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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe C


C/2025/6185

24.11.2025

Klage, eingereicht am 12. September 2025 – European Dynamics Luxembourg und European Dynamics Advanced Information Technology and Telecommunication System/ENISA

(Rechtssache T-625/25)

(C/2025/6185)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: European Dynamics Luxembourg SA (Luxemburg, Luxemburg), European Dynamics Advanced Information Technology and Telecommunication System SA (Athen, Griechenland) (vertreten durch Rechtsanwältin P. Gkaintatzi)

Beklagte: Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Entscheidung der ENISA mit dem Aktenzeichen Ares(2025)5644045 vom 11. Juli 2025, die ihnen per E-Mail am 12. Juli 2025 zugestellt wurde, insoweit für nichtig zu erklären, als ihr Angebot für das Vergabeverfahren mit der Referenznummer ENISA F-OSA 25-T02 (ENISA/2025/OP/0001) für die „Umsetzung der Einheitlichen Meldeplattform“ (im Folgenden: Ausschreibung) in der Rangliste an die zweite Stelle gesetzt wurde;

alle späteren, damit zusammenhängenden Entscheidungen der ENISA, die ihnen nicht mitgeteilt wurden, für nichtig zu erklären;

ihnen Schadensersatz nach den Art. 256, 268 und 340 AEUV einschließlich Ausgleichszinsen gemäß Art. 109 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) (im Folgenden: Haushaltsordnung) zuzusprechen; und

der Beklagten alle Auslagen und Aufwendungen der Klägerinnen im Zusammenhang mit der vorliegenden Klage aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt.

1.

Die ENISA habe gegen Art. 178 der Haushaltsordnung über die Stillhaltefrist verstoßen, das Recht der Klägerinnen auf einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verletzt und gegen die allgemeinen Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung verstoßen, indem sie im Verlauf der Bewertung des technischen Angebots der Klägerinnen mehrere offensichtliche Beurteilungsfehler begangen habe.

2.

Die ENISA habe gegen die Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung, wie sie in Art. 163 Abs. 1 der Haushaltsordnung verankert seien, sowie gegen die Vergabebedingungen verstoßen, und zwar im Einzelnen gegen Abschnitt 3.4. von „Teil 1: Verwaltungstechnische Spezifikationen“ der Ausschreibung, soweit das Auswahlunterkriterium der „Erfahrung“ betroffen sei.

3.

Die ENISA habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen und das Recht der Klägerinnen auf eine gute Verwaltung in Bezug auf das Auswahlunterkriterium hinsichtlich der „Sicherheitsfreigabebescheinigungen“ verletzt.

4.

Die ENISA habe in Bezug auf die übrigen Unterkriterien 2 bis 9 offensichtliche Beurteilungsfehler begangen.


(1)  Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (Neufassung) (ABl. L, 2024/2509).


ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/6185/oj

ISSN 1977-088X (electronic edition)