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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe C


C/2026/870

27.2.2026

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Überarbeitung der EU-Rechtsvorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge

(Sondierungsstellungnahme)

(C/2026/870)

Berichterstatter:

Philip VON BROCKDORFF

Befassung

Europäische Kommission, 20.3.2025

Rechtsgrundlage

Artikel 304 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Zuständiges Arbeitsorgan

Fachgruppe Binnenmarkt, Produktion, Verbrauch

Annahme im Arbeitsorgan

14.11.2025

Verabschiedung im Plenum

4.12.2025

Plenartagung Nr.

601

Ergebnis der Abstimmung

(Ja-Stimmen/Nein-Stimmen/Enthaltungen)

155/93/15

1.   Schlussfolgerungen und Empfehlungen

1.1.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) teilt die Auffassung, dass die bestehenden EU-Rechtsvorschriften überprüft werden müssen, um die Vereinfachung voranzutreiben, die Verwaltungskosten zu verringern und die weitere Harmonisierung im Binnenmarkt zu unterstützen. Außerdem gilt es, Innovation und Wettbewerb zu fördern, die Effizienz und die Integrität der öffentlichen Ausgaben zu verbessern sowie bei öffentlichen Geldern für ein besseres Kosten-Nutzen-Verhältnis Sorge zu tragen. Darüber hinaus ist der EWSA der Auffassung, dass die Reform Wachstum in der EU, Tarifverhandlungen, hochwertige Arbeitsplätze, Klimaschutz und gegebenenfalls „Made in Europe“ unterstützen sollte, wie die Kommissionspräsidentin in ihrer Rede zur Lage der Union dargelegt hat.

1.2.

Der EWSA ist der Ansicht, dass eine nachhaltige EU-Vergabepolitik so angelegt sein kann, dass sie über bloßes Reagieren auf Versagen eines Marktes hinausgeht und dadurch eine strategische und gemeinwohlorientierte Beschaffung ermöglicht, soziale, innovationsbezogene und ökologische Kriterien als gleichwertige Ziele verankert und privaten Wirtschaftsteilnehmern eine faire Teilnahme an der Vergabe öffentlicher Aufträge gewährleistet.

1.3.

In Anbetracht der Tatsache, dass öffentliche Aufträge aus Steuergeldern finanziert werden, muss die Vergabe auf der wirtschaftlich günstigsten Grundlage erfolgen. Indes sind dabei auch außerpreisliche Kriterien wie Qualitäts-, Innovations-, Umwelt-, Nachhaltigkeits- und soziale Aspekte, insbesondere Arbeitnehmerrechte und Tarifverträge zu berücksichtigen. Der EWSA ist außerdem der Auffassung, dass der niedrigste Preis nicht das alleinige ausschlaggebende Vergabekriterium sein sollte.

1.4.

Der EWSA ruft dazu auf, bei den Maßnahmen für Dienstleistungen von allgemeinem Interesse (DAI) einen ganzheitlichen Ansatz zu verfolgen. Darüber hinaus sollte auch die Autonomie der Behörden uneingeschränkt geachtet werden. Die öffentliche Erbringung von Dienstleistungen, öffentlich-öffentliche Partnerschaften und die interne Erbringung von Dienstleistungen müssen stets gestattet sein.

1.5.

Der EWSA vertritt die Auffassung, dass öffentliche Aufträge nicht an Unternehmen vergeben werden sollten, die die Arbeitnehmerrechte oder für sie geltende Tarifverträge systematisch missachten.

1.6.

Unter der Voraussetzung, dass angemessene rechtliche Kriterien eingeführt werden und Wettbewerbsverzerrung weitestgehend ausgeschlossen ist, sollte die Möglichkeit der internen Auftragsvergabe für mehrheitlich kontrollierte juristische Personen gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (1), sowie der Direktvergabe im Rahmen der Überarbeitung der EU-Vergaberichtlinien beibehalten werden.

1.7.

Artikel 77 der Richtlinie 2014/24/EU muss unbedingt beibehalten werden: Er ermöglicht es, Aufträge in den Bereichen Gesundheit, Soziales, Bildung und Kultur speziell an gemeinnützige Organisationen und sozialwirtschaftliche Einrichtungen zu vergeben.

1.8.

Der EWSA empfiehlt, die rechtliche Verpflichtung einzuführen, die Auswirkungen der bestehenden Schwellenwerte für öffentliche Dienstleistungsaufträge zu bewerten.

1.9.

Die Vergabe öffentlicher Aufträge kann zu einem sozial gerechten, ökologisch nachhaltigen und wirtschaftlich resilienten Europa zum Wohle aller beitragen.

1.10.

