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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe C


C/2025/5881

11.11.2025

BEKANNTMACHUNG EINES ALLGEMEINEN AUSWAHLVERFAHRENS

EPSO/AD/426/25 — Beamte (m/w/d) der Funktionsgruppe Administration (AD 7) im Fachgebiet Datenverwaltung und Datenwissen

(C/2025/5881)

Bewerbungsschluss: 16. Dezember 2025 um 12.00 Uhr (mittags) Luxemburger Ortszeit

INHALT

1.

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 2

2.

WELCHE AUFGABEN ERWARTEN MICH? 2

3.

KOMME ICH FÜR EINE BEWERBUNG INFRAGE? 2

3.1.

Allgemeine Zulassungsbedingungen 2

3.2.

Besondere Zulassungsbedingungen — Sprachen 2

3.3.

Besondere Zulassungsbedingungen — Bildungsniveau und Berufserfahrung 2

4.

WIE LÄUFT DAS AUSWAHLVERFAHREN AB? 3

4.1.

Überblick über die Phasen des Auswahlverfahrens 3

4.2.

Sprachen dieses Auswahlverfahrens 3

4.3.

Phasen des Auswahlverfahrens 4

4.3.1.

Bewerbung 4

4.3.2.

Prüfungen 4

4.3.3.

Bewertung der Prüfungen und Prüfung der Zulassungsberechtigung 5

4.3.4.

Erstellung der Reserveliste 6

5.

CHANCENGLEICHHEIT UND ANGEMESSENE VORKEHRUNGEN 7

6.

INFORMATIONEN ÜBER DEN DIENSTORT BEI EINER EINSTELLUNG IN LUXEMBURG UND ÜBER VERSETZUNGEN 7
ANHANG I. Allgemeine Vorschriften 8
ANHANG II. Typische Aufgaben 15
ANHANG III. Beispiele für Mindestabschlüsse 19

1.   ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

a)

Das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO) führt zur Erstellung einer Reserveliste, von der das Europäische Parlament, die Europäische Kommission, der Gerichtshof der Europäischen Union und der Europäische Rechnungshof neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes als Beamtinnen und Beamte der Funktionsgruppe „Administration“ (Besoldungsgruppe AD 7) einstellen können, ein allgemeines Auswahlverfahren auf der Grundlage von Befähigungsnachweisen und Prüfungen durch.

b)

Die vorliegende Bekanntmachung und ihre Anhänge, einschließlich Anhang I — Allgemeine Vorschriften, bilden den rechtlich verbindlichen Rahmen für dieses Auswahlverfahren.

c)

EPSO ist bestrebt, geschlechtsneutrale und inklusive Sprache zu verwenden. Jede Bezugnahme auf Personen eines bestimmten Geschlechts gilt grundsätzlich ebenso für Personen anderen Geschlechts.

d)

Anzahl der Plätze auf der Reserveliste: 238.

2.   WELCHE AUFGABEN ERWARTEN MICH?

Eine Aufstellung der typischen Aufgaben, mit denen Sie im Fall einer Einstellung rechnen können, finden Sie in Anhang II.

3.   KOMME ICH FÜR EINE BEWERBUNG INFRAGE?

Sie müssen bei Ablauf der Bewerbungsfrist alle nachstehend aufgeführten allgemeinen und besonderen Zulassungsbedingungen (siehe die Abschnitte 3.1 bis 3.3) erfüllen.

3.1.   Allgemeine Zulassungsbedingungen

Sie müssen

1.

die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats der EU besitzen und im Besitz aller bürgerlichen Ehrenrechte sein,

2.

den Verpflichtungen aus den für Sie geltenden Wehrgesetzen nachgekommen sein und

3.

den sittlichen Anforderungen der Tätigkeit genügen.

3.2.   Besondere Zulassungsbedingungen — Sprachen

Sie müssen gemäß Abschnitt 4.2 über Kenntnisse in mindestens zwei Amtssprachen der EU verfügen.

3.3.   Besondere Zulassungsbedingungen — Bildungsniveau und Berufserfahrung

a)

Beispiele für Mindestabschlüsse finden Sie in Anhang III.

b)

Um sich bewerben zu können, müssen Sie eine der nachstehend aufgeführten Anforderungen erfüllen:

i)

Sie verfügen über ein abgeschlossenes Hochschulstudium mit einer Regelstudiendauer von mindestens drei Jahren in einem der in Abschnitt 3.3 Buchstabe c aufgeführten Bereiche und über mindestens sechs Jahre einschlägige Berufserfahrung, die Sie nach der endgültigen Entscheidung über die Verleihung des Abschlusses erworben haben.

ii)

Sie verfügen über ein abgeschlossenes Hochschulstudium mit einer Regelstudiendauer von mindestens vier Jahren in einem der in Abschnitt 3.3 Buchstabe c aufgeführten Bereiche und über mindestens fünf Jahre einschlägige Berufserfahrung, die Sie nach der endgültigen Entscheidung über die Verleihung des Abschlusses erworben haben.

Die in diesem Abschnitt aufgeführte Anforderung in Bezug auf den Bildungsabschluss gilt auch in den Fällen als erfüllt, in denen die Bewerberin/der Bewerber einen höheren akademischen Grad (Master, Promotion oder gleichwertiger Abschluss (1)) in einem der in Abschnitt 3.3 Buchstabe c genannten Bereiche erworben hat, unabhängig davon, in welchem Bereich das vorangegangene Studium absolviert wurde.

iii)

Sie verfügen über ein abgeschlossenes Hochschulstudium mit einer Regelstudiendauer von mindestens drei Jahren in einem anderen als den in Abschnitt 3.3 Buchstabe c aufgeführten Bereichen und über mindestens sieben Jahre einschlägige Berufserfahrung, die Sie nach der endgültigen Entscheidung über die Verleihung des Abschlusses erworben haben.

c)

Der in Abschnitt 3.3 Buchstabe b Ziffern i und ii genannte Abschluss wird berücksichtigt, wenn er in einem oder mehreren der folgenden Bereiche erworben wurde:

i)

künstliche Intelligenz (KI), maschinelles Lernen, Datenwissenschaft, Datenanalyse, Datentechnik;

ii)

Datenverwaltung, Daten-Governance, Informationsmanagement, Wissensmanagement;

iii)

Wirtschaftswissenschaften, Ökonometrie, Finanzen, Rechnungslegung, Versicherungsmathematik, Betriebswirtschaft, Unternehmensanalyse (Business Analytics, BA), Geschäftsanalytik (Business Intelligence, BI);

iv)

Ingenieurwesen (Fachrichtung Daten oder IT), technische, praktische und sonstige Informatik, Informations- und Kommunikationstechnologie, Informationswissenschaft, Informationssysteme;

v)

Rechtswissenschaft, Europastudien, internationale Beziehungen, Politikwissenschaft, öffentliche Verwaltung;

vi)

Mathematik, Statistik.

d)

Die in Abschnitt 3.3 Buchstabe b Ziffern i, ii und iii genannte Berufserfahrung gilt als einschlägig, wenn sie in einem oder mehreren der in Anhang II erläuterten Aufgabenfelder erworben wurde.

4.   WIE LÄUFT DAS AUSWAHLVERFAHREN AB?

4.1.   Überblick über die Phasen des Auswahlverfahrens

Dieses Auswahlverfahren wird in folgenden Phasen durchgeführt:

Bewerbung (siehe Abschnitt 4.3.1),

Prüfungen: Tests zum logischen Denken, ein Multiple-Choice-Test im Fachgebiet des Auswahlverfahrens („fachbezogener Multiple-Choice-Test“) und ein Aufsatz zu EU-bezogenen Themen (siehe Abschnitt 4.3.2),

Bewertung der Prüfungen und Prüfung der Zulassungsberechtigung (siehe Abschnitt 4.3.3),

Erstellung der Reserveliste (siehe Abschnitt 4.3.4).

4.2.   Sprachen dieses Auswahlverfahrens

a)

Das Statut (2) sieht vor, dass eine Person nur verbeamtet werden kann, wenn sie über gründliche Kenntnisse in einer der Sprachen der EU und ausreichende Kenntnisse in einer weiteren Sprache der EU in dem für die Ausübung ihres Amtes erforderlichen Umfang verfügt.

b)

Daher werden in diesem Auswahlverfahren gründliche Kenntnisse (mindestens Niveau C1) mindestens einer der 24 EU-Amtssprachen und ausreichende Kenntnisse (mindestens Niveau B2) einer beliebigen anderen der verbleibenden 23 EU-Amtssprachen vorausgesetzt. Die genannten mindestens zu erreichenden Sprachniveaus beziehen sich auf alle im Bewerbungsformular genannten sprachlichen Kompetenzen (Hörverständnis, Lesen, an Gesprächen teilnehmen, zusammenhängendes Sprechen, Schreiben). Diese entsprechen den im Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (3) genannten Kompetenzen.

c)

Zum besseren Verständnis werden diese Sprachen als „Sprache 1“ und „Sprache 2“ bezeichnet.

d)

In den verschiedenen Phasen des Auswahlverfahrens werden die Sprachen wie in Tabelle 1 angegeben verwendet:

Tabelle 1

Phase des Auswahlverfahrens

Prüfungen

Sprache

Bewerbung

Eine der 24 EU-Amtssprachen nach Wahl

Tests/Prüfungen

Tests zum logischen Denken

Sprache 1

Fachbezogener Multiple-Choice-Test

Sprache 2

Aufsatz zu EU-bezogenen Themen

Sprache 2

e)

Bewerber*innen müssen ihre Wahl der Test- bzw. Prüfungssprache bei der Bewerbung treffen.

4.3.   Phasen des Auswahlverfahrens

4.3.1.   Bewerbung

a)

Für die Bewerbung benötigen Sie ein Bewerberkonto.

b)

Bewerben Sie sich online über die EPSO-Website  (4) und reichen Sie Ihre Bewerbung ein bis zum

16. Dezember 2025 um 12.00 Uhr (mittags) Luxemburger Ortszeit.

c)

Mit der Einreichung Ihres Bewerbungsformulars bestätigen Sie, dass Sie alle in Abschnitt 3 („Komme ich für eine Bewerbung infrage?“) genannten Bedingungen erfüllen. Bitte denken Sie daran, Ihre Bewerbung fristgerecht abzuschließen und einzureichen. Nach Ablauf der Bewerbungsfrist können Sie Ihre Bewerbung nicht mehr ändern.

d)

Sie müssen bis zum 16. Dezember 2025 um 12.00 Uhr (mittags) Luxemburger Ortszeit eine gescannte Kopie Ihres gültigen Personalausweises oder Reisepasses hochladen.

e)

Außerdem müssen Sie bis zum 20. März 2026 um 12.00 Uhr (mittags) Luxemburger Ortszeit gescannte Kopien aller anderen Unterlagen, die die in Ihrem Bewerbungsformular gemachten Angaben belegen, hochladen.

f)

Eine Anleitung zum Hochladen der Dokumente finden Sie auf der Seite zu dem jeweiligen Auswahlverfahren auf der EPSO-Website.

