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Amtsblatt |
DE Reihe C |
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C/2026/784 |
16.2.2026 |
Klage, eingereicht am 19. Dezember 2025 – Europäische Kommission/Italienische Republik
(Rechtssache C-863/25)
(C/2026/784)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (vertreten durch S. Delaude und D. Recchia als Bevollmächtigte)
Beklagte: Italienische Republik
Anträge
Die Kommission beantragt,
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1. |
festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch,
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2. |
der Italienischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Das gesetzesvertretende Dekret Nr. 116 vom 13. Juli 2017 „Strukturreform des Ehrenamts im Justizwesen und weitere Bestimmungen über die Friedensrichter sowie Übergangsregelung für im Dienst stehende ehrenamtliche Richter und Staatsanwälte gemäß dem Gesetz Nr. 57 vom 28. April 2016 “ (im Folgenden: streitiges gesetzesvertretendes Dekret) habe nach seinem Inkrafttreten, mithin am 15. August 2017, neue Bestimmungen zur Regelung der Stellung von ehrenamtlichen Richtern eingeführt.
Ehrenamtliche Richter erführen unter Verstoß gegen Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge und Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit im Verhältnis zu vergleichbaren, unbefristet und in Vollzeit beschäftigten Arbeitnehmern eine diskriminierende Behandlung bei Vergütung sowie Pflege- und Vorsorgeleistungen.
Das streitige gesetzesvertretende Dekret enthalte unter Verstoß gegen Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge keine Bestimmungen, mit denen Sanktionen bei einem Missbrauch befristeter Arbeitsverträge von ehrenamtlichen Richtern verhängt würden, die nach dem 15. August 2017 ihren Dienst angetreten hätten.
Es gebe entgegen den Vorschriften in den Art. 3, 5 und 6 der Richtlinie 2003/88 kein System zur Erfassung der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit der ehrenamtlichen Richter.
(1) Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl. 1999, L 175, S. 43).
(2) Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit (ABl. 1998, L 14, S. 9).
(3) Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. 2003, L 299, S. 9).
ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2026/784/oj
ISSN 1977-088X (electronic edition)