Schließlich fordert der EWSA verbindliche Preisanpassungsklauseln, um auf Änderungen der Tariflöhne und/oder arbeitsrechtlichen Vorschriften, die Inflation sowie andere die Ausführung des Auftrags beeinflussende relevante Faktoren wie Energiekosten reagieren zu können.

2.   Hintergrund der Stellungnahme

2.1.

Der Vergabe öffentlicher Aufträge kommt eine herausragende wirtschaftliche Bedeutung zu. Regierungsstellen und staatliche Stellen mit Zuständigkeit für Energie, Gesundheit, Verkehr und Bildung geben dafür über 2,4 Billionen Euro jährlich aus, und somit werden rund 14 % des BIP für öffentliche Dienstleistungen und öffentliche Bau- und Lieferaufträge aufgewendet. Der Rahmen für die Vergabe öffentlicher Aufträge regelt die Modalitäten, die Vergabebehörden und Vergabestellen beim Erwerb von Waren, Arbeitsleistungen und Dienstleistungen anwenden. Ziel der Harmonisierung der Vergabevorschriften auf europäischer Ebene ist es, den Binnenmarkt zu vollenden und die Vergabe zu öffnen. Der EWSA vertritt die Auffassung, dass bei der Vergabe öffentlicher Aufträge die Effizienz und die Integrität der öffentlichen Ausgaben weiter verbessert und dadurch ein besseres Kosten-Nutzen-Verhältnis für öffentliche Gelder erzielt werden sollte. Zudem sollte sie dazu dienen, das Wachstum in der EU, den Klimaschutz, die regionale Entwicklung, soziale Gerechtigkeit, die Generierung guter Arbeitsplätze und Dienstleistungen zu verbessern. Dieses Potenzial wurde jedoch bisher nicht ausreichend ausgeschöpft, da es an professionellen Ressourcen für die Durchführung der entsprechenden Verfahren mangelt. Dadurch werden die regionale Autonomie und die Wirksamkeit des Binnenmarkts beeinträchtigt. Ferner haben die derzeitigen Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge und das Fehlen wirksamer sozialer Bedingungen zu einem Abwärtsdruck auf die Arbeitskosten und Tarifverhandlungen geführt, was sich auf die Arbeitsbedingungen und Löhne auswirkt.

2.2.

In den EU-Rechtsvorschriften sind derzeit Mindestvorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge festgelegt. Deshalb kann es sinnvollsein, sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sowie an den Schlussfolgerungen des Europäischen Rechnungshofs zu orientieren (2). Zusammengenommen zeigen diese Schlussfolgerungen, dass das Vergaberecht oft zu komplex und nicht strategisch genug ist, um wichtige Ziele zu erreichen. Im Bericht des Rechnungshofs wurde auch festgestellt, dass der Wettbewerb bei öffentlichen Aufträgen in den letzten zehn Jahren schwächer geworden ist und dass dieser Trend mit der 2014 erfolgten Reform der EU-Richtlinien nicht umgekehrt werden konnte.

2.3.

Das geht auch ganz klar aus dem Letta (3)- und dem Draghi-Bericht (4) hervor, in denen die Bedeutung des öffentlichen Beschaffungswesens als Wirtschaftstätigkeit, die die politischen, wirtschaftlichen und sozialen Ziele der EU umfassend unterstützen kann, anerkannt wird. In diesem Zusammenhang sollte das Ziel des öffentlichen Auftragswesens darin bestehen, sicherzustellen, dass wirtschaftliche Bieter zu fairen Bedingungen miteinander konkurrieren: Unlauterer Wettbewerb wirkt sich sowohl auf Arbeitnehmer als auch auf ehrliche Unternehmen negativ aus. Ein Tarifvertrag sollte daher bei der Vergabe öffentlicher Aufträge als objektiv nachprüfbares Kriterium angesehen werden. Darüber hinaus muss das Potenzial für die Beschaffung intelligenter, umweltfreundlicher und sozialverträglicher Produkte und Dienstleistungen bei der häufig preisempfindlichen Vergabe öffentlicher Aufträge noch ausgeschöpft werden. Die Richtlinien lassen zwar die Anwendung objektiver Qualitätskriterien zu, ihre praktische Anwendung ist jedoch nach wie vor uneinheitlich (5).

2.4.

