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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe C


C/2025/6190

24.11.2025

Klage, eingereicht am 6. Oktober 2025 – Ogólnopolski Związek Pracodawców – Niepublicznych Operatorów Pocztowych/Kommission

(Rechtssache T-686/25)

(C/2025/6190)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Ogólnopolski Związek Pracodawców – Niepublicznych Operatorów Pocztowych (Krakau, Polen) (vertreten durch W. Knopkiewicz, Radca prawny)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss (EU) C(2024) 7997 der Europäischen Kommission vom 15. November 2024 (veröffentlicht am 4. August 2025) über die Beihilfe SA.105121 (2024/NN), die in einem Ausgleich durch die Republik Polen zugunsten der Poczta Polska S.A. für die Nettokosten der Universaldienstverpflichtung für den Zeitraum 2021-2025 besteht, für nichtig zu erklären;

der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.

1.

Mit dem ersten Klagegrund wird ein Verstoß gegen Art. 108 Abs. 2 AEUV in Verbindung mit Art. 4 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2015/1589 (1) gerügt, der darin bestehe, dass die Kommission nicht beschlossen habe, ein Verfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV einzuleiten, obwohl Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der angemeldeten Maßnahme mit dem Binnenmarkt aufgetreten seien, d. h. die Beurteilung der angemeldeten Beihilfe auf ernsthafte Schwierigkeiten im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs gestoßen sei, was zur Folge gehabt habe, dass die Klägerin als Beteiligte ihres Rechts aus Art. 6 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 1 der Verordnung 2015/1589, zu der geplanten Maßnahme Stellung zu nehmen, beraubt worden sei und in weiterer Folge zu einer fehlerhaften Beurteilung der Vereinbarkeit dieser Maßnahme mit dem Binnenmarkt im Sinne von Art. 107 AEUV geführt habe.

2.

Mit dem zweiten Klagegrund wird eine Verletzung des Rechts der Beteiligten auf eine wirksame Verteidigung gerügt, d. h. ein Verstoß gegen Art. 41 Abs. 2 Buchst. a und b der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2015/1589. Dies beruhe auf

einer übermäßigen Geheimhaltung der Anmeldedaten, die über den notwendigen Schutz von Geschäftsgeheimnissen hinausgehe, wodurch den Beteiligten der Zugang zu den Informationen, die für eine wirksame Stellungnahme erforderlich seien, verwehrt und eine tatsächliche Ausübung des Rechts, gehört zu werden, verhindert worden sei;

dem Versäumnis der Kommission, das förmliche Prüfverfahren einzuleiten, wodurch es der Kommission unmöglich gewesen sei, die angebliche Vertraulichkeit der übermittelten Informationen in einem ordnungsgemäßen Verfahren zu überprüfen.

3.

Mit dem dritten Klagegrund wird ein Verstoß gegen die Begründungspflicht gerügt.


(1)  Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (kodifizierter Text) (ABl. 2015, L 248, S. 9).


ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/6190/oj

ISSN 1977-088X (electronic edition)