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Amtsblatt |
DE Reihe C |
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C/2026/584 |
24.2.2026 |
P10_TA(2025)0104
Wettbewerbspolitik – Jahresbericht 2024
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Mai 2025 zur Wettbewerbspolitik – Jahresbericht 2024 (2024/2079(INI))
(C/2026/584)
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf die Artikel 101 bis 109, |
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unter Hinweis auf Ursula von der Leyens Veröffentlichung vom 18. Juli 2024 mit dem Titel „Europa hat die Wahl – politische Leitlinien für die nächste Europäische Kommission 2024-2029“, |
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unter Hinweis auf den Bericht von Mario Draghi vom 9. September 2024 mit dem Titel „The future of European competitiveness“ (Die Zukunft der europäischen Wettbewerbsfähigkeit), |
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unter Hinweis auf den Bericht von Enrico Letta vom 18. April 2024 mit dem Titel „Much more than a market“ (Viel mehr als ein Markt), |
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unter Hinweis auf den Sonderbericht 21/2024 des Europäischen Rechnungshofs vom 23. Oktober 2024 mit dem Titel „Staatliche Beihilfen in Krisenzeiten: Zügige Reaktion der Kommission, aber mangelhafte Kontrollen und Widersprüche in den Leitlinien zur Unterstützung der industriepolitischen Ziele der EU“, |
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unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (EG-Fusionskontrollverordnung) (1), |
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gestützt auf Artikel 11 AEUV, laut dem die Erfordernisse des Umweltschutzes bei der Festlegung und Durchführung der Unionspolitiken und -maßnahmen zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung einbezogen werden müssen, |
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unter Hinweis auf Artikel 3 des Beschlusses (EU) 2022/591 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. April 2022 über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2030 (2), nach dem umweltschädlich wirkende Subventionen, insbesondere für fossile Brennstoffe, unverzüglich schrittweise abzuschaffen sind, |
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unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofs vom 3. September 2024 in der Rechtssache C-611/22 P (Illumina/Kommission) (3), das Urteil des Gerichtshofs vom 10. September 2024 in der Rechtssache C-465/20 P (Kommission/Irland u. a) (4) und das Urteil des Gerichtshofs vom 10. September 2024 in der Rechtssache C-48/22 P (Google und Alphabet/Kommission) (5), |
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unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom Juni 2024 mit dem Titel „Protecting competition in a changing world – Evidence on the evolution of competition in the EU during the past 25 years“ (Schutz des Wettbewerbs in einer sich wandelnden Welt – Fakten über die Entwicklung des Wettbewerbs in der EU in den letzten 25 Jahren), |
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unter Hinweis auf die von seiner Fachabteilung Struktur- und Kohäsionspolitik im November 2024 veröffentlichte Studie mit dem Titel „The role of commodity traders in shaping agricultural markets“ (Die Rolle von Rohstoffhändlern bei der Gestaltung der Agrarmärkte), |
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unter Hinweis auf den Bericht der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde vom 20. Dezember 2023 mit dem Titel „CRA Market Share Report: 2023 edition“ (Bericht über die Marktanteile von Ratingagenturen, Ausgabe 2023), |
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gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A10-0071/2025), |
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A. |
in der Erwägung, dass aufgrund des derzeitigen schwierigen wirtschaftlichen, klimatischen und geopolitischen Kontexts, der von Ungewissheit und Unvorhersehbarkeit geprägt ist, ein neuer Ansatz für die europäische Wettbewerbsfähigkeit und konkrete Strategien für die Stärkung des Wirtschaftswachstums erforderlich sind; |
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B. |
in der Erwägung, dass die ordnungsgemäße Durchsetzung des Rahmens der EU für die Wettbewerbspolitik sinkende Preise, höhere Qualität, größere Auswahl für Verbraucher, schnellere Innovation und eine fairere und resilientere Wirtschaft zur Folge hat und dadurch die Zugangsbedingungen zum Binnenmarkt für Marktteilnehmer geschützt werden, indem gegen Fälle des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung, Monopole und Praktiken, die sich verzerrend auf den Binnenmarkt auswirken, vorgegangen wird; |
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C. |
