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Amtsblatt |
DE Reihe C |
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C/2025/5881 |
11.11.2025 |
BEKANNTMACHUNG EINES ALLGEMEINEN AUSWAHLVERFAHRENS
EPSO/AD/426/25 — Beamte (m/w/d) der Funktionsgruppe Administration (AD 7) im Fachgebiet Datenverwaltung und Datenwissen
(C/2025/5881)
Bewerbungsschluss: 16. Dezember 2025 um 12.00 Uhr (mittags) Luxemburger Ortszeit
INHALT
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1. |
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN | 2 |
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2. |
WELCHE AUFGABEN ERWARTEN MICH? | 2 |
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3. |
KOMME ICH FÜR EINE BEWERBUNG INFRAGE? | 2 |
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3.1. |
Allgemeine Zulassungsbedingungen | 2 |
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3.2. |
Besondere Zulassungsbedingungen — Sprachen | 2 |
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3.3. |
Besondere Zulassungsbedingungen — Bildungsniveau und Berufserfahrung | 2 |
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4. |
WIE LÄUFT DAS AUSWAHLVERFAHREN AB? | 3 |
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4.1. |
Überblick über die Phasen des Auswahlverfahrens | 3 |
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4.2. |
Sprachen dieses Auswahlverfahrens | 3 |
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4.3. |
Phasen des Auswahlverfahrens | 4 |
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4.3.1. |
Bewerbung | 4 |
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4.3.2. |
Prüfungen | 4 |
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4.3.3. |
Bewertung der Prüfungen und Prüfung der Zulassungsberechtigung | 5 |
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4.3.4. |
Erstellung der Reserveliste | 6 |
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5. |
CHANCENGLEICHHEIT UND ANGEMESSENE VORKEHRUNGEN | 7 |
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6. |
INFORMATIONEN ÜBER DEN DIENSTORT BEI EINER EINSTELLUNG IN LUXEMBURG UND ÜBER VERSETZUNGEN | 7 |
| ANHANG I. Allgemeine Vorschriften | 8 |
| ANHANG II. Typische Aufgaben | 15 |
| ANHANG III. Beispiele für Mindestabschlüsse | 19 |
1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
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a) |
Das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO) führt zur Erstellung einer Reserveliste, von der das Europäische Parlament, die Europäische Kommission, der Gerichtshof der Europäischen Union und der Europäische Rechnungshof neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes als Beamtinnen und Beamte der Funktionsgruppe „Administration“ (Besoldungsgruppe AD 7) einstellen können, ein allgemeines Auswahlverfahren auf der Grundlage von Befähigungsnachweisen und Prüfungen durch. |
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b) |
Die vorliegende Bekanntmachung und ihre Anhänge, einschließlich Anhang I — Allgemeine Vorschriften, bilden den rechtlich verbindlichen Rahmen für dieses Auswahlverfahren. |
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c) |
EPSO ist bestrebt, geschlechtsneutrale und inklusive Sprache zu verwenden. Jede Bezugnahme auf Personen eines bestimmten Geschlechts gilt grundsätzlich ebenso für Personen anderen Geschlechts. |
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d) |
Anzahl der Plätze auf der Reserveliste: 238. |
2. WELCHE AUFGABEN ERWARTEN MICH?
Eine Aufstellung der typischen Aufgaben, mit denen Sie im Fall einer Einstellung rechnen können, finden Sie in Anhang II.
3. KOMME ICH FÜR EINE BEWERBUNG INFRAGE?
Sie müssen bei Ablauf der Bewerbungsfrist alle nachstehend aufgeführten allgemeinen und besonderen Zulassungsbedingungen (siehe die Abschnitte 3.1 bis 3.3) erfüllen.
3.1. Allgemeine Zulassungsbedingungen
Sie müssen
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1. |
die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats der EU besitzen und im Besitz aller bürgerlichen Ehrenrechte sein, |
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2. |
den Verpflichtungen aus den für Sie geltenden Wehrgesetzen nachgekommen sein und |
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3. |
den sittlichen Anforderungen der Tätigkeit genügen. |
3.2. Besondere Zulassungsbedingungen — Sprachen
Sie müssen gemäß Abschnitt 4.2 über Kenntnisse in mindestens zwei Amtssprachen der EU verfügen.
3.3. Besondere Zulassungsbedingungen — Bildungsniveau und Berufserfahrung
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a) |
Beispiele für Mindestabschlüsse finden Sie in Anhang III. |
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b) |
Um sich bewerben zu können, müssen Sie eine der nachstehend aufgeführten Anforderungen erfüllen:
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c) |
Der in Abschnitt 3.3 Buchstabe b Ziffern i und ii genannte Abschluss wird berücksichtigt, wenn er in einem oder mehreren der folgenden Bereiche erworben wurde:
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d) |
Die in Abschnitt 3.3 Buchstabe b Ziffern i, ii und iii genannte Berufserfahrung gilt als einschlägig, wenn sie in einem oder mehreren der in Anhang II erläuterten Aufgabenfelder erworben wurde. |
4. WIE LÄUFT DAS AUSWAHLVERFAHREN AB?
4.1. Überblick über die Phasen des Auswahlverfahrens
Dieses Auswahlverfahren wird in folgenden Phasen durchgeführt:
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— |
Bewerbung (siehe Abschnitt 4.3.1), |
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— |
Prüfungen: Tests zum logischen Denken, ein Multiple-Choice-Test im Fachgebiet des Auswahlverfahrens („fachbezogener Multiple-Choice-Test“) und ein Aufsatz zu EU-bezogenen Themen (siehe Abschnitt 4.3.2), |
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— |
Bewertung der Prüfungen und Prüfung der Zulassungsberechtigung (siehe Abschnitt 4.3.3), |
|
— |
Erstellung der Reserveliste (siehe Abschnitt 4.3.4). |
4.2. Sprachen dieses Auswahlverfahrens
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a) |
Das Statut (2) sieht vor, dass eine Person nur verbeamtet werden kann, wenn sie über gründliche Kenntnisse in einer der Sprachen der EU und ausreichende Kenntnisse in einer weiteren Sprache der EU in dem für die Ausübung ihres Amtes erforderlichen Umfang verfügt. |
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b) |
Daher werden in diesem Auswahlverfahren gründliche Kenntnisse (mindestens Niveau C1) mindestens einer der 24 EU-Amtssprachen und ausreichende Kenntnisse (mindestens Niveau B2) einer beliebigen anderen der verbleibenden 23 EU-Amtssprachen vorausgesetzt. Die genannten mindestens zu erreichenden Sprachniveaus beziehen sich auf alle im Bewerbungsformular genannten sprachlichen Kompetenzen (Hörverständnis, Lesen, an Gesprächen teilnehmen, zusammenhängendes Sprechen, Schreiben). Diese entsprechen den im Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (3) genannten Kompetenzen. |
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c) |
Zum besseren Verständnis werden diese Sprachen als „Sprache 1“ und „Sprache 2“ bezeichnet. |
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d) |
In den verschiedenen Phasen des Auswahlverfahrens werden die Sprachen wie in Tabelle 1 angegeben verwendet: Tabelle 1
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e) |
Bewerber*innen müssen ihre Wahl der Test- bzw. Prüfungssprache bei der Bewerbung treffen. |
4.3. Phasen des Auswahlverfahrens
4.3.1. Bewerbung
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a) |
Für die Bewerbung benötigen Sie ein Bewerberkonto. |
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b) |
Bewerben Sie sich online über die EPSO-Website (4) und reichen Sie Ihre Bewerbung ein bis zum 16. Dezember 2025 um 12.00 Uhr (mittags) Luxemburger Ortszeit. |
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c) |
Mit der Einreichung Ihres Bewerbungsformulars bestätigen Sie, dass Sie alle in Abschnitt 3 („Komme ich für eine Bewerbung infrage?“) genannten Bedingungen erfüllen. Bitte denken Sie daran, Ihre Bewerbung fristgerecht abzuschließen und einzureichen. Nach Ablauf der Bewerbungsfrist können Sie Ihre Bewerbung nicht mehr ändern. |
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d) |
Sie müssen bis zum 16. Dezember 2025 um 12.00 Uhr (mittags) Luxemburger Ortszeit eine gescannte Kopie Ihres gültigen Personalausweises oder Reisepasses hochladen. |
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e) |
Außerdem müssen Sie bis zum 20. März 2026 um 12.00 Uhr (mittags) Luxemburger Ortszeit gescannte Kopien aller anderen Unterlagen, die die in Ihrem Bewerbungsformular gemachten Angaben belegen, hochladen. |
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f) |
Eine Anleitung zum Hochladen der Dokumente finden Sie auf der Seite zu dem jeweiligen Auswahlverfahren auf der EPSO-Website. |
4.3.2. Prüfungen
a)
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i) |
Wer das Bewerbungsformular fristgerecht (siehe Abschnitt 4.3.1 Buchstabe b) eingereicht hat, wird zu einer Reihe von Prüfungen eingeladen. Bitte beachten Sie, dass die Reihenfolge, in der die Prüfungen durchgeführt werden, von der Reihenfolge in dieser Bekanntmachung abweichen kann. |
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ii) |
Die Prüfungen finden online statt und erfolgen unter Aufsicht (Fernbeaufsichtigung). EPSO informiert die Bewerber*innen spätestens in der Einladung zu den Prüfungen über die betreffenden Modalitäten. |
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iii) |
