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Amtsblatt |
DE Reihe C |
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C/2026/822 |
4.2.2026 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.12250 — TALISMAN / MERCURIA / ITOCHU / FITZROY CQ)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(C/2026/822)
1.
Am 27. Januar 2026 ist die Anmeldung eines geplanten Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
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Talisman Partners 2 Pty Ltd („Talisman“, Australien), |
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Mercuria Energy Group Limited („Mercuria“, Bermuda), kontrolliert von Mercuria Energy Group Holding Ltd. (Kaimaninseln), |
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IMEA Fitzroy Pty Ltd („IMEA“, Australien), letztlich kontrolliert von ITOCHU Corporation („ITOCHU“, Japan), |
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Fitzroy (CQ) Pty Ltd („Fitzroy CQ“, Australien). |
Talisman, Mercuria und IMEA werden im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über Fitzroy CQ erwerben.
Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.
2.
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:|
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Talisman erbringt für Bergwerke in Australien Dienstleistungen wie Vertrags- und Beratungsdienstleistungen zur Unterstützung des Bergbaus. |
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Mercuria ist weltweit im Energie- und Rohstoffhandel sowie in der Logistik tätig. |
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IMEA investiert in den Kohlebergbau. ITOCHU ist ein weltweit tätiges Handelsunternehmen, das in den Bereichen inländischer Handel, Ein- und Ausfuhr sowie Überseehandel mit verschiedenen Produkten (z. B. Textilien, Maschinen, Metalle, Mineralien, Energie, Chemikalien, Lebensmittel, Informations- und Kommunikationstechnologie sowie Finanzen) tätig ist. |
3.
Fitzroy CQ ist in der Kohleexploration und im Kohlebergbau tätig, wobei sein Schwerpunkt auf Kokskohle liegt. Das Unternehmen betreibt Kohlebergwerke in den Rangal Coal Measures im Bowenbecken (Central Queensland, Australien).
4.
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über die vereinfachte Behandlung bestimmter Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (2), infrage.
5.
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:
M.12250 — TALISMAN / MERCURIA / ITOCHU / FITZROY CQ
Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu
Postanschrift:
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Europäische Kommission |
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Generaldirektion Wettbewerb |
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Registratur Fusionskontrolle |
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1049 Bruxelles/Brussel |
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BELGIQUE/BELGIË |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2026/822/oj
ISSN 1977-088X (electronic edition)