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Amtsblatt |
DE Reihe C |
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C/2026/291 |
26.1.2026 |
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland), eingereicht am 29. Oktober 2025 – AR gegen Huther Immobilien Mannheim GmbH
(Rechtssache C-688/25, Huther Immobilien Mannheim)
(C/2026/291)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger und Revisionskläger: AR
Beklagte und Revisionsbeklagte: Huther Immobilien Mannheim GmbH
Vorlagefragen
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1. |
Beginnt die vierzehntägige Widerrufsfrist des Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83/EU (1) zu laufen, wenn der Unternehmer dem Verbraucher das Muster-Widerrufsformular nicht zur Verfügung gestellt hat? |
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2. |
Ergibt sich aus Bestimmungen der Richtlinie 2011/83, dass das Widerrufsrecht des Verbrauchers nach Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie fortbesteht, obwohl sowohl er als auch der Unternehmer einen zwischen ihnen geschlossenen Fernabsatzvertrag vollständig erfüllt haben? Gilt dies gegebenenfalls jedenfalls dann, wenn der Unternehmer dem Verbraucher das Muster-Widerrufsformular nicht zur Verfügung gestellt hat? |
(1) Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2011, L 304, S. 64).
ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2026/291/oj
ISSN 1977-088X (electronic edition)