Versäumt es eine Person, gemäß den Angaben in dieser Bekanntmachung oder den übermittelten Anweisungen an einer oder mehreren Prüfungen teilzunehmen oder diese vollständig zu absolvieren, so endet ihre Teilnahme am Auswahlverfahren (siehe Abschnitt 5 der Allgemeinen Vorschriften). |
b)
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i) |
Bei den Tests zum logischen Denken handelt es sich um Multiple-Choice-Tests, mit denen die Fähigkeiten in den Bereichen sprachlogisches Denken, Zahlenverständnis und abstraktes Denken bewertet werden. Weitere Informationen zu diesen Tests können Sie Tabelle 2 entnehmen. Tabelle 2
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ii) |
Um zur nächsten Phase des Auswahlverfahrens zugelassen zu werden (siehe Abschnitt 4.3.3) müssen Sie
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c)
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i) |
Informationen zum fachbezogenen Multiple-Choice-Test können Sie Tabelle 3 entnehmen. Tabelle 3
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ii) |
Um zur nächsten Phase des Auswahlverfahrens zugelassen zu werden (siehe Abschnitt 4.3.3) müssen Sie
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d)
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i) |
Der Aufsatz zu EU-bezogenen Themen dient der Bewertung der schriftlichen Kommunikationsfähigkeit der Bewerber*innen. Weitere Informationen zu dieser Prüfung können Sie Tabelle 4 entnehmen. Tabelle 4
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ii) |
Die Bewerber*innen müssen die Aufgabe auf der Grundlage der Unterlagen zu EU-bezogenen Themen erledigen. Die Unterlagen werden vor dem Prüfungstermin auf der EPSO-Website zur Verfügung gestellt. Bei der Prüfung erhalten die Bewerber*innen die gleichen Unterlagen und die zugehörige(n) Aufgabenstellung(en). |
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iii) |
Beim Aufsatz zu EU-bezogenen Themen werden weder Sprachkenntnisse noch Faktenwissen geprüft. Die Bewertung erfolgt anhand der spezifischen Bewertungskriterien, die auf der EPSO-Website veröffentlicht sind (5). |
4.3.3. Bewertung der Prüfungen und Prüfung der Zulassungsberechtigung
a)
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i) |
Die Ergebnisse der Prüfungen werden wie in Tabelle 5 dargestellt ausgewertet. Tabelle 5
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ii) |
Bei den Personen, die nicht an allen Prüfungen teilnehmen oder diese nicht vollständig absolvieren (siehe vorstehenden Abschnitt 4.3.2 sowie Abschnitt 5 der Allgemeinen Vorschriften), werden die Prüfungen nicht ausgewertet und die Zulassungsberechtigung nicht geprüft. |
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iii) |
Wer die erforderliche Mindestpunktzahl in einer dieser Prüfungen nicht erreicht, wird von der weiteren Teilnahme am Auswahlverfahren ausgeschlossen. Die Prüfungen dieser Personen werden nicht weiter ausgewertet und ihre Zulassungsberechtigung wird nicht geprüft. |
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iv) |
Die Ergebnisse werden Ihnen erst am Ende des Auswahlverfahrens (siehe Abschnitt 4.3.4 Buchstabe d) mitgeteilt, und zwar unabhängig davon, welche Phase des Auswahlverfahrens Sie erreicht haben. |
b)
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i) |
Die Tests zum logischen Denken werden zuerst bewertet. Dies erfolgt nur bei Personen, die alle erforderlichen Prüfungen (siehe Abschnitt 4.3.2) vollständig absolviert haben. |
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ii) |
Der fachbezogene Multiple-Choice-Test wird nur dann bewertet, wenn bei den Tests zum logischen Denken die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht wurde. |
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iii) |
Unter den Personen, die bei dem fachbezogenen Multiple-Choice-Test die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht haben, wird anhand der erzielten Punktzahl eine Rangfolge (absteigend nach Leistung) erstellt. Anhand dieser Rangfolge werden die Personen ermittelt, deren Aufsätze zu EU-bezogenen Themen ausgewertet und deren Zulassungsberechtigung geprüft werden (siehe Abschnitt 4.3.3 Buchstabe c). |
c)
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i) |
Die Bewertung des Aufsatzes zu EU-bezogenen Themen und die Prüfung der Zulassungsberechtigung (letztere gemäß Ziffer ii unten) werden parallel für eine begrenzte Anzahl von Personen in absteigender Rangfolge gemäß Abschnitt 4.3.3 Buchstabe b Ziffer iii durchgeführt. Diese Zahl ist grundsätzlich nicht höher als das 1,5-Fache der Zahl der gesuchten erfolgreichen Bewerber*innen. Sie kann jedoch vom Prüfungsausschuss in Anbetracht der Zahl der Personen mit gleicher Punktzahl erhöht werden. |
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ii) |
Bei der Prüfung der Zulassungsberechtigung wird überprüft, ob die in Abschnitt 3 („Komme ich für eine Bewerbung infrage?“) genannten Zulassungsbedingungen erfüllt sind. Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Zulassungsberechtigung, indem er a) die Angaben im Bewerbungsformular mit b) den Unterlagen, die von den Bewerber*innen im Einklang mit Abschnitt 2.4 Absätze 1, 2 und 3 der Allgemeinen Vorschriften als Beleg dieser Angaben vorgelegt wurden, vergleicht. |
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iii) |
Wer nicht eines der besten Ergebnisse im Sinne der Ziffer i erzielt, wird von der weiteren Teilnahme am Auswahlverfahren ausgeschlossen. Die Aufsätze zu EU-bezogenen Themen dieser Personen werden nicht ausgewertet und ihre Zulassungsberechtigung wird nicht geprüft. |
4.3.4. Erstellung der Reserveliste
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a) |
Nach Abschluss der in Abschnitt 4.3.3 Buchstabe c genannten Verfahren nimmt der Prüfungsausschuss die Namen derjenigen Personen in die Reserveliste auf, die i) überall die erforderliche Mindestpunktzahl sowie bei dem fachbezogenen Multiple-Choice-Test eines der besten Ergebnisse erzielt haben und zu dem in Abschnitt 4.3.3 Buchstabe c Ziffer i genannten Personenkreis gehören und ii) als zulassungsberechtigt eingestuft wurden. Dies erfolgt in absteigender Rangfolge gemäß Abschnitt 4.3.3 Buchstabe b Ziffer iii, bis die Zahl der Plätze auf der Reserveliste erreicht oder der Pool der Bewerber*innen, die die in diesem Abschnitt genannten Kriterien erfüllen, erschöpft ist. |
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b) |
Teilen sich mehrere Personen den letzten verfügbaren Platz auf der Reserveliste, werden sie alle in die Liste aufgenommen. |
|
c) |
Die Namen auf der Reserveliste werden in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt. Die Reserveliste wird den einstellenden Dienststellen zur Verfügung gestellt. |
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d) |
Die Bewerber*innen werden über ihre Ergebnisse (der Prüfungen und der Prüfung der Zulassungsberechtigung) unterrichtet, es sei denn, aus den in dieser Bekanntmachung genannten Gründen wurden die Prüfungen nicht ausgewertet und/oder die Zulassungsberechtigung nicht geprüft. |
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e) |
Die Aufnahme in die Reserveliste begründet weder ein Recht auf eine Einstellung noch eine Garantie hierfür. |
5. CHANCENGLEICHHEIT UND ANGEMESSENE VORKEHRUNGEN
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a) |
EPSO verfolgt eine Politik der Chancengleichheit gegenüber allen Bewerber*innen. |
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b) |
Falls Sie eine Behinderung oder gesundheitliche Beeinträchtigung haben, die Sie an der Prüfungsteilnahme hindern könnte, geben Sie dies bitte im Bewerbungsformular an und beantragen Sie die entsprechenden angemessenen Vorkehrungen für die Auswahlprüfungen gemäß dem auf der EPSO-Website (6) angegebenen Verfahren. Nach Prüfung Ihres Antrags und der entsprechenden Nachweise kann EPSO angemessene Vorkehrungen treffen, wenn dies für notwendig erachtet wird. |
6. INFORMATIONEN ÜBER DEN DIENSTORT BEI EINER EINSTELLUNG IN LUXEMBURG UND ÜBER VERSETZUNGEN
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a) |
Die Personen auf den Reservelisten werden auf Stellen in Luxemburg als Beamtinnen/Beamte auf Probe eingestellt. |
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b) |
Nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und Buchstabe b des Statuts können Beamtinnen/Beamte während ihrer Laufbahn jederzeit eine Versetzung innerhalb desselben Organs oder derselben Einrichtung der EU oder in ein anderes Organ oder eine andere Einrichtung der EU beantragen. |
|
c) |
Sie werden jedoch darauf hingewiesen, dass im dienstlichen Interesse
|
|
d) |
Zu beachten ist ferner, dass jede derartige Versetzung zwischen Organen oder Einrichtungen der EU der Zustimmung sowohl des Organs oder der Einrichtung, das bzw. die die betreffende Person verlassen möchte, als auch des Organs oder der Einrichtung, in das bzw. die die betreffende Person versetzt werden möchte, bedarf. |
|
e) |
Um ihre Aufgaben unter den bestmöglichen Bedingungen wahrnehmen zu können, müssen die neu eingestellten Personen die Möglichkeit erhalten, sich möglichst wirksam in die Kultur und das Arbeitsumfeld des Dienstortes und des Organs oder der Einrichtung der EU, das bzw. die sie einstellt, zu integrieren. |
|
f) |
Zudem investieren die einstellenden Organe oder Einrichtungen der EU Ressourcen in die Einführung und Schulung von neuem Personal sowie in dessen Unterstützung bei der Integration sowohl am Arbeitsplatz als auch am Dienstort. Daher ist ein gewisses Maß an Kontinuität und Vorhersehbarkeit bei der Besetzung von Stellen zu gewährleisten, indem neu eingestellte Personen verpflichtet werden, eine Mindestdienstzeit bei dem einstellenden Organ oder der einstellenden Einrichtung der EU und am Dienstort abzuleisten. |
(1) Von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats entsprechend anerkannt.