in der Erwägung, dass im Draghi-Bericht betont wird, dass die EU über eine breite und diversifizierte industrielle Innovationsbasis mit einem starken komparativen Vorteil bei grünen Technologien verfügt, dass jedoch anhaltende Anstrengungen erforderlich sind, um diesen Vorteil zu wahren; in der Erwägung, dass die Einbeziehung von Klima- und Umwelterwägungen in die Wettbewerbspolitik in diesem Zusammenhang von wesentlicher Bedeutung ist; in der Erwägung, dass im Letta-Bericht festgestellt wird, dass die mangelnde Integration der EU in den Bereichen Finanzen, Energie und elektronische Kommunikation ein Hauptgrund für die sinkende Wettbewerbsfähigkeit Europas ist; |
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D. |
in der Erwägung, dass die Wettbewerbspolitik dazu beitragen könnte, die Widerstandsfähigkeit des Binnenmarkts zu stärken und die Ziele des europäischen Grünen Deals, des digitalen Kompasses 2030 und des Kompasses für Wettbewerbsfähigkeit zu erreichen, und dass Austausch und Kooperation auf internationaler Ebene dafür von grundlegender Bedeutung sind; |
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E. |
in der Erwägung, dass die Kommission und die nationalen Wettbewerbsbehörden unparteiisch und objektiv vorgehen müssen, um die Glaubwürdigkeit der EU-Wettbewerbspolitik zu wahren; in der Erwägung, dass die politische Unabhängigkeit der nationalen Wettbewerbsbehörden von größter Bedeutung dabei ist, die Unparteilichkeit und Glaubwürdigkeit der Wettbewerbspolitik sicherzustellen; |
Allgemeine Erwägungen
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1. |
ist der Auffassung, dass das Ziel der Wettbewerbspolitik der EU darin besteht, vor einem Übermaß an Konzentration und Akkumulierung von Marktmacht zu schützen, und bekräftigt die Bedeutung der Wettbewerbspolitik bei der Förderung von Effizienz, Innovation und Wachstum, der Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen und dem Verbraucherschutz, indem sichergestellt wird, dass die Märkte wettbewerbsfähig, effizient, dynamisch und innovativ bleiben und dort hochwertige Produkte und Dienstleistungen zu fairen Preisen und bei einer größeren Auswahl angeboten werden; |
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2. |
bekräftigt, dass die Wettbewerbspolitik zu allen politischen Strategien der EU beitragen sollte, insbesondere in den Bereichen Nachhaltigkeit, Energie, Verteidigung und Digitalisierung; begrüßt die Zusage der Kommission zu einem neuen Rahmen für staatliche Beihilfen, der den Deal für eine saubere Industrie flankiert, damit die Wettbewerbsfähigkeit sichergestellt wird, indem die notwendige Unterstützung der Öffentlichkeit für die Energiewende mobilisiert wird, um die Industrie in der EU zu dekarbonisieren und für ihre Wettbewerbsfähigkeit zu sorgen, wobei sicherzustellen ist, dass Innovation nicht behindert wird, Preiserhöhungen vermieden werden und der Wettbewerb auf dem Binnenmarkt nicht eingeschränkt wird; bekräftigt, dass staatliche Beihilfen den fairen und wirksamen Wettbewerb nicht verzerren sollten; |
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3. |
betont, dass die globale Stärke und Bedeutung des EU-Binnenmarkts nicht nur aus seiner internen und externen Wettbewerbsfähigkeit, sondern auch aus seiner Fähigkeit entsteht, gemeinsame Standards festzulegen und den territorialen Zusammenhalt sicherzustellen; stellt fest, dass politische Entscheidungsträger den internationalen Regulierungs- und Marktentwicklungen zugleich gebührend Rechnung tragen sollten, und fordert die Kommission auf, einen fortlaufenden Dialog und eine kontinuierliche Zusammenarbeit auf internationaler Ebene anzustreben, auch durch Kooperationsabkommen der zweiten Generation, die einen wirksameren Informationsaustausch zwischen den Wettbewerbsbehörden ermöglichen, sowie durch die Entwicklung des Einflusses auf die Wettbewerbspolitik weltweit; betont die Bedeutung des Europäischen Wettbewerbsnetzes und fordert die Kommission auf, diesbezüglich dem anhaltenden konstruktiven Dialog und der Zusammenarbeit auf internationaler Ebene Vorrang einzuräumen; fordert Koordinierung zwischen den nationalen Wettbewerbsbehörden, um die einheitliche Anwendung der Wettbewerbsregeln sicherzustellen, und betont, dass die Zusammenarbeit zwischen Kartellbehörden und anderen sektoralen Regulierungsbehörden verstärkt werden muss; |
Eine wettbewerbsfähige Union
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4. |
unterstützt die Zusage der Kommission, in nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit zu investieren; begrüßt, dass der Schwerpunkt im Draghi-Bericht auf Innovation, Investitionen, Marktintegration, Dekarbonisierung und Resilienz gelegt wird und im Letta-Bericht Integration, Autonomie und Solidarität in den Mittelpunkt gerückt werden; unterstützt Maßnahmen zur Förderung von Innovation, Wettbewerbsfähigkeit sowie nachhaltigem und inklusivem Wachstum; |
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5. |
betont, dass die Wettbewerbsfähigkeit durch eine koordinierte, gezielte und wahrhaft europäische Industriepolitik gestärkt werden muss; stellt fest, dass es dadurch weder zu einer marktbeherrschenden Stellung oder deren Missbrauch noch zu Preisverzerrungen oder wirtschaftlichen Ineffizienzen kommen darf, und weist auf die Notwendigkeit wirksamer Fusionskontrollverfahren hin; |
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6. |