4.3.2.   Prüfungen

a)   Allgemeine Bemerkungen

i)

Wer das Bewerbungsformular fristgerecht (siehe Abschnitt 4.3.1 Buchstabe b) eingereicht hat, wird zu einer Reihe von Prüfungen eingeladen. Bitte beachten Sie, dass die Reihenfolge, in der die Prüfungen durchgeführt werden, von der Reihenfolge in dieser Bekanntmachung abweichen kann.

ii)

Die Prüfungen finden online statt und erfolgen unter Aufsicht (Fernbeaufsichtigung). EPSO informiert die Bewerber*innen spätestens in der Einladung zu den Prüfungen über die betreffenden Modalitäten.

iii)

Versäumt es eine Person, gemäß den Angaben in dieser Bekanntmachung oder den übermittelten Anweisungen an einer oder mehreren Prüfungen teilzunehmen oder diese vollständig zu absolvieren, so endet ihre Teilnahme am Auswahlverfahren (siehe Abschnitt 5 der Allgemeinen Vorschriften).

b)   Tests zum logischen Denken

i)

Bei den Tests zum logischen Denken handelt es sich um Multiple-Choice-Tests, mit denen die Fähigkeiten in den Bereichen sprachlogisches Denken, Zahlenverständnis und abstraktes Denken bewertet werden. Weitere Informationen zu diesen Tests können Sie Tabelle 2 entnehmen.

Tabelle 2

Tests

Sprache

Zahl der Fragen

Dauer

Bewertung

Erforderliche Mindestpunktzahl

Test zum sprachlogischen Denken

Sprache 1

20 Fragen

35 Minuten

0 bis 20  Punkte

10 von 20

Test zum Zahlenverständnis

10 Fragen

20 Minuten

0 bis 10  Punkte

Insgesamt erforderliche Punktzahl für Zahlenverständnis und abstraktes Denken: 10 von 20

Test zum abstrakten Denken

10 Fragen

10 Minuten

0 bis 10  Punkte

ii)

Um zur nächsten Phase des Auswahlverfahrens zugelassen zu werden (siehe Abschnitt 4.3.3) müssen Sie

bei dem Test zum sprachlogischen Denken mindestens 10 von 20 Punkten und

bei den Tests zum Zahlenverständnis und abstrakten Denken zusammen mindestens 10 von 20 Punkten erreichen.

c)   Fachbezogener Multiple-Choice-Test

i)

Informationen zum fachbezogenen Multiple-Choice-Test können Sie Tabelle 3 entnehmen.

Tabelle 3

Test

Sprache

Zahl der Fragen

Dauer

Bewertung

Erforderliche Mindestpunktzahl

Fachbezogener Multiple-Choice-Test

Sprache 2

30 Fragen

40 Minuten

0 bis 30  Punkte

15 von 30

ii)

Um zur nächsten Phase des Auswahlverfahrens zugelassen zu werden (siehe Abschnitt 4.3.3) müssen Sie

mindestens 15 von 30 Punkten erreichen und

eines der besten Ergebnisse erzielen.

d)   Aufsatz zu EU-bezogenen Themen

i)

Der Aufsatz zu EU-bezogenen Themen dient der Bewertung der schriftlichen Kommunikationsfähigkeit der Bewerber*innen. Weitere Informationen zu dieser Prüfung können Sie Tabelle 4 entnehmen.

Tabelle 4

Prüfung

Sprache

Dauer

Bewertung

Erforderliche Mindestpunktzahl

Aufsatz zu EU-bezogenen Themen

Sprache 2

40 Minuten

0 bis 10  Punkte

5 von 10

ii)

Die Bewerber*innen müssen die Aufgabe auf der Grundlage der Unterlagen zu EU-bezogenen Themen erledigen. Die Unterlagen werden vor dem Prüfungstermin auf der EPSO-Website zur Verfügung gestellt. Bei der Prüfung erhalten die Bewerber*innen die gleichen Unterlagen und die zugehörige(n) Aufgabenstellung(en).

iii)

Beim Aufsatz zu EU-bezogenen Themen werden weder Sprachkenntnisse noch Faktenwissen geprüft. Die Bewertung erfolgt anhand der spezifischen Bewertungskriterien, die auf der EPSO-Website veröffentlicht sind (5).

4.3.3.   Bewertung der Prüfungen und Prüfung der Zulassungsberechtigung

a)   Allgemeine Bemerkungen

i)

Die Ergebnisse der Prüfungen werden wie in Tabelle 5 dargestellt ausgewertet.

Tabelle 5

Prüfung

Wie werden die Ergebnisse ausgewertet?

Tests zum sprachlogischen Denken, Zahlenverständnis und abstrakten Denken

Die Tests werden ausgewertet, um festzustellen, ob die erforderlichen Mindestpunktzahlen erreicht wurden.

Fachbezogener Multiple-Choice-Test

Anhand der erzielten Punktzahlen wird eine Rangfolge (nach Leistung) der Personen erstellt, die die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht haben.

Aufsatz zu EU-bezogenen Themen

Die Prüfung wird ausgewertet, um festzustellen, ob die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht wurde.

ii)

Bei den Personen, die nicht an allen Prüfungen teilnehmen oder diese nicht vollständig absolvieren (siehe vorstehenden Abschnitt 4.3.2 sowie Abschnitt 5 der Allgemeinen Vorschriften), werden die Prüfungen nicht ausgewertet und die Zulassungsberechtigung nicht geprüft.

iii)

Wer die erforderliche Mindestpunktzahl in einer dieser Prüfungen nicht erreicht, wird von der weiteren Teilnahme am Auswahlverfahren ausgeschlossen. Die Prüfungen dieser Personen werden nicht weiter ausgewertet und ihre Zulassungsberechtigung wird nicht geprüft.

iv)

Die Ergebnisse werden Ihnen erst am Ende des Auswahlverfahrens (siehe Abschnitt 4.3.4 Buchstabe d) mitgeteilt, und zwar unabhängig davon, welche Phase des Auswahlverfahrens Sie erreicht haben.

b)   Bewertung der Tests zum logischen Denken und des fachbezogenen Multiple-Choice-Tests

i)

Die Tests zum logischen Denken werden zuerst bewertet. Dies erfolgt nur bei Personen, die alle erforderlichen Prüfungen (siehe Abschnitt 4.3.2) vollständig absolviert haben.

ii)

Der fachbezogene Multiple-Choice-Test wird nur dann bewertet, wenn bei den Tests zum logischen Denken die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht wurde.

iii)

Unter den Personen, die bei dem fachbezogenen Multiple-Choice-Test die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht haben, wird anhand der erzielten Punktzahl eine Rangfolge (absteigend nach Leistung) erstellt. Anhand dieser Rangfolge werden die Personen ermittelt, deren Aufsätze zu EU-bezogenen Themen ausgewertet und deren Zulassungsberechtigung geprüft werden (siehe Abschnitt 4.3.3 Buchstabe c).

c)   Bewertung des Aufsatzes zu EU-bezogenen Themen und Prüfung der Zulassungsberechtigung

i)

Die Bewertung des Aufsatzes zu EU-bezogenen Themen und die Prüfung der Zulassungsberechtigung (letztere gemäß Ziffer ii unten) werden parallel für eine begrenzte Anzahl von Personen in absteigender Rangfolge gemäß Abschnitt 4.3.3 Buchstabe b Ziffer iii durchgeführt. Diese Zahl ist grundsätzlich nicht höher als das 1,5-Fache der Zahl der gesuchten erfolgreichen Bewerber*innen. Sie kann jedoch vom Prüfungsausschuss in Anbetracht der Zahl der Personen mit gleicher Punktzahl erhöht werden.

ii)

Bei der Prüfung der Zulassungsberechtigung wird überprüft, ob die in Abschnitt 3 („Komme ich für eine Bewerbung infrage?“) genannten Zulassungsbedingungen erfüllt sind. Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Zulassungsberechtigung, indem er a) die Angaben im Bewerbungsformular mit b) den Unterlagen, die von den Bewerber*innen im Einklang mit Abschnitt 2.4 Absätze 1, 2 und 3 der Allgemeinen Vorschriften als Beleg dieser Angaben vorgelegt wurden, vergleicht.

iii)

Wer nicht eines der besten Ergebnisse im Sinne der Ziffer i erzielt, wird von der weiteren Teilnahme am Auswahlverfahren ausgeschlossen. Die Aufsätze zu EU-bezogenen Themen dieser Personen werden nicht ausgewertet und ihre Zulassungsberechtigung wird nicht geprüft.

4.3.4.   Erstellung der Reserveliste

a)

Nach Abschluss der in Abschnitt 4.3.3 Buchstabe c genannten Verfahren nimmt der Prüfungsausschuss die Namen derjenigen Personen in die Reserveliste auf, die i) überall die erforderliche Mindestpunktzahl sowie bei dem fachbezogenen Multiple-Choice-Test eines der besten Ergebnisse erzielt haben und zu dem in Abschnitt 4.3.3 Buchstabe c Ziffer i genannten Personenkreis gehören und ii) als zulassungsberechtigt eingestuft wurden. Dies erfolgt in absteigender Rangfolge gemäß Abschnitt 4.3.3 Buchstabe b Ziffer iii, bis die Zahl der Plätze auf der Reserveliste erreicht oder der Pool der Bewerber*innen, die die in diesem Abschnitt genannten Kriterien erfüllen, erschöpft ist.

b)

Teilen sich mehrere Personen den letzten verfügbaren Platz auf der Reserveliste, werden sie alle in die Liste aufgenommen.

c)

Die Namen auf der Reserveliste werden in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt. Die Reserveliste wird den einstellenden Dienststellen zur Verfügung gestellt.

d)

Die Bewerber*innen werden über ihre Ergebnisse (der Prüfungen und der Prüfung der Zulassungsberechtigung) unterrichtet, es sei denn, aus den in dieser Bekanntmachung genannten Gründen wurden die Prüfungen nicht ausgewertet und/oder die Zulassungsberechtigung nicht geprüft.

e)

Die Aufnahme in die Reserveliste begründet weder ein Recht auf eine Einstellung noch eine Garantie hierfür.

