|
Amtsblatt |
DE Reihe C |
|
C/2025/6359 |
24.11.2025 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 17. November 2025
zur Festlegung des Standpunkts des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 3 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2025
(C/2025/6359)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 314, in Verbindung mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a,
gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (Neufassung) (1), insbesondere auf Artikel 44,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
– |
Der Haushaltsplan der Union für das Haushaltsjahr 2025 wurde am 27. November 2024 endgültig festgestellt (2). |
|
– |
Die Kommission hat am 3. Oktober 2025 einen Vorschlag mit dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 3 zum Gesamthaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 vorgelegt, der von der Kommission am 5. November 2025 um die endgültigen Zahlen für die Anpassung der Dienstbezüge im Jahr 2025 ergänzt wurde. |
|
– |
Der Rat muss unverzüglich seinen Standpunkt zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 3 zum Gesamthaushaltsplan 2025 festlegen, damit dringend a) die Mittel für Zahlungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (BMVI) aufgestockt werden können, da diese Beträge nicht in die Umschichtungen einbezogen werden konnten, die dem Europäischen Parlament und dem Rat im Rahmen der am 3. Oktober 2025 vorgelegten „globalen Mittelübertragung“ (DEC Nr. 15/2025) vorgeschlagen wurden, b) der Bedarf für die Partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei (SFPA) aktualisiert werden kann und die 2025 nicht benötigten Reservebeträge gestrichen werden können, c) die Mittel für Verpflichtungen und die Mittel für Zahlungen für das Instrument für finanzielle Hilfe für Zollkontrollausrüstung (CCEI) aufgrund von Verzögerungen bei der Umsetzung in den Mitgliedstaaten gekürzt werden können, d) die Mittel für Verpflichtungen für das Instrument für technische Unterstützung aufgrund gesteigerter Effizienz dank wettbewerbsorientierter Vergabeverfahren gekürzt werden können, e) die Mittel für Zahlungen für die Ukraine-Fazilität gekürzt werden können, da das Zahlungsprofil für 2025 im Zusammenhang mit Anpassungen der Annahmen geändert wurde, z. B. in Bezug auf das Tempo der Umsetzung von Reformen und Tätigung von Investitionen, das Datum der Unterzeichnung von Garantie- und Mischfinanzierungsvereinbarungen und den Zahlungszeitraum der Fremdkapitalkostenzuschüsse, f) der EU-Beitrag für die Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche (AMLA), die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA), die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA), das Europäische Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC), die EU-Asylagentur (EUAA), die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) und die Europäische Umweltagentur (EEA), die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA) und die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) im Zusammenhang mit der Durchführung oder anderen spezifischen Gründen angepasst werden kann, g) die endgültige Aktualisierung der Dienstbezüge für 2025 aufgenommen werden kann und h) die Einnahmenseite des Haushaltsplans entsprechend aktualisiert werden kann. Daher ist eine Ausnahme von der Achtwochenfrist nach Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union gerechtfertigt — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Einziger Artikel
Der Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 3 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2025 wurde am 17. November 2025 festgelegt.
Der vollständige Text (3) kann über die Website des Rates unter https://www.consilium.europa.eu/de/documents/public-register/public-register-search/ eingesehen oder heruntergeladen werden.
Geschehen zu Brüssel am 17. November 2025.
Im Namen des Rates
Der Präsident/Die Präsidentin
(1) ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj.
(2) ABl. L, 2025/31, 27.2.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/budget/2025/31/oj.
(3) Dok. 14878/25 + ADD 1.
ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/6359/oj
ISSN 1977-088X (electronic edition)