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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe C


C/2025/4524

12.8.2025

MITTEILUNG DER KOMMISSION

Leitlinien (1)

ZUR VERORDNUNG (EU) 2023/1115 ÜBER ENTWALDUNGSFREIE ERZEUGNISSE (2)

(C/2025/4524)

Inhaltsverzeichnis

1.

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN FÜR DIE BEGRIFFE „INVERKEHRBRINGEN“, „BEREITSTELLUNG AUF DEM MARKT“ UND „AUSFUHR“ 3

a)

Inverkehrbringen 4

b)

Bereitstellung auf dem Markt 4

c)

Ausfuhr 5

2.

DEFINITION DES BEGRIFFS „MARKTTEILNEHMER“ 5

3.

DATUM DES INKRAFTTRETENS und ZEITRAHMEN FÜR DIE ANWENDUNG 6

4.

SORGFALTSPFLICHT UND BEGRIFFSBESTIMMUNG DES BEGRIFFS „VERNACHLÄSSIGBARES RISIKO“ 9

a)

Risikobewertung 9

b)

Vernachlässigbares Risiko 11

c)

Die Rolle von KMU- und Nicht-KMU-Händlern 11

d)

Zusammenspiel mit der Richtlinie über die Nachhaltigkeitspflichten von Unternehmen 12

5.

KLARSTELLUNG DES BEGRIFFS „KOMPLEXITÄT DER LIEFERKETTE“ 12

6.

LEGALITÄT 13

a)

Einschlägige Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes 13

b)

Sorgfaltspflicht in Bezug auf die Legalität 15

7.

ANWENDUNGSBEREICH 16

a)

Klarstellung – Verpackung und Verpackungsmaterialien 16

b)

Klarstellung – Abfälle, Wiedergewinnungsprodukte und rezyklierte Erzeugnisse 17

8.

ORDNUNGSGEMÄẞE HANDHABUNG EINER SORGFALTSPFLICHTREGELUNG 19

9.

ZUSAMMENGESETZTE ERZEUGNISSE 19

10.

DIE ROLLE VON ZERTIFIZIERUNGEN UND VON DRITTEN ÜBERPRÜFTEN SYSTEMEN BEI DER RISIKOBEWERTUNG UND RISIKOMINDERUNG 21

a)

Die Rolle von Zertifizierungen und von Dritten überprüften Systemen 22

b)

Hintergrundinformationen 24

11.

LANDWIRTSCHAFTLICHE NUTZUNG 25

1.

Einleitung 25

2.

Klarstellung der Umwandlung von Wäldern in Flächen, deren Zweck nicht die landwirtschaftliche Nutzung ist 26

3.

Definition des Begriffs „Wald“ 27

4.

Definition des Begriffs „landwirtschaftliche Nutzung“ und Ausnahmen 28

a)

Klarstellung des Begriffs „landwirtschaftlicher Zweck“ 28

b)

Klarstellung der überwiegenden Landnutzung 29

c)

Definition des Begriffs „landwirtschaftliche Plantagen“ 30

d)

Klarstellung des Begriffs „Agroforstwirtschaftliche Systeme“ 30

5.

Klarstellung des Begriffs „Landnutzung“ bei Vorliegen mehrerer Landnutzungsarten im selben Gebiet und Hinweise zur Verwendung von Grundbüchern und Katasterkarten 31
ANHANG I 32
ANHANG II 39

EINLEITUNG

Gemäß Artikel 15 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1115 über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt und ihre Ausfuhr aus der Union sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 (im Folgenden „EU-Entwaldungsverordnung“) kann die Kommission Leitlinien herausgeben, um die harmonisierte Durchführung der Verordnung zu erleichtern.

Diese Leitlinien sind rechtlich nicht bindend. Ihr einziger Zweck besteht darin, Informationen über bestimmte Aspekte der EU-Entwaldungsverordnung bereitzustellen. Die Bestimmungen der EU-Entwaldungsverordnung, in denen die rechtlichen Verpflichtungen festgelegt sind, werden nicht ersetzt, ergänzt oder geändert. Diese Leitlinien sollten nicht isoliert betrachtet werden; vielmehr sind sie in Verbindung mit den Rechtsvorschriften und nicht als „eigenständiger“ Bezugspunkt zu sehen.

Diese Leitlinien dienen jedoch als nützliches Referenzmaterial für alle, die die EU-Entwaldungsverordnung einhalten müssen, da spezifische Teile des Gesetzestextes weiter präzisiert werden, d. h. sie können Marktteilnehmern und Händlern Orientierungshilfen bieten. Sie können auch als Orientierungshilfe für die zuständigen nationalen Behörden und Durchsetzungsstellen sowie die nationalen Gerichte bei der Umsetzung und Durchsetzung der EU-Entwaldungsverordnung dienen.

Die in diesem Dokument behandelten Fragen wurden in Zusammenarbeit mit benannten Vertretern der Mitgliedstaaten erörtert und weiterentwickelt. Weitere Fragen können behandelt werden, sobald weitere Erfahrungen mit der Anwendung der EU-Entwaldungsverordnung vorliegen; in diesem Fall würden die Leitlinien entsprechend überarbeitet.

In Bezug auf alle in diesen Leitlinien behandelten Fragen sei darauf hingewiesen, dass die Begriffsbestimmungen der Verordnung gemäß Erwägungsgrund 43 auf der Arbeit der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO), des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen (IPCC), des Umweltprogramms der Vereinten Nationen (UNEP) und der Internationalen Union für die Erhaltung der Natur (IUCN) aufbauen.

Diese zweite Auflage des Leitfadens sorgt für mehr Klarheit, unter anderem in Bezug auf den Geltungsbeginn der einzelnen Maßnahmen, und präzisiert die Vorschriften für Marktteilnehmer und Händler, um ihnen die Erfüllung der Sorgfaltspflicht und die Rückverfolgbarkeit zu erleichtern und diese effizienter zu gestalten.

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist einer der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts, die für dessen Auslegung und Durchsetzung gelten (3). Er betrifft auch die Durchsetzung der Bestimmungen von Rechtsakten der Union durch die Mitgliedstaaten, wobei unter anderem die einschlägigen Bestimmungen des Vertrags zu berücksichtigen sind.

1.   BEGRIFFSBESTIMMUNGEN FÜR DIE BEGRIFFE „INVERKEHRBRINGEN“, „BEREITSTELLUNG AUF DEM MARKT“ UND „AUSFUHR“

Einschlägige Rechtsvorschriften:

EU-Entwaldungsverordnung – Artikel 2 – Begriffsbestimmungen; Artikel 4 – Verpflichtungen der Marktteilnehmer

Die Verpflichtungen der Marktteilnehmer, die gemäß Artikel 4 gelten, kommen zum Tragen, wenn die betreffenden Erzeugnisse „in Verkehr gebracht“ oder „ausgeführt“ werden sollen oder werden. Die Verpflichtungen der Händler, die gemäß Artikel 5 gelten, kommen zum Tragen, wenn die relevanten Rohstoffe oder Erzeugnisse dazu bestimmt sind oder werden, auf dem Markt bereitgestellt zu werden (siehe auch Kapitel 4 Buchstabe c dieser Leitlinien).

Anhang I dieser Leitlinien enthält eine Übersicht über die Szenarien, in der die Verpflichtungen erläutert werden, denen KMU-Marktteilnehmer und Nicht-KMU-Marktteilnehmer unterliegen, wenn sie relevante Erzeugnisse auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