ist der Ansicht, dass alle gewährten staatlichen Beihilfen mit den politischen Zielen der EU im Einklang stehen sollten; nimmt die Absicht der Kommission, Leitlinien zur Vereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit Erwägungen hinsichtlich Innovation, Klima und wirtschaftlicher Sicherheit bereitzustellen, sowie ihre Maßnahmen zum Abbau und zur schrittweisen Abschaffung von Subventionen für fossile Brennstoffe im Rahmen des Deals für eine saubere Industrie zur Kenntnis, und fordert die Mitgliedstaaten auf, die Einführung weiterer Bedingungen für den Erhalt staatlicher Beihilfen in Erwägung zu ziehen; fordert, dass Unternehmen, die über Steueroasen außerhalb der EU strukturiert sind, von staatlichen Beihilfen ausgeschlossen werden; fordert die Kommission auf, die mangelnde Harmonisierung von Rückforderungsmechanismen zu untersuchen; |
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7. |
nimmt den Bericht der Kommission zur Kenntnis, in dem festgestellt wird, dass Marktkonzentration, Handelsspannen und Gewinne in den letzten 25 Jahren zugenommen haben, während die Dynamik in der Industrie trotz der aktiven Durchsetzung des Wettbewerbsrechts zurückgegangen ist; nimmt ferner die Feststellung zur Kenntnis, dass dieser Anstieg der Handelsspannen auf die Verschiebung der Marktanteile in Richtung der größten Unternehmen zurückgeht; nimmt zudem zur Kenntnis, dass sich der schwache Wettbewerb in erheblichem Maße nachteilig auf die Verbraucher, die Kaufkraft und die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen aus der EU sowie das gesamtwirtschaftliche Wachstum ausgewirkt hat; weist erneut darauf hin, dass der Schwerpunkt bei der Anwendung des Wettbewerbsrechts darauf liegen sollte, für offene und wettbewerbsorientierte Märkte zu sorgen, auf denen es nicht zu wettbewerbswidrigen Praktiken kommt; |
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8. |
weist darauf hin, dass staatliche Beihilfen zunehmend zur Unterstützung industriepolitischer Ziele eingesetzt werden; weist darauf hin, dass sich derartige Beihilfen, die nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV zulässig sind, nicht nachteilig auf Handelsbedingungen oder das gemeinsame Interesse auswirken dürfen; nimmt die unterschiedlichen haushaltspolitischen Fähigkeiten der Mitgliedstaaten zur Kenntnis und weist warnend darauf hin, dass fragmentierte staatliche Beihilfen zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen führen; fordert die Kommission auf, diese Effekte zu überwachen und für die Integrität des Binnenmarkts zu sorgen, etwa durch ein gemeinsames Finanzierungsinstrument für eine europäische Industriepolitik wie den Europäischen Fonds für Wettbewerbsfähigkeit, wie von Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen in ihren politischen Leitlinien vorgeschlagen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, keinen Subventionswettlauf zu beginnen, der Marktverzerrungen nur verschärft, insbesondere wenn ineffizient arbeitende Unternehmen finanziert werden; kommt zu dem Schluss, dass es mit befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen nicht gelungen ist, eine weitere Marktfragmentierung zu verhindern, und stellt fest, dass 77 % der angemeldeten staatlichen Beihilfen auf nur zwei der Mitgliedstaaten entfielen; fordert eine strengere Überwachung der Anmeldung staatlicher Beihilfen sowie mehr Transparenz hinsichtlich staatlicher Beihilfen und eine verbesserte Berichterstattung darüber im Einklang mit den Empfehlungen des Europäischen Rechnungshofs; |
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9. |
unterstreicht die Bedeutung der wichtigen Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse (IPCEI) für die Finanzierung grenzüberschreitender Projekte innerhalb der Union; betont, dass IPCEI einen echten EU-Mehrwert haben sollten, sich also auf mehr als einen Mitgliedstaat positiv auswirken sollten; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass jede Anmeldung solcher staatlichen Beihilfen innerhalb von höchstens sechs Monaten abgeschlossen wird; |
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10. |
nimmt die Schätzung aus dem Draghi-Bericht zur Kenntnis, dass zum Schutz der Wettbewerbsfähigkeit der EU zusätzliche 800 Mrd. EUR pro Jahr erforderlich seien; erkennt die Bedeutung öffentlicher und privater Investitionen in diesem Zusammenhang an; betont, dass der EU-Haushalt zu diesem Zweck hinreichend ausgestattet werden muss; ist der Ansicht, dass die Vollendung der Spar- und Investitionsunion von entscheidender Bedeutung dabei ist, private Investitionen zu mobilisieren, die Fragmentierung des Binnenmarkts anzugehen und die Industriestrategie der EU zu unterstützen; stellt fest, dass dringend Reformen durchgeführt und die drei Aktionsbereiche aus dem Draghi-Bericht wirksam angegangen werden müssen, i) Aufholen des Innovationsrückstands gegenüber den USA und China; ii) Erstellung eines gemeinsamen Plans für Dekarbonisierung und Wettbewerbsfähigkeit, um die Energiewende zu beschleunigen und die Energiekosten zu senken, und (iii) Erhöhung der Sicherheit und Verringerung von Abhängigkeiten; |
