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Amtsblatt |
DE Reihe C |
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C/2025/4737 |
8.9.2025 |
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (Deutschland), eingereicht am 27. Mai 2025 – R. SpA gegen Bundesrepublik Deutschland
(Rechtssache C-354/25, Waisrinter (1) )
(C/2025/4737)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesverwaltungsgericht
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin: R. SpA
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte: Bundesrepublik Deutschland
Beigeladene: A. AG
Vorlagefragen
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1. |
Finden die Kennzeichnungsvorgaben der Art. 54, Art. 55 Abs. 3 und Art. 63 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/EG (2) auf ein Arzneimittel Anwendung, für das in einem Mitgliedstaat eine Genehmigung für das Inverkehrbringen erteilt wurde und dessen Einfuhr in einen anderen Mitgliedstaat im Verhältnis zu einem in diesem zweiten Mitgliedstaat bereits zugelassenen Arzneimittel einen Parallelimport darstellt? |
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2. |
Ist Art. 63 Abs. 3 der Richtlinie 2001/83/EG dahingehend auszulegen, dass ein Arzneimittel nicht dazu bestimmt ist, direkt an den Patienten abgegeben zu werden, wenn es als Arzneimittel eingestuft ist, das der ärztlichen Verschreibungspflicht unterliegt? |
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3. |
Kommt Art. 63 Abs. 3 der Richtlinie 2001/83/EG unmittelbare Wirkung zu, so dass sich ein Wirtschaftsteilnehmer, der ein Arzneimittel aus einem anderen Mitgliedstaat nach Deutschland importieren möchte, vor den deutschen Gerichten gegenüber der beklagten Bundesrepublik Deutschland, die die Vorschrift nicht bzw. nicht vollständig in ihr nationales Recht umgesetzt hat, auf die Vorschrift berufen kann? |
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4. |
Stehen Art. 34 und Art. 36 AEUV der Anwendung von Vorschriften des nationalen Rechts und des Unionsrechts, die die Kennzeichnung von Primärverpackungen mit bestimmten Mindestangaben in der Sprache des Einfuhrmitgliedstaats verlangen, auf ein parallel importiertes Arzneimittel entgegen, wenn eine zur Erfüllung dieser Kennzeichnungsvorgaben erforderliche Umetikettierung der Primärverpackung des parallel importierten Arzneimittels wegen einer damit einhergehenden wesentlichen Beeinträchtigung seiner Haltbarkeit nicht möglich ist? |
(1) Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.
(2) Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. 2001, L 311, S. 67).
ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/4737/oj
ISSN 1977-088X (electronic edition)