5.   CHANCENGLEICHHEIT UND ANGEMESSENE VORKEHRUNGEN

a)

EPSO verfolgt eine Politik der Chancengleichheit gegenüber allen Bewerber*innen.

b)

Falls Sie eine Behinderung oder gesundheitliche Beeinträchtigung haben, die Sie an der Prüfungsteilnahme hindern könnte, geben Sie dies bitte im Bewerbungsformular an und beantragen Sie die entsprechenden angemessenen Vorkehrungen für die Auswahlprüfungen gemäß dem auf der EPSO-Website (6) angegebenen Verfahren. Nach Prüfung Ihres Antrags und der entsprechenden Nachweise kann EPSO angemessene Vorkehrungen treffen, wenn dies für notwendig erachtet wird.

6.   INFORMATIONEN ÜBER DEN DIENSTORT BEI EINER EINSTELLUNG IN LUXEMBURG UND ÜBER VERSETZUNGEN

a)

Die Personen auf den Reservelisten werden auf Stellen in Luxemburg als Beamtinnen/Beamte auf Probe eingestellt.

b)

Nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und Buchstabe b des Statuts können Beamtinnen/Beamte während ihrer Laufbahn jederzeit eine Versetzung innerhalb desselben Organs oder derselben Einrichtung der EU oder in ein anderes Organ oder eine andere Einrichtung der EU beantragen.

c)

Sie werden jedoch darauf hingewiesen, dass im dienstlichen Interesse

i)

während der ersten drei Dienstjahre nach Aufnahme der Tätigkeit als Beamtin/Beamter auf Probe eine Versetzung in ein anderes Organ oder eine andere Einrichtung der EU, die keinen Wechsel des Dienstorts zur Folge hat, nur in hinreichend begründeten Ausnahmefällen möglich ist;

ii)

während der ersten vier Dienstjahre nach Aufnahme der Tätigkeit als Beamtin/Beamter auf Probe eine Versetzung innerhalb desselben Organs oder derselben Einrichtung der EU oder in ein anderes Organ oder eine andere Einrichtung der EU, die einen Wechsel des Dienstorts zur Folge hat, nur in hinreichend begründeten Ausnahmefällen möglich ist.

d)

Zu beachten ist ferner, dass jede derartige Versetzung zwischen Organen oder Einrichtungen der EU der Zustimmung sowohl des Organs oder der Einrichtung, das bzw. die die betreffende Person verlassen möchte, als auch des Organs oder der Einrichtung, in das bzw. die die betreffende Person versetzt werden möchte, bedarf.

e)

Um ihre Aufgaben unter den bestmöglichen Bedingungen wahrnehmen zu können, müssen die neu eingestellten Personen die Möglichkeit erhalten, sich möglichst wirksam in die Kultur und das Arbeitsumfeld des Dienstortes und des Organs oder der Einrichtung der EU, das bzw. die sie einstellt, zu integrieren.

f)

Zudem investieren die einstellenden Organe oder Einrichtungen der EU Ressourcen in die Einführung und Schulung von neuem Personal sowie in dessen Unterstützung bei der Integration sowohl am Arbeitsplatz als auch am Dienstort. Daher ist ein gewisses Maß an Kontinuität und Vorhersehbarkeit bei der Besetzung von Stellen zu gewährleisten, indem neu eingestellte Personen verpflichtet werden, eine Mindestdienstzeit bei dem einstellenden Organ oder der einstellenden Einrichtung der EU und am Dienstort abzuleisten.


(1)  Von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats entsprechend anerkannt.

(2)  Verordnung Nr. 31(EWG), Nr. 11(EAG) über das Statut der Beamten und über die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. 45 vom 14.6.1962, S. 1385/62). Eine (inoffizielle) konsolidierte Fassung dieser Verordnung ist abrufbar unter: http://data.europa.eu/eli/reg/1962/31(1)/2025-05-13.

(3)   https://eu-careers.europa.eu/de/documents/common-european-framework-reference-languages.

(4)   https://eu-careers.europa.eu/de/open-competition-permanent-staff.

(5)   https://eu-careers.europa.eu/de/help/what-written-test.

(6)   https://eu-careers.europa.eu/de/how-request-specific-adjustments-selection-tests.


ANHANG I

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

1.   Grundlegende Bestimmungen

1.

Die allgemeinen Vorschriften gelten, sofern in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens nichts anderes festgelegt ist.

2.

Die Bewerber*innen erhalten über ihr Bewerberkonto zeitkritische Informationen. Sie sollten ihr Bewerberkonto mindestens alle drei Kalendertage konsultieren, um den Stand ihrer Bewerbung für das Auswahlverfahren zu verfolgen und keine Frist zu verpassen.

Bewerber*innen, die ihr Bewerberkonto aufgrund eines technischen Problems aufseiten von EPSO nicht konsultieren können, müssen EPSO unverzüglich über das Online-Kontaktformular  (1) informieren.

3.

Teilen sich mehrere Personen in einer Phase des Auswahlverfahrens mit gleichem Ergebnis den letzten Platz, werden sie alle zur nächsten Phase zugelassen. Wenn mehrere Personen aufgrund gleicher Punktzahl für den letzten verfügbaren Platz auf einer Reserveliste in Betracht kommen, werden sie alle in die betreffende Liste aufgenommen.

4.

Personen, die aufgrund eines erfolgreichen Antrags, einer erfolgreichen Beschwerde oder eines erfolgreichen Rechtsbehelfs erneut zugelassen werden, werden entweder a) erneut zu der Phase zugelassen, in der sie von dem Auswahlverfahren ausgeschlossen wurden, oder b) gegebenenfalls in die Reserveliste aufgenommen.

5.

EPSO kommuniziert mit den Bewerber*innen über das Bewerberkonto oder per E-Mail in einer der Sprachen, für die Letztere in der Rubrik „Lesen“ des Abschnitts „Sprachen“ im Bewerbungsformular Niveau B2 oder höher (2) angegeben haben (siehe auch Abschnitt 2.1).

6.

Die Bewerber*innen können sich über das Online-Kontaktformular auf der EPSO-Website (3) an EPSO wenden. Vor einer Kontaktaufnahme mit EPSO sollte die Rubrik „Häufig gestellte Fragen“ (4) auf der EPSO-Website konsultiert werden.

7.

EPSO behält sich das Recht vor, bei Schreiben mit mehrfach gleichlautendem oder beleidigendem Inhalt bzw. Äußerungen ohne erkennbaren Sinn und Zweck den Schriftwechsel einzustellen.

2.   Bildung (5) , Erfahrung (6) , Nachweise

2.1.   Abschnitt „Mein Lebenslauf“ im Bewerberkonto

Vor der Bewerbung für ein Auswahlverfahren muss im Bewerberkonto der Abschnitt „Mein Lebenslauf“ ausgefüllt werden. Bei der Bewerbung für ein bestimmtes Auswahlverfahren müssen die Angaben aus dem Abschnitt „Mein Lebenslauf“ nicht erneut in das Bewerbungsformular eingegeben werden. Beim Abschicken der Bewerbung werden dem Bewerbungsformular automatisch die aktuellen Angaben aus dem Abschnitt „Mein Lebenslauf“ beigefügt. Die Bewerber*innen haben sicherzustellen, dass der Abschnitt „Mein Lebenslauf“ zu diesem Zeitpunkt auf dem neuesten Stand ist.

2.2.   Bildungsabschlüsse

1.

Hochschulabschlüsse, Diplome und/oder Zeugnisse müssen unabhängig davon, ob sie in einem Mitgliedstaat oder einem Nicht-EU-Land ausgestellt wurden, von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats anerkannt sein.

2.

Bei der Beurteilung, ob Personen über die gemäß der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens erforderlichen Bildungsabschlüsse verfügen, werden Unterschiede zwischen den nationalen Bildungssystemen, insbesondere in Bezug auf die Bezeichnungen der Hochschulabschlüsse, Diplome und Zeugnisse, berücksichtigt.

2.3.   Berufserfahrung

1.

Angerechnet werden kann eine Berufserfahrung nur, wenn folgende allgemeine Bedingungen erfüllt sind:

a)

Sie muss nach Erhalt des in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens verlangten Mindestbildungsabschlusses erworben worden sein.

b)

Es muss sich nachweislich um eine echte Erwerbstätigkeit handeln.

c)

Sie muss vergütet worden sein.

d)

In der fraglichen Zeit muss eine Arbeitsbeziehung bestanden haben, d. h. die betreffende Person muss Teil einer Organisation gewesen sein oder eine Dienstleistung erbracht haben.

e)

Sie muss die in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens festgelegten Kriterien hinsichtlich der Relevanz erfüllen. Kann nur ein Teil der Aufgaben, die während eines bestimmten Abschnitts der Berufserfahrung ausgeführt wurden, als relevant angesehen werden, gelten folgende Regeln:

i)

Sind mehr als 75 % der Aufgaben relevant, so gilt die gesamte Dauer der Berufserfahrung als relevant.

ii)

Sind zwischen 51 % und 75 % der Aufgaben relevant, so wird die betreffende Dauer der Berufserfahrung zu 75 % angerechnet.

iii)

Sind 25 % bis 50 % der Aufgaben relevant, so wird die angegebene Berufserfahrung zu 50 % angerechnet.

iv)

Sind weniger als 25 % der Aufgaben relevant, so wird die betreffende Dauer der Berufserfahrung nicht berücksichtigt.

2.

Für die Berücksichtigung der nachstehend aufgeführten Berufserfahrung gelten besondere Bestimmungen, einschließlich bestimmter Ausnahmen von den im vorstehenden Absatz 1 genannten Bedingungen:

a)

Bei Freiwilligentätigkeiten ist unter „Vergütung“ jede erhaltene finanzielle Leistung, einschließlich Kostenerstattungen und Versicherungsschutz, zu verstehen. Darüber hinaus muss die Freiwilligentätigkeit hinsichtlich der wöchentlichen Arbeitszeit und der Dauer einer regulären beruflichen Tätigkeit ähneln.

b)

Bei Praktika ist unter „Vergütung“ jede erhaltene finanzielle Leistung, einschließlich Kostenerstattungen und Versicherungsschutz, zu verstehen. Ein Pflichtpraktikum, das Teil eines Ausbildungsprogramms ist, kann angerechnet werden, sofern das Praktikum i) nach Erhalt des in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens angegebenen mindestens vorzuweisenden Bildungsabschlusses absolviert und ii) vergütet wurde.

c)

Ein Pflichtpraktikum, das Teil eines Programms ist, das zur Mitgliedschaft in einem Berufsverband führt oder eine Voraussetzung hierfür ist, kann unabhängig von einer Vergütung der Tätigkeit angerechnet werden, wenn die Mitgliedschaft zur Berufsausübung berechtigt (z. B. Zulassung zur Rechtsanwaltskammer). Wurde die Tätigkeit jedoch nicht vergütet, so kann der Praktikumszeitraum nur berücksichtigt werden, wenn das Programm erfolgreich abgeschlossen und das Recht auf Berufsausübung erworben wurde. In jedem Fall wird nur die vorgeschriebene Mindestdauer berücksichtigt.

d)

Der Pflichtwehrdienst, der vor oder nach dem Erwerb des in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens angegebenen mindestens vorzuweisenden Bildungsabschlusses abgeleistet wurde, wird angerechnet, auch wenn er die in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens festgelegten Anforderungen hinsichtlich der Relevanz nicht erfüllt, jedoch nur für einen Zeitraum, der die in dem betreffenden Mitgliedstaat vorgeschriebene Dauer nicht überschreitet.

e)

Mutterschafts-, Vaterschafts-, Adoptions- oder Elternurlaub kann angerechnet werden, wenn er im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses genommen wurde.

f)

Bei einem Promotionsstudium beträgt der angerechnete Zeitraum höchstens drei Jahre, sofern der Doktortitel erlangt wurde, unabhängig davon, ob die Tätigkeit vergütet wurde.

g)

Bei Teilzeittätigkeiten wird der angerechnete Zeitraum anteilig berechnet; z. B. werden für eine sechsmonatige Halbtagstätigkeit drei Monate angerechnet.