(2) Verordnung Nr. 31(EWG), Nr. 11(EAG) über das Statut der Beamten und über die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. 45 vom 14.6.1962, S. 1385/62). Eine (inoffizielle) konsolidierte Fassung dieser Verordnung ist abrufbar unter: http://data.europa.eu/eli/reg/1962/31(1)/2025-05-13.
(3) https://eu-careers.europa.eu/de/documents/common-european-framework-reference-languages.
(4) https://eu-careers.europa.eu/de/open-competition-permanent-staff.
(5) https://eu-careers.europa.eu/de/help/what-written-test.
(6) https://eu-careers.europa.eu/de/how-request-specific-adjustments-selection-tests.
ANHANG I
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
1. Grundlegende Bestimmungen
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1. |
Die allgemeinen Vorschriften gelten, sofern in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens nichts anderes festgelegt ist. |
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2. |
Die Bewerber*innen erhalten über ihr Bewerberkonto zeitkritische Informationen. Sie sollten ihr Bewerberkonto mindestens alle drei Kalendertage konsultieren, um den Stand ihrer Bewerbung für das Auswahlverfahren zu verfolgen und keine Frist zu verpassen. Bewerber*innen, die ihr Bewerberkonto aufgrund eines technischen Problems aufseiten von EPSO nicht konsultieren können, müssen EPSO unverzüglich über das Online-Kontaktformular (1) informieren. |
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3. |
Teilen sich mehrere Personen in einer Phase des Auswahlverfahrens mit gleichem Ergebnis den letzten Platz, werden sie alle zur nächsten Phase zugelassen. Wenn mehrere Personen aufgrund gleicher Punktzahl für den letzten verfügbaren Platz auf einer Reserveliste in Betracht kommen, werden sie alle in die betreffende Liste aufgenommen. |
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4. |
Personen, die aufgrund eines erfolgreichen Antrags, einer erfolgreichen Beschwerde oder eines erfolgreichen Rechtsbehelfs erneut zugelassen werden, werden entweder a) erneut zu der Phase zugelassen, in der sie von dem Auswahlverfahren ausgeschlossen wurden, oder b) gegebenenfalls in die Reserveliste aufgenommen. |
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5. |
EPSO kommuniziert mit den Bewerber*innen über das Bewerberkonto oder per E-Mail in einer der Sprachen, für die Letztere in der Rubrik „Lesen“ des Abschnitts „Sprachen“ im Bewerbungsformular Niveau B2 oder höher (2) angegeben haben (siehe auch Abschnitt 2.1). |
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6. |
Die Bewerber*innen können sich über das Online-Kontaktformular auf der EPSO-Website (3) an EPSO wenden. Vor einer Kontaktaufnahme mit EPSO sollte die Rubrik „Häufig gestellte Fragen“ (4) auf der EPSO-Website konsultiert werden. |
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7. |
EPSO behält sich das Recht vor, bei Schreiben mit mehrfach gleichlautendem oder beleidigendem Inhalt bzw. Äußerungen ohne erkennbaren Sinn und Zweck den Schriftwechsel einzustellen. |
2. Bildung (5) , Erfahrung (6) , Nachweise
2.1. Abschnitt „Mein Lebenslauf“ im Bewerberkonto
Vor der Bewerbung für ein Auswahlverfahren muss im Bewerberkonto der Abschnitt „Mein Lebenslauf“ ausgefüllt werden. Bei der Bewerbung für ein bestimmtes Auswahlverfahren müssen die Angaben aus dem Abschnitt „Mein Lebenslauf“ nicht erneut in das Bewerbungsformular eingegeben werden. Beim Abschicken der Bewerbung werden dem Bewerbungsformular automatisch die aktuellen Angaben aus dem Abschnitt „Mein Lebenslauf“ beigefügt. Die Bewerber*innen haben sicherzustellen, dass der Abschnitt „Mein Lebenslauf“ zu diesem Zeitpunkt auf dem neuesten Stand ist.
2.2. Bildungsabschlüsse
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1. |
Hochschulabschlüsse, Diplome und/oder Zeugnisse müssen unabhängig davon, ob sie in einem Mitgliedstaat oder einem Nicht-EU-Land ausgestellt wurden, von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats anerkannt sein. |
|
2. |
Bei der Beurteilung, ob Personen über die gemäß der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens erforderlichen Bildungsabschlüsse verfügen, werden Unterschiede zwischen den nationalen Bildungssystemen, insbesondere in Bezug auf die Bezeichnungen der Hochschulabschlüsse, Diplome und Zeugnisse, berücksichtigt. |
2.3. Berufserfahrung
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1. |
Angerechnet werden kann eine Berufserfahrung nur, wenn folgende allgemeine Bedingungen erfüllt sind:
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|
2. |
Für die Berücksichtigung der nachstehend aufgeführten Berufserfahrung gelten besondere Bestimmungen, einschließlich bestimmter Ausnahmen von den im vorstehenden Absatz 1 genannten Bedingungen:
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2.4. Nachweise
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1. |
Die Unterlagen, die die Angaben im Bewerbungsformular (siehe auch Abschnitt 2.1) belegen, sind in das jeweilige Bewerberkonto hochzuladen. Dies hat bis zu der in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens angegebenen Frist oder — falls in der Bekanntmachung keine Frist genannt ist — bis zu dem vom EPSO angegebenen Termin zu erfolgen. |
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2. |
Werden die Nachweise nicht bis zu der oben erwähnten Frist vorgelegt, kann dies dazu führen, dass die Bewerbung als unzulässig abgelehnt wird oder bestimmte Bildungsabschlüsse oder Berufserfahrungen nicht berücksichtigt werden. |
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3. |
In jeder Phase des Verfahrens können die Bewerber*innen zur Vorlage zusätzlicher Informationen oder Unterlagen aufgefordert werden. |
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4. |
Zusätzlich zu anderen Unterlagen müssen die Bewerber*innen eine Kopie ihres Personalausweises oder Reisepasses hochladen, der bei Ablauf der Bewerbungsfrist gültig sein muss. Auf Anfrage muss zudem das Original des Personalausweises oder des Reisepasses vorgelegt werden. |
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5. |
Als Nachweis der Bildungsabschlüsse ist Folgendes vorzulegen:
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6. |
Für alle Beschäftigungsperioden sind Originale oder beglaubigte Kopien folgender Unterlagen erforderlich:
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3. Rolle des Prüfungsausschusses
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1. |
Der Prüfungsausschuss des Auswahlverfahrens entscheidet über den Schwierigkeitsgrad der Tests des Auswahlverfahrens und genehmigt ihren Inhalt, prüft, ob die besonderen Zulassungsbedingungen erfüllt sind, vergleicht die Eignung der Personen und wählt unter Berücksichtigung der in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens genannten Anforderungen die besten unter ihnen aus. |
|
2. |
Die Tätigkeiten des Prüfungsausschusses sind geheim. |
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3. |
Die Arbeit des Prüfungsausschusses wird von EPSO unterstützt. |
4. Interessenkonflikt
