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Amtsblatt
der Europäischen Union

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Reihe C


C/2026/432

2.2.2026

Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 27. November 2025 (Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Okręgowy w Warszawie – Polen) – Bank Millennium SA/PR

(Rechtssache C-746/24  (1) , Gryczara  (2) )

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 - Wirkungen der Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Klausel - Nichtigkeit des Vertrags - Klage eines Gewerbetreibenden auf Rückerstattung des Darlehensbetrags, der gemäß einem für nichtig erklärten Vertrag ausgezahlt wurde - Kostenverteilungsregelung - Unterschiedliche Modalitäten der Berechnung der Gerichtsgebühren je nach der Eigenschaft des Klägers - Effektivitätsgrundsatz - Pflicht zur unionsrechtskonformen Auslegung)

(C/2026/432)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Sąd Okręgowy w Warszawie

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Bank Millennium SA

Beklagter: PR

Tenor

Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sind im Licht des Effektivitätsgrundsatzes

dahin auszulegen, dass

sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der es möglich ist, dass ein Verbraucher als Beklagter, der im Rahmen einer Klage auf Rückerstattung des Darlehenskapitals, die ein Gewerbetreibender nach der Nichtigerklärung eines Darlehensvertrags wegen Missbräuchlichkeit darin enthaltener Klauseln erhoben hat, unterlegen ist, die Kosten einschließlich der Gerichtskosten zu tragen hat, die aufgrund der nach dieser Regelung vorgenommenen Unterscheidung bei der Berechnung der Höhe der Gerichtsgebühren danach, ob es sich bei der klagenden Partei um einen Verbraucher handelt oder nicht, erheblich über die Gerichtskosten hinausgehen, die dieser Verbraucher hätte tragen müssen, wenn er im Rahmen einer von ihm erhobenen Klage auf Feststellung der Missbräuchlichkeit dieser Klauseln und gegebenenfalls der Nichtigkeit dieser Klauseln und des Darlehensvertrags unterlegen wäre.


(1)  ABl. C, C/2025/530.

(2)  Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.


ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2026/432/oj

ISSN 1977-088X (electronic edition)