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Amtsblatt
der Europäischen Union

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Reihe C


C/2025/4998

11.9.2025

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.12068 — PHILIPS / AMBULANZZENTRUM DES UKE / JV)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(C/2025/4998)

1.   

Am 3. September 2025 ist die Anmeldung eines geplanten Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Ambulanzzentrum der UKE GmbH („Ambulanzzentrum“, Deutschland),

Philips GmbH („Philips“, Deutschland),

Athleticum am Volkspark GmbH („Gemeinschaftsunternehmen“ oder „JV“, Deutschland).

Ambulanzzentrum und Philips werden im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über das Gemeinschaftsunternehmen erwerben.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen an einem neu gegründeten Gemeinschaftsunternehmen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Ambulanzzentrum ist eine 100 %ige Tochtergesellschaft der Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf, KdöR („UKE“). UKE ist das Universitätsklinikum (Medizin, Forschung und Lehre) der Universität Hamburg und eines der größten Krankenhäuser der Stadt. Die Universität Hamburg untersteht der Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke der Freien und Hansestadt Hamburg,

Philips ist Teil der Gruppe Koninklijke Philips N.V., die weltweit in der Herstellung und Lieferung von Produkten in den Bereichen Personal Health (Verbraucherprodukte) und Health Systems (Medizintechnik) tätig ist.

3.   

Das Gemeinschaftsunternehmen wird in folgenden Geschäftsbereichen tätig sein: Betrieb eines Sportmedizinzentrums für ambulante Behandlungen in der Stadt Hamburg, Deutschland.

4.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über die vereinfachte Behandlung bestimmter Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (2) infrage.

5.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem geplanten Zusammenschluss Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.12068 — PHILIPS / AMBULANZZENTRUM DES UKE / JV

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Postanschrift:

European Commission

Directorate-General for Competition

Merger Registry

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)   ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)   ABl. C 160 vom 5.5.2023, S. 1.


ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/4998/oj

ISSN 1977-088X (electronic edition)