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Amtsblatt |
DE Reihe C |
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C/2025/4738 |
8.9.2025 |
Vorabentscheidungsersuchen der Înalta Curte de Casație și Justiție (Rumänien), eingereicht am 28. Mai 2025 – Groupama Asigurări SA/Consiliul Concurenței
(Rechtssache C-357/25, Groupama Asigurări)
(C/2025/4738)
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Înalta Curte de Casație și Justiție
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin und Kassationsbeschwerdeführerin: Groupama Asigurări SA
Beklagter und Kassationsbeschwerdegegner: Consiliul Concurenței
Vorlagefrage
Ist Art. 101 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dahin auszulegen, dass:
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a) |
der Tatbestand aufeinander abgestimmter Verhaltensweisen nur erfüllt ist, wenn ein Austausch detaillierter und individualisierter Informationen über die künftigen Absichten hinsichtlich der Preise vorliegt, der zur Begründung der Annahme geeignet ist, dass er die strategische Unsicherheit vermindert oder ausschaltet, also ein Austausch von spezifischen und konkreten Informationen über das Datum, die Reichweite und die Art und Weise der Anpassung des künftigen Verhaltens hinsichtlich der Preise, oder |
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b) |
der Tatbestand aufeinander abgestimmter Verhaltensweisen auch dann erfüllt ist, wenn festgestellt wird, dass Wettbewerber allgemeine Besprechungen über die Tarife anderer Versicherungsunternehmen, die sich in besonderen Situationen befinden (weil sie umfangreiche Verbindlichkeiten gegenüber anderen Versicherern haben), oder über preisrelevante gesetzliche Änderungen geführt haben, ohne dass die Wettbewerbsbehörde verpflichtet wäre, eine alternative Erklärung zu prüfen, die das Unternehmen für die Erhöhung seiner Tarife vorbringt, um das Vorliegen aufeinander abgestimmter Verhaltensweisen zu widerlegen? |
ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/4738/oj
ISSN 1977-088X (electronic edition)