Als Reaktion auf diese Berichte leitete die Präsidentin der Europäischen Kommission mit den politischen Leitlinien 2024-2029 eine Überarbeitung der Richtlinien über die Vergabe öffentlicher Aufträge ein. Die Überarbeitung und Vereinfachung der entsprechenden Vorschriften und Verfahren ist unabdingbar, um den Kompass für eine wettbewerbsfähige EU zu unterstützen. Vor diesem Hintergrund initiierte die Kommission eine Bewertung der drei Rechtsakte, die die Vergabe öffentlicher Aufträge in der EU regeln („Beschaffungsmodalitäten“): die Richtlinien 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (6) (Konzessionsrichtlinie), 2014/24/EU (Richtlinie über die öffentliche Auftragsvergabe) und 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (7) (Sektorenrichtlinie).

2.5.

Die Bewertung erstreckt sich auf den Zeitraum 2016-2024 und umfasst sowohl alle Mitgliedstaaten als auch die EWR-Länder. Im Mittelpunkt der Bewertung stehen die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge und ihre Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit.

3.   Allgemeine Bemerkungen

3.1.

Wie in Ziffer 2 dargelegt, geben öffentliche Stellen in ganz Europa im Rahmen öffentlicher Vergabeverfahren jährlich mehr als 2 Billionen Euro für Waren, Dienstleistungen und Bauleistungen aus. Für viele Unternehmen, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU), kann vom Zuschlag für eine öffentliche Ausschreibung viel abhängen. Fragmentierte Verfahren und komplexe Anforderungen sind jedoch für KMU mitunter sehr problematisch.

3.2.

Eines der Probleme, vor denen Unternehmen bei der Bewerbung um öffentliche Ausschreibungen in der EU stehen, ist die Unübersichtlichkeit. Obwohl es in der EU Vorschriften zur Harmonisierung des öffentlichen Beschaffungswesens gibt, hat jeder Mitgliedstaat nach wie vor sein eigenes System. Zudem haben die strengen Vergabevorschriften zu einer Marktkonzentration geführt, da die Transaktionskosten für KMU oft zu hoch sind.

3.3.

Aufgrund dieser Unübersichtlichkeit müssen die Unternehmen mehrere Websites prüfen, die oft nur in der jeweiligen Landessprache bestehen, was es für gebietsfremde Unternehmen noch schwieriger macht, die Anforderungen zu verstehen. Darüber hinaus wird es aufgrund der Marktkonzentration für öffentliche Einrichtungen immer schwieriger, eine Mindestanzahl von Angeboten von potenziellen Anbietern einzuholen.

3.4.

Eine weitere Herausforderung für Unternehmen bei der Bewerbung um öffentliche Ausschreibungen ist die Intransparenz. Theoretisch sollten die Unternehmen gleichberechtigt an Informationen über Ausschreibungen gelangen können und klare Begründungen für die Auftragsvergabe erhalten. In der Praxis wird die Transparenz jedoch häufig durch unvollständige Angebotslisten beeinträchtigt.

3.5.

Noch eine Herausforderung für die Unternehmen ist die komplexe Bürokratie. Unternehmen und öffentliche Stellen müssen sich durch unzählige Dokumente, Formulare und Konformitätskontrollen kämpfen, was insbesondere kleinere Unternehmen überfordern kann.

3.6.

Wenn KMU, Start-ups oder neuen Unternehmen öffentliche Aufträge entgehen oder sie aus dem Vergabeverfahren gedrängt werden, sind das verpasste Chancen für Wettbewerb und Innovation. In einer Studie der Europäischen Kommission aus dem Jahr 2017 wurde festgestellt, dass 5-20 % der Ausgaben für öffentliche Aufträge durch verstärkten Wettbewerb eingespart werden könnten. Mangelnder Wettbewerb könnte ineffiziente und geringwertige öffentliche Dienstleistungen zur Folge haben. Die meisten großen Aufträge könnten bspw. in Lose aufgeteilt werden, um dadurch den KMU eine faire Teilnahmechance zu geben.

3.7.

Der EWSA unterstreicht besonders den Grundsatz der sozial verantwortlichen Vergabe öffentlicher Aufträge, mit dem sichergestellt werden soll, dass die Behörden positive soziale Ergebnisse wie Beschäftigung, Inklusion und die Achtung der Arbeitnehmerrechte erzielen und gleichzeitig sozialwirtschaftliche Unternehmen unterstützen. Diese sozial verantwortliche Vergabe erbringt durch die Berücksichtigung umfassenderer Auswirkungen, die Verringerung der Sozialausgaben und die Erhöhung des sozioökonomischen Wohlergehens auch einen wirtschaftlichen Wert.

3.8.

Die Vergabe öffentlicher Aufträge bietet zwar enorme Möglichkeiten, doch wird ihr volles Potenzial, insbesondere auf EU-Ebene, offenkundig nicht ausgeschöpft. Das beschränkt das Wachstumspotenzial innerhalb der EU, aber auch extern für auf internationalen Märkten im Wettbewerb stehende Unternehmen.