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1. |
Die Namen der Mitglieder des Prüfungsausschusses werden auf der EPSO-Website (7) veröffentlicht. |
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2. |
Bewerber*innen, Mitglieder des Prüfungsausschusses und mit der Organisation eines bestimmten Auswahlverfahrens befasste EPSO-Bedienstete müssen jeden Interessenkonflikt angeben, der sich — insbesondere in Fällen familiärer Beziehungen oder direkter Arbeitsbeziehungen — ergeben könnte. Eine Situation, die einen Interessenkonflikt darstellen könnte, muss EPSO gemeldet werden, sobald die betreffende Person davon Kenntnis erhält. EPSO wird jeden Fall im Einzelnen prüfen und die jeweils geeigneten Maßnahmen ergreifen. |
|
3. |
Um die Unabhängigkeit des Prüfungsausschusses zu gewährleisten, ist es den Bewerber*innen sowie allen anderen nicht zum Prüfungsausschuss gehörenden Personen — außer in ausdrücklich genehmigten Fällen — streng untersagt, zu Fragen im Zusammenhang mit dem Auswahlverfahren oder der Arbeit des Prüfungsausschusses zu einem seiner Mitglieder Kontakt aufzunehmen. |
|
4. |
Personen, die beim Prüfungsausschuss eine Beschwerde einreichen möchten, müssen dies schriftlich über ihr Bewerberkonto tun. |
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5. |
Ein Verstoß gegen eine der vorstehend genannten Vorschriften kann zu Disziplinarmaßnahmen gegen Mitglieder des Prüfungsausschusses oder EPSO-Bedienstete und/oder zum Ausschluss einer Person vom Auswahlverfahren führen (siehe Abschnitt 6). |
5. Tests
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1. |
EPSO informiert die Bewerber*innen spätestens in der Einladung zu den Tests über die jeweiligen Modalitäten sowie über alle erforderlichen Einzelheiten und Anweisungen. |
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2. |
Sobald die Bewerber*innen aufgefordert werden, einen Termin für die Tests zu buchen, müssen sie dies tun und dazu die Anweisungen befolgen, die sie dazu von EPSO erhalten. Die Buchung der Termine und die Teilnahme an den Tests sind nur in bestimmten Zeiträumen möglich. |
|
3. |
Die Bewerber*innen müssen die vor den Tests übermittelten Anweisungen genau befolgen, z. B. Installation von Software, Durchführung der erforderlichen Synchronisierung(en), Test der Internetverbindung, Prüfung, ob die technischen Voraussetzungen erfüllt sind, oder Systemprüfung und/oder Teilnahme an einem Probetest. Nur auf diese Weise lassen sich die Eignung der IT-Umgebung der Bewerber*innen und die Kompatibilität ihres jeweiligen Geräts mit der Testplattform oder -anwendung überprüfen. Werden nicht alle erforderlichen Schritte durchgeführt, so kann die betreffende Person den Test unter Umständen nicht ablegen. Zudem ist dann der Testanbieter möglicherweise nicht in der Lage, etwaige technische Probleme, die während des Tests auftreten, zu beheben. |
|
4. |
Versäumt es eine Person, einen oder mehrere Tests zu buchen, daran teilzunehmen oder vollständig zu absolvieren, gilt ihre Teilnahme am Auswahlverfahren als beendet, es sei denn, die Person kann nachweisen, dass sie auf die betreffenden Umstände keinen Einfluss hatte oder die Umstände auf höhere Gewalt zurückzuführen waren. Sie sollte EPSO so bald wie möglich (vorzugsweise vor dem Test) kontaktieren, ihr Versäumnis begründen und gegebenenfalls nachweisen, dass sie sich an den technischen Support gewandt hat. |
|
5. |
Die Nichteinhaltung der Prüfungsvorschriften, die in den zur Verfügung gestellten Anweisungen und Informationen festgelegt sind, gilt nicht als Umstand, auf den die betreffenden Personen keinen Einfluss haben, oder als Situation höherer Gewalt. |
|
6. |
Die Bewerber*innen sind zudem aufgefordert, die EPSO-Website (8) zu konsultieren und sich mit den EPSO-Auswahlverfahren, einschließlich der allgemeinen Anforderungen für die Tests, vertraut zu machen. |
6. Ausschluss vom Auswahlverfahren
|
1. |
Personen können in jeder Phase des Auswahlverfahrens ausgeschlossen werden, wenn sie
|
|
2. |
Gemäß Artikel 27 Absatz 1 und Artikel 28 Buchstabe c des Statuts der EU-Bediensteten wird bei einer Bewerbung auf eine Stelle bei den EU-Organen ein Höchstmaß an Integrität vorausgesetzt. Im Falle von Betrug oder versuchtem Betrug kann EPSO beschließen, eine Person für einen bestimmten Zeitraum von künftigen Auswahlverfahren auszuschließen. |
7. Probleme und Abhilfemaßnahmen
7.1. Technische und organisatorische Probleme
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1. |
Wenn in irgendeiner Phase des Auswahlverfahrens ein ernsthaftes technisches oder organisatorisches Problem auftritt, sollte EPSO dies über das Bewerberkonto mitgeteilt werden. |
|
2. |
Bei Problemen mit dem Bewerberkonto oder dem Bewerbungsformular ist EPSO unverzüglich und in jedem Fall vor Ablauf der Bewerbungsfrist zu kontaktieren. |
|
3. |
Tritt das Problem während eines Tests auf, ist
|
|
4. |
Beschwerden, die nach Ablauf der in diesem Abschnitt genannten Frist eingehen, gelten als unzulässig. |
|
5. |
Beschwerden über technische Probleme, die von Bewerber*innen eingereicht werden, die die in Abschnitt 5 Absatz 3 genannten Maßnahmen nicht ergriffen haben, werden als unzulässig abgewiesen, es sei denn, die Betroffenen können nachweisen, dass sie auf die betreffenden Umstände keinen Einfluss hatten oder die Umstände auf höhere Gewalt zurückzuführen waren. |
|
6. |
Forderungen im Zusammenhang mit Beschwerden gemäß den Abschnitten 7.2.2 und 7.3.1 betreffend angebliche technische und/oder organisatorische Probleme, die nicht gemäß Abschnitt 7.1 in Verbindung mit Abschnitt 5 gemeldet wurden, werden als unzulässig abgewiesen. |
7.2. Interne Überprüfungsverfahren
7.2.1.
|
1. |
Meint eine Person, berechtigte Gründe zu der Annahme zu haben, dass ein Fehler in einer oder mehreren Fragen des Multiple-Choice-Tests ihr die korrekte Beantwortung der Frage erschwert hat, kann sie eine Überprüfung der betreffenden Frage(n) beantragen. |
|
2. |
Der Prüfungsausschuss kann beschließen, die betreffende(n) Frage(n) nicht zu werten: Dabei wird/werden die betreffende(n) Frage(n) gestrichen und die Punkte, die ursprünglich für diese Frage(n) vergeben wurden, auf die übrigen Fragen des Tests umverteilt. Die Neuberechnung der Punkte betrifft nur die Personen, denen die betreffende(n) Frage(n) tatsächlich gestellt wurde(n). Die in der Bekanntmachung jeweils angegebene zu erreichende Punktzahl der Tests bleibt unverändert. |
|
3. |
Zur Einreichung einer Beschwerde über eine oder mehrere Multiple-Choice-Fragen sollte
|
|
4. |
Beschwerden, die nicht fristgerecht eingereicht wurden oder in denen die strittige(n) Testfrage(n) und/oder der/die mutmaßliche(n) Fehler nicht klar beschrieben werden, werden nicht berücksichtigt. Insbesondere wird Beschwerden nicht stattgegeben, bei denen lediglich auf angebliche Übersetzungsfehler hingewiesen wird, ohne diese näher auszuführen. |
|
5. |
Forderungen im Zusammenhang mit Beschwerden gemäß Abschnitt 7.3.1 betreffend angebliche Probleme bei den Multiple-Choice-Fragen, die nicht gemäß Abschnitt 7.2.1 gemeldet wurden, werden abgewiesen. |
7.2.2.
