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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe C


C/2025/6435

28.11.2025

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.12203 — ACS / GLOBAL INFRASTRUCTURE MANAGEMENT / JV)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(C/2025/6435)

1.   

Am 18. November 2025 ist die Anmeldung eines geplanten Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

ACS Actividades de Construcción y Servicios, S.A. („ACS-Gruppe“, Spanien),

Global Infrastructure Management, LLC, das unter dem Handelsnamen Global Infrastructure Partners tätig ist („GIP“, USA), kontrolliert von BlackRock, Inc. (USA).

Die ACS-Gruppe und GIP werden im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über ein Gemeinschaftsunternehmen (JV) übernehmen.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen an einem neu gegründeten Gemeinschaftsunternehmen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Die ACS-Gruppe ist ein Infrastrukturbetreiber und -anbieter, der weltweit in den Bereichen Bau, Konzessionen sowie Umwelt- und Industriedienstleistungen tätig ist. ACS ist in Spanien eingetragen und an den spanischen Börsen in Bilbao, Barcelona, Madrid und Valencia notiert.

Global Infrastructure Management ist der weltweit tätige unabhängige Infrastrukturfondsverwalter von GIP mit Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika. GIP konzentriert sich in erster Linie auf Investition in den Bereichen Verkehr, Energie, Abfall, Wasser und digitale Infrastruktur.

3.   

Das Gemeinschaftsunternehmen wird in den USA gegründet und in folgenden Geschäftsbereichen tätig sein: Erstens wird es bestimmte sich in der Entwicklungsphase befindliche Vermögenswerte für die Errichtung von Rechenzentren entgegennehmen und halten, die sich gegenwärtig im Besitz von ACS befinden, und zweitens wird es Rechenzentren in Nord- und Südamerika, Europa (einschließlich des Vereinigten Königreichs) und im asiatisch-pazifischen Raum erwerben, entwickeln, finanzieren, errichten, vermarkten und in Stand halten und betreiben.

4.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über die vereinfachte Behandlung bestimmter Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (2) infrage.

5.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem geplanten Zusammenschluss Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.12203 — ACS / GLOBAL INFRASTRUCTURE MANAGEMENT / JV

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)   ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)   ABl. C 160 vom 5.5.2023, S. 1.


ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/6435/oj

ISSN 1977-088X (electronic edition)