2.4.   Nachweise

1.

Die Unterlagen, die die Angaben im Bewerbungsformular (siehe auch Abschnitt 2.1) belegen, sind in das jeweilige Bewerberkonto hochzuladen. Dies hat bis zu der in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens angegebenen Frist oder — falls in der Bekanntmachung keine Frist genannt ist — bis zu dem vom EPSO angegebenen Termin zu erfolgen.

2.

Werden die Nachweise nicht bis zu der oben erwähnten Frist vorgelegt, kann dies dazu führen, dass die Bewerbung als unzulässig abgelehnt wird oder bestimmte Bildungsabschlüsse oder Berufserfahrungen nicht berücksichtigt werden.

3.

In jeder Phase des Verfahrens können die Bewerber*innen zur Vorlage zusätzlicher Informationen oder Unterlagen aufgefordert werden.

4.

Zusätzlich zu anderen Unterlagen müssen die Bewerber*innen eine Kopie ihres Personalausweises oder Reisepasses hochladen, der bei Ablauf der Bewerbungsfrist gültig sein muss. Auf Anfrage muss zudem das Original des Personalausweises oder des Reisepasses vorgelegt werden.

5.

Als Nachweis der Bildungsabschlüsse ist Folgendes vorzulegen:

a)

eine Kopie der Diplome und/oder Zeugnisse zum Beleg der für die Zulassung zum Auswahlverfahren erforderlichen Bildungsabschlüsse (siehe Abschnitt „Komme ich für eine Bewerbung infrage?“ der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens). Liegt kein offizielles Diplom oder Zeugnis vor, so wird eine Diplom- bzw. Zeugnisbescheinigung oder ein gleichwertiges Dokument, das den erfolgreichen Abschluss des Programms und die Verleihung eines Titels, akademischen Grades oder Abschlusses bestätigt, als ausreichend anerkannt;

b)

im Falle von Diplomen/Zeugnissen, die in einem Nicht-EU-Land ausgestellt wurden, eine von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats ausgestellte Gleichwertigkeitserklärung;

c)

ein Schreiben, eine Bescheinigung oder ein gleichwertiger Nachweis der Bildungseinrichtung, in dem die Regeldauer des abgeschlossenen Studiengangs angegeben ist. Aus diesem Nachweis muss hervorgehen, wie viele Jahre erforderlich sind, um das Programm abzuschließen. Diese Zahl muss der Vorgabe in dem spezifischen Abschnitt der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens entsprechen, auf den sich die betreffende Person stützt, um ihre Berechtigung zur Teilnahme an dem Auswahlverfahren nachzuweisen.

6.

Für alle Beschäftigungsperioden sind Originale oder beglaubigte Kopien folgender Unterlagen erforderlich:

a)

Unterlagen von dem/den früheren und/oder derzeitigen Arbeitgeber(n): Arbeitsvertrag bzw. Arbeitsverträge mit Angabe des Beginns und des Endes der Beschäftigung und/oder die erste und die letzte Gehaltsabrechnung. Aus diesen Unterlagen sollten die Art der ausgeübten Tätigkeiten, die Ebene, auf der sie ausgeübt wurden, und eine genaue Aufgabenbeschreibung hervorgehen. Ferner sollten die Unterlagen eine offizielle Kopfzeile und einen Stempel des Arbeitgebers sowie den Namen und die Unterschrift der verantwortlichen Person tragen.

b)

Bei nicht lohn- oder gehaltsabhängiger Berufstätigkeit, z. B. Selbstständige, freie Berufe: Rechnungsbelege oder Auftragsscheine mit detaillierter Angabe der ausgeführten Tätigkeiten oder andere einschlägige offizielle Nachweise, aus denen die Art und der Zeitraum der ausgeübten Tätigkeiten bzw. erbrachten Dienstleistungen hervorgehen.

c)

Bei freiberuflichen Übersetzer*innen: Unterlagen, aus denen die Zeiträume der geleisteten Arbeit und die Zahl der übersetzten Seiten hervorgehen.

d)

Bei freiberuflichen Dolmetscher*innen: Unterlagen, aus denen die Zahl der Arbeitstage und die Sprachen, aus denen und in die gedolmetscht wurde, hervorgehen.

3.   Rolle des Prüfungsausschusses

1.

Der Prüfungsausschuss des Auswahlverfahrens entscheidet über den Schwierigkeitsgrad der Tests des Auswahlverfahrens und genehmigt ihren Inhalt, prüft, ob die besonderen Zulassungsbedingungen erfüllt sind, vergleicht die Eignung der Personen und wählt unter Berücksichtigung der in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens genannten Anforderungen die besten unter ihnen aus.

2.

Die Tätigkeiten des Prüfungsausschusses sind geheim.

3.

Die Arbeit des Prüfungsausschusses wird von EPSO unterstützt.

4.   Interessenkonflikt

1.

Die Namen der Mitglieder des Prüfungsausschusses werden auf der EPSO-Website (7) veröffentlicht.

2.

Bewerber*innen, Mitglieder des Prüfungsausschusses und mit der Organisation eines bestimmten Auswahlverfahrens befasste EPSO-Bedienstete müssen jeden Interessenkonflikt angeben, der sich — insbesondere in Fällen familiärer Beziehungen oder direkter Arbeitsbeziehungen — ergeben könnte. Eine Situation, die einen Interessenkonflikt darstellen könnte, muss EPSO gemeldet werden, sobald die betreffende Person davon Kenntnis erhält. EPSO wird jeden Fall im Einzelnen prüfen und die jeweils geeigneten Maßnahmen ergreifen.

3.

Um die Unabhängigkeit des Prüfungsausschusses zu gewährleisten, ist es den Bewerber*innen sowie allen anderen nicht zum Prüfungsausschuss gehörenden Personen — außer in ausdrücklich genehmigten Fällen — streng untersagt, zu Fragen im Zusammenhang mit dem Auswahlverfahren oder der Arbeit des Prüfungsausschusses zu einem seiner Mitglieder Kontakt aufzunehmen.

4.

Personen, die beim Prüfungsausschuss eine Beschwerde einreichen möchten, müssen dies schriftlich über ihr Bewerberkonto tun.

5.

Ein Verstoß gegen eine der vorstehend genannten Vorschriften kann zu Disziplinarmaßnahmen gegen Mitglieder des Prüfungsausschusses oder EPSO-Bedienstete und/oder zum Ausschluss einer Person vom Auswahlverfahren führen (siehe Abschnitt 6).

5.   Tests

1.

EPSO informiert die Bewerber*innen spätestens in der Einladung zu den Tests über die jeweiligen Modalitäten sowie über alle erforderlichen Einzelheiten und Anweisungen.

2.

Sobald die Bewerber*innen aufgefordert werden, einen Termin für die Tests zu buchen, müssen sie dies tun und dazu die Anweisungen befolgen, die sie dazu von EPSO erhalten. Die Buchung der Termine und die Teilnahme an den Tests sind nur in bestimmten Zeiträumen möglich.

3.

Die Bewerber*innen müssen die vor den Tests übermittelten Anweisungen genau befolgen, z. B. Installation von Software, Durchführung der erforderlichen Synchronisierung(en), Test der Internetverbindung, Prüfung, ob die technischen Voraussetzungen erfüllt sind, oder Systemprüfung und/oder Teilnahme an einem Probetest. Nur auf diese Weise lassen sich die Eignung der IT-Umgebung der Bewerber*innen und die Kompatibilität ihres jeweiligen Geräts mit der Testplattform oder -anwendung überprüfen. Werden nicht alle erforderlichen Schritte durchgeführt, so kann die betreffende Person den Test unter Umständen nicht ablegen. Zudem ist dann der Testanbieter möglicherweise nicht in der Lage, etwaige technische Probleme, die während des Tests auftreten, zu beheben.

4.

Versäumt es eine Person, einen oder mehrere Tests zu buchen, daran teilzunehmen oder vollständig zu absolvieren, gilt ihre Teilnahme am Auswahlverfahren als beendet, es sei denn, die Person kann nachweisen, dass sie auf die betreffenden Umstände keinen Einfluss hatte oder die Umstände auf höhere Gewalt zurückzuführen waren. Sie sollte EPSO so bald wie möglich (vorzugsweise vor dem Test) kontaktieren, ihr Versäumnis begründen und gegebenenfalls nachweisen, dass sie sich an den technischen Support gewandt hat.

5.

Die Nichteinhaltung der Prüfungsvorschriften, die in den zur Verfügung gestellten Anweisungen und Informationen festgelegt sind, gilt nicht als Umstand, auf den die betreffenden Personen keinen Einfluss haben, oder als Situation höherer Gewalt.

6.

Die Bewerber*innen sind zudem aufgefordert, die EPSO-Website (8) zu konsultieren und sich mit den EPSO-Auswahlverfahren, einschließlich der allgemeinen Anforderungen für die Tests, vertraut zu machen.

6.   Ausschluss vom Auswahlverfahren

1.

Personen können in jeder Phase des Auswahlverfahrens ausgeschlossen werden, wenn sie

a)

mehr als ein Bewerberkonto einrichten;

b)

sich trotz ausdrücklichen, in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens erklärten Verbots über mehrere Kanäle bewerben;

c)

falsche Angaben machen oder ihre Angaben nicht durch entsprechende Nachweise belegen;

d)

während der Tests betrügen, Online-Tests aufzeichnen oder versuchen, den ordnungsgemäßen Ablauf der Tests zu manipulieren, oder die Integrität des Auswahlverfahrens auf andere Weise beeinträchtigen;

e)

unerlaubten Kontakt zu einem Mitglied des Prüfungsausschusses aufnehmen oder versuchen, dies zu tun;

f)

EPSO nicht über einen möglichen Interessenkonflikt mit einem Mitglied des Prüfungsausschusses oder des EPSO-Personals informieren;

g)

ihre Unterlagen bei schriftlichen oder praktischen Tests trotz anderslautender Anweisungen unterschreiben oder eindeutig kennzeichnen.