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11. |
begrüßt den Schutz gleicher Wettbewerbsbedingungen auf den europäischen Märkten sowie von Unternehmen in Europa und ihren Arbeitskräften durch Antidumpingmaßnahmen, mit denen Wettbewerbsverzerrung durch staatliche Beihilfen aus dem Ausland verhindert wird; fordert die Kommission auf, die verfügbaren Handelsinstrumente für die Vergabe öffentlicher Aufträge und drittstaatliche Subventionen rasch zu nutzen, um unlauteren Wettbewerb im Binnenmarkt zu verhindern; |
Prioritätensetzung bei der Durchsetzung
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12. |
stellt fest, dass sich die Geschäftspraktiken geändert haben, und hebt den Rückgang der Kartellfälle hervor; weist jedoch warnend auf eine Verlagerung hin zu neuen Formen des schädigenden Verhaltens wie stillschweigender Kollusion und algorithmischer Absprache hin, und betont, dass die Durchsetzungsprioritäten an diese veränderten Umstände angepasst werden müssen; |
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13. |
nimmt den Vorschlag aus dem Draghi-Bericht für ein neues Wettbewerbsinstrument als flexibles Instrument zur Marktuntersuchung zur Kenntnis, mit dem strukturelle Wettbewerbsprobleme, die nicht aus wettbewerbswidrigen Vereinbarungen oder dem Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung hervorgegangen sind, angegangen und marktweit zukunftsorientierte strukturelle oder verhaltensbezogene Abhilfemaßnahmen ergriffen werden sollen, indem u. a. Zutrittsschranken für Wettbewerber abgebaut werden, um die Wettbewerbsfähigkeit zu steigern, Anreize für Innovationen zu schaffen und anfällige Verbraucher zu schützen; fordert die Kommission auf, zu analysieren, wie dieses Instrument den bestehenden Rahmen für branchenspezifische Untersuchungen ergänzen würde; |
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14. |
weist darauf hin, dass die Kommission gemäß dem Vertrag befugt ist, gegen Ausbeutungsmissbrauch vorzugehen; |
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15. |
stellt fest, dass es eine Rechtsgrundlage für strukturelle Abhilfemaßnahmen gegen den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung gibt; ist sich bewusst, dass strukturelle Abhilfemaßnahmen laut den EU-Wettbewerbsvorschriften nur als letztes Mittel eingesetzt werden sollten, wenn verhaltensbezogene Abhilfemaßnahmen sich als nicht wirksam erwiesen haben, bedauert aber dennoch die Zurückhaltung der Kommission, mit strukturellen Abhilfemaßnahmen gegen eine marktbeherrschende Stellung vorzugehen; bekräftigt seine Aufforderung, strukturelle Abhilfemaßnahmen besser zu nutzen und nicht mehr vorrangig auf verhaltensbezogene Abhilfemaßnahmen zu setzen, und spricht sich für weitere Bemühungen um die Stärkung ihrer Anwendung im Bedarfsfall aus; fordert die Kommission auf, das Instrument der einstweiligen Maßnahmen besser zu nutzen, um jegliche Praktiken, die den Wettbewerb ernsthaft beeinträchtigen würden, zu unterbinden, insbesondere in Bezug auf dynamische und sich rasch entwickelnde Märkte wie die digitalen Märkte; |
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16. |
begrüßt, dass die neue Kommission für den Zeitraum 2024-2029 das Thema Wohnraum vorrangig behandelt; fordert die Kommission auf, zu prüfen, wie sich die Wettbewerbsgrundsätze der EU auf die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (DAWI) auswirken; fordert die Kommission auf, die Stellung der Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse und eine DAWI-Freistellung für erschwinglichen Wohnraum zu prüfen; |
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17. |
betont, dass staatliche Beihilfen ein wichtiges Instrument zur Verringerung des wirtschaftlichen Gefälles zwischen den stärker entwickelten Regionen der EU und den Inselgebieten, Binnengebieten, Gebieten in äußerster Randlage und wirtschaftlich benachteiligten Gebieten sind; weist darauf hin, dass die Genehmigung staatlicher Beihilfen im Zusammenhang mit DAWI für das Fortbestehen dieser Gebiete nach wie vor von wesentlicher Bedeutung ist, insbesondere hinsichtlich staatlicher Unterstützung für Konnektivität und andere grundlegende Dienstleistungen für Gemeinden in isolierten oder abgelegenen Regionen sowie in Regionen in Randlage der Union; fordert die Kommission auf, Möglichkeiten für mehr Flexibilität bei der Bereitstellung von Mitteln für diese Regionen zu prüfen; |
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18. |
nimmt das unlängst ergangene Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Kenntnis, in dem festgestellt wurde, dass ein Mitgliedstaat die ECN+-Richtlinie nicht in nationales Recht umgesetzt hat; betont, wie wichtig es ist, die ECN+-Richtlinie vollständig umzusetzen; fordert alle Mitgliedstaaten auf, für eine ordnungsgemäße Umsetzung der genannten Richtlinie zu sorgen; |
Fusion und Kartellrecht
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19. |