|
1. |
Jeder kann eine Überprüfung einer Entscheidung des Prüfungsausschusses zur Festlegung seiner Ergebnisse, zu seiner Zulassung zur nächsten Phase des Auswahlverfahrens oder mit anderweitiger Auswirkung auf seinen Bewerberstatus beantragen. |
|
2. |
Das Überprüfungsverfahren ermöglicht es dem Prüfungsausschuss, die angefochtene Entscheidung in begründeten Fällen zu revidieren (z. B. bei einem Bewertungsfehler). Im Zuge des Verfahrens überprüft der Prüfungsausschuss seine Bewertung der Leistung der betreffenden Person und bestätigt entweder seine erste Entscheidung oder revidiert seine Bewertung. |
|
3. |
Der Prüfungsausschuss äußert sich nicht zu rechtlichen Ausführungen, unabhängig davon, ob sie sich auf die angefochtene Bewertung beziehen oder nicht. Rechtliche Ausführungen und Beschwerden im Zusammenhang mit dem Rechtsrahmen des Auswahlverfahrens können in Form einer Verwaltungsbeschwerde vorgebracht werden (siehe Abschnitt 7.3.1). |
|
4. |
Die bloße Tatsache, dass eine Person mit der Bewertung ihrer Leistungen in einem Test oder ihrer Bildungsabschlüsse und/oder Berufserfahrung durch den Prüfungsausschuss nicht einverstanden ist, bedeutet nicht, dass der Prüfungsausschuss einen Bewertungsfehler begangen hat. Der Prüfungsausschuss verfügt bei der Beurteilung der Leistungen, Bildungsabschlüsse und Berufserfahrung der Bewerber*innen über einen weiten Ermessensspielraum. |
|
5. |
Die Überprüfung der Ergebnisse der Multiple-Choice-Tests kann nicht beantragt werden. |
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6. |
Zur Beantragung einer Überprüfung ist
|
|
7. |
Die betreffenden Personen erhalten automatisch eine Bestätigung, dass ihr Antrag eingegangen ist. Der Prüfungsausschuss prüft den Antrag auf Überprüfung und teilt der betreffenden Person so bald wie möglich seine Entscheidung mit. |
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8. |
Anträge auf Überprüfung, die nach Ablauf der unter Nummer 6 Buchstabe a genannten Frist eingehen, gelten als unzulässig und werden nicht geprüft, es sei denn, die betreffenden Personen können nachweisen, dass die Umstände auf höhere Gewalt zurückzuführen waren. |
7.3. Andere Formen der Überprüfung
7.3.1.
|
1. |
Gegen eine Maßnahme (eine Entscheidung oder das Ausbleiben einer Entscheidung) kann Beschwerde eingelegt werden, wenn
|
|
2. |
Gegen das Ausbleiben einer Entscheidung kann in denjenigen Fällen eine Beschwerde eingelegt werden, in denen eine Verpflichtung besteht, innerhalb einer im Statut festgelegten Frist eine Entscheidung zu treffen. |
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3. |
Bewerber*innen, die einen Antrag auf Überprüfung (siehe Abschnitt 7.2.2) gestellt haben, müssen die Antwort auf diesen Antrag abwarten, bevor sie eine Verwaltungsbeschwerde einlegen. In diesem Fall beginnt die Frist für die Einreichung einer Verwaltungsbeschwerde am Tag der Mitteilung der Entscheidung des Prüfungsausschusses über den Antrag auf Überprüfung. |
|
4. |
Verwaltungsbeschwerden werden gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts im Namen der Anstellungsbehörde durch die Direktorin/den Direktor von EPSO geprüft. |
|
5. |
Zweck des Verwaltungsbeschwerdeverfahrens ist es, zu überprüfen, ob der Rechtsrahmen des Auswahlverfahrens eingehalten wurde. Es sollte beachtet werden, dass die Direktorin/der Direktor von EPSO das Werturteil eines Prüfungsausschusses nicht ändern kann und keine rechtliche Befugnis hat, den Inhalt einer Entscheidung des Prüfungsausschusses zu ändern. Stellt die Direktorin/der Direktor von EPSO einen Verfahrensfehler oder einen offensichtlichen Bewertungsfehler fest, so wird der Fall zur Neubewertung an den Prüfungsausschuss zurückverwiesen. |
|
6. |
Zur Einlegung einer Verwaltungsbeschwerde ist
|
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7. |
Verwaltungsbeschwerden, die nach Ablauf der in Artikel 90 Absatz 2 des Statuts festgelegten Frist eingehen, gelten als unzulässig. |
7.3.2.
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1. |
Bewerber*innen haben das Recht, gemäß Artikel 270 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 91 des Statuts Rechtsmittel beim Gericht einzulegen. |
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2. |
Rechtsmittel gegen Entscheidungen, die von EPSO (und nicht vom Prüfungsausschuss des Auswahlverfahrens) getroffen wurden, sind vor dem Gericht nur zulässig, wenn zuvor ordnungsgemäß eine Verwaltungsbeschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts (siehe Abschnitt 7.3.1) eingelegt wurde. |
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3. |
Alle Informationen über Rechtsmittel sind auf der Website des Gerichts (9) zu finden. |
7.3.3.
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1. |
Jeder, der die Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaats hat oder in der EU ansässig ist, kann beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde über Verwaltungsmissstände einlegen. |
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2. |
Bevor eine Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten eingereicht werden kann, müssen die von EPSO vorgesehenen internen Beschwerdemöglichkeiten ausgeschöpft worden sein (siehe Abschnitte 7.1 und 7.2). |
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3. |
Eine Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten hat keine aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Fristen für die Stellung von in diesen Vorschriften genannten Anträgen oder die Einlegung von in diesen Vorschriften genannten Beschwerden oder Rechtsmitteln. |
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4. |
Alle Informationen über Beschwerden beim Europäischen Bürgerbeauftragten sind auf dessen Website (10) zu finden. |
Ende von Anhang I. Klicken Sie hier, um zum Haupttext zurückzukehren
(1) . https://eu-careers.europa.eu/de/contact-us.
(2) https://eu-careers.europa.eu/de/documents/common-european-framework-reference-languages.
(3) . https://eu-careers.europa.eu/de/contact-us.
(4) . https://eu-careers.europa.eu/de/epso-faqs-by-category.
(5) Für die Zwecke dieses Auswahlverfahrens werden die Begriffe „Bildung“ und „Bildungsabschlüsse“ synonym verwendet.
(6) Für die Zwecke dieses Auswahlverfahrens werden die Begriffe „Erfahrung“ und „Berufserfahrung“ synonym verwendet.
(7) https://eu-careers.europa.eu/de.
(8) https://eu-careers.europa.eu/de.
ANHANG II
TYPISCHE AUFGABEN
Die nachstehend genannten Aufgabenfelder spiegeln weitgehend Aufgaben wider, mit denen Personal im Fachgebiet Datenverwaltung und Datenwissen im privaten oder öffentlichen Kontext üblicherweise betraut wird. Den erfolgreichen Bewerberinnen und Bewerbern können je nach Bedarf des Dienstes einzelne oder mehrere der nachstehend aufgeführten Aufgaben übertragen werden. Wenn dies aus dienstlichen Gründen erforderlich ist, können ihnen zudem auch ähnliche oder damit zusammenhängende Aufgaben erteilt werden.
1.
Datenarchitektur und Interoperabilität. Konzeption und Strukturierung von Datensystemen zur Gewährleistung der Interoperabilität und der Einhaltung der EU-Normen:|
a) |
Referenzarchitekturen: Umsetzung von Rahmen zur Standardisierung der Datensystemgestaltung in öffentlichen Verwaltungen. |
|
b) |
KI-gestützte Cloud-Architekturen: Konzeption von Datenarchitekturen, die herkömmliche native Cloud-Dienste und KI-gestützte Dienste sowie skalierbare Infrastrukturen nutzen, um einen nahtlosen, interoperablen Zugang zu Daten und deren Verarbeitung in verteilten Umgebungen zu ermöglichen. |
|
c) |
Semantische Interoperabilität: Bestimmung, Analyse und Nutzung gemeinsamer Datenmodelle und Ontologien, um eine einheitliche Darstellung und einen einheitlichen Austausch von Daten zu gewährleisten. |
|
d) |
Bausteine: Konzeption und Entwicklung weiterverwendbarer Komponenten für einen sicheren, skalierbaren und standardisierten Datenaustausch innerhalb von und zwischen Datenräumen. |
2.
Daten-Governance und Compliance. Einführung eines Rahmens für die Verwaltung des Datenzugangs, der Datenqualität und anderer Aspekte des Regulierungsumfelds:|
a) |
Governance- und Compliance-Rahmen: Bereitstellung von Analysen und Beratung, Festlegung von Aufgaben, Zuständigkeiten und Verfahren zur Gewährleistung der Einhaltung der rechtlichen, ethischen und regulatorischen Anforderungen in Bezug auf alle datenbezogenen Tätigkeiten. |
|
b) |
Datenverwaltung und -pflege und Dateneigentum: Festlegung von Prozessen, Rollen und Zuständigkeiten für die Verwaltung von Daten, um Rechenschaftspflicht und den ordnungsgemäßen Umgang mit Daten sicherzustellen. |
|
c) |
Datenqualitätsmanagement: Konzeption von Datenqualitätsprozessen zur Aufrechterhaltung hoher Datenqualitätsstandards. |
|
d) |
Einhaltung der Rechtsvorschriften: Überwachung und Durchsetzung der Einhaltung einschlägiger EU-Rechtsvorschriften wie der Datenverordnung (1), der Richtlinie über offene Daten (2), des Daten-Governance-Rechtsakts (3), der Verordnung über künstliche Intelligenz (4), der Datenschutz-Grundverordnung (5) und der Datenschutzverordnung für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU (6) sowie Berücksichtigung der Leitlinien für gemeinsame europäische Datenräume (7). |
|
e) |
Bewertungen des Reifegrads und Audits: Leitung von oder Mitwirkung an Bewertungen und Audits in allen Bereichen der Daten-Governance. |
|
f) |
Beitrag zur Bewertung der Datenkapazitäten und der strategischen Fahrpläne des Organs, einschließlich Benchmarking, Konsultation von Interessenträgern und Defizitbewertungen, um die Datenverwaltungspraktiken kontinuierlich zu verbessern. |
3.
