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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe C


C/2025/5349

13.10.2025

Klage, eingereicht am 8. Juli 2025 – Tauber/Rat

(Rechtssache T-449/25)

(C/2025/5349)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Marina Tauber (Chişinău, Moldau) (vertreten durch Rechtsanwalt T. Bontinck, Rechtsanwältin L. Marchal und C. Zatschler, SC)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss (GASP) 2023/891 und die Verordnung (EU) 2023/888 auf der Grundlage von Art. 277 AEUV für nicht auf sie anwendbar zu erklären;

den Beschluss (GASP) 2025/824 des Rates vom 25. April 2025 für nichtig zu erklären, soweit darin der Name der Klägerin in Nr. 3 des Anhangs dieses Beschlusses belassen wird;

die Durchführungsverordnung (EU) 2025/817 vom 25. April 2025 für nichtig zu erklären, soweit darin der Name der Klägerin in Nr. 3 des Anhangs I dieser Verordnung belassen wird;

den Rat zur Zahlung eines vorläufigen Betrags in Höhe von 140 000 Euro als Ersatz des ihr entstandenen immateriellen Schadens zu verurteilen;

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf vier Gründe gestützt:

1.

Rechtswidrigkeit des Beschlusses (GASP) 2023/891 und der Verordnung (EU) 2023/888.

Der Beschluss (GASP) 2023/891 und die Verordnung (EU) 2023/888, die der Festlegung der Kriterien dienten, auf deren Grundlage der Name der Klägerin in die streitige Liste aufgenommen worden sei, seien rechtswidrig und daher gemäß Art. 277 AEUV für unanwendbar zu erklären. Die Klägerin stützt diese Einrede der Rechtswidrigkeit auf zwei Rügen; mit der ersten macht sie einen Verstoß gegen Art. 2, Art. 8 und Art. 21 Abs. 1 EUV sowie gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geltend, der zu einem offensichtlichen Beurteilungsfehler des tatsächlichen Zwecks der angefochtenen Rechtsakte im Hinblick auf ihre natürlichen und vorhersehbaren Folgen und/oder zu einem Begründungsmangel führe. Mit der zweiten Rüge wendet sich die Klägerin gegen die vom Rat angeführten Gründe.

2.

Verletzung des Rechts auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz und der Begründungspflicht des Rates.

Das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz der Klägerin und die Begründungspflicht des Rates seien verletzt worden, da die vom Rat gemachten Angaben es ihr nicht ermöglichten, sich zu verteidigen. Sie könne anhand der vom Rat gegebenen Begründung nicht nachvollziehen, wie und warum diese Kriterien auf sie anwendbar seien. Der Rat habe im Zusammenhang mit den angeführten Strafverfahren und laufenden Ermittlungen die Wahrung der Verteidigungsrechte nicht geprüft. Zudem sei eine gerichtliche Kontrolle unmöglich.

3.

Beurteilungsfehler des Rates.

Dem Rat sei ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen, als er angenommen habe, dass die Klägerin schweres finanzielles Fehlverhalten in Bezug auf öffentliche Gelder gezeigt und unerlaubt Kapital ausgeführt habe, dass sie gewalttätige Demonstrationen geplant und geleitet habe, und dass sie den demokratischen politischen Prozess behindert oder untergraben habe.

4.

Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und Verletzung der Grundrechte.

Der Rat habe mit dem Erlass der restriktiven Maßnahmen gegen die Klägerin gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen und ihre Grundrechte übermäßig beeinträchtigt.


ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/5349/oj

ISSN 1977-088X (electronic edition)