nimmt mit Besorgnis die Auslegung von Artikel 22 der EG-Fusionskontrollverordnung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-611/22 P (Illumina/Kommission) zur Kenntnis, mit der der Ansatz der Kommission, Verweisungen nicht anmeldepflichtiger Geschäfte zu akzeptieren, aufgehoben wurde; stellt fest, dass die Kommission im Rahmen der EG-Fusionskontrollverordnung nicht über ausreichende Instrumente verfügt, um gegen „Killer-Übernahmen“ vorzugehen; ist der festen Überzeugung, dass die Auswirkungen von Fusionskontrollentscheidungen auf den Binnenmarkt die Aufnahme einer Binnenmarkt-Rechtsgrundlage in die EG-Fusionskontrollverordnung rechtfertigen, damit die beiden gesetzgebenden Organe ähnlich umfassend einbezogen werden wie mit dem Gesetz über digitale Märkte; fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten, die die entsprechende Befugnis haben oder geltend machen können, zu verpflichten, potenzielle „Killer-Übernahmen“ vor dem Hintergrund ihrer nationalen Fusionskontrollgesetze zu untersuchen, und derartige Geschäfte weiterhin gemäß Artikel 22 der EG-Fusionskontrollverordnung zu verweisen; fordert die Kommission auf, die Möglichkeit einer Überarbeitung der EG-Fusionskontrollverordnung zu prüfen, um Fusionen, die unter die Schwellenwerte der EU oder der Mitgliedstaaten fallen, unabhängig von den beteiligten Wirtschaftszweigen überprüfen zu können; |
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20. |
stellt fest, dass seit Inkrafttreten der EG-Fusionskontrollverordnung im Jahr 2004 0,7 % der angemeldeten Zusammenschlüsse nach einer Prüfung entweder von der Kommission blockiert oder zurückgezogen wurden; |
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21. |
stellt fest, dass die in der EG-Fusionskontrollverordnung enthaltenen Umsatzschwellen allein möglicherweise nicht geeignet sind, alle Fälle zu ermitteln, die von den Wettbewerbsbehörden überprüft werden sollten; hebt Praktiken hervor, die von Unternehmen mit einer marktbeherrschenden Stellung angewandt werden, um förmliche Prüfverfahren zu vermeiden, wie z. B. die zunehmende Nutzung von „Partnerschaften“ in der KI-Branche, was nahelegt, dass eine Überprüfung der EU-Fusionskontrollverordnung erforderlich ist; |
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22. |
begrüßt den Vorschlag aus dem Draghi-Bericht für den Innovationsschutz („innovation defence“) in Fällen, in denen eine Fusion die Innovationsfähigkeit und die Anreize dafür erhöht, und fordert die Kommission auf, dieses Konzept zu bewerten und weiterzuentwickeln; fordert zudem, Aspekte von öffentlichem Interesse, etwa die Auswirkungen auf Arbeitskräfte, zu berücksichtigen; |
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23. |
fordert die Kommission auf, die nationalen Hindernisse zu ermitteln, die sie daran hindern könnten, bei ihrer Bewertung von Fusionen den EU-Markt als den relevanten Markt zu betrachten; fordert die Kommission auf, einen Legislativvorschlag zur Beseitigung dieser Hindernisse vorzulegen; stellt fest, dass die internationalen Rahmenbedingungen sorgfältig analysiert werden müssen, wenn darüber entschieden wird, wie in wettbewerbsrechtlichen und Fusionskontrollfällen der relevante Markt abzugrenzen ist; fordert die Kommission auf, bei der Konsolidierung in der EU gegebenenfalls einen zukunftsorientierten Ansatz zu verfolgen, wie auch in den Berichten von Draghi und Letta vorgeschlagen wurde, wobei die strategische Bedeutung und die wettbewerbsfördernden Auswirkungen von Skaleneffekten und günstigen Investitionsbedingungen in bestimmten Wirtschaftszweigen bei der Förderung von Innovation und langfristigem Wettbewerb zu berücksichtigen sind; |
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24. |
fordert, dass die Rahmen für die Bewertung von Fusionen aktualisiert werden, um den Realitäten der digitalen Wirtschaft Rechnung zu tragen, in der sich Marktmacht in einer Weise zeigen kann, die über den traditionellen Marktanteil in klar abgegrenzten Märkten hinausgeht; unterstützt die Entwicklung fortschrittlicher Methoden zur Analyse von datenbedingten marktbeherrschenden Stellungen und Netzwerkeffekten, durch die die maßgebliche Rolle hervorgehoben wird, die der Auswahl digitaler Dienste und Geräte durch die Verbraucher zukommt; fordert die Kommission auf, die Mechanismen zu verbessern, die die Interoperabilität zwischen Diensten und Geräten ermöglichen, und so Innovation und Wettbewerb im digitalen Ökosystem zu fördern; fordert die Kommission nachdrücklich auf, rasch Fortschritte bei der Umsetzung der bestehenden Interoperabilitätsverpflichtungen für Nachrichtenübermittlungsdienste gemäß dem Gesetz über digitale Märkte und der bestehenden Interoperabilitätsverpflichtungen für Cloud-Anbieter gemäß der Datenverordnung zu erzielen und mit der Arbeit an der für Mai 2026 vorgesehenen Überprüfung des Gesetzes über digitale Märkte zu beginnen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, die bestehenden Interoperabilitätsverpflichtungen im Rahmen des Gesetzes über digitale Märkte umzusetzen und die Ausweitung der Interoperabilitätsverpflichtungen auf soziale Online-Netzwerke zu prüfen; unterstützt die Kommission darin, die potenziellen Beeinträchtigungen des Wettbewerbs bei der Prüfung von Fusionen stärker zu berücksichtigen, wenn die Expansion auf benachbarte Märkte die marktbeherrschende Stellung auf dem Kernmarkt des übernehmenden Unternehmens weiter verstärken würde; |
