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Amtsblatt |
DE Reihe C |
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C/2025/6248 |
19.11.2025 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.12222 — COVIVIO GROUP / CDC / JV)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(C/2025/6248)
1.
Am 7. November 2025 ist die Anmeldung eines geplanten Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
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Covivio Immobilien GmbH (Deutschland) und Covivio Holding GmbH (Deutschland), kontrolliert von Covivio SA („Covivio“, Frankreich), |
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La Caisse des Dépôts et Consignations („CDC“, Frankreich), |
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Covivio Berlin Prime II (derzeit noch nicht gegründete Gesellschaft). |
Die Covivio-Gruppe und die CDC werden im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über Covivio Berlin Prime II erwerben.
Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen an einem neu gegründeten Gemeinschaftsunternehmen.
2.
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:|
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Covivio Immobilien GmbH und Covivio Holding GmbH: zwei deutsche Tochtergesellschaften der französischen Covivio-Gruppe, die auf Erwerb, Besitz, Verwaltung und Vermietung von Immobilien in Frankreich und Europa spezialisiert ist, |
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CDC: eine französische öffentliche Einrichtung mit besonderer Rechtsform, die im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zur Unterstützung der öffentlichen Politik des Staates und der lokalen Gebietskörperschaften erfüllt und über ihre Tochtergesellschaften dem Wettbewerb offen stehende Tätigkeiten ausübt, vor allem in Frankreich. |
3.
Das Unternehmen Covivio Berlin Prime II (das in Luxemburg eingetragen sein wird) wird folgende Tätigkeiten ausüben: Besitz und Betrieb eines Immobilienportfolios für eigene Rechnung in Berlin, Deutschland.
4.
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über die vereinfachte Behandlung bestimmter Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (2) infrage.
5.
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:
M.12222 — COVIVIO GROUP / CDC / JV
Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu
Postanschrift:
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Europäische Kommission |
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Generaldirektion Wettbewerb |
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Registratur Fusionskontrolle |
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1049 Bruxelles/Brussel |
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BELGIQUE/BELGIË |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/6248/oj
ISSN 1977-088X (electronic edition)