2.

Gemäß Artikel 27 Absatz 1 und Artikel 28 Buchstabe c des Statuts der EU-Bediensteten wird bei einer Bewerbung auf eine Stelle bei den EU-Organen ein Höchstmaß an Integrität vorausgesetzt. Im Falle von Betrug oder versuchtem Betrug kann EPSO beschließen, eine Person für einen bestimmten Zeitraum von künftigen Auswahlverfahren auszuschließen.

7.   Probleme und Abhilfemaßnahmen

7.1.   Technische und organisatorische Probleme

1.

Wenn in irgendeiner Phase des Auswahlverfahrens ein ernsthaftes technisches oder organisatorisches Problem auftritt, sollte EPSO dies über das Bewerberkonto mitgeteilt werden.

2.

Bei Problemen mit dem Bewerberkonto oder dem Bewerbungsformular ist EPSO unverzüglich und in jedem Fall vor Ablauf der Bewerbungsfrist zu kontaktieren.

3.

Tritt das Problem während eines Tests auf, ist

a)

das Problem unverzüglich zu melden — die genauen Anweisungen dazu sind dem Einladungsschreiben zu den jeweiligen Tests zu entnehmen —

und

b)

innerhalb von drei Kalendertagen ab dem (mit einzurechnenden) Tag, der auf den Tag des jeweiligen Tests folgt, EPSO über das Bewerberkonto eine ausführliche Beschreibung des Problems zu übermitteln. Ferner sollte ein Nachweis über den Versuch, eine Lösung herbeizuführen, beigefügt werden. Dieser schriftliche Nachweis ist erforderlich, damit EPSO die Situation untersuchen kann. In den Einladungsschreiben zu Tests können weitere Anforderungen und Anweisungen im Zusammenhang mit der Meldung von Problemen während der Tests enthalten sein.

EPSO ist in jedem Fall zu unterrichten, auch wenn der Testanbieter auf die Beschwerde hin Maßnahmen ergriffen hat.

4.

Beschwerden, die nach Ablauf der in diesem Abschnitt genannten Frist eingehen, gelten als unzulässig.

5.

Beschwerden über technische Probleme, die von Bewerber*innen eingereicht werden, die die in Abschnitt 5 Absatz 3 genannten Maßnahmen nicht ergriffen haben, werden als unzulässig abgewiesen, es sei denn, die Betroffenen können nachweisen, dass sie auf die betreffenden Umstände keinen Einfluss hatten oder die Umstände auf höhere Gewalt zurückzuführen waren.

6.

Forderungen im Zusammenhang mit Beschwerden gemäß den Abschnitten 7.2.2 und 7.3.1 betreffend angebliche technische und/oder organisatorische Probleme, die nicht gemäß Abschnitt 7.1 in Verbindung mit Abschnitt 5 gemeldet wurden, werden als unzulässig abgewiesen.

7.2.   Interne Überprüfungsverfahren

7.2.1.   Beschwerden über Fragen der Multiple-Choice-Tests

1.

Meint eine Person, berechtigte Gründe zu der Annahme zu haben, dass ein Fehler in einer oder mehreren Fragen des Multiple-Choice-Tests ihr die korrekte Beantwortung der Frage erschwert hat, kann sie eine Überprüfung der betreffenden Frage(n) beantragen.

2.

Der Prüfungsausschuss kann beschließen, die betreffende(n) Frage(n) nicht zu werten: Dabei wird/werden die betreffende(n) Frage(n) gestrichen und die Punkte, die ursprünglich für diese Frage(n) vergeben wurden, auf die übrigen Fragen des Tests umverteilt. Die Neuberechnung der Punkte betrifft nur die Personen, denen die betreffende(n) Frage(n) tatsächlich gestellt wurde(n). Die in der Bekanntmachung jeweils angegebene zu erreichende Punktzahl der Tests bleibt unverändert.

3.

Zur Einreichung einer Beschwerde über eine oder mehrere Multiple-Choice-Fragen sollte

a)

EPSO innerhalb von drei Kalendertagen ab dem (mit einzurechnenden) Tag, der auf den Tag des Tests folgt, über das Bewerberkonto kontaktiert werden;

b)

die betreffende(n) Frage(n) so genau wie möglich beschrieben werden und

c)

die Art des/der mutmaßlichen Fehler(s) erläutert werden.

4.

Beschwerden, die nicht fristgerecht eingereicht wurden oder in denen die strittige(n) Testfrage(n) und/oder der/die mutmaßliche(n) Fehler nicht klar beschrieben werden, werden nicht berücksichtigt. Insbesondere wird Beschwerden nicht stattgegeben, bei denen lediglich auf angebliche Übersetzungsfehler hingewiesen wird, ohne diese näher auszuführen.

5.

Forderungen im Zusammenhang mit Beschwerden gemäß Abschnitt 7.3.1 betreffend angebliche Probleme bei den Multiple-Choice-Fragen, die nicht gemäß Abschnitt 7.2.1 gemeldet wurden, werden abgewiesen.

7.2.2.   Anträge auf Überprüfung

1.

Jeder kann eine Überprüfung einer Entscheidung des Prüfungsausschusses zur Festlegung seiner Ergebnisse, zu seiner Zulassung zur nächsten Phase des Auswahlverfahrens oder mit anderweitiger Auswirkung auf seinen Bewerberstatus beantragen.

2.

Das Überprüfungsverfahren ermöglicht es dem Prüfungsausschuss, die angefochtene Entscheidung in begründeten Fällen zu revidieren (z. B. bei einem Bewertungsfehler). Im Zuge des Verfahrens überprüft der Prüfungsausschuss seine Bewertung der Leistung der betreffenden Person und bestätigt entweder seine erste Entscheidung oder revidiert seine Bewertung.

3.

Der Prüfungsausschuss äußert sich nicht zu rechtlichen Ausführungen, unabhängig davon, ob sie sich auf die angefochtene Bewertung beziehen oder nicht. Rechtliche Ausführungen und Beschwerden im Zusammenhang mit dem Rechtsrahmen des Auswahlverfahrens können in Form einer Verwaltungsbeschwerde vorgebracht werden (siehe Abschnitt 7.3.1).

4.

Die bloße Tatsache, dass eine Person mit der Bewertung ihrer Leistungen in einem Test oder ihrer Bildungsabschlüsse und/oder Berufserfahrung durch den Prüfungsausschuss nicht einverstanden ist, bedeutet nicht, dass der Prüfungsausschuss einen Bewertungsfehler begangen hat. Der Prüfungsausschuss verfügt bei der Beurteilung der Leistungen, Bildungsabschlüsse und Berufserfahrung der Bewerber*innen über einen weiten Ermessensspielraum.

5.

Die Überprüfung der Ergebnisse der Multiple-Choice-Tests kann nicht beantragt werden.

6.

Zur Beantragung einer Überprüfung ist

a)

EPSO innerhalb von fünf Kalendertagen ab dem (mit einzurechnenden) Tag nach der Veröffentlichung der betreffenden Entscheidung im jeweiligen Bewerberkonto zu kontaktieren;

b)

die Entscheidung, die angefochten wird, und die Gründe dafür eindeutig anzugeben.

7.

Die betreffenden Personen erhalten automatisch eine Bestätigung, dass ihr Antrag eingegangen ist. Der Prüfungsausschuss prüft den Antrag auf Überprüfung und teilt der betreffenden Person so bald wie möglich seine Entscheidung mit.

8.

Anträge auf Überprüfung, die nach Ablauf der unter Nummer 6 Buchstabe a genannten Frist eingehen, gelten als unzulässig und werden nicht geprüft, es sei denn, die betreffenden Personen können nachweisen, dass die Umstände auf höhere Gewalt zurückzuführen waren.

7.3.   Andere Formen der Überprüfung

7.3.1.   Verwaltungsbeschwerden gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts

1.

Gegen eine Maßnahme (eine Entscheidung oder das Ausbleiben einer Entscheidung) kann Beschwerde eingelegt werden, wenn

a)

die betreffende Person der Ansicht ist, dass gegen die Vorschriften für Auswahlverfahren verstoßen wurde, und

b)

die beanstandete Maßnahme sich nachteilig auf sie selbst, d. h. direkt und unmittelbar auf ihren Bewerberstatus, auswirkt (d. h. Festlegung der Ergebnisse, Zulassung zur nächsten Phase des Auswahlverfahrens oder anderweitige Auswirkungen auf den Bewerberstatus).

2.

Gegen das Ausbleiben einer Entscheidung kann in denjenigen Fällen eine Beschwerde eingelegt werden, in denen eine Verpflichtung besteht, innerhalb einer im Statut festgelegten Frist eine Entscheidung zu treffen.

3.

Bewerber*innen, die einen Antrag auf Überprüfung (siehe Abschnitt 7.2.2) gestellt haben, müssen die Antwort auf diesen Antrag abwarten, bevor sie eine Verwaltungsbeschwerde einlegen. In diesem Fall beginnt die Frist für die Einreichung einer Verwaltungsbeschwerde am Tag der Mitteilung der Entscheidung des Prüfungsausschusses über den Antrag auf Überprüfung.

4.

Verwaltungsbeschwerden werden gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts im Namen der Anstellungsbehörde durch die Direktorin/den Direktor von EPSO geprüft.

5.

Zweck des Verwaltungsbeschwerdeverfahrens ist es, zu überprüfen, ob der Rechtsrahmen des Auswahlverfahrens eingehalten wurde. Es sollte beachtet werden, dass die Direktorin/der Direktor von EPSO das Werturteil eines Prüfungsausschusses nicht ändern kann und keine rechtliche Befugnis hat, den Inhalt einer Entscheidung des Prüfungsausschusses zu ändern. Stellt die Direktorin/der Direktor von EPSO einen Verfahrensfehler oder einen offensichtlichen Bewertungsfehler fest, so wird der Fall zur Neubewertung an den Prüfungsausschuss zurückverwiesen.

6.

Zur Einlegung einer Verwaltungsbeschwerde ist

a)

EPSO innerhalb der in Artikel 90 Absatz 2 des Statuts festgelegten Frist über das Bewerberkonto zu kontaktieren, d. h. innerhalb von drei Monaten ab i) dem Tag der Mitteilung der Entscheidung, die angefochten wird, oder ii) dem Tag, an dem eine solche Entscheidung hätte getroffen werden müssen,

und

b)

sind die Entscheidung oder das Ausbleiben einer Entscheidung, die bzw. das angefochten wird, und die Gründe dafür eindeutig anzugeben.