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25. |
fordert die Kommission auf, die übermäßig lange Dauer von kartellrechtlichen Untersuchungen anzugehen, da Unternehmen bis zu deren Abschluss weiterhin von ihren wettbewerbswidrigen Praktiken profitieren; fordert die Kommission auf, angemessene Fristen für Kartellverfahren festzulegen und sicherzustellen, dass getroffene Entscheidungen wirksam in die Tat umgesetzt werden; fordert die Kommission auf, weitere einstweilige Maßnahmen zu erlassen, um jegliche Praktiken, die den Wettbewerb ernsthaft beeinträchtigen würden, zu unterbinden, insbesondere mit Blick auf dynamische und sich rasch entwickelnde Märkte wie digitale Märkte; |
Sektorale Maßnahmen
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26. |
begrüßt die beiden wegweisenden Urteil des Gerichtshofs vom September 2024, mit denen die Kommission darin bestätigt wird, dass es sich bei Irlands Steuerabkommen mit Apple um eine rechtswidrige staatliche Beihilfe handelt und Google seine marktbeherrschende Stellung unter Verstoß gegen die Verträge missbraucht hat; nimmt zur Kenntnis, dass sich die rechtlichen Rahmenbedingungen in Irland seitdem geändert haben; fordert die Kommission auf, den missbräuchlichen Einsatz staatlicher Beihilfen, im Rahmen dessen Unternehmen selektive Steuerbefreiungen gewährt werden, weiter zu bekämpfen; |
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27. |
nimmt die nachteiligen Auswirkungen des internationalen Steuerwettbewerbs zur Kenntnis; bekräftigt seine Unterstützung für die Umsetzung der zweiten Säule der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD); bedauert zutiefst den US-amerikanischen Präsidialerlass vom 20. Januar 2025, in dem erklärt wird, dass das globale Steuerabkommen der OECD innerhalb der Vereinigten Staaten keinerlei Gültigkeit oder Wirksamkeit besitze; betont, wie wichtig der Multilateralismus dabei ist, sicherzustellen, dass multinationale Unternehmen ihren gerechten Steueranteil dort zahlen, wo Wertschöpfung stattfindet; ist der Ansicht, dass die EU uneingeschränkt an der Richtlinie zur zweiten Säule der OECD festhalten sollte; |
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28. |
weist ausdrücklich auf die besorgniserregende Marktkonzentration auf verschiedenen digitalen Märkten hin, etwa den Märkten für soziale Medien, Suchmaschinen, KI, Cloud-Dienste, elektronischen Geschäftsverkehr, Mikrochips und Online-Werbung; hebt die tatsächlichen und potenziellen negativen Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der EU, die Widerstandsfähigkeit der Lieferketten, die Medienfreiheit, Privatsphäre und Datenschutz, die Gesellschaft und die Demokratie hervor; fordert die Kommission nachdrücklich auf, für den Technologiemarkt spezifische Fragen anzugehen, einschließlich der infrastrukturellen Macht auf Ebene der Hardware und des Cloud-Computing, der vertikalen Konzentration, der algorithmengesteuerten Manipulierung des digitalen öffentlichen Raums und der Nutzung der Hebelwirkung des Marktes auf digitalen Märkten, und sich dabei an den im Rahmen des Gesetzes über digitale Märkte erzielten Fortschritten zu orientieren; fordert zusätzlich, um weiterhin für fairen Wettbewerb und Innovationen zu sorgen, die Einleitung neuer Untersuchungen der Cloud-Dienste-Branche, bei denen der Grad der Marktkonzentration in dieser Branche sowie wettbewerbswidrige Praktiken im Zusammenhang mit komplexen und intransparenten Lizenzbedingungen oder Zwangsbündelungen zu berücksichtigen sind; fordert die Kommission zudem nachdrücklich auf, gegen die zunehmende vertikale Konzentration von Akteuren mit marktbeherrschender Stellung in der gesamten Wertschöpfungskette der Werbeindustrie vorzugehen, die die EU-Online-Werbebranche gefährdet; |
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29. |
nimmt die die rasche Entwicklung von KI-Diensten zur Kenntnis, die zu einer Marktkonzentration führen könnte; fordert die Kommission auf, in Bezug auf diesen Wirtschaftszweig einen Ökosystemansatz zu verfolgen, unter anderem durch die Entwicklung und Anwendung neuer Schadenstheorien, um der weiteren Festigung der Position der Akteure mit marktbeherrschender Stellung in dieser Branche entgegenzuwirken; betont, dass das Gesetz über digitale Märkte mehrere Bestimmungen enthält, die angewendet werden müssen, um zu verhindern, dass Torwächter aufstrebende KI-Entwickler einschränken, und fordert die Kommission auf, rasch zu handeln, um dem Risiko entgegenzuwirken, dass Verbraucher gezwungen werden, vorab festgelegte KI-Dienste auf ihren mobilen Geräten zu nutzen, und so sicherzustellen, dass KI-Systeme für die Nutzer wählbar und transparent bleiben und den Wettbewerb sowie die Wahlmöglichkeiten der Verbraucher zu wahren; fordert die Kommission auf, die Möglichkeit zu prüfen, generative KI als neuen zentralen Plattformdienst im Rahmen des Gesetzes über digitale Märkte aufzunehmen; |
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30. |
