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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe C


C/2026/658

9.2.2026

Klage, eingereicht am 25. November 2025 – SBK Art/Rat

(Rechtssache T-804/25)

(C/2026/658)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: SBK Art OOO (Moskau, Russland) (vertreten durch Rechtsanwälte G. Lansky und P. Goeth)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

gemäß Art. 263, Art. 275 Abs. 2 und Art. 277 AEUV für unanwendbar zu erklären:

Art. 2 Abs. 1 Buchst. f des Beschlusses (GASP) 2014/145 des Rates in der durch den Beschluss (GASP) 2022/329 des Rates geänderten Fassung und Art. 3 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates in der durch die Verordnung (EU) 2022/330 des Rates geänderten Fassung (in Bezug auf Sberbank),

Art. 2 Abs. 1 Buchst. g des Beschlusses (GASP) 2014/145 des Rates in der durch den Beschluss (GASP) 2023/1094 des Rates geänderten Fassung und Art. 3 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates in der durch die Verordnung (EU) 2023/1089 des Rates geänderten Fassung (in Bezug auf Sberbank) und

Art. 2 Abs. 1 letzter Unterabsatz des Beschlusses (GASP) 2014/145 des Rates in der durch den Beschluss (GASP) 2022/329 des Rates geänderten Fassung und Art. 3 Abs. 1 letzter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates in der durch die Verordnung (EU) 2022/330 des Rates geänderten Fassung (in Bezug auf den Kläger selbst); und

entweder in Verbindung mit dem Vorstehenden oder hilfsweise, gemäß Art. 263 AEUV den Beschluss (GASP) 2025/1895 des Rates zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2014/145 des Rates (1) und die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1894 des Rates (2) für nichtig zu erklären, soweit diese Rechtsakte die Klägerin betreffen (Eintrag Nr. 174);

dem Beklagten gemäß Art. 134 der Verfahrensordnung die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf die folgenden fünf Gründe gestützt.

1.

Anwendung des abgeleiteten Unionsrechts, die gegen die Verträge und die Rechtsstaatlichkeit verstoße: Die beanstandeten Kriterien für eine Aufnahme in die Liste berücksichtigten kein legitimes Ziel und verstießen gegen Art. 215 Abs. 3 AEUV und den Grundsatz der Vorhersehbarkeit.

2.

Verletzung der Verfahrensrechte der Klägerin: Der Rat habe die Klägerin nicht vorab über seine Entscheidung, sie in die Liste aufzunehmen, unterrichtet. Er habe der Klägerin keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und die Aufnahme in die Liste nicht überprüft.

3.

Vorliegen eines Beurteilungsfehlers.

4.

Unschlüssigkeit und Unverhältnismäßigkeit der Aufnahme der Klägerin in die Liste.

5.

Verstoß gegen die Begründungspflicht: Der Rat habe keine stichhaltige Begründung für die Aufnahme der Klägerin in die Liste gegeben.


(1)  Beschluss (GASP) 2025/1895 des Rates vom 12. September 2025 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L, 2025/1895).

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2025/1894 des Rates vom 12. September 2025 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L, 2025/1894).


ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2026/658/oj

ISSN 1977-088X (electronic edition)