|
Amtsblatt |
DE Reihe C |
|
C/2025/4853 |
29.8.2025 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.11987 — TATA SONS / ASSETS OF INTERNATIONAL AUTOMOTIVE COMPONENTS GROUP SWEDEN)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(C/2025/4853)
1.
Am 21. August 2025 ist die Anmeldung eines geplanten Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
|
— |
Tata AutoComp Systems Limited („Tata AutoComp“, Indien), letztlich kontrolliert von Tata Sons (Indien), |
|
— |
Assets of International Automotive Components Group Sweden AB („Vermögenswerte der International Automotive Components Group“, Schweden). |
Tata AutoComp wird im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über die Vermögenswerte der International Automotive Components Group erwerben.
Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Vermögenswerten.
2.
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:|
— |
Tata AutoComp ist Hersteller und Anbieter einer breiten Palette von Automobilkomponenten. Tata Sons ist eine Investmentholdinggesellschaft, die im EWR Einnahmen in verschiedenen Wirtschaftszweigen erzielt, darunter IT- und Ingenieurberatung, Luftfahrt, Automobilkomponenten, Konnektivität und Fertigung. |
|
— |
Durch die Vermögenswerte der International Automotive Components Group Komponenten für die Automobilindustrie gefertigt und angeboten, vor allem für schwedische Kunden. |
3.
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über die vereinfachte Behandlung bestimmter Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (2) infrage.
4.
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem geplanten Zusammenschluss Stellung nehmen.Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:
M.11987 — TATA SONS / ASSETS OF INTERNATIONAL AUTOMOTIVE COMPONENTS GROUP SWEDEN
Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu
Postanschrift:
|
European Commission |
|
Directorate-General for Competition |
|
Merger Registry |
|
1049 Bruxelles/Brussel |
|
BELGIQUE/BELGIË |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/4853/oj
ISSN 1977-088X (electronic edition)