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Amtsblatt
der Europäischen Union

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Reihe C


C/2025/6165

24.11.2025

Urteil des Gerichts vom 15. Oktober 2025 – MeSoFa/SRB

(Rechtssache T-291/23)  (1)

(Zugang zu Dokumenten - Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 - Dokumente im Zusammenhang mit der Annahme eines Abwicklungskonzepts für die Sberbank banka d.d. durch den SRB - Entscheidungen des Beschwerdeausschusses des SRB zu bestätigenden Entscheidungen des SRB über die Verweigerung des Zugangs - Teilweise Verweigerung des Zugangs - Ausnahme zum Schutz der Finanz-, Währungs- oder Wirtschaftspolitik der Union oder eines Mitgliedstaates - Art. 4 Abs. 1 Buchst. a vierter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 - Ausnahme zum Schutz der geschäftlichen Interessen eines Dritten - Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 - Ausnahme zum Schutz der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen - Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1049/2001)

(C/2025/6165)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: MeSoFa Vermögensverwaltungs AG, vormals Sber Vermögensverwaltungs AG (Wien, Österreich) (vertreten durch Rechtsanwalt M. Fernandez)

Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss (vertreten durch H. Ehlers, L. Forestier, A. Lapresta Bienz und J. Rius Riu als Bevollmächtigte)

Gegenstand

Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin die Nichtigerklärung der Entscheidung des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (Single Resolution Board, SRB) vom 19. August 2022 über ihren Antrag auf Zugang zu Dokumenten, die sich auf die Annahme eines Abwicklungskonzepts für die Sberbank banka d.d. durch den SRB beziehen, der Entscheidung des Beschwerdeausschusses des SRB (im Folgenden: Beschwerdeausschuss) vom 8. März 2023 in der Sache 6/2022, des abschlägigen Bescheids des SRB im Sinne von Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43), der Entscheidung des SRB vom 21. Dezember 2023 über den Zugangsantrag und der Entscheidung des Beschwerdeausschusses vom 22. Mai 2024 in der Sache 2/2024.

Tenor

1.

Die Anträge auf Nichtigerklärung der Entscheidung des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (Single Resolution Board, SRB) vom 19. August 2022 über den Antrag auf Zugang zu Dokumenten der MeSoFa Vermögensverwaltungs AG, der Entscheidung des Beschwerdeausschusses des SRB vom 8. März 2023 in der Sache 6/2022 und des abschlägigen Bescheids des SRB im Sinne von Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission haben sich erledigt.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die MeSoFa Vermögensverwaltungs AG trägt die Kosten.


(1)   ABl. C 278 vom 7.8.2023.


ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/6165/oj

ISSN 1977-088X (electronic edition)