7.

Verwaltungsbeschwerden, die nach Ablauf der in Artikel 90 Absatz 2 des Statuts festgelegten Frist eingehen, gelten als unzulässig.

7.3.2.   Gerichtliche Rechtsbehelfe

1.

Bewerber*innen haben das Recht, gemäß Artikel 270 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 91 des Statuts Rechtsmittel beim Gericht einzulegen.

2.

Rechtsmittel gegen Entscheidungen, die von EPSO (und nicht vom Prüfungsausschuss des Auswahlverfahrens) getroffen wurden, sind vor dem Gericht nur zulässig, wenn zuvor ordnungsgemäß eine Verwaltungsbeschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts (siehe Abschnitt 7.3.1) eingelegt wurde.

3.

Alle Informationen über Rechtsmittel sind auf der Website des Gerichts (9) zu finden.

7.3.3.   Beschwerden beim Europäischen Bürgerbeauftragten

1.

Jeder, der die Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaats hat oder in der EU ansässig ist, kann beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde über Verwaltungsmissstände einlegen.

2.

Bevor eine Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten eingereicht werden kann, müssen die von EPSO vorgesehenen internen Beschwerdemöglichkeiten ausgeschöpft worden sein (siehe Abschnitte 7.1 und 7.2).

3.

Eine Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten hat keine aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Fristen für die Stellung von in diesen Vorschriften genannten Anträgen oder die Einlegung von in diesen Vorschriften genannten Beschwerden oder Rechtsmitteln.

4.

Alle Informationen über Beschwerden beim Europäischen Bürgerbeauftragten sind auf dessen Website (10) zu finden.

Ende von Anhang I. Klicken Sie hier, um zum Haupttext zurückzukehren


(1)  . https://eu-careers.europa.eu/de/contact-us.

(2)   https://eu-careers.europa.eu/de/documents/common-european-framework-reference-languages.

(3)  . https://eu-careers.europa.eu/de/contact-us.

(4)  . https://eu-careers.europa.eu/de/epso-faqs-by-category.

(5)  Für die Zwecke dieses Auswahlverfahrens werden die Begriffe „Bildung“ und „Bildungsabschlüsse“ synonym verwendet.

(6)  Für die Zwecke dieses Auswahlverfahrens werden die Begriffe „Erfahrung“ und „Berufserfahrung“ synonym verwendet.

(7)   https://eu-careers.europa.eu/de.

(8)   https://eu-careers.europa.eu/de.

(9)   https://curia.europa.eu/jcms/.

(10)   https://www.ombudsman.europa.eu/de/home.


ANHANG II

TYPISCHE AUFGABEN

Die nachstehend genannten Aufgabenfelder spiegeln weitgehend Aufgaben wider, mit denen Personal im Fachgebiet Datenverwaltung und Datenwissen im privaten oder öffentlichen Kontext üblicherweise betraut wird. Den erfolgreichen Bewerberinnen und Bewerbern können je nach Bedarf des Dienstes einzelne oder mehrere der nachstehend aufgeführten Aufgaben übertragen werden. Wenn dies aus dienstlichen Gründen erforderlich ist, können ihnen zudem auch ähnliche oder damit zusammenhängende Aufgaben erteilt werden.

1.   

Datenarchitektur und Interoperabilität. Konzeption und Strukturierung von Datensystemen zur Gewährleistung der Interoperabilität und der Einhaltung der EU-Normen:

a)

Referenzarchitekturen: Umsetzung von Rahmen zur Standardisierung der Datensystemgestaltung in öffentlichen Verwaltungen.

b)

KI-gestützte Cloud-Architekturen: Konzeption von Datenarchitekturen, die herkömmliche native Cloud-Dienste und KI-gestützte Dienste sowie skalierbare Infrastrukturen nutzen, um einen nahtlosen, interoperablen Zugang zu Daten und deren Verarbeitung in verteilten Umgebungen zu ermöglichen.

c)

Semantische Interoperabilität: Bestimmung, Analyse und Nutzung gemeinsamer Datenmodelle und Ontologien, um eine einheitliche Darstellung und einen einheitlichen Austausch von Daten zu gewährleisten.

d)

Bausteine: Konzeption und Entwicklung weiterverwendbarer Komponenten für einen sicheren, skalierbaren und standardisierten Datenaustausch innerhalb von und zwischen Datenräumen.

2.   

Daten-Governance und Compliance. Einführung eines Rahmens für die Verwaltung des Datenzugangs, der Datenqualität und anderer Aspekte des Regulierungsumfelds:

a)

Governance- und Compliance-Rahmen: Bereitstellung von Analysen und Beratung, Festlegung von Aufgaben, Zuständigkeiten und Verfahren zur Gewährleistung der Einhaltung der rechtlichen, ethischen und regulatorischen Anforderungen in Bezug auf alle datenbezogenen Tätigkeiten.

b)

Datenverwaltung und -pflege und Dateneigentum: Festlegung von Prozessen, Rollen und Zuständigkeiten für die Verwaltung von Daten, um Rechenschaftspflicht und den ordnungsgemäßen Umgang mit Daten sicherzustellen.

c)

Datenqualitätsmanagement: Konzeption von Datenqualitätsprozessen zur Aufrechterhaltung hoher Datenqualitätsstandards.

d)

Einhaltung der Rechtsvorschriften: Überwachung und Durchsetzung der Einhaltung einschlägiger EU-Rechtsvorschriften wie der Datenverordnung (1), der Richtlinie über offene Daten (2), des Daten-Governance-Rechtsakts (3), der Verordnung über künstliche Intelligenz (4), der Datenschutz-Grundverordnung (5) und der Datenschutzverordnung für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU (6) sowie Berücksichtigung der Leitlinien für gemeinsame europäische Datenräume (7).

e)

Bewertungen des Reifegrads und Audits: Leitung von oder Mitwirkung an Bewertungen und Audits in allen Bereichen der Daten-Governance.

f)

Beitrag zur Bewertung der Datenkapazitäten und der strategischen Fahrpläne des Organs, einschließlich Benchmarking, Konsultation von Interessenträgern und Defizitbewertungen, um die Datenverwaltungspraktiken kontinuierlich zu verbessern.

3.   

Datenpolitik und Datenstrategie. Entwicklung eines strategischen Rahmens für Maßnahmen zur sektorenübergreifenden Verwaltung und Nutzung von Daten:

a)

Entwicklung und Überprüfung der Datenpolitik: Bereitstellung von rechtlichen Analysen und Beratung im Bereich der Datenpolitik, Einrichtung von Verfahren für die Ausarbeitung, regelmäßige Überprüfung und Aktualisierung datenbezogener Strategien zur Anpassung an die sich wandelnden regulatorischen, technologischen und organisatorischen Anforderungen.

b)

Ausarbeitung von politischen und legislativen Vorschlägen in Bezug auf die (gemeinsame) Nutzung und Weitergabe von Daten sowohl innerhalb der EU als auch zwischen der EU und Drittländern.

c)

Austausch mit Sachverständigen aus der Industrie, den Mitgliedstaaten und anderen Interessenträgern, um Erkenntnisse zu gewinnen und Rückmeldungen einzuholen, die als Grundlage für einen soliden und wirksamen Datenpolitikrahmen dienen.

d)

Vorgaben für die gemeinsame Datennutzung bzw. Datenweitergabe: Erstellung von Leitlinien für die gemeinsame Datennutzung bzw. Datenweitergabe unter Achtung der Werte und Vorschriften der EU.

e)

Datenverwaltung über den gesamten Lebenszyklus: Festlegung von Strategien für die Erstellung, Speicherung, Vorratsspeicherung und Löschung von Daten zur Gewährleistung von Datenintegrität und Einhaltung der Vorschriften.

f)

Strategische Ausrichtung: Ausrichtung der Datenstrategien auf die übergeordneten Ziele der EU wie die europäische Datenstrategie und die Schaffung gemeinsamer europäischer Datenräume; Leistung eines Beitrags zur Formulierung künftiger EU-Datenstrategien.

4.   

Datentechnik und -integration. Aufbau und Pflege von Systemen für die Aufnahme, Umwandlung und Verbreitung von strukturierten oder halbstrukturierten Daten, Multimedia-Inhalten, Geodaten usw.:

a)

ETL/ELT-Prozesse: Konzeption und Umsetzung von Extraktions-, Transformations- und Ladevorgängen für die Integration von Daten aus verschiedenen Quellen.

b)

API-Integration: Entwicklung von Programmierschnittstellen (APIs) für den nahtlosen Datenaustausch zwischen Systemen.

c)

Echtzeit-Daten-Streaming: Konzeption und Verwaltung von Echtzeit-Datenpipelines, um die sofortige Verarbeitung und Integration von Datenströmen aus verschiedenen Quellen zu ermöglichen.

d)

Daten-Orchestrierung: Umsetzung von Instrumenten und Rahmen zur Automatisierung und Überwachung der Datenintegrationsprozesse.

5.   

Data Warehousing (Datenlagerung) und Datenplattformen. Einrichtung zentraler Speicher und Plattformen für die Speicherung und Analyse von Daten:

a)

Entwicklung von Lösungen für die Berichterstattung: Konzeption und Einführung von Rahmen und Instrumenten für die Berichterstattung, die einen effizienten Datenabruf und eine effiziente Visualisierung und Verbreitung von Erkenntnissen aus Datenlagern und Datenplattformen ermöglichen.

b)

Konzeption von Datenlagern und Datenseen (Data Warehouses/Data Lakes): Entwicklung strukturierter Datenspeicherlösungen, die für die analytische Abfrage und Berichterstattung optimiert sind.

c)

Umsetzung von Datenlagern und Datenseen (Data Warehouses/Data Lakes): Aufbau skalierbarer Speichersysteme zur Bewältigung großer Mengen unstrukturierter und halbstrukturierter Daten.

d)

Cloud-gestützte und hybride Datenspeicherarchitekturen: Nutzung von Cloud-Diensten und Hybridmodellen zur Bereitstellung flexibler und skalierbarer Datenspeicherlösungen.

e)

Big Data und Data Mining.

6.   

