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Amtsblatt
der Europäischen Union

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Reihe C


C/2026/823

4.2.2026

(Sache M.12267 – LOV GROUP / TIPICO)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Text von Bedeutung für den EWR)

(C/2026/823)

1.   

Am 27. Januar 2026 ist die Anmeldung eines geplanten Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Betclic Everest Group („BEG“, Frankreich), kontrolliert von Banijay Group N.V („Banijay Group“, Niederlande), ihrerseits kontrolliert von der Familie Courbit (zusammen mit den über Lov Group Invest kontrollierten Unternehmen „Lov Group“, Frankreich),

Tipico Group Limited („Tipico“, Malta).

Banijay Group wird im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit von Tipico erwerben.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Lov Group ist ein diversifizierter Konzern, dessen Haupttochter, Banijay Group, audiovisuelle Inhalte produziert und vertreibt sowie Live-Events veranstaltet. Das Unternehmen ist über BEG auch im Online-Glücksspielsektor tätig: BEG bietet eine breite Palette von Online-Glücksspielprodukten und -dienstleistungen an (Sportwetten, Casinospiele, Poker, Pferdewetten u. a.). Im EWR bietet BEG in Frankreich, Polen und Portugal Online-Glücksspiele an. Außerhalb der Banijay Group ist die Lov Group in den Bereichen Luxushotels und Lifestyle (Lebensmittel, Wein und Kosmetika) tätig,

Tipico ist ein Sportwetten- und Gaming-Anbieter (live, pre-match, online, im Shop, einschl. insbesondere Casinospiele). Die Sportwettenprodukte von Tipico sind über digitale Plattformen (mobile und Web-Anwendungen) sowie im Einzelhandel über ein Netz von Wettbüros zugänglich. Im EWR bietet Tipico in Österreich und Deutschland Glücksspiele an.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über die vereinfachte Behandlung bestimmter Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (2), infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.12267 – LOV GROUP / TIPICO

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)   ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)   ABl. C 160 vom 5.5.2023, S. 1.


ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2026/823/oj

ISSN 1977-088X (electronic edition)