3.9.

Es muss mehr unternommen werden, um Vergabebehörden und Vergabestellen gezielte Schulungen in Bezug auf die Planung, Vorbereitung und Überwachung ihrer Beschaffungsmaßnahmen anzubieten. Gute Marktkenntnisse sind auch für öffentliche Auftraggeber von entscheidender Bedeutung. In Anbetracht der Tatsache, dass öffentliche Aufträge aus Steuergeldern finanziert werden, muss die Vergabe auf der wirtschaftlich günstigsten Grundlage erfolgen.

4.   Besondere Bemerkungen

4.1.

Der EWSA teilt die Auffassung, dass eine Überprüfung der bestehenden EU-Rechtsvorschriften erforderlich ist, um die Vereinfachung zu verbessern, eine weitere Harmonisierung im Binnenmarkt zu unterstützen, die grenzüberschreitende Vergabe öffentlicher Aufträge voranzubringen sowie Innovation, Wettbewerb und hochwertige öffentliche Dienstleistungen in der gesamten EU zu fördern. Darüber hinaus ist der EWSA der Auffassung, dass die Reform Wachstum in der EU, Tarifverhandlungen, hochwertige Arbeitsplätze, Klimaschutz und ggf. die Initiative „Made in Europe“ unterstützen sollte, wie von der Präsidentin der Europäischen Kommission in ihrer Rede zur Lage der Union gefordert wurde.

4.2.

Die freihändige Vergabe öffentlicher Aufträge muss angemessen begründet werden, und die Behörden haben dafür Sorge zu tragen, dass private Unternehmen bei der Auftragsvergabe in Betracht kommen können. Der EWSA vertritt die Auffassung, dass die Vergabepolitik der EU an sozialen und ökologischen Zielen und Innovationszielen ausgerichtet werden kann. Der Zugang zur Vergabe öffentlicher Aufträge sollte stets an die Achtung des Rechts auf Tarifverhandlungen und die Einhaltung der einschlägigen arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften sowie der geltenden Tarifverträge geknüpft sein, die von den repräsentativsten Sozialpartnern gemäß den nationalen arbeitsrechtlichen Vorschriften und Gepflogenheiten unterzeichnet wurden.

4.3.

Der EWSA ist der Auffassung, dass die Koordinierung auf EU-Ebene dazu beitragen sollte, eine Fragmentierung zu vermeiden, ohne den nationalen oder regionalen Handlungsspielraum einzuengen, insbesondere wenn soziale, ökologische oder Gemeinwohlziele verfolgt werden. Die Forderung nach Koordinierung ist legitim, wenn sie auf Transparenz, Vergleichbarkeit und Verwaltungsvereinfachung abzielt, z. B. durch standardisierte elektronische Formulare, gemeinsame Schwellenwerte, interoperable Datenbanken oder EU-weite Beschaffungsindikatoren. Eine derartige Koordinierung sollte jedoch nicht den sozialen und strategischen nationalen Zielen, u. a. der regionalen Wertschöpfung, zuwiderlaufen. Deshalb muss Standardisierung anhand der Kriterien der Verhältnismäßigkeit, der Effizienz und der Kohärenz der Ziele und darf nicht nur anhand der Verringerung von Abweichungen gemessen werden. Zudem sollte ein gesondertes Kapitel über geistige Dienstleistungen eingeführt werden, in dem ihre einzigartigen Merkmale anerkannt und maßgeschneiderte Bestimmungen für die Förderfähigkeit, Schwellenwerte für die Auftragsvergabe und Modalitäten der Zusammenarbeit festgelegt werden (8). Gleiches sollte für Unternehmen und arbeitsintensive Branchen gelten.

4.4.

Der EWSA ist der Auffassung, dass öffentliche Ausschreibungen auf der Grundlage des wirtschaftlich günstigsten Angebots vergeben werden müssen, damit die Steuergelder optimal verwendet werden. Das wirtschaftlich günstigste Angebot könnte deshalb der Referenzstandard sein. Demnach sollten die Kosten nicht das einzige Entscheidungskriterium darstellen, und die Vergabekriterien sollten auf relevanten, außerpreislichen Erwägungen beruhen, nämlich: Qualität, Innovation, Umweltauswirkungen, Nachhaltigkeit und Sozialstandards, insbesondere Arbeitnehmerrechte und Tarifverträge. Außerdem stimmt der EWSA einer Überarbeitung der Rechtsvorschriften zu, die zu einer Stärkung und Institutionalisierung der gemeinsamen Beschaffungsmechanismen führt. Diese Mechanismen würden es zahlreichen EU-Unternehmen erleichtern, sich an einer gemeinsamen Beschaffung zu beteiligen, um steigende Kosten im Zusammenhang mit strategischen Investitionen durch Größenvorteile und eine bessere Verhandlungsmacht auszugleichen (9).

