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Amtsblatt |
DE Reihe C |
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C/2025/4631 |
25.8.2025 |
Klage, eingereicht am 4. Juli 2025 – KO/Europol
(Rechtssache T-439/25)
(C/2025/4631)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: KO (vertreten durch Rechtsanwältin M. Velardo)
Beklagte: Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung von Europol vom 16. Oktober 2024, mit der ihr nach Art. 90 Abs. 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union gestellter Antrag vom 17. Juni 2024, ihre Dienstzeit um ein weiteres Jahr zu verlängern, abgelehnt wurde, aufzuheben; |
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die Entscheidung des Management Board Complaints Committee vom 25. März 2025, mit der die nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union erhobene Beschwerde vom 20. Dezember 2024 zurückgewiesen wurde, aufzuheben; |
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einen Ersatz des materiellen Schadens in Höhe von 525 157,32 Euro, zu denen ein immaterieller Schaden, der durch den Stress und die Situation der Unsicherheit durch das vorliegende Verfahren hervorgerufen wurde, hinzuzurechnen ist, der nach billigem Ermessen auf 2 000 Euro zu beziffern ist, zuzüglich Zinsen und Inflationsausgleich vom Entstehen des Anspruchs bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Erfüllung anzuordnen; |
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Europol die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:
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1. |
Rechtswidrigkeitseinrede im Sinne von Art. 277 AEUV. Gesetzesverstoß, und zwar unter dem Blickwinkel eins Verstoßes gegen höherrangige Rechtsgrundsätze (Art. 20 und 21 der Charta der Grundrechte, Art. 1d des Statuts und Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (1)). Art. 6 der Entscheidung EDOC#1363704v2 von Europol (im Folgenden: Entscheidung von Europol) stehe insoweit eine Rechtswidrigkeitseinrede entgegen, als darin Bediensteten auf Zeit, die bereits im Besitz eines zweiten Vertrags seien, der Vorteil einer Verlängerung der Vertragsdauer um bis zu zehn Jahre vorenthalten werde. Dieser Ausschluss verstoße gegen die Grundsätze der Gleichheit und der Nichtdiskriminierung, die in den Art. 20 und 21 der Charta der Grundrechte, in Art. 1d des Statuts, in der Richtlinie 1999/70/EG und in den BSB (Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten) verankert seien. Aus den gleichen Gründen seien die individuellen Entscheidungen aufzuheben. Die Unterschiede beträfen Bedienstete in gleichwertiger oder vergleichbarer Stellung, die in wirtschaftlicher Hinsicht und bezogen auf die Zukunftsperspektiven ohne objektive oder vernünftige Rechtfertigung benachteiligt würden. Wer in den Genuss der Verlängerung komme, könne nämlich, auch dank der im Protokoll Nr. 7 vorgesehenen Steuerbefreiungen, im Vergleich zu den nationalen vorteilhaftere Bezüge und Bewertungen in Anspruch nehmen. |
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2. |
Es liege ein Verstoß gegen die Regeln zur zeitlichen Abfolge von Gesetzen und ein Rechtsfehler vor. |
Die zeitliche Abfolge von Gesetzen verlange, dass neue, generell-abstrakte Regeln auch auf Sachverhalte angewendet würden, die unter Geltung eines früheren Gesetzes entstanden seien und deren Wirkungen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Gesetzes noch andauerten. Der Vertrag der Klägerin habe am 21. März 2024, als die generell-abstrakte Entscheidung in Kraft getreten sei, noch fortgewirkt und hätte damit unter deren Wirkungen fallen müssen.
ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/4631/oj
ISSN 1977-088X (electronic edition)