Datenpolitik und Datenstrategie. Entwicklung eines strategischen Rahmens für Maßnahmen zur sektorenübergreifenden Verwaltung und Nutzung von Daten:|
a) |
Entwicklung und Überprüfung der Datenpolitik: Bereitstellung von rechtlichen Analysen und Beratung im Bereich der Datenpolitik, Einrichtung von Verfahren für die Ausarbeitung, regelmäßige Überprüfung und Aktualisierung datenbezogener Strategien zur Anpassung an die sich wandelnden regulatorischen, technologischen und organisatorischen Anforderungen. |
|
b) |
Ausarbeitung von politischen und legislativen Vorschlägen in Bezug auf die (gemeinsame) Nutzung und Weitergabe von Daten sowohl innerhalb der EU als auch zwischen der EU und Drittländern. |
|
c) |
Austausch mit Sachverständigen aus der Industrie, den Mitgliedstaaten und anderen Interessenträgern, um Erkenntnisse zu gewinnen und Rückmeldungen einzuholen, die als Grundlage für einen soliden und wirksamen Datenpolitikrahmen dienen. |
|
d) |
Vorgaben für die gemeinsame Datennutzung bzw. Datenweitergabe: Erstellung von Leitlinien für die gemeinsame Datennutzung bzw. Datenweitergabe unter Achtung der Werte und Vorschriften der EU. |
|
e) |
Datenverwaltung über den gesamten Lebenszyklus: Festlegung von Strategien für die Erstellung, Speicherung, Vorratsspeicherung und Löschung von Daten zur Gewährleistung von Datenintegrität und Einhaltung der Vorschriften. |
|
f) |
Strategische Ausrichtung: Ausrichtung der Datenstrategien auf die übergeordneten Ziele der EU wie die europäische Datenstrategie und die Schaffung gemeinsamer europäischer Datenräume; Leistung eines Beitrags zur Formulierung künftiger EU-Datenstrategien. |
4.
Datentechnik und -integration. Aufbau und Pflege von Systemen für die Aufnahme, Umwandlung und Verbreitung von strukturierten oder halbstrukturierten Daten, Multimedia-Inhalten, Geodaten usw.:|
a) |
ETL/ELT-Prozesse: Konzeption und Umsetzung von Extraktions-, Transformations- und Ladevorgängen für die Integration von Daten aus verschiedenen Quellen. |
|
b) |
API-Integration: Entwicklung von Programmierschnittstellen (APIs) für den nahtlosen Datenaustausch zwischen Systemen. |
|
c) |
Echtzeit-Daten-Streaming: Konzeption und Verwaltung von Echtzeit-Datenpipelines, um die sofortige Verarbeitung und Integration von Datenströmen aus verschiedenen Quellen zu ermöglichen. |
|
d) |
Daten-Orchestrierung: Umsetzung von Instrumenten und Rahmen zur Automatisierung und Überwachung der Datenintegrationsprozesse. |
5.
Data Warehousing (Datenlagerung) und Datenplattformen. Einrichtung zentraler Speicher und Plattformen für die Speicherung und Analyse von Daten:|
a) |
Entwicklung von Lösungen für die Berichterstattung: Konzeption und Einführung von Rahmen und Instrumenten für die Berichterstattung, die einen effizienten Datenabruf und eine effiziente Visualisierung und Verbreitung von Erkenntnissen aus Datenlagern und Datenplattformen ermöglichen. |
|
b) |
Konzeption von Datenlagern und Datenseen (Data Warehouses/Data Lakes): Entwicklung strukturierter Datenspeicherlösungen, die für die analytische Abfrage und Berichterstattung optimiert sind. |
|
c) |
Umsetzung von Datenlagern und Datenseen (Data Warehouses/Data Lakes): Aufbau skalierbarer Speichersysteme zur Bewältigung großer Mengen unstrukturierter und halbstrukturierter Daten. |
|
d) |
Cloud-gestützte und hybride Datenspeicherarchitekturen: Nutzung von Cloud-Diensten und Hybridmodellen zur Bereitstellung flexibler und skalierbarer Datenspeicherlösungen. |
|
e) |
Big Data und Data Mining. |
6.
Business Intelligence und Berichterstattung. Umwandlung von Daten in umsetzbare Erkenntnisse durch Analyse und Visualisierung:|
a) |
Dashboard-Entwicklung: Analyse, Modellierung und Gestaltung interaktiver Dashboards zur Visualisierung zentraler Leistungsindikatoren und Parameter. |
|
b) |
Selbstbedienungsanalysen: Schaffung der Möglichkeit, dass Nutzer eigenständig Ad-hoc-Analysen durchführen und Berichte erstellen. |
|
c) |
Prädiktive Analysen: Anwendung von statistischen Modellen und Techniken des maschinellen Lernens zur Vorhersage künftiger Trends und Verhaltensweisen. |
|
d) |
Automatisierung und Verbreitung von Berichten: Konzeption und Umsetzung automatisierter Workflows zur Erstellung, zeitlichen Steuerung und sicheren Verbreitung von Berichten an Interessenträger zur Gewährleistung eines zeitnahen und kohärenten Zugangs zu Erkenntnissen. |
|
e) |
Mathematische Modellierung und quantitative Analyse von Daten. |
7.
Verwaltung von Stamm- und Referenzdaten. Gewährleistung der systemübergreifenden Einheitlichkeit und Korrektheit kritischer Geschäftsdaten:|
a) |
Stammdatenverwaltung: Analyse, Modellierung und Umsetzung von Systemen zur Schaffung einer einzigen verlässlichen Informationsquelle für wichtige Geschäftsbereiche. |
|
b) |
Referenzdatenverwaltung: Standardisierung von Codes, Klassifikationen und Aufstellungen, die in mehreren Systemen verwendet werden. |
|
c) |
Geschäftsglossare: Entwicklung standardisierter Definitionen für Geschäftsbegriffe, um für ein einheitliches Verständnis in der gesamten Organisation zu sorgen. |
|
d) |
Datenharmonisierung: Vereinheitlichung der Datendefinitionen und -formate, um die Übereinstimmung zwischen verschiedenen Systemen und Anwendungen zu gewährleisten. |
|
e) |
Übersetzungsspeicher und mehrsprachige Thesauri: Verwaltung und Pflege von Übersetzungsspeichern und mehrsprachigen Thesauri als verlässliche Referenzquellen zur Unterstützung korrekter und kohärenter Übersetzungs- und Dolmetschvorgänge. |
8.
Datentaxonomie und Metadatenverwaltung. Organisation und Kontextualisierung von Daten zur Verbesserung der Auffindbarkeit, Zugänglichkeit und Weiterverwendbarkeit:|
a) |
Katalogisierung von Metadaten: Erstellung und Pflege von Metadatenregistern zur Beschreibung von Datenbeständen. |
|
b) |
Verfolgung der Datenherkunft: Einführung von Systemen zur Rückverfolgung der Herkunft und Umwandlung von Daten über den gesamten Lebenszyklus hinweg. |
|
c) |
Ontologien: Konzeption, Integration und Umsetzung von Lösungen unter Verwendung verknüpfter (offener) Daten und semantischer Technologien, Ontologien, Metadatennormen, Referenzdatenbanken, mehrsprachiger Thesauri und Taxonomien. |
9.
Datenqualitätsmanagement. Gewährleistung der Korrektheit, Vollständigkeit und Verlässlichkeit der Daten:|
a) |
Daten-Profiling: Analyse von Daten zum Verständnis von Struktur, Inhalt und Qualität. Erarbeitung von Leitlinien, Standards und Maßnahmen für die Verbreitung und Validierung statistischer Daten. |
|
b) |
Datenbereinigung: Aufdeckung und Behebung von Fehlern oder Unstimmigkeiten in den Daten. |
|
c) |
Qualitätsüberwachung: Umsetzung von Prozessen zur Überwachung und Aufrechterhaltung von Datenqualitätsstandards. |
|
d) |
Prozesse und Instrumente: Festlegung, Entwicklung und Anwendung von Methoden, Werkzeugen und Prozessen für die Verarbeitung und Auswertung von Daten unter Einsatz fortgeschrittener quantitativer Beurteilungs- und Bewertungsmethoden. |
10.
