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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe C


C/2025/6594

22.12.2025

Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 30. Oktober 2025 (Vorabentscheidungsersuchen des Općinski sud u Puli-Pola – Kroatien) – NI/Republika Hrvatska

(Rechtssache C-373/24  (1) , Ramavić  (2) )

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2003/88/EG - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Art. 1 Abs. 3 - Art. 2 Abs. 1 - Begriff „Arbeitszeit“ - Tätigkeiten von Staatsanwälten - Richtlinie 89/391/EWG - Art. 2 Abs. 2 - Besonderheiten bestimmter spezifischer Tätigkeiten im öffentlichen Dienst - Bereitschaftszeit am Arbeitsplatz und Bereitschaftsdienst in Form von Rufbereitschaft außerhalb der Arbeitszeit - Art. 31 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen)

(C/2025/6594)

Verfahrenssprache: Kroatisch

Vorlegendes Gericht

Općinski sud u Puli-Pola

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: NI

Beklagte: Republika Hrvatska

Tenor

1.

Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung in Verbindung mit Art. 31 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass Staatsanwälte in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen.

2.

Art. 2 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit, auf den Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 2003/88 verweist, ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die die Tätigkeit von Staatsanwälten vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/88 ausnimmt, sofern diese Tätigkeit, wenn sie unter normalen Bedingungen ausgeübt wird, einer Arbeitszeitplanung unterworfen werden kann, die die Vorgaben der Richtlinie 2003/88 beachtet.

3.

Art. 2 der Richtlinie 2003/88 ist dahin auszulegen, dass Bereitschaftszeiten außerhalb der regulären Dienstzeiten der Staatsanwälte, die die zwingende Anwesenheit dieser Staatsanwälte am Arbeitsplatz voraussetzen, oder Bereitschaftszeiten in Form von Rufbereitschaft, die eine solche Anwesenheit an ihrem Wohnsitz voraussetzen, als „Arbeitszeit“ im Sinne dieses Art. 2 einzustufen sind, soweit die den Staatsanwälten während dieser Bereitschaftszeiten auferlegten Einschränkungen ihre Möglichkeit, während dieser Bereitschaftszeiten die Zeit, in der ihre beruflichen Dienste nicht in Anspruch genommen werden, frei zu gestalten und sie ihren eigenen Interessen zu widmen, objektiv gesehen ganz erheblich beeinträchtigen.


(1)  ABl. C, C/2024/5493.

(2)  Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.


ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/6594/oj

ISSN 1977-088X (electronic edition)