stellt fest, dass große digitale Akteure ihre Marktmacht, ihre Macht über Verbraucher, finanzielle Ressourcen und die Datenkonzentration auf einem Markt nutzen, um ihre Position auf einem anderen Markt auszubauen; betont, dass kleine Akteure mit den genannten Faktoren nicht konkurrieren können, die Bürgerinnen und Bürger der EU dadurch noch stärker von derselben kleinen Anzahl von Drittstaatsunternehmen abhängig werden und die strategische Autonomie gefährdet wird; fordert eine Überarbeitung der Fusionsleitlinien, um den Ausbau der eigenen Position in anderen Branchen durch Akteure mit marktbeherrschender Stellung in der Digitalwirtschaft sowie die strategische Autonomie der EU zu prüfen und so dafür zu sorgen, dass die Nutzung der Hebelwirkung des Marktes wirksamer untersucht werden kann; |
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31. |
weist auf die Bedeutung von Daten und Datenanalyseinstrumenten als einen der abschreckenden Faktoren für Konzentrationen auf digitalen Märkten und Übernahmen in der Digitalwirtschaft hin; fordert bei Zusammenschlüssen unter Beteiligung von einem oder mehreren Akteuren in der Digitalwirtschaft eine Stellungnahme des Europäischen Datenschutzausschusses zu der Relevanz von Datensätzen für den beabsichtigten Zusammenschluss, den personenbezogenen Daten, die das zu übernehmende Unternehmen verarbeitet, und den möglichen Auswirkungen des beabsichtigten Zusammenschlusses auf die Rechte auf Privatsphäre und Datenschutz; |
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32. |
ist besorgt über die zunehmende Nutzung von Mechanismen zur dynamischen Preisgestaltung in der gesamten EU; fordert die Kommission auf, Regulierungsmaßnahmen gegen sehr adaptive und undurchsichtige Preisgestaltungsmethoden zu prüfen; |
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33. |
fordert die Kommission zur strikten Durchsetzung aller Wettbewerbsvorschriften auf, einschließlich der Verordnung über drittstaatliche Subventionen und des Gesetzes über digitale Märkte, um gegen Torwächterpraktiken vorzugehen und bestreitbare Märkte und einen fairen Wettbewerb zu fördern; betont, dass die Kommission über ausreichendes Personal für die Durchsetzung verfügen muss, und weist zugleich darauf hin, dass neue Instrumente sowie Wissenschaftler und Ökonomen aus unterschiedlichen Fachbereichen dazu beitragen können, die Durchsetzung des Wettbewerbsrechts zu verbessern; betont insbesondere, dass das Gesetz über digitale Märkte strikt und unparteiisch angewandt und nicht durch Druck von außen untergraben werden sollte; betont, dass das Gesetz über digitale Märkte und mögliche Geldbußen als Eckpfeiler der Bemühungen der EU um faire und wettbewerbsorientierte digitale Märkte dienen und nicht als Verhandlungsmasse bei Gesprächen über Zölle genutzt werden dürfen; nimmt die sechs Vertragsverletzungsverfahren zur Kenntnis, die gegen einige benannte Torwächter eingeleitet wurden; ist zutiefst besorgt über mögliche Verzögerungen bei wichtigen Untersuchungen und die Fähigkeit der Kommission, ihren Verpflichtungen nach besten Kräften nachzukommen und in den Vertragsverletzungsverfahren unverzüglich zu einer Entscheidung zu gelangen; |
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34. |
nimmt mit Besorgnis die Fragmentierung zahlreicher Verbrauchermärkte zur Kenntnis, etwa der Märkte für Finanzdienstleistungen, Telekommunikation und Energie für Haushalte, und fordert sowohl eine schnellere als auch eine stärkere Marktintegration, wenn dies Vorteile für die Verbraucher bietet, sowie eine Anerkennung des Potentials dieser Marktintegration, Investitionen und Innovation zu fördern; |
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35. |
äußert sich beunruhigt über die hohe Konzentration im Einzelhandel, in der Landwirtschaft und in der Automobilindustrie in Überseegebieten, durch die übermäßige Preise, die von Unternehmen in marktbeherrschender Stellung für grundlegende Güter und Dienstleistungen festgesetzt werden, Ungleichheiten, Unsicherheit und territoriale Unterschiede verstärken; fordert die Kommission nachdrücklich auf, eine Untersuchung von Fällen des potenziellen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung gemäß Artikel 102 AEUV einzuleiten; |
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36. |
nimmt mit Besorgnis die hohe Marktkonzentration im europäischen Finanzsektor sowie dessen anhaltende übermäßige Abhängigkeit von einer begrenzten Anzahl von Dienstleistungserbringern außerhalb der EU zur Kenntnis; stellt fest, dass der Marktanteil der drei größten Ratingagenturen nach wie vor bei über 90 % liegt; äußert sich besorgt über die nach wie vor hohe Konzentration auf dem Markt für Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse, da hauptsächlich vier Unternehmen den Großteil der Einnahmen aus Abschlussprüfungen von Unternehmen von öffentlichem Interesse in der EU erwirtschaften, wodurch die Auswahl eingeschränkt wird und die Gefahr der Befangenheit der Aufsicht besteht; fordert die Kommission auf, eine Folgenabschätzung zu Optionen vorzulegen, wie auf diese Bedenken eingegangen werden kann; fordert die Kommission nachdrücklich auf, öffentliche Ausschreibungen für Fachwissen von Akteuren auf dem Markt für Abschlussprüfungen sorgfältig zu prüfen, damit es nicht zu potenziellen Interessenkonflikten kommt; |