Datensicherheit und Datenschutz. Schutz von Daten vor unbefugtem Zugriff und Gewährleistung der Einhaltung der Datenschutzvorschriften:|
a) |
Zugangskontrolle: Umsetzung von Mechanismen zur Beschränkung des Datenzugangs auf der Grundlage von Benutzerprofilen und Berechtigungen. |
|
b) |
Datenverschlüsselung: Anwendung von Techniken zum Schutz der Vertraulichkeit von Daten bei der Speicherung und Übermittlung. |
|
c) |
Datenschutz-Folgenabschätzungen: Durchführung von Bewertungen zur Ermittlung und Minderung der mit Datenverarbeitungsvorgängen verbundenen Datenschutzrisiken. |
|
d) |
Testdaten-Management: Festlegung von Methoden zur Generierung anonymisierter und verschleierter Datensätze für eine sichere und konforme Nutzung von Daten in Entwicklungs- und Testumgebungen. |
11.
Fortgeschrittene Analyse und Datenvorbereitung für KI. Vorbereitung strukturierter und unstrukturierter Daten für maschinelles Lernen und KI-Anwendungen, einschließlich großer Sprachmodelle (LLMs):|
a) |
Feature Engineering (Merkmalskonstruktion): Umwandlung von Rohdaten in aussagekräftige Merkmale (Features) für Modelle des maschinellen Lernens. |
|
b) |
Datenkennzeichnung (Data Labeling) und Datenannotation: Kennzeichnung von Daten für die Schulung überwachter Lernmodelle. |
|
c) |
Datenerweiterung: Erweiterung von Datensätzen durch zusätzliche Datenpunkte oder Variationen zur Verbesserung der Robustheit des Modells. |
|
d) |
Datenverwaltung für KI-Modelle: Erstellung und Verwaltung anonymisierter, repräsentativer und ausgewogener Testdatensätze, um eine genaue, unparteiische und sichere Bewertung der Leistung von KI-Modellen in kontrollierten Umgebungen zu gewährleisten. |
Ende von Anhang II. Klicken Sie hier, um zum Haupttext zurückzukehren.
(1) Verordnung (EU) 2023/2854 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie (EU) 2020/1828 (Datenverordnung) (ABl. L, 2023/2854, 22.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2854/oj).
(2) Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 56, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2019/1024/oj).
(3) Verordnung (EU) 2022/868 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 über europäische Daten-Governance und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 (Daten-Governance-Rechtsakt) (ABl. L 152 vom 3.6.2022, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/868/oj).
(4) Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Verordnung über künstliche Intelligenz) (ABl. L, 2024/1689, 12.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj).
(5) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj).
(6) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).
(7) https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/library/staff-working-document-data-spaces.
ANHANG III
BEISPIELE FÜR MINDESTABSCHLÜSSE
(Beispiele für Mindestabschlüsse (für jeden Mitgliedstaat sowie das Vereinigte Königreich und je Besoldungsgruppe), die den in den Bekanntmachungen von Auswahlverfahren geforderten Abschlüssen grundsätzlich entsprechen)
Bitte klicken Sie hier für eine leicht lesbare Übersicht über die Beispiele.
|
LAND |
AST-SC 1 bis AST-SC 6 AST 1 bis AST 7 |
AST 3 bis AST 11 |
AD 5 bis AD 16 |
|||||||||||||
|
Sekundarschulabschluss (der den Zugang zur postsekundären Bildung ermöglicht) |
Postsekundärer Bildungsabschluss (postsekundäre nichtuniversitäre Ausbildung oder universitärer Kurzzeitstudiengang von mindestens zwei Jahren) |
Ausbildung auf Hochschulniveau (von mindestens 3 Jahren) |
Ausbildung auf Hochschulniveau (von mindestens 4 Jahren) |
|||||||||||||
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Belgique — België — Belgien |
Certificat de l’enseignement secondaire supérieur (CESS)/Diploma secundair onderwijs Diplôme d'aptitude à accéder à l'enseignement supérieur (DAES)/Getuigschrift van hoger secundair onderwijs Diplôme d'enseignement professionnel/Getuigschrift van het beroepssecundair onderwijs |
Candidature/Kandidaat Graduat/Gegradueerde Bachelor/Professioneel gerichte Bachelor |
Bachelor académique (180 crédits) Academisch gerichte Bachelor (180 ECTS) |
Licence/Licentiaat Master Diplôme d'études approfondies (DEA) Diplôme d'études spécialisées (DES) Diplôme d'études supérieures spécialisées (DESS) Gediplomeerde in de Voortgezette Studies (GVS) Gediplomeerde in de Gespecialiseerde Studies (GGS) Gediplomeerde in de Aanvullende Studies (GAS) Agrégation/Aggregaat Ingénieur industriel/Industrieel ingenieur Doctorat/Doctoraal diploma |
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|
България |
Диплома за завършено средно образование |
Специалист по … |
|
Диплома за висше образование Бакалавър Магистър |
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|
Česko |
Vysvědčení o maturitní zkoušce |
Vysvědčení o absolutoriu (Absolutorium) + diplomovaný specialista (DiS.) |
Diplom o ukončení bakalářského studia (Bakalář) |
Diplom o ukončení vysokoškolského studia Magistr Doktor |
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|
Danmark |
Bevis for: Studentereksamen Højere Forberedelseseksamen (HF) Højere Handelseksamen (HHX) Højere Afgangseksamen (HA) Bac pro: Bevis for Højere Teknisk Eksamen (HTX) |
Videregående uddannelser = Bevis for = Eksamensbevis som (erhvervsakademiuddannelse AK) |
Bachelorgrad (BA eller BS) Professionsbachelorgrad Diplomingeniør |
Kandidatgrad/Candidatus Master/Magistergrad (mag.art) Licenciatgrad ph.d.-grad |
||||||||||||
|
Deutschland |
Abitur/Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife Fachabitur/Zeugnis der Fachhochschulreife |
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Fachhochschulabschluss Bachelor |
Hochschulabschluss/Fachhochschulabschluss/Master Magister Artium/Magistra Artium Staatsexamen/Diplom Erstes Juristisches Staatsexamen Doktorgrad |
||||||||||||
|
Eesti |
Gümnaasiumi lõputunnistus + riigieksamitunnistus Lõputunnistus kutsekeskhariduse omandamise kohta |
Tunnistus keskhariduse baasil kutsekeskhariduse omandamise kohta |
Bakalaureusekraad (min 120 ainepunkti) Bakalaureusekraad (< 160 ainepunkti) |
Rakenduskõrghariduse diplom Bakalaureusekraad (160 ainepunkti) Magistrikraad Arstikraad Hambaarstikraad Loomaarstikraad Filosoofiadoktor Doktorikraad (120–160 ainepunkti) |
||||||||||||
|
Éire/Ireland |
Ardteistiméireacht, Grád D3, I 5 ábhar/Leaving Certificate Grade D3 in 5 subjects Gairmchlár na hArdteistiméireachta (GCAT)/Leaving Certificate Vocational Programme (LCVP) |
Teastas Náisiúnta/National Certificate Gnáthchéim bhaitsiléara/Ordinary bachelor degree Dioplóma náisiúnta (ND, Dip.)/National diploma (ND, Dip.) Ardteastas (120 ECTS)/Higher Certificate (120 ECTS) |
Céim onóracha bhaitsiléara (3 bliana/180 ECTS) (BA, B.Sc, B.Eng)/Honours bachelor degree (3 years/180 ECTS) (BA, B.Sc, B.Eng) |
Céim onóracha bhaitsiléara (4 bliana/240 ECTS)/Honours bachelor degree (4 years/240 ECTS) Céim ollscoile/University degree Céim mháistir (60-120 ECTS)/Master’s degree (60-120 ECTS) Dochtúireacht/Doctorate |
||||||||||||
|
Ελλάδα |
Απολυτήριο Γενικού Λυκείου Απολυτήριο Κλασικού Λυκείου Απολυτήριο Τεχνικού Επαγγελματικού Λυκείου Απολυτήριο Ενιαίου Πολυκλαδικού Λυκείου Απολυτήριο Ενιαίου Λυκείου Απολυτήριο Τεχνολογικού Επαγγελματικού Εκπαιδευτηρίου |
Δίπλωμα επαγγελματικής κατάρτισης (IΕΚ) |
|
Πτυχίο ΑΕI (πανεπιστημίου, πολυτεχνείου, ΤΕI) Μεταπτυχιακό Δίπλωμα Ειδίκευσης (2ος κύκλος) Διδακτορικό Δίπλωμα (3ος κύκλος) |
||||||||||||
|
España |
Bachillerato + Curso de Orientación Universitaria (COU) Bachillerato BUP Diploma de Técnico especialista |
FP grado superior (Técnico superior) |
Diplomado/Ingeniero técnico |
Licenciatura Máster Ingeniero Título de Doctor |
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|
France |
Baccalauréat Diplôme d'accès aux études universitaires (DAEU) Brevet de technicien |
Diplôme d'études universitaires générales (DEUG) Brevet de technicien supérieur (BTS) Diplôme universitaire de technologie (DUT) Diplôme d'études universitaires scientifiques et techniques (DEUST) |
Licence |