Business Intelligence und Berichterstattung. Umwandlung von Daten in umsetzbare Erkenntnisse durch Analyse und Visualisierung:

a)

Dashboard-Entwicklung: Analyse, Modellierung und Gestaltung interaktiver Dashboards zur Visualisierung zentraler Leistungsindikatoren und Parameter.

b)

Selbstbedienungsanalysen: Schaffung der Möglichkeit, dass Nutzer eigenständig Ad-hoc-Analysen durchführen und Berichte erstellen.

c)

Prädiktive Analysen: Anwendung von statistischen Modellen und Techniken des maschinellen Lernens zur Vorhersage künftiger Trends und Verhaltensweisen.

d)

Automatisierung und Verbreitung von Berichten: Konzeption und Umsetzung automatisierter Workflows zur Erstellung, zeitlichen Steuerung und sicheren Verbreitung von Berichten an Interessenträger zur Gewährleistung eines zeitnahen und kohärenten Zugangs zu Erkenntnissen.

e)

Mathematische Modellierung und quantitative Analyse von Daten.

7.   

Verwaltung von Stamm- und Referenzdaten. Gewährleistung der systemübergreifenden Einheitlichkeit und Korrektheit kritischer Geschäftsdaten:

a)

Stammdatenverwaltung: Analyse, Modellierung und Umsetzung von Systemen zur Schaffung einer einzigen verlässlichen Informationsquelle für wichtige Geschäftsbereiche.

b)

Referenzdatenverwaltung: Standardisierung von Codes, Klassifikationen und Aufstellungen, die in mehreren Systemen verwendet werden.

c)

Geschäftsglossare: Entwicklung standardisierter Definitionen für Geschäftsbegriffe, um für ein einheitliches Verständnis in der gesamten Organisation zu sorgen.

d)

Datenharmonisierung: Vereinheitlichung der Datendefinitionen und -formate, um die Übereinstimmung zwischen verschiedenen Systemen und Anwendungen zu gewährleisten.

e)

Übersetzungsspeicher und mehrsprachige Thesauri: Verwaltung und Pflege von Übersetzungsspeichern und mehrsprachigen Thesauri als verlässliche Referenzquellen zur Unterstützung korrekter und kohärenter Übersetzungs- und Dolmetschvorgänge.

8.   

Datentaxonomie und Metadatenverwaltung. Organisation und Kontextualisierung von Daten zur Verbesserung der Auffindbarkeit, Zugänglichkeit und Weiterverwendbarkeit:

a)

Katalogisierung von Metadaten: Erstellung und Pflege von Metadatenregistern zur Beschreibung von Datenbeständen.

b)

Verfolgung der Datenherkunft: Einführung von Systemen zur Rückverfolgung der Herkunft und Umwandlung von Daten über den gesamten Lebenszyklus hinweg.

c)

Ontologien: Konzeption, Integration und Umsetzung von Lösungen unter Verwendung verknüpfter (offener) Daten und semantischer Technologien, Ontologien, Metadatennormen, Referenzdatenbanken, mehrsprachiger Thesauri und Taxonomien.

9.   

Datenqualitätsmanagement. Gewährleistung der Korrektheit, Vollständigkeit und Verlässlichkeit der Daten:

a)

Daten-Profiling: Analyse von Daten zum Verständnis von Struktur, Inhalt und Qualität. Erarbeitung von Leitlinien, Standards und Maßnahmen für die Verbreitung und Validierung statistischer Daten.

b)

Datenbereinigung: Aufdeckung und Behebung von Fehlern oder Unstimmigkeiten in den Daten.

c)

Qualitätsüberwachung: Umsetzung von Prozessen zur Überwachung und Aufrechterhaltung von Datenqualitätsstandards.

d)

Prozesse und Instrumente: Festlegung, Entwicklung und Anwendung von Methoden, Werkzeugen und Prozessen für die Verarbeitung und Auswertung von Daten unter Einsatz fortgeschrittener quantitativer Beurteilungs- und Bewertungsmethoden.

10.   

Datensicherheit und Datenschutz. Schutz von Daten vor unbefugtem Zugriff und Gewährleistung der Einhaltung der Datenschutzvorschriften:

a)

Zugangskontrolle: Umsetzung von Mechanismen zur Beschränkung des Datenzugangs auf der Grundlage von Benutzerprofilen und Berechtigungen.

b)

Datenverschlüsselung: Anwendung von Techniken zum Schutz der Vertraulichkeit von Daten bei der Speicherung und Übermittlung.

c)

Datenschutz-Folgenabschätzungen: Durchführung von Bewertungen zur Ermittlung und Minderung der mit Datenverarbeitungsvorgängen verbundenen Datenschutzrisiken.

d)

Testdaten-Management: Festlegung von Methoden zur Generierung anonymisierter und verschleierter Datensätze für eine sichere und konforme Nutzung von Daten in Entwicklungs- und Testumgebungen.

11.   

Fortgeschrittene Analyse und Datenvorbereitung für KI. Vorbereitung strukturierter und unstrukturierter Daten für maschinelles Lernen und KI-Anwendungen, einschließlich großer Sprachmodelle (LLMs):

a)

Feature Engineering (Merkmalskonstruktion): Umwandlung von Rohdaten in aussagekräftige Merkmale (Features) für Modelle des maschinellen Lernens.

b)

Datenkennzeichnung (Data Labeling) und Datenannotation: Kennzeichnung von Daten für die Schulung überwachter Lernmodelle.

c)

Datenerweiterung: Erweiterung von Datensätzen durch zusätzliche Datenpunkte oder Variationen zur Verbesserung der Robustheit des Modells.

d)

Datenverwaltung für KI-Modelle: Erstellung und Verwaltung anonymisierter, repräsentativer und ausgewogener Testdatensätze, um eine genaue, unparteiische und sichere Bewertung der Leistung von KI-Modellen in kontrollierten Umgebungen zu gewährleisten.

Ende von Anhang II. Klicken Sie hier, um zum Haupttext zurückzukehren.


(1)  Verordnung (EU) 2023/2854 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie (EU) 2020/1828 (Datenverordnung) (ABl. L, 2023/2854, 22.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2854/oj).

(2)  Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 56, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2019/1024/oj).

(3)  Verordnung (EU) 2022/868 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 über europäische Daten-Governance und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 (Daten-Governance-Rechtsakt) (ABl. L 152 vom 3.6.2022, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/868/oj).

(4)  Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Verordnung über künstliche Intelligenz) (ABl. L, 2024/1689, 12.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj).

(5)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj).

(6)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).

(7)   https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/library/staff-working-document-data-spaces.


ANHANG III

BEISPIELE FÜR MINDESTABSCHLÜSSE

(Beispiele für Mindestabschlüsse (für jeden Mitgliedstaat sowie das Vereinigte Königreich und je Besoldungsgruppe), die den in den Bekanntmachungen von Auswahlverfahren geforderten Abschlüssen grundsätzlich entsprechen)

Bitte klicken Sie hier für eine leicht lesbare Übersicht über die Beispiele.

LAND

AST-SC 1 bis AST-SC 6

AST 1 bis AST 7

AST 3 bis AST 11

AD 5 bis AD 16

Sekundarschulabschluss (der den Zugang zur postsekundären Bildung ermöglicht)

Postsekundärer Bildungsabschluss (postsekundäre nichtuniversitäre Ausbildung oder universitärer Kurzzeitstudiengang von mindestens zwei Jahren)

Ausbildung auf Hochschulniveau (von mindestens 3 Jahren)

Ausbildung auf Hochschulniveau (von mindestens 4 Jahren)

Belgique — België — Belgien

Certificat de l’enseignement secondaire supérieur (CESS)/Diploma secundair onderwijs

Diplôme d'aptitude à accéder à l'enseignement supérieur (DAES)/Getuigschrift van hoger secundair onderwijs

Diplôme d'enseignement professionnel/Getuigschrift van het beroepssecundair onderwijs

Candidature/Kandidaat

Graduat/Gegradueerde

Bachelor/Professioneel gerichte Bachelor

Bachelor académique (180 crédits)

Academisch gerichte Bachelor (180 ECTS)

Licence/Licentiaat

Master

Diplôme d'études approfondies (DEA)

Diplôme d'études spécialisées (DES)

Diplôme d'études supérieures spécialisées (DESS)

Gediplomeerde in de Voortgezette Studies (GVS)

Gediplomeerde in de Gespecialiseerde Studies (GGS)

Gediplomeerde in de Aanvullende Studies (GAS)

Agrégation/Aggregaat

Ingénieur industriel/Industrieel ingenieur

Doctorat/Doctoraal diploma

България

Диплома за завършено средно образование

Специалист по …

 

Диплома за висше образование

Бакалавър

Магистър

Česko

Vysvědčení o maturitní zkoušce

Vysvědčení o absolutoriu (Absolutorium) + diplomovaný specialista (DiS.)

Diplom o ukončení bakalářského studia (Bakalář)

Diplom o ukončení vysokoškolského studia

Magistr

Doktor

Danmark

Bevis for:

Studentereksamen

Højere Forberedelseseksamen (HF)

Højere Handelseksamen (HHX)

Højere Afgangseksamen (HA)

Bac pro: Bevis for Højere Teknisk Eksamen (HTX)

Videregående uddannelser

= Bevis for = Eksamensbevis som (erhvervsakademiuddannelse AK)

Bachelorgrad (BA eller BS)

Professionsbachelorgrad

Diplomingeniør

Kandidatgrad/Candidatus

Master/Magistergrad (mag.art)

Licenciatgrad

ph.d.-grad

Deutschland

Abitur/Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife

Fachabitur/Zeugnis der Fachhochschulreife

 

Fachhochschulabschluss

Bachelor

Hochschulabschluss/Fachhochschulabschluss/Master

Magister Artium/Magistra Artium

Staatsexamen/Diplom

Erstes Juristisches Staatsexamen

Doktorgrad

Eesti

Gümnaasiumi lõputunnistus + riigieksamitunnistus

Lõputunnistus kutsekeskhariduse omandamise kohta

Tunnistus keskhariduse baasil kutsekeskhariduse omandamise kohta

Bakalaureusekraad (min 120 ainepunkti)

Bakalaureusekraad (< 160 ainepunkti)

Rakenduskõrghariduse diplom

Bakalaureusekraad (160 ainepunkti)

Magistrikraad

Arstikraad

Hambaarstikraad

Loomaarstikraad

Filosoofiadoktor

Doktorikraad (120–160 ainepunkti)

Éire/Ireland

Ardteistiméireacht, Grád D3, I 5 ábhar/Leaving Certificate Grade D3 in 5 subjects

Gairmchlár na hArdteistiméireachta (GCAT)/Leaving Certificate Vocational Programme (LCVP)

Teastas Náisiúnta/National Certificate

Gnáthchéim bhaitsiléara/Ordinary bachelor degree

Dioplóma náisiúnta (ND, Dip.)/National diploma (ND, Dip.)

