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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe C


C/2025/5381

3.10.2025

ABKOMMEN

über den Beitritt Deutschlands und Polens zur Vereinbarung über ein gemeinsames Vergabeverfahren zur Bestellung gemeinsamer Auktionsplattformen

(C/2025/5381)

Dieses Abkommen wird am 9. Juli 2025 geschlossen zwischen

der Europäischen Kommission (im Folgenden „Kommission“) in ihrem Namen und im Namen der Mitgliedstaaten, die Parteien der Vereinbarung über ein gemeinsames Vergabeverfahren zur Bestellung gemeinsamer Auktionsplattformen (im Folgenden „beteiligte Mitgliedstaaten“ bzw. „Vereinbarung über ein gemeinsames Vergabeverfahren“) sind, für die Zwecke dieses Abkommens vertreten durch Kurt Vandenberghe, Generaldirektor der Generaldirektion Klimapolitik,

und

Deutschland, für die Zwecke dieses Abkommens vertreten durch Dr. Philipp Nimmermann, Staatssekretär im Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz;

Polen, für die Zwecke dieses Abkommens vertreten durch Paulina Hennig-Kloska, Ministerin für Klima- und Umweltschutz.

Dieses Abkommen wird gemäß Artikel 37 der Vereinbarung über ein gemeinsames Vergabeverfahren geschlossen.

PRÄAMBEL

IN ERWÄGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE:

(1)

In der Vereinbarung über ein gemeinsames Vergabeverfahren zwischen der Kommission und den beteiligten Mitgliedstaaten in Einklang mit Artikel 26 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2830 der Kommission (1) ist insbesondere festgelegt, welche praktischen Regeln für die Bewertung der Anträge auf Teilnahme oder der Angebote sowie für die Zuschlagserteilung gelten, welches Recht auf den Vertrag Anwendung findet und welches Gericht bei Streitigkeiten zuständig ist.

(2)

Gemäß Artikel 29 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2830 haben sich Deutschland und Polen nicht an der gemeinsamen Maßnahme gemäß Artikel 26 Absatz 1 der genannten Delegierten Verordnung beteiligt und ihre eigene Opt-out-Auktionsplattform zur Versteigerung ihrer Zertifikatsmenge für Seeverkehrstätigkeiten, ortsfeste Anlagen und den Luftverkehr bestellt.

(3)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2830 sieht nicht die Möglichkeit vor, eine Opt-out-Plattform für die Versteigerung von Zertifikaten gemäß Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG zu bestellen. Die Versteigerung dieser Zertifikate sollte folglich über die gemeinsame Auktionsplattform erfolgen.

(4)

Deutschland und Polen müssen daher gemeinsame Auktionsplattformen bestellen, um die Zertifikate gemäß Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG gemeinsam mit den anderen Mitgliedstaaten im Anschluss an ein gemeinsames Vergabeverfahren der Kommission und der anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2830 zu versteigern.

(5)

Die Teilnahme Deutschlands und Polens an der gemeinsamen Maßnahme in Form eines gemeinsamen Vergabeverfahrens und an der daraus resultierenden Bestellung von Auktionsplattformen sollte somit dadurch erleichtert werden, dass sie Parteien der Vereinbarung über das gemeinsame Vergabeverfahren werden.

(6)

Gemäß Artikel 37 Absatz 1 der Vereinbarung über ein gemeinsames Vergabeverfahren kann ein nichtbeteiligter Mitgliedstaat der gemeinsamen Maßnahme, um die es in der genannten Vereinbarung geht, durch Unterzeichnung eines Beitrittsabkommens beitreten, das die Form einer Änderung dieser Vereinbarung annehmen kann und die Bedingungen enthält, unter denen der betreffende Mitgliedstaat der Vereinbarung beitreten kann. In diesem Abkommen werden die Bedingungen festgelegt, unter denen Deutschland und Polen der Vereinbarung über ein gemeinsames Vergabeverfahren zur Bestellung gemeinsamer Auktionsplattformen zur Versteigerung von Zertifikaten gemäß Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG beitreten können.

(7)

Gemäß Artikel 37 Absatz 2 der Vereinbarung über ein gemeinsames Vergabeverfahren ermächtigen alle beteiligten Mitgliedstaaten die Kommission vorbehaltlich der Zustimmung des Lenkungsausschusses des gemeinsamen Vergabeverfahrens zu einem entsprechenden Vorschlag der Kommission, in ihrem Namen ein Beitrittsabkommen mit einem nichtbeteiligten Mitgliedstaat zu unterzeichnen.

(8)

Am 10. Oktober 2024 genehmigte der Lenkungsausschuss des gemeinsamen Vergabeverfahrens gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Vereinbarung über ein gemeinsames Vergabeverfahren den Vorschlag der Kommission, Deutschland und Polen zu gestatten, der Vereinbarung über ein gemeinsames Vergabeverfahren beizutreten.