Maîtrise Maîtrise des sciences et techniques (MST), maîtrise des sciences de gestion (MSG), diplôme d'études supérieures techniques (DEST), diplôme de recherche technologique (DRT), diplôme d'études supérieures spécialisées (DESS), diplôme d'études approfondies (DEA), master 1, master 2 professionnel, master 2 recherche Diplôme des grandes écoles Diplôme d'ingénieur Doctorat |
||||||||||||
|
Hrvatska |
Svjedodžba o državnoj maturi Svjedodžba o završnom ispitu |
Stručni pristupnik/pristupnica |
Baccalaureus/Baccalaurea (sveučilišni prvostupnik/prvostupnica) |
Baccalaureus/Baccalaurea (sveučilišni prvostupnik/prvostupnica) Stručni specijalist Magistar struke Magistar inženjer/magistrica inženjerka (mag. ing) Doktor struke Doktor umjetnosti |
||||||||||||
|
Italia |
Diploma di maturità (vecchio ordinamento) Perito ragioniere Diploma di superamento dell’esame di Stato conclusivo dei corsi di studio di istruzione secondaria superiore |
Diploma universitario (DU) Certificato di specializzazione tecnica superiore Attestato di competenza (4 semestri) |
Diploma di laurea – L (breve) |
Diploma di laurea (DL) Laurea specialistica (LS) Master di I livello Dottorato di ricerca (DR) |
||||||||||||
|
Κύπρος |
Απολυτήριο |
Δίπλωμα = Programmes offered by Public/Private Schools of Higher Education (for the latter accreditation is compulsory) Higher Diploma |
|
Πανεπιστημιακό Πτυχίο/Bachelor Master Doctorat |
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|
Latvija |
Atestāts par vispārējo vidējo izglītību Diploms par profesionālo vidējo izglītību |
Diploms par pirmā līmeņa profesionālo augstāko izglītību |
Bakalaura diploms (min. 120 kredītpunktu) |
Bakalaura diploms (160 kredītpunktu) Profesionālā bakalaura diploms Maģistra diploms Profesionālā maģistra diploms Doktora grāds |
||||||||||||
|
Lietuva |
Brandos atestatas |
Aukštojo mokslo diplomas Aukštesniojo mokslo diplomas |
Profesinio bakalauro diplomas Aukštojo mokslo diplomas |
Aukštojo mokslo diplomas Bakalauro diplomas Magistro diplomas Daktaro diplomas Meno licenciato diplomas |
||||||||||||
|
Luxembourg |
Diplôme de fin d’études secondaires et techniques |
BTS Brevet de maîtrise Brevet de technicien supérieur Diplôme de premier cycle universitaire (DPCU) Diplôme universitaire de technologie (DUT) |
Bachelor Diplôme d'ingénieur technicien |
Master Diplôme d'ingénieur industriel DESS en droit européen |
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|
Magyarország |
Gimnáziumi érettségi bizonyítvány Szakközépiskolai érettségi-képesítő bizonyítvány |
Felsőfokú szakképesítést igazoló bizonyítvány (Higher Vocational Programme) |
Főiskolai oklevél Alapfokozat (Bachelor degree 180 credits) |
Egyetemi oklevél Alapfokozat (Bachelor degree 240 credits) Mesterfokozat (Master degree) (Osztatlan mesterképzés) Doktori fokozat |
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|
Malta |
Advanced Matriculation or GCE Advanced level in 3 subjects (2 of them grade C or higher) Matriculation certificate (2 subjects at Advanced level and 4 at Intermediate level including Systems of Knowledge with overall grade A-C) + Passes in the Secondary Education Certificate examination at Grade 5 2 A Levels (passes A-C) + a number of subjects at Ordinary level, or equivalent |
MCAST diplomas/certificates Higher National Diploma |
Bachelor’s degree |
Bachelor’s degree Master of Arts Doctorate |
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|
Nederland |
Diploma VWO Diploma staatsexamen (2 diploma's) Diploma staatsexamen voorbereidend wetenschappelijk onderwijs (Diploma staatsexamen VWO) Diploma staatsexamen hoger algemeen voortgezet onderwijs (Diploma staatsexamen HAVO) |
Kandidaatsexamen Associate degree (AD) |
Bachelor (WO) HBO bachelor degree Baccalaureus of „Ingenieur“ |
HBO/WO Master's degree Doctoraal examen/Doctoraat |
||||||||||||
|
Österreich |
Matura/Reifeprüfung Reife- und Diplomprüfung Berufsreifeprüfung |
Kollegdiplom/Akademiediplom |
Fachhochschuldiplom/Bakkalaureus/Bakkalaurea |
Universitätsdiplom Fachhochschuldiplom Magister/Magistra Master Diplomprüfung, Diplom-Ingenieur Magisterprüfungszeugnis Rigorosenzeugnis Doktortitel |
||||||||||||
|
Polska |
Świadectwo dojrzałości Świadectwo ukończenia liceum ogólnokształcącego |
Dyplom ukończenia kolegium nauczycielskiego Świadectwo ukończenia szkoły policealnej |
Licencjat/Inżynier |
Magister/Magister inżynier Dyplom doktora |
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Portugal |
Diploma de Ensino Secundário Certificado de Habilitações do Ensino Secundário |
|
Bacharel Licenciado |
Licenciado Mestre Doutorado |
||||||||||||
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România |
Diplomă de bacalaureat |
Diplomă de absolvire (colegiu universitar) Învățământ preuniversitar |
Diplomă de licenţă |
Diplomă de licenţă Diplomă de inginer Diplomă de urbanist Diplomă de master Certificat de atestare (studii academice postuniversitare) Diplomă de doctor |
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Slovenija |
Maturitetno spričevalo (spričevalo o poklicni maturi) (spričevalo o zaključnem izpitu) |
Diploma višje strokovne šole |
Diploma o pridobljeni visoki strokovni izobrazbi |
Univerzitetna diploma Magisterij Specializacija Doktorat |
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Slovensko |
Vysvedčenie o maturitnej skúške |
Absolventský diplom |
Diplom o ukončení bakalárskeho štúdia (Bakalár) |
Diplom o ukončení vysokoškolského štúdia Bakalár (Bc.) Magister Magister/Inžinier ArtD. |
||||||||||||
|
Suomi/Finland |
Ylioppilastutkinto tai peruskoulu + kolmen vuoden ammatillinen koulutus – Studentexamen eller grundskola + treårig yrkesinriktad utbildning Todistus yhdistelmäopinnoista (Betyg över kombinationsstudier) |
Ammatillinen opistoasteen tutkinto – Yrkesexamen på institutnivå |
Kandidaatin tutkinto – Kandidatexamen/Ammattikorkeakoulututkinto – Yrkeshögskoleexamen (min. 120 opintoviikkoa – studieveckor) |
Maisterin tutkinto – Magisterexamen/Ammattikorkeakoulututkinto – Yrkeshögskoleexamen (min. 160 opintoviikkoa – studieveckor) Tohtorin tutkinto (Doktorsexamen) joko 4 vuotta tai 2 vuotta lisensiaatin tutkinnon jälkeen – antingen 4 år eller 2 år efter licentiatexamen Lisensiaatti/Licentiat |
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Sverige |
Slutbetyg från gymnasieskolan (3-årig gymnasial utbildning) |
Högskoleexamen (80 poäng) Högskoleexamen, 2 år, 120 högskolepoäng Yrkeshögskoleexamen/Kvalificerad yrkeshögskoleexamen, 1–3 år |
Kandidatexamen (akademisk examen omfattande minst 120 poäng, varav 60 poäng fördjupade studier i ett ämne + uppsats motsvarande 10 poäng) Meriter på grundnivå: Kandidatexamen, 3 år, 180 högskolepoäng (Bachelor) |
Magisterexamen (akademisk examen omfattande minst 160 poäng, varav 80 poäng fördjupade studier i ett ämne + uppsats motsvarande 20 poäng eller två uppsatser motsvarande 10 poäng vardera)
Meriter på avancerad nivå:
Meriter på forskarnivå:
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United Kingdom |
General Certificate of Education Advanced level — 2 passes or equivalent (grades A to E) BTEC National Diploma General National Vocational Qualification (GNVQ), advanced level Advanced Vocational Certificate of Education, A level (VCE A level) |
Higher National Diploma/Certificate (BTEC)/SCOTVEC Diploma of Higher Education (DipHE) National Vocational Qualifications (NVQ) Scottish Vocational Qualifications (SVQ) level 4 |
(Honours) Bachelor degree NB: Master’s degree in Scotland |
Honours Bachelor degree Master’s degree (MA, MB, MEng, MPhil, MSc) Doctorate |
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NOTE: UK diplomas awarded in 2020 (until 31 December 2020) are accepted without an equivalence. UK diplomas awarded as from 1 January 2021 must be accompanied by an equivalence issued by a competent authority of an EU Member State. |
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ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/5881/oj
ISSN 1977-088X (electronic edition)