4.5.

Der EWSA ruft dazu auf, im Gegensatz zum aktuellen, auf einzelne Bereiche beschränkten Vorgehen in der EU-Politik bei den Maßnahmen für Dienstleistungen von allgemeinem Interesse (DAI) einen ganzheitlichen Ansatz zu verfolgen, der der zentralen Bedeutung moderner DAI für die Förderung von nachhaltigem Wohlstand und Wettbewerbsfähigkeit Rechnung trägt. Vor diesem Hintergrund fordert der EWSA die Kommission auf, tätig zu werden und Folgemaßnahmen zum Letta-Bericht in Form eines DAI-Aktionsplans vorzulegen (10).

4.6.

Der EWSA vertritt die Auffassung, dass öffentliche Aufträge an Unternehmen vergeben werden müssen, die das Recht auf Tarifverhandlungen und die tarifvertraglich festgelegten Bedingungen uneingeschränkt achten. Unternehmen, die in ihren Lieferketten die Missachtung von Menschenrechten zulassen, sollten nicht an öffentlichen Ausschreibungen teilnehmen dürfen. Der EWSA verweist zudem auf die bei der Vergabe öffentlicher Aufträge geltende Verpflichtung zur Einhaltung der Arbeitsnormen der IAO, der Gesetze der EU und der Mitgliedstaaten sowie der Bedingungen in den geltenden Tarifverträgen auf nationaler und regionaler Ebene, einschließlich allgemeiner oder allgemeingültiger Tarifverträge und branchenspezifischer Tarifverträge. Diese Verpflichtung sollte in die Auftragsbekanntmachung aufgenommen und in den Leistungsbedingungen und Auswahlkriterien für alle Wirtschaftsteilnehmer verbindlich vorgeschrieben werden. Die Gewährleistung des Rechts auf Tarifverhandlungen, die Sicherstellung fairer Arbeitsbedingungen und die Einhaltung von Tarifverträgen sollten stets als verbindliche Zuschlagskriterien betrachtet werden, die Bieter begünstigen, deren Arbeitnehmer, einschließlich der Arbeitnehmer von Unterauftragnehmern, tarifvertraglich abgesichert sind. Zu komplexe Vertragsketten mit Unterauftragnehmern sollten ebenfalls begrenzt werden. Angesichts des Missbrauchs in Unterauftragsketten und der Schwierigkeiten bei der Durchsetzung sollten die EU-Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge direkte Arbeitsplätze fördern und strengere Vorschriften für die Vergabe von Unteraufträgen umfassen, unter anderem durch die Gewährleistung der Gleichbehandlung, die Einführung einer gesamtschuldnerischen Haftung, die Anwendung abschreckender Sanktionen und die Begrenzung der Länge der Unterauftragsketten auf höchstens eine oder zwei Unterstufen.

4.7.

Auch Unternehmen, die Steueroasen nutzen, sollten keine öffentlichen Aufträge erhalten. Der EWSA empfiehlt spezifische Ausschlusskriterien für Steuervermeidung und Steuerhinterziehung, Transparenz in Bezug auf Eigentumsstrukturen und eine praktische europäische schwarze Liste für Steueroasen. Transparenzbestimmungen, Überwachung und Korruptionsbekämpfung müssen verbindlich sein. Transparenzmaßnahmen sollten jedoch keinen neuen bürokratischen Aufwand für Unternehmen und insbesondere KMU herbeiführen, der sie von der Teilnahme an Ausschreibungen abhält.

4.8.

Unter der Voraussetzung, dass angemessene rechtliche Kriterien eingeführt werden und die Wettbewerbsverzerrung weitestgehend ausgeschlossen ist, sollte die Möglichkeit der internen Auftragsvergabe für mehrheitlich kontrollierte juristische Personen gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2014/24/EU sowie der Direktvergabe im Rahmen der Überarbeitung der EU-Vergaberichtlinien beibehalten werden. Der EWSA ist ferner der Auffassung, dass die Direktvergabe gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2014/24/EU von öffentlichen Auftraggebern als bewährtes Instrument eingesetzt werden kann, um rasch, einfach und im Einklang mit den Rechtsvorschriften auf spezifische Bedürfnisse zu reagieren, insbesondere im Sozial-, Kultur- und Gemeinwohlsektor. Dabei sollte allerdings behutsam und fair vorgegangen werden.

4.9.

