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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe C


C/2025/4746

8.9.2025

Rechtsmittel, eingelegt am 21. Juni 2025 von VZ gegen den Beschluss des Gerichts (Sechste Kammer) vom 10. April 2025 in der Rechtssache T-541/21 AJ-REV, VZ/Kommission u. a.

(Rechtssache C-421/25 P)

(C/2025/4746)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: VZ (vertreten durch J. Stojsavljevic-Savic, Solicitor)

Andere Parteien des Verfahrens: Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission, Europäischer Auswärtiger Dienst, Eulex Kosovo

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben;

ihr entsprechend ihrem Antrag vom 30. August 2021 Prozesskostenhilfe zu bewilligen;

ihr die durch das Rechtsmittel und die Klage entstandenen Kosten zu erstatten.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

1. Das Gericht sei rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass es sich bei dem Urteil des Gerichtshofs vom 10. September 2024, KS u. a./Rat u. a. (C-29/22 P und C-44/22 P, EU:C:2024:725), nicht um einen Umstand tatsächlicher Art im Sinne von Art. 169 Abs. 1 der Verfahrensordnung handeln könne.

2. Das Gericht habe rechtsfehlerhaft die Tatsache unberücksichtigt gelassen, dass es eine zutreffende Auslegung des Rechts bereits vor dem Beschluss vom 26. November 2021, VZ/Kommission u. a. (T-541/21 AJ), gegeben habe, da der Gerichtshof am 10. September 2024 das schon immer bestehende Recht erläutert habe (ex tunc).

3. Das Gericht habe dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es sich mit wesentlichen Teilen des Antrags nicht befasst und seine Entscheidung nicht hinreichend begründet habe.

4. Das Gericht müsse seine Befugnisse zum Schutz grundlegender Menschenrechte ausüben, indem es den Beschluss des Gerichts vom 26. November 2021 außer Acht lasse, weil er auf dem Beschluss vom 10. November 2021, KS und KD/Rat u. a. (T 771/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:798) beruhe, den der Gerichtshof am 10. September 2024 aufgehoben habe. Andernfalls würde die Rechtsmittelführerin dauerhaft vom Zugang zu den Unionsgerichten ausgeschlossen, wenn in einem Gebiet, in dem die Union über extraterritoriale Zuständigkeit verfüge, der Verstoß gegen Menschenrechte, die keine Ausnahme dulden, festgestellt werde.


ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/4746/oj

ISSN 1977-088X (electronic edition)