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Amtsblatt
der Europäischen Union

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Reihe C


C/2025/5303

13.10.2025

Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 4. Juni 2025 (Vorabentscheidungsersuchen des Giudice di pace di Rimini – Italien) – Balneari Rimini/Comune di Rimini

(Rechtssache C-464/24  (1) , Balneari Rimini)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2 und Art. 94 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Erfordernis der Angabe der Gründe, aus denen sich die Notwendigkeit einer Antwort des Gerichtshofs ergibt - Teilweise offensichtliche Unzulässigkeit - Art. 99 der Verfahrensordnung - Antwort, die klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann - Richtlinie 2006/123/EG - Richtlinie 2014/23/EU - Anwendungsbereich - Tourismus- und Erholungszwecken dienende Konzessionen für im öffentlichen Eigentum stehende Liegenschaften am Meer - Schadensersatzklage - Keine automatische Verlängerung)

(C/2025/5303)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Giudice di pace di Rimini

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Balneari Rimini

Beklagte: Comune di Rimini

Beteiligte: I.R.

Tenor

1.

Art. 12 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt und die Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe

sind dahin auszulegen, dass

Tourismus- und Erholungszwecken dienende Konzessionen für im öffentlichen Eigentum stehende Liegenschaften am Meer, deren Inhaber keine von der konzessionserteilenden Behörde bestimmte Dienstleistung erbringt, sondern – aufgrund einer Vereinbarung, die ihm das Recht zur Bewirtschaftung bestimmter öffentlicher Güter oder Ressourcen nach Maßgabe einer öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Regelung verleiht, bei der sich der Staat, soweit diese Konzessionen natürliche Ressourcen im Sinne dieser Bestimmung betreffen, auf die Festlegung der allgemeinen Nutzungsbedingungen beschränkt – auf staatseigenem Gelände eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, sofern die Zahl der für Tourismus- und Erholungsangebote verfügbaren Genehmigungen in Anbetracht der Knappheit natürlicher Ressourcen begrenzt ist, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123 fallen.

2.

Art. 44 der Richtlinie 2006/13

ist dahin auszulegen, dass

Tourismus- und Erholungszwecken dienende Konzessionen für im öffentlichen Eigentum stehende Liegenschaften am Meer, die vor dem 28. Dezember 2009 erteilt und in der Folgezeit verlängert worden sind, ungeachtet dessen, zu welchen Zeitpunkt diese Konzessionen ursprünglich vergeben worden sind, anlässlich ihrer Neuvergabe in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen.


(1)  ABl. C, C/2024/5404.


ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/5303/oj

ISSN 1977-088X (electronic edition)