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Amtsblatt
der Europäischen Union

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Reihe C


C/2025/6309

1.12.2025

Klage, eingereicht am 3. Oktober 2025 – Heilongjiang Eppen Biotech/Kommission

(Rechtssache T-682/25)

(C/2025/6309)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Heilongjiang Eppen Biotech Co. Ltd (Daqing, China) (vertreten durch Rechtsanwalt B. Evtimov)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1330 der Kommission vom 10. Juli 2025 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Lysin mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 2025/1330) für nichtig zu erklären, soweit sie sie betrifft, und

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf drei Gründe gestützt.

1.

Die Kommission habe die Verteidigungsrechte der Klägerin verletzt und gegen den in Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundsatz der guten Verwaltung verstoßen, was jeweils eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften darstelle. Folglich liege auch ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 6a der Antidumping-Grundverordnung (1) vor.

Die Kommission habe Kosten und Marktvergleichswerte für Dampf als einen der wesentlichen Faktoren für die Herstellung von Lysin, die von der angefochtenen Antidumpingmaßnahme betroffene Ware, rechtsfehlerhaft festgesetzt. Die Feststellungen der Kommission zum Vergleichswert für Dampf seien durch die vorgetragene Verletzung der Verteidigungsrechte und den vorgetragenen Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung fehlerhaft.

Diese Verletzung bzw. dieser Verstoß hätten dazu geführt, dass die Herstellungskosten für die Klägerin überhöht festgesetzt worden seien, was wiederum dazu genutzt worden sei, den rechnerisch ermittelten Normalwert, die Dumpingspanne und den Antidumpingzoll für die Klägerin aufzubauschen.

Aufgrund dieser vorgetragenen Rechtsverstöße sei auch gegen Art. 2 Abs. 6a der Antidumpinggrundverordnung verstoßen worden, da es der Kommission nicht gelungen sei, einen rechnerisch ermittelten Normalwert festzusetzen, der sich ausschließlich auf Herstellungs- und Umsatzkosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegelten, oder Inlandskosten in China in einer Weise stütze, dass sie auf Grundlage genauer und geeigneter Nachweise tatsächlich ermittelt worden und unverfälscht seien.

2.

Es liege ein Verstoß gegen die Regel für einen gerechten Vergleich in Art. 2 Abs. 10 der Antidumpinggrundverordnung vor, der sich auf die Festsetzung des Ausfuhrpreises auswirke, sowie offensichtliche Beurteilungsfehler der Kommission bei der Zurückweisung der Behauptung der Klägerin, es bestehe eine wirtschaftliche Einheit zwischen der Klägerin und ihrem verbundenen Unternehmen in Südostasien.

Die Kommission habe keinen gerechten Vergleich zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis vorgenommen, wie in Art. 2 Abs. 10 der Antidumpinggrundverordnung verlangt, indem sie eine ungerechtfertigte Berichtigung der Kosten und des Gewinns aus dem Ausfuhrpreis der Klägerin nach unten vorgenommen habe, was die Kommission fehlerhaft auf Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Antidumpinggrundverordnung gestützt habe.

Die Kommission habe hinsichtlich der von ihr in der angefochtenen Verordnung für die Verneinung einer wirtschaftlichen Einheit zwischen der Klägerin und ihrem verbundenen Unternehmen in Südostasien angeführten Gesichtspunkte offensichtliche Beurteilungsfehler begangen.

3.

Die Kommission habe gegen den Grundsatz der guten Verwaltung verstoßen, indem sie der Klägerin eine unangemessene Beweislast aufgebürdet habe. Es liege auch ein Verstoß gegen die Regel für einen gerechten Vergleich in Art. 2 Abs. 10 der Antidumpinggrundverordnung vor, da die Kommission es unterlassen habe, angemessene Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten in den rechnerisch ermittelten Normalwert der Klägerin einzubeziehen.

Die Kommission habe der Klägerin eine unverhältnismäßige Beweislast aufgebürdet, indem sie von ihr verlangt habe, genauere Informationen über eine Datenquelle eines Drittlands zu liefern, als der Kommission selbst vorlägen.

Die Klägerin stützt sich auf die jüngere Rechtsprechung, was die Kommission selbst in Abrede gestellt habe. Es sei auf den Grundsatz der guten Verwaltung und den in Art. 2 Abs. 10 der Antidumpinggrundverordnung niedergelegten Grundsatz des gerechten Vergleichs abzustellen.


(1)  Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. 2016, L 176, S. 21).


ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/6309/oj

ISSN 1977-088X (electronic edition)