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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe C


C/2025/4926

10.9.2025

Aufruf zur Interessenbekundung für die Stelle eines Mitglieds der Beschwerdekammer des Gemeinschaftlichen Sortenamts (CPVO)

(C/2025/4926)

 

ZIEL:   ERSTELLUNG EINER LISTE VON 30 QUALIFIZIERTEN BEWERBERN

1.   BESCHREIBUNG DES AMTS UND SEINER BESCHWERDEKAMMER

Das Gemeinschaftliche Sortenamt, nachstehend „das Amt“ oder „das CPVO“, wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (1) (nachstehend „die Grundverordnung“) errichtet.

Aufgabe des Amts, eine administrativ und finanziell unabhängige EU-Agentur mit Rechtspersönlichkeit, ist die Verwaltung des Systems des gemeinschaftlichen Sortenschutzes, eine bestimmte Art von gewerblichen Schutzrechten für neue Pflanzensorten. Insbesondere trifft das Amt Entscheidungen über Anträge auf Erteilung eines solchen Sortenschutzes, der in der gesamten Europäischen Union einheitlichen Schutz bietet. Das Amt hat seinen Sitz in Angers, Frankreich.

Artikel 45 der Grundverordnung sieht die Bildung einer Beschwerdekammer vor, die für Entscheidungen über Beschwerden gegen die in Artikel 67 derselben Verordnung genannten Entscheidungen zuständig ist, u. a. über die Erteilung oder Zurückweisung, Einwendungen gegen Anträge, Nichtigkeitserklärungen oder Aufhebungen des gemeinschaftlichen Sortenschutzes.

Die Beschwerdekammer besteht aus einem Vorsitzenden, einem Berichterstatter, einem weiteren Mitglied und deren jeweiligen Stellvertretern. Der Beschwerdekammer gehören fachlich und juristisch qualifizierte Mitglieder an.

2.   BESCHREIBUNG DER AUFGABEN

Das ausgewählte Mitglied übt die der Beschwerdekammer übertragenen Befugnisse aus.

Zu den Aufgaben eines Mitglieds der Beschwerdekammer gehören insbesondere:

die unabhängige und unparteiische Prüfung und Entscheidung über Beschwerden,

die Einhaltung der rechtlichen Grundsätze und Vorschriften im Rahmen des Verfahrens,

die Entscheidung über die Zulässigkeit und Begründetheit von Beschwerden,

die Beteiligung an mündlichen Anhörungen und die rechtzeitige und sachgerechte Abfassung von Entscheidungen über Beschwerden.

Weitere Informationen über die Beschwerdekammer finden Sie unter folgendem Link:

https://cpvo.europa.eu/en/about-us/law-practice/board-appeal.

3.   AUSWAHL UND ERNENNUNG

Gemäß der Grundverordnung entscheidet der Verwaltungsrat des CPVO anhand einer Liste qualifizierter Kandidaten, die der Präsident des CPVO vorschlägt, über die Ernennung der Mitglieder der Beschwerdekammer.

Dieser Aufruf zur Interessenbekundung dient zur Erstellung einer Liste von juristisch und fachlich qualifizierten Kandidaten durch den Präsidenten des CPVO, die er dem Verwaltungsrat vorschlägt.

Der Präsident des CPVO richtet einen Auswahlausschuss für das Auswahlverfahren ein. Der Ausschuss lädt die am besten qualifizierten Kandidaten, die aufgrund ihrer Leistungen und der nachstehend dargelegten Kriterien ausgewählt werden, zu einem Vorstellungsgespräch ein.

Nach diesem Vorstellungsgespräch erstellt der Präsident des CPVO eine Auswahlliste von Kandidaten, die dem Verwaltungsrat vorgelegt wird. Dieser ernennt die Mitglieder der Beschwerdekammer anhand dieser Auswahlliste für eine Dauer von fünf Jahren. Dieses Mandat beginnt am 23. Februar 2026 ; die Wiederernennung ist zulässig.

Die Zahl der juristisch und fachlich qualifizierten Mitglieder beträgt nicht mehr als 30. Im Sinne einer guten geografischen Ausgewogenheit werden Personen aus allen Mitgliedstaaten dazu angehalten, sich zu bewerben.

4.   BESCHÄFTIGUNGSBEDINGUNGEN

Das Mitglied kann seine berufliche Tätigkeit fortführen. Die Bestimmungen des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (das „Statut“) sind nicht auf Mitglieder der Beschwerdekammer anwendbar (Artikel 31 und 47 der Grundverordnung), die nicht bereits als Bedienstete der Europäischen Union beschäftigt sind.

1.

Das Mitglied wird vom Vorsitzenden der Beschwerdekammer bei Bedarf aus der angenommenen Liste qualifizierter Mitglieder ernannt, damit die vorgeschriebene Zahl von drei Mitgliedern der Kammer erreicht wird.

2.