Artikel 77 der Richtlinie 2014/24/EU muss unbedingt beibehalten werden: Er ermöglicht es, Aufträge in den Bereichen Gesundheit, Soziales, Bildung und Kultur speziell an gemeinnützige Organisationen und sozialwirtschaftliche Einrichtungen zu vergeben. Das schützt diese sensiblen Bereiche vor Handelsverschiebungen, fördert einen fairen Wettbewerb für gemeinnützige Organisationen und stärkt den sozialen Zusammenhalt, die kulturelle Vielfalt und gemeinwohlorientierte Dienste.

4.10.

Der EWSA bekräftigt seine Unterstützung für die Nutzung des öffentlichen Beschaffungswesens, um inklusive sozialpolitische Ziele voranzubringen. Dazu gehört u. a., dass Barrierefreiheit verbindlich eingefordert wird, um den Bedürfnissen älterer Menschen und von Menschen mit Behinderungen gerecht zu werden. Er hebt den erwiesenen Nutzen vorbehaltener Aufträge für die Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen hervor und unterstützt deren fortgesetzte Nutzung für sozialwirtschaftliche Unternehmen, die auf dem offenen Arbeitsmarkt in bestimmten Sektoren tätig sind.

4.11.

Der EWSA empfiehlt im Einklang mit Erwägungsgrund 134 eine rechtliche Verpflichtung, die Auswirkungen der bestehenden Schwellenwerte zu evaluieren, bspw. 5 186 000 Euro bei öffentlichen Bauaufträgen oder 750 000 Euro bei öffentlichen Dienstleistungsaufträgen für soziale und andere spezifische Dienstleistungen, die in den Anhängen zum Binnenhandel aufgeführt sind. Gleichzeitig gilt es, die Relevanz und die Erfolgsquoten grenzüberschreitender Vergabeverfahren zu bewerten, auch im Sozialdienstleistungssektor (in dem die grenzüberschreitende Auftragsvergabe sehr gering ist). Außerdem empfiehlt der EWSA, die Interessen von KMU und sozialwirtschaftlichen Unternehmen u. a. durch eine Überarbeitung der Schwellenwerte zu fördern, die es KMU erleichtern würde, Aufträge von Kommunen zu erhalten (11).

4.12.

Die finanzielle Tragfähigkeit von Verträgen, insbesondere in arbeitsintensiven Sektoren und im Baugewerbe, wirkt sich auf die Arbeitsbedingungen von Arbeitnehmern in systemrelevanten Funktionen und die Qualität von DAI für die europäischen Bürgerinnen und Bürger aus. Deshalb fordert der EWSA verbindliche Preisanpassungsklauseln, um Änderungen der Tariflöhne oder arbeitsrechtlichen Vorschriften sowie jährlichen Inflationsraten, die über dem 2 %-Ziel der Europäischen Zentralbank liegen, Änderungen der Energiepreise und allen anderen wesentlichen Änderungen, die sich auf die Ausführung eines Auftrags auswirken, Rechnung zu tragen.

Brüssel, den 4. Dezember 2025

Der Präsident

des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Séamus BOLAND


(1)  Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/24/oj).

(2)  Im Jahr 2023 wurden in einem Bericht des Europäischen Rechnungshofs über die Vergabe öffentlicher Aufträge in der EU, gefolgt von Schlussfolgerungen des Rates (C/2024/3521), Maßnahmen gefordert, um die Vorschriften und Verfahren zu überprüfen, die den Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge negativ beeinflussen. Zudem wurde anerkannt, dass die bestehenden Rechtsvorschriften es nicht zulassen, das Potenzial des EU-Marktes für öffentliche Aufträge voll auszuschöpfen.

(3)   Letta-Bericht.

(4)   Draghi-Bericht.

(5)  Siehe die Informationen zu den allein auf dem Preis beruhenden Vergabekriterien im EU Single Market Scoreboard: Access to Public Procurement .

(6)  Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/23/oj).

(7)  Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/25/oj).

(8)  Darüber hinaus sollten in Bezug auf geistige Dienstleistungen spezifische Bestimmungen hinzugefügt werden, die Qualitäts-, Innovations- und Lebenszykluserwägungen Vorrang vor dem Preis einräumen und den Wettbewerb fördern.

(9)  Dies gilt insbesondere dann, wenn die Erbringung von Dienstleistungen oder die Lieferung von Materialien beschränkt ist. Darüber hinaus könnte die gemeinsame Beschaffung auch dazu beitragen, etwaige nicht auf Preiskriterien beruhende Kostensteigerungen auszugleichen.