(9)

Dieses Abkommen berührt in keiner Weise die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten oder der Kommission aufgrund der Verträge. Dieses Abkommen berührt in keiner Weise die Rechte und Pflichten Deutschlands und Polens hinsichtlich der Bestellung ihrer eigenen Opt-out-Plattform zur Versteigerung ihrer jeweiligen Zertifikatsmenge für Seeverkehrstätigkeiten, ortsfeste Anlagen und den Luftverkehr gemäß Artikel 29 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2830 der Kommission —

HABEN DIE PARTEIEN DIESES ABKOMMENS

die nachstehenden Bestimmungen einschließlich des folgenden Anhangs VEREINBART:

Anhang —

Bestätigung des Abschlusses der innerstaatlichen Verfahren zur Genehmigung dieses Abkommens oder der Erübrigung solcher Verfahren gemäß Artikel 4 Absatz 4

Artikel 1

Gegenstand

Mit diesem Abkommen wird die Vereinbarung über ein gemeinsames Vergabeverfahren gemäß den Artikeln 37 und 48 der genannten Vereinbarung geändert. Deutschland und Polen werden mit Inkrafttreten dieses Abkommens Parteien der Vereinbarung über ein gemeinsames Vergabeverfahren zur Bestellung gemeinsamer Auktionsplattformen zur Versteigerung von Zertifikaten gemäß Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG.

Artikel 2

Geltungsbereich

(1)   Mit Inkrafttreten dieses Abkommens sind Deutschland und Polen durch die gesamte Vereinbarung über ein gemeinsames Vergabeverfahren, einschließlich deren Anhänge, gebunden, ausgenommen in den Fällen, in denen dieses Abkommen die Vereinbarung über ein gemeinsames Vergabeverfahren zur Bestellung gemeinsamer Auktionsplattformen für die Versteigerung von Zertifikaten gemäß Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG ändert.

(2)   Mit Inkrafttreten dieses Abkommens sind Deutschland und Polen durch sämtliche Rechtsakte gebunden, die im Zusammenhang mit der Vereinbarung über ein gemeinsames Vergabeverfahren nach deren Inkrafttreten bereits zur Bestellung gemeinsamer Auktionsplattformen für die Versteigerung von Zertifikaten gemäß Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG erlassen wurden.

(3)   Die in der Vereinbarung über ein gemeinsames Vergabeverfahren verwendeten Ausdrücke „beteiligter Mitgliedstaat“ und „Vertragspartei“ umfassen nach Inkrafttreten dieses Abkommens auch Deutschland und Polen.

Artikel 3

Änderungen, Laufzeit und Kündigung

(1)   Mit dem Inkrafttreten gemäß Artikel 4 Absatz 4 wird dieses Abkommen ein integraler Bestandteil der Vereinbarung über ein gemeinsames Vergabeverfahren. Die allgemeinen Bedingungen der Vereinbarung über die gemeinsame Beschaffung gelten auch für dieses Abkommen, ausgenommen in den Fällen, in denen das Abkommen die Vereinbarung über die gemeinsame Beschaffung ändert.

(2)   Änderungen dieses Abkommens werden auf jeden Fall in Einklang mit Artikel 48 der Vereinbarung über die gemeinsame Beschaffung vorgenommen und gelten als Änderungen der Vereinbarung.

Artikel 4

Unterzeichnung und Inkrafttreten

(1)   Dieses Abkommen wird in den in Anhang IV der Vereinbarung über ein gemeinsames Vergabeverfahren genannten Amtssprachen der Europäischen Union erstellt und ausgeführt, wobei jede Sprachfassung gleichermaßen verbindlich ist.

(2)   Die Kommission einerseits und Deutschland und Polen andererseits unterzeichnen ein Original dieses Abkommens.

(3)   Die Kommission fungiert als Verwahrerin dieses Abkommens. Sie stellt jedem teilnehmenden Mitgliedstaat zum frühestmöglichen Zeitpunkt eine ordnungsgemäß beglaubigte Kopie dieses Abkommens zur Verfügung.

(4)   Dieses Abkommen tritt 14 Tage nach dem Tag seiner Unterzeichnung durch die Kommission einerseits und Deutschland und Polen andererseits oder nach dem Tag in Kraft, an dem Deutschland und Polen der Kommission die Bestätigung des Abschlusses der innerstaatlichen Verfahren zur Genehmigung dieses Abkommens oder der Erübrigung solcher Verfahren übermitteln, je nachdem, welcher Tag der spätere ist. Diese Bestätigung ist nach dem Muster im Anhang auszufüllen.

Deutschland und Polen können auf die Wartezeit von 14 Tagen für das Inkrafttreten dieses Abkommens verzichten, indem sie bei der Übermittlung der in Unterabsatz 1 genannten Bestätigung eine entsprechende Erklärung nach dem Muster im Anhang abgeben.

Artikel 5

Veröffentlichung

Dieses Abkommen und seine Änderungen werden in allen Amtssprachen der Union im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet.

Unterzeichnet in Brüssel am 25. Juni 2025.

1. Für die Europäische Kommission:

Kurt VANDENBERGHE

Generaldirektor der Generaldirektion Klimapolitik

Unterzeichnet in Berlin am 14. April 2025.

2. Für Deutschland:

Dr. Philipp NIMMERMANN

Staatssekretär im Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz

Unterzeichnet in Warschau am 9. Juni 2025.

3. Für Polen:

Paulina HENNIG-KLOSKA

Ministerin für Klima und Umwelt


(1)  Delegierte Verordnung (EU) 2023/2830 der Kommission vom 17. Oktober 2023 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung von Vorschriften über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie andere Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten (ABl. L, 2023/2830, 20.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/2830/oj).


ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/5381/oj

ISSN 1977-088X (electronic edition)