Das Mitglied, das die Ernennung annehmen muss, führt seinen Auftrag für die Beschwerdekammer aus. Die erforderliche zeitliche Verfügbarkeit beträgt mindestens zehn Tage pro Kalenderjahr.

Kraft der Entscheidung des Verwaltungsrats des CPVO vom 19. September 2019 gilt Folgendes:

1.

Es ist EU-Bediensteten im aktiven Dienst bei einem Organ, einer Agentur, einer Einrichtung oder einer Behörde der EU, die als Mitglied der Beschwerdekammer des CPVO ernannt werden, gemäß dem Statut nicht gestattet, eine Entschädigung von anderen EU-Organen zu erhalten, sondern lediglich die Erstattung ihrer Dienstreisekosten. Hierzu ist es angebracht, dass ihre Berufung als Mitglieder der Beschwerdekammer des CPVO mit dem EU-Organ bzw. der EU-Agentur, bei dem/der sie beschäftigt sind, vereinbart wird.

Zur Regelung der Bedingungen über die Kosten (einschließlich Dienstreisekosten) für seine Mitarbeiter, die in die Beschwerdekammer des CPVO berufen werden, kann das CPVO eine Dienstgütevereinbarung oder eine Absichtserklärung mit einem EU-Organ oder einer EU-Agentur abschließen.

2.

Die Entschädigung der Mitglieder der Beschwerdekammer, die keine EU-Bediensteten sind, ist je nach den Leistungen und der wahrgenommenen Funktion des Mitglieds unterschiedlich und gestaltet sich wie folgt:

 

 

(in EUR)

 

Entschädigung für jeden tatsächlich geleisteten Arbeitstag (1 Tag/8 Stunden)

Maximale Entschädigung pro Beschwerde

Vorsitzender

500

7 500

Berichterstatter

400

6 000

Anderes Mitglied

300

4 500

3.

Neben dieser Entschädigung erhalten Mitglieder der Beschwerdekammer:

a)

Reise- und Unterhaltskosten gemäß den aktuellen Regelungen zur Entschädigung von Sachverständigen, die an Sitzungen des CPVO teilnehmen oder im Auftrag des CPVO zu Sitzungen reisen;

b)

einen zusätzlichen Arbeitstag für die Reisezeit nach und von Angers, sofern die mündliche Anhörung tatsächlich stattfindet und die Reisezeit mehr als eine Stunde beträgt. Sollten an einem oder mehreren aufeinanderfolgenden Tagen mehrere Fälle von der Beschwerdekammer geprüft werden, wird nur ein zusätzlicher Tag für die Reisezeit gewährt.

5.   ZULASSUNGSKRITERIEN

Die Bewerber müssen

die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union besitzen,

gründliche Kenntnisse in einer der Amtssprachen der EU und ausreichende Kenntnisse in einer weiteren EU-Amtssprache besitzen. Gute Englischkenntnisse wären von Vorteil.

Die Bewerber müssen am Stichtag für die Einreichung von Bewerbungen die nachstehenden formalen Anforderungen erfüllen:

entweder a) ein abgeschlossenes Hochschulstudium in Rechtswissenschaften oder Agrarwissenschaften, Gartenbau, Botanik, Landwirtschaft oder in einem verwandten Fachbereich nachweisen, das einem durch ein Zeugnis bescheinigten abgeschlossenen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens vier Jahren entspricht und zu einem Postgraduiertenstudium berechtigt, oder b) ein abgeschlossenes Hochschulstudium in Rechtswissenschaften oder Agrarwissenschaften, Gartenbau, Botanik, Landwirtschaft oder in einem verwandten Fachbereich nachweisen, das einem durch ein Zeugnis bescheinigten abgeschlossenen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von drei Jahren entspricht, sowie eine einschlägige einjährige Berufserfahrung;

entweder a) juristisch qualifiziert sein und nachweisliche Erfahrung im Bereich geistiges Eigentum besitzen; Erfahrung im Bereich Sortenschutz wäre von Vorteil; oder b) ausgebildeter Botaniker oder Agrarwissenschaftler mit nachweislicher Erfahrung in diesem Bereich sein. Kenntnis der UPOV-Richtlinien und der technischen DUS-Prüfungen wären von Vorteil;

eine mindestens zehnjährige Berufserfahrung nachweisen, die nach Erwerb des Hochschulabschlusses bzw. des Abschlusses und der Berufserfahrung gemäß den obigen Ausführungen erworben wurde.

Die Bewerber sollten über Folgendes verfügen:

Entscheidungsfähigkeit und die Fähigkeit, kollegial mit anderen zusammenzuarbeiten;

gute Kommunikationskompetenz in Wort und Schrift.

Von Vorteil wären:

Kenntnis der UPOV-Richtlinien und der technischen DUS-Prüfungen;

gerichtliche Tätigkeit einschließlich der Abfassung von Entscheidungen;

Tätigkeit bei einem Kollegialorgan;

Arbeit in einem multikulturellen und mehrsprachigen Umfeld;

Kenntnisse in anderen Amtssprachen der Europäischen Union als derjenigen, die für die Erfüllung der Zulassungskriterien erforderlich sind.