(10)  Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses — Die Bedeutung der Dienstleistungen von allgemeinem Interesse für Wettbewerbsfähigkeit, sozialen Zusammenhalt und Demokratie in der Europäischen Union (Initiativstellungnahme) (ABl. C, C/2025/5143, 28.10.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/5143/oj), Ziffer 1.6 und 3.15.

(11)  Bei EU-weit ausgeschriebenen Großaufträgen ist es für kleine Unternehmen schwieriger, sich an der Vergabe öffentlicher Aufträge zu beteiligen, da sie nicht mit großen Gesellschaften konkurrieren können. Darüber hinaus sind die komplexen (EU-weiten) Vergabeverfahren für Großunternehmen einfacher zu handhaben als für kleinere Unternehmen mit wenigen Beschäftigten. Laut verschiedenen Studien wurden im Zeitraum 2020-2022 80 % der öffentlichen Aufträge an nur zehn Auftragnehmer vergeben.


ANHANG

Folgende abgelehnte Änderungsanträge erhielten mindestens ein Viertel der abgegebenen Stimmen (Artikel 74 Absatz 3 der Geschäftsordnung):

Über die Änderungsanträge 3 (Ziffer 4.3) und 5 (Ziffer 1.5) wurde gemeinsam abgestimmt:

Neue Ziffer 4.3

Neue Ziffer nach Ziffer 4.2:

Stellungnahme der Fachgruppe

Änderung

 

Soziale Konditionalitäten sind nach wie vor ein im EWSA diskutiertes Thema. Während ein Teil der EWSA-Mitglieder die Einführung verbindlicher Anforderungen für soziale Konditionalitäten bei der Vergabe öffentlicher Aufträge unterstützt, betont ein anderer Teil die Notwendigkeit eines verhältnismäßigen Ansatzes, der keine Hindernisse für den Wettbewerb, die grenzüberschreitende Beteiligung oder die Teilnahme von KMU an der Vergabe öffentlicher Aufträge schafft. Der EU-Rahmen ermöglicht hier für die Vergabe öffentlicher Aufträge bereits die Einbindung sozialer Erwägungen, deren Berücksichtigung fest in den bestehenden Rechtsrahmen verankert bleiben muss. Unternehmen, die sich um öffentliche Aufträge bewerben, sollten in der Tat die nationalen Sozialvorschriften und internationalen Standards einhalten. Allerdings sollten mit den Vertragsbestimmungen keine neuen verbindlichen sozialen Konditionalitäten oder automatischen Anforderungen für die Einhaltung von Tarifverträgen eingeführt werden. Solche Verpflichtungen könnten die vielfältigen, unter die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallenden nationalen Tarifverhandlungssysteme beeinträchtigen, den Wettbewerb verzerren, die grenzüberschreitende Auftragsvergabe behindern, von der Teilnahme abschrecken, insbesondere KMU, sowie unbeabsichtigte Auswirkungen auf Produktion und Zulieferverträge haben.

Begründung

Der Änderungsantrag dient der ausgewogenen Darstellung der divergierenden Auffassungen im EWSA. Aus Sicht der Gruppe Arbeitgeber muss unbedingt sichergestellt werden, dass die sozialen Konditionalitäten verhältnismäßig und innerhalb der bestehenden Rechtsrahmen angewandt werden. Soziale Erwägungen sind zwar Teil eines legitimen politischen Ziels, ihre Berücksichtigung darf jedoch nicht in nationale Arbeitsstandards oder die Organisation von Tarifverhandlungssystemen eingreifen, die in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen. Die Vergabevorschriften sollten daher keine neuen verbindlichen Anforderungen oder die automatische Einhaltung von Tarifverträgen vorschreiben, da solche Verpflichtungen den Wettbewerb verzerren, die grenzüberschreitende Beteiligung behindern, KMU von der Teilnahme abschrecken und unbeabsichtigte Auswirkungen auf Produktion und Zulieferverträge haben könnten. Insgesamt soll mit diesem Änderungsantrag ein sorgfältig austariertes Gleichgewicht zwischen sozialen Zielen, Markteffizienz, Rechtssicherheit und Wettbewerbsfähigkeit des Binnenmarkts hergestellt werden.

Neue Ziffer 1.5

Neue Ziffer nach Ziffer 1.4:

Stellungnahme der Fachgruppe

Änderung

 

Über soziale Konditionalität bei der Vergabe öffentlicher Aufträge herrschen im EWSA nach wie vor geteilte Meinungen. Ein Teil der EWSA-Mitglieder befürwortet verbindliche soziale Anforderungen, ein anderer Teil betont die Bedeutung eines verhältnismäßigen und rechtlich fundierten Ansatzes, der keine neuen Hindernisse für den Wettbewerb, die grenzüberschreitende Teilnahme oder die Teilnahme von KMU schafft und auch nicht in die nationalen Tarifverhandlungen eingreift. Letztere Sicht stützt sich auf die Tatsache, dass es der bestehende Rahmen der EU für die Vergabe öffentlicher Aufträge bereits ermöglicht, soziale Erwägungen einzubeziehen, und von Unternehmen, die sich um öffentliche Aufträge bewerben, wird bereits erwartet, dass sie die nationalen Rechtsvorschriften und internationalen Standards befolgen.