Ardteastas (120 ECTS)/Higher Certificate (120 ECTS)

Céim onóracha bhaitsiléara (3 bliana/180 ECTS) (BA, B.Sc, B.Eng)/Honours bachelor degree (3 years/180 ECTS) (BA, B.Sc, B.Eng)

Céim onóracha bhaitsiléara (4 bliana/240 ECTS)/Honours bachelor degree (4 years/240 ECTS)

Céim ollscoile/University degree

Céim mháistir (60-120 ECTS)/Master’s degree (60-120 ECTS)

Dochtúireacht/Doctorate

Ελλάδα

Απολυτήριο Γενικού Λυκείου Απολυτήριο Κλασικού Λυκείου

Απολυτήριο Τεχνικού Επαγγελματικού Λυκείου

Απολυτήριο Ενιαίου Πολυκλαδικού Λυκείου

Απολυτήριο Ενιαίου Λυκείου

Απολυτήριο Τεχνολογικού Επαγγελματικού Εκπαιδευτηρίου

Δίπλωμα επαγγελματικής κατάρτισης (IΕΚ)

 

Πτυχίο ΑΕI (πανεπιστημίου, πολυτεχνείου, ΤΕI)

Μεταπτυχιακό Δίπλωμα Ειδίκευσης (2ος κύκλος)

Διδακτορικό Δίπλωμα (3ος κύκλος)

España

Bachillerato + Curso de Orientación Universitaria (COU)

Bachillerato

BUP

Diploma de Técnico especialista

FP grado superior (Técnico superior)

Diplomado/Ingeniero técnico

Licenciatura

Máster

Ingeniero

Título de Doctor

France

Baccalauréat

Diplôme d'accès aux études universitaires (DAEU)

Brevet de technicien

Diplôme d'études universitaires générales (DEUG)

Brevet de technicien supérieur (BTS)

Diplôme universitaire de technologie (DUT)

Diplôme d'études universitaires scientifiques et techniques (DEUST)

Licence

Maîtrise

Maîtrise des sciences et techniques (MST), maîtrise des sciences de gestion (MSG), diplôme d'études supérieures techniques (DEST), diplôme de recherche technologique (DRT), diplôme d'études supérieures spécialisées (DESS), diplôme d'études approfondies (DEA), master 1, master 2 professionnel, master 2 recherche

Diplôme des grandes écoles

Diplôme d'ingénieur

Doctorat

Hrvatska

Svjedodžba o državnoj maturi

Svjedodžba o završnom ispitu

Stručni pristupnik/pristupnica

Baccalaureus/Baccalaurea (sveučilišni prvostupnik/prvostupnica)

Baccalaureus/Baccalaurea (sveučilišni prvostupnik/prvostupnica)

Stručni specijalist

Magistar struke

Magistar inženjer/magistrica inženjerka (mag. ing)

Doktor struke

Doktor umjetnosti

Italia

Diploma di maturità (vecchio ordinamento)

Perito ragioniere

Diploma di superamento dell’esame di Stato conclusivo dei corsi di studio di istruzione secondaria superiore

Diploma universitario (DU)

Certificato di specializzazione tecnica superiore

Attestato di competenza (4 semestri)

Diploma di laurea – L (breve)

Diploma di laurea (DL)

Laurea specialistica (LS)

Master di I livello

Dottorato di ricerca (DR)

Κύπρος

Απολυτήριο

Δίπλωμα = Programmes offered by Public/Private Schools of Higher Education (for the latter accreditation is compulsory)

Higher Diploma

 

Πανεπιστημιακό Πτυχίο/Bachelor

Master

Doctorat

Latvija

Atestāts par vispārējo vidējo izglītību

Diploms par profesionālo vidējo izglītību

Diploms par pirmā līmeņa profesionālo augstāko izglītību

Bakalaura diploms (min. 120 kredītpunktu)

Bakalaura diploms (160 kredītpunktu)

Profesionālā bakalaura diploms

Maģistra diploms

Profesionālā maģistra diploms

Doktora grāds

Lietuva

Brandos atestatas

Aukštojo mokslo diplomas

Aukštesniojo mokslo diplomas

Profesinio bakalauro diplomas

Aukštojo mokslo diplomas

Aukštojo mokslo diplomas

Bakalauro diplomas

Magistro diplomas

Daktaro diplomas

Meno licenciato diplomas

Luxembourg

Diplôme de fin d’études secondaires et techniques

BTS

Brevet de maîtrise

Brevet de technicien supérieur

Diplôme de premier cycle universitaire (DPCU)

Diplôme universitaire de technologie (DUT)

Bachelor

Diplôme d'ingénieur technicien

Master

Diplôme d'ingénieur industriel

DESS en droit européen

Magyarország

Gimnáziumi érettségi bizonyítvány

Szakközépiskolai érettségi-képesítő bizonyítvány

Felsőfokú szakképesítést igazoló bizonyítvány (Higher Vocational Programme)

Főiskolai oklevél

Alapfokozat (Bachelor degree 180 credits)

Egyetemi oklevél

Alapfokozat (Bachelor degree 240 credits)

Mesterfokozat (Master degree) (Osztatlan mesterképzés)

Doktori fokozat

Malta

Advanced Matriculation or GCE Advanced level in 3 subjects (2 of them grade C or higher)

Matriculation certificate (2 subjects at Advanced level and 4 at Intermediate level including Systems of Knowledge with overall grade A-C) + Passes in the Secondary Education Certificate examination at Grade 5

2 A Levels (passes A-C) + a number of subjects at Ordinary level, or equivalent

MCAST diplomas/certificates

Higher National Diploma

Bachelor’s degree

Bachelor’s degree

Master of Arts

Doctorate

Nederland

Diploma VWO

Diploma staatsexamen (2 diploma's)

Diploma staatsexamen voorbereidend wetenschappelijk onderwijs (Diploma staatsexamen VWO)

Diploma staatsexamen hoger algemeen voortgezet onderwijs (Diploma staatsexamen HAVO)

Kandidaatsexamen

Associate degree (AD)

Bachelor (WO)

HBO bachelor degree

Baccalaureus of „Ingenieur“

HBO/WO Master's degree

Doctoraal examen/Doctoraat

Österreich

Matura/Reifeprüfung

Reife- und Diplomprüfung

Berufsreifeprüfung

Kollegdiplom/Akademiediplom

Fachhochschuldiplom/Bakkalaureus/Bakkalaurea

Universitätsdiplom

Fachhochschuldiplom

Magister/Magistra

Master

Diplomprüfung, Diplom-Ingenieur

Magisterprüfungszeugnis Rigorosenzeugnis

Doktortitel

Polska

Świadectwo dojrzałości

Świadectwo ukończenia liceum ogólnokształcącego

Dyplom ukończenia kolegium nauczycielskiego

Świadectwo ukończenia szkoły policealnej

Licencjat/Inżynier

Magister/Magister inżynier

Dyplom doktora

Portugal

Diploma de Ensino Secundário

Certificado de Habilitações do Ensino Secundário

 

Bacharel Licenciado

Licenciado

Mestre

Doutorado

România

Diplomă de bacalaureat

Diplomă de absolvire (colegiu universitar)

Învățământ preuniversitar

Diplomă de licenţă

Diplomă de licenţă

Diplomă de inginer

Diplomă de urbanist

Diplomă de master

Certificat de atestare (studii academice postuniversitare)

Diplomă de doctor

Slovenija

Maturitetno spričevalo (spričevalo o poklicni maturi) (spričevalo o zaključnem izpitu)

Diploma višje strokovne šole

Diploma o pridobljeni visoki strokovni izobrazbi

Univerzitetna diploma

Magisterij

Specializacija

Doktorat

Slovensko

Vysvedčenie o maturitnej skúške

Absolventský diplom

Diplom o ukončení bakalárskeho štúdia (Bakalár)

Diplom o ukončení vysokoškolského štúdia

Bakalár (Bc.)

Magister

Magister/Inžinier

ArtD.

Suomi/Finland

Ylioppilastutkinto tai peruskoulu + kolmen vuoden ammatillinen koulutus – Studentexamen eller grundskola + treårig yrkesinriktad utbildning

Todistus yhdistelmäopinnoista (Betyg över kombinationsstudier)

Ammatillinen opistoasteen tutkinto – Yrkesexamen på institutnivå

Kandidaatin tutkinto – Kandidatexamen/Ammattikorkeakoulututkinto – Yrkeshögskoleexamen (min. 120 opintoviikkoa – studieveckor)

Maisterin tutkinto – Magisterexamen/Ammattikorkeakoulututkinto – Yrkeshögskoleexamen (min. 160 opintoviikkoa – studieveckor)

Tohtorin tutkinto (Doktorsexamen) joko 4 vuotta tai 2 vuotta lisensiaatin tutkinnon jälkeen – antingen 4 år eller 2 år efter licentiatexamen

Lisensiaatti/Licentiat

Sverige

Slutbetyg från gymnasieskolan (3-årig gymnasial utbildning)

Högskoleexamen (80 poäng)

Högskoleexamen, 2 år, 120 högskolepoäng

Yrkeshögskoleexamen/Kvalificerad yrkeshögskoleexamen, 1–3 år

Kandidatexamen (akademisk examen omfattande minst 120 poäng, varav 60 poäng fördjupade studier i ett ämne + uppsats motsvarande 10 poäng)

Meriter på grundnivå: Kandidatexamen, 3 år, 180 högskolepoäng (Bachelor)

Magisterexamen (akademisk examen omfattande minst 160 poäng, varav 80 poäng fördjupade studier i ett ämne + uppsats motsvarande 20 poäng eller två uppsatser motsvarande 10 poäng vardera)

Licentiatexamen

Doktorsexamen

Meriter på avancerad nivå:

Magisterexamen, 1 år, 60 högskolepoäng

Masterexamen, 2 år, 120 högskolepoäng

Meriter på forskarnivå:

Licentiatexamen, 2 år, 120 högskolepoäng

Doktorsexamen, 4 år, 240 högskolepoäng

United Kingdom

General Certificate of Education Advanced level — 2 passes or equivalent (grades A to E)

BTEC National Diploma

General National Vocational Qualification (GNVQ), advanced level

Advanced Vocational Certificate of Education, A level (VCE A level)

Higher National Diploma/Certificate (BTEC)/SCOTVEC

Diploma of Higher Education (DipHE)

National Vocational Qualifications (NVQ)

Scottish Vocational Qualifications (SVQ) level 4

(Honours) Bachelor degree

NB: Master’s degree in Scotland

Honours Bachelor degree

Master’s degree (MA, MB, MEng, MPhil, MSc)

Doctorate

NOTE:

UK diplomas awarded in 2020 (until 31 December 2020) are accepted without an equivalence. UK diplomas awarded as from 1 January 2021 must be accompanied by an equivalence issued by a competent authority of an EU Member State.

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ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/5881/oj

ISSN 1977-088X (electronic edition)