6.   UNABHÄNGIGKEIT UND ERKLÄRUNG ZU ETWAIGEN INTERESSENKONFLIKTEN

Gemäß Artikel 47 Absätze 3 und 4 der Grundverordnung genießen die Mitglieder der Beschwerdekammer Unabhängigkeit. Bei ihren Entscheidungen sind sie an keinerlei Weisungen gebunden. Sie dürfen weder Mitglieder der in Artikel 35 der Grundverordnung genannten Ausschüsse sein noch andere Aufgaben im Amt wahrnehmen.

Nach der Bewerbung als Mitglied der Beschwerdekammer des CPVO auf den Aufruf zur Interessenbekundung des CPVO müssen die Bewerber eine allgemeine Erklärung über das Nichtbestehen eines Interessenkonflikts unterzeichnen (siehe Anhang der Musterunabhängigkeitserklärung, die von Mitgliedern der Beschwerdekammer zu unterzeichnen ist).

Nach Artikel 48 der Grundverordnung dürfen die Mitglieder der Beschwerdekammer nicht an einem Beschwerdeverfahren mitwirken, an dem sie ein persönliches Interesse haben oder in dem sie vorher als Vertreter eines Verfahrensbeteiligten tätig gewesen sind oder an dessen abschließender Entscheidung in der Vorinstanz sie mitgewirkt haben. Die Mitglieder der Beschwerdekammer sollten bei ihrer Ernennung in einem bestimmten Beschwerdeverfahren der Beschwerdekammer schriftlich mitteilen, wenn Zweifel daran bestehen, dass ein möglicher Interessenkonflikt vorliegt, und diese entscheidet, welche weiteren Schritte in dieser Situation zu treffen sind.

7.   EINREICHUNG DER BEWERBUNGEN

Die Bewerbung ist zusammen mit einem ausführlichen Lebenslauf in englischer Sprache (EU-Format) bis zum 20. Oktober 2025 vor Mitternacht unter folgender E-Mail-Adresse einzureichen:

appealproceedings@cpvo.europa.eu

Betreff: MEMBER OF THE BOARD OF APPEAL — APPLICATION — CONFIDENTIAL (MITGLIED DER BESCHWERDEKAMMER — BEWERBUNG — VERTRAULICH).

Beglaubigte Kopien von Hochschulabschlüssen/Zeugnissen, Referenzen und Nachweise der Berufserfahrung sind nicht zu diesem Zeitpunkt, sondern erst in einem späteren Stadium des Verfahrens auf Aufforderung vorzulegen.

Werden nicht alle vorstehend bezeichneten Unterlagen innerhalb der gesetzten Frist eingereicht, wird die Bewerbung automatisch abgelehnt.

Weitere Informationen erhalten Sie per E-Mail unter: appealproceedings@cpvo.europa.eu.

8.   CHANCENGLEICHHEIT

Die Organe und sonstigen Einrichtungen der Europäischen Union verfolgen eine Politik der Chancengleichheit und akzeptieren Bewerbungen ungeachtet des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung.

9.   SCHUTZ PERSONENBEZOGENER DATEN

Das CPVO trägt dafür Sorge, dass die personenbezogenen Daten der Bewerber gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (2) verarbeitet werden. Dies gilt insbesondere für die Vertraulichkeit und Sicherheit dieser Daten. Weitere Informationen können Sie hier abrufen: Privacy Statement on appointing members of the CPVO Board of Appeal.


(1)   ABl. L 227 vom 1.9.1994, S. 1.

(2)   ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39.


ANNEX

Model declaration of independence for Board of Appeal members

Name and address:

I hereby declare that I am not linked in any way to a private company or any person having professional activities involved in proceedings before the Community Plant Variety Office.

I commit to act independently, in the public interest, and to make an immediate declaration in respect of any interest, which might be considered prejudicial to my independence.

I undertake to treat in the strictest confidence and not make use of or divulge to third parties any information or documents which are linked to performance of my tasks as a member of the CPVO Board of Appeal. I understand that I am responsible for maintaining the confidentiality of any documents or electronic files received or prepared in this framework.

I am aware that I continue to be bound by this undertaking after the completion of my tasks as a member of the CPVO Board of Appeal.

I also declare that I am hereby informed that the present declaration will be kept on file by the secretariat of the Board of Appeal during the term of my appointment as a member of the CPVO Board of Appeal and of my right, in pursuance to Articles 11 and 12 of Regulation (EU) 2018/1725 of the European Parliament and of the Council, to access and rectify the present declaration by addressing a communication to dpo@cpvo.europa.eu and the Board of Appeal Registrar, and to have recourse at any time to the European Data Protection Supervisor.

Date and signature: ………………………………


ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/4926/oj

ISSN 1977-088X (electronic edition)