Begründung

Mit dieser Änderung soll die Änderung in der vorgeschlagenen neuen Ziffer 4.3 (wie oben angegeben) in Ziffer 1 berücksichtigt werden.

Ergebnis der Abstimmung:

Ja-Stimmen:

108

Nein-Stimmen:

133

Enthaltungen:

13

Über die Änderungsanträge 4 (Ziffer 4.4) und 6 (Ziffer 1.6) wurde gemeinsam abgestimmt:

Neue Ziffer 4.4

Neue Ziffer nach der vorgeschlagenen neuen Ziffer 4.3:

Stellungnahme der Fachgruppe

Änderung

 

Über die Regulierung von Unterauftragsketten bei der Vergabe öffentlicher Aufträge herrschen im EWSA nach wie vor geteilte Meinungen. Ein Teil der EWSA-Mitglieder tritt für eine strenge Beschränkung der Unterauftragsketten, mehr direkte Beschäftigung und stärkere Durchsetzungsmechanismen (bspw. gesamtschuldnerische Haftung und Gleichbehandlungsverpflichtungen) ein. Ein anderer Teil der EWSA-Mitglieder wünscht mehr Transparenz und Rechenschaft, warnt jedoch vor starren Beschränkungen auf EU-Ebene. Letztere Sicht stützt sich auf die Befürchtung, dass derartige Beschränkungen zu einem Teilnahmehindernis werden könnten. Festgestellt wird, dass die bestehenden Instrumente, einschließlich derjenigen, die in der Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit (CSDDD) vorgesehen sind, den öffentlichen Auftraggebern bereits die Möglichkeit geben, Risiken in Unterauftragsketten anzugehen. Ein verhältnismäßiger, fallbezogener Ansatz, der auf dem derzeitigen Rechtsrahmen beruht, wird daher als angemessener erachtet als die Einführung neuer verbindlicher Anforderungen.

Begründung

Der Änderungsantrag dient der ausgewogenen Darstellung der divergierenden Auffassungen im EWSA in puncto Unterauftragsketten. Die Gruppe Arbeitgeber unterstützt Transparenz und Rechenschaftspflicht, will aber starre Beschränkungen auf EU-Ebene vermeiden, da die bestehenden Instrumente, einschließlich derjenigen im Rahmen der Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit (CSDDD), den öffentlichen Auftraggebern bereits die Handhabung der Risiken gestatten. Insgesamt soll mit diesem Änderungsantrag ein sorgfältig austariertes Gleichgewicht zwischen sozialen Zielen, Markteffizienz, Rechtssicherheit und Wettbewerbsfähigkeit des Binnenmarkts hergestellt werden.

Neue Ziffer 1.6

Neue Ziffer nach der vorgeschlagenen neuen Ziffer 1.5:

Stellungnahme der Fachgruppe

Änderung

 

Über die Regulierung von Unterauftragsketten bei der Vergabe öffentlicher Aufträge herrschen im EWSA nach wie vor geteilte Meinungen. Ein Teil der EWSA-Mitglieder plädiert für strengere Beschränkungen zugunsten der direkten Beschäftigung und einer stärkeren Durchsetzung, ein anderer Teil der EWSA-Mitglieder betont hingegen Transparenz und Verhältnismäßigkeit und warnt davor, dass starre Beschränkungen auf EU-Ebene die Teilnahme behindern könnten. Letztere Sicht beruht darauf, dass die vorhandenen Rechtsinstrumente (insbesondere diejenigen in der Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit) die öffentlichen Auftraggeber bereits zur Steuerung der Risiken in Unterauftragsketten befähigen. Eine differenzierte und fallspezifische Anwendung der bestehenden Vorschriften wäre demnach der Einführung neuer verbindlicher Anforderungen vorzuziehen.

Begründung

Mit dieser Änderung soll die Änderung in der vorgeschlagenen neuen Ziffer 4.4 (wie oben angegeben) in Ziffer 1 berücksichtigt werden.

Ergebnis der Abstimmung:

Ja-Stimmen:

108

Nein-Stimmen:

135

Enthaltungen:

15


ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2026/870/oj

ISSN 1977-088X (electronic edition)