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37. |
ist besorgt über die Lebensmittelpreiskrise und weist in diesem Zusammenhang auf die hohe Marktkonzentration in den Lebensmittelversorgungsketten hin; fordert die Kommission erneut auf, dringend eine eingehende Analyse des Umfangs und der Auswirkungen von Einkaufsallianzen durchzuführen und damit besonderes Augenmerk auf die Sicherstellung eines fairen Wettbewerbs und einer größeren Transparenz bei den Geschäftspraktiken von Supermarkt- und Hypermarktketten zu legen, insbesondere wenn durch solche Praktiken der Markenwert und die Produktauswahl beeinflusst oder Innovationen oder die Vergleichbarkeit der Preise eingeschränkt werden; weist in diesem Zusammenhang auf die Marktkonzentration im Agrarrohstoffhandel hin, wo der Großteil des weltweiten Handels mit Kulturpflanzen auf vier Unternehmen entfällt; bedauert, dass die Kommission dennoch – trotz wettbewerbsrechtlicher Bedenken – 2024 die Fusion von Bunge und Vittera (M.11204) mit Auflagen genehmigt hat; fordert die Kommission auf, gegen die übermäßige Machtakkumulation in den Händen einiger weniger großer Akteure auf diesem Markt vorzugehen, um die Verhandlungsposition von Landwirten und Verbrauchern gleichermaßen zu stärken; hebt in diesem Zusammenhang die Umsetzung des neuen Wettbewerbsinstruments hervor; |
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38. |
weist auf die hohen Nettogewinne der Banken in der EU in dieser Inflationsphase hin, die vor allem auf die verzögerte Transmission der raschen Straffung der Geldpolitik auf die Einlagenzinsen zurückzuführen sind; |
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39. |
nimmt mit besonderer Besorgnis die beherrschende Stellung zweier internationaler Kartensysteme auf dem EU-Zahlungsverkehrsmarkt und deren Praktiken zur Festigung und Ausweitung ihrer beherrschenden Stellung auf diesem Markt zur Kenntnis, die möglicherweise die Zutrittsschranken weiter anheben, langfristige Innovationen behindern (6) und zu höheren Kosten für EU-Unternehmen und letztlich für die Verbraucher führen; fordert die Kommission auf, entschlossene Maßnahmen zu ergreifen, und betont, dass die Verordnung über Interbankenentgelte (Verordnung (EU) 2015/751) überarbeitet werden muss, um dem erheblichen Anstieg der Gebühren für Kartensysteme, die von internationalen Kartensystemen erhoben werden, entgegenzuwirken und ein faires, wettbewerbsfähiges und transparentes Marktumfeld zu gewährleisten; |
Einbeziehung des Europäischen Parlaments
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40. |
betont, dass das Europäische Parlament ausreichend in die Gestaltung der Wettbewerbspolitik einbezogen werden sollte; warnt davor, übermäßig auf nicht rechtsverbindliche Instrumenten wie Leitlinien und befristete Rahmen zu setzen, bei denen das Europäische Parlament nur begrenzt eingebunden ist; fordert die Kommission auf, Verhandlungen über eine interinstitutionelle Vereinbarung über die Wettbewerbspolitik aufzunehmen, um ihre Durchsetzungsprioritäten gegenüber dem Europäischen Parlament zu formalisieren; fordert den Europäischen Rat auf, einen Beschluss gemäß Artikel 48 Absatz 7 EUV zu erlassen, der den Erlass von Gesetzgebungsakten im Bereich der Wettbewerbspolitik gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren ermöglicht; betont, dass das Europäische Parlament stärker in die Tätigkeit von Arbeits- und Sachverständigengruppen im Rahmen des Internationalen Wettbewerbsnetz und der OECD –als Beobachter – sowie in die hochrangige Sachverständigengruppe zum Gesetz über digitale Märkte einbezogen werden sollte; |
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41. |
fordert die verantwortliche Exekutiv-Vizepräsidentin und für Wettbewerbspolitik zuständige Kommissarin auf, mit dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments und seiner Arbeitsgruppe zu Wettbewerbsfragen engen Kontakt zu halten;
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42. |
beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln. |
(1) ABl. L 024 vom 29.1.2004, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/139/oj.
(2) ABl. L 114 vom 12.4.2022, S. 22, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2022/591/oj.
(3) Urteil des Gerichtshofs vom 3. September 2024, Illumina/Kommission, C-611/22 P, ECLI:EU:C:2024:677.
(4) Urteil des Gerichtshofs vom 10. September 2024, Kommission/Irland u. a., C-465/20 P, ECLI:EU:C:2024:724.
(5) Urteil des Gerichtshofs vom 10. September 2024, Google und Alphabet/Kommission, C-48/22 P, CLI:EU:C:2024:726.
(6) Sonderbericht des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Digitaler Zahlungsverkehr in der EU – Zahlungen werden sicherer, schneller und günstiger, doch gibt es noch Lücken“, 9. Januar 2025, https://www.eca.europa.eu/ECAPublications/SR-2025-01/SR-2025-01_DE.pdf.
ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2026/584/oj
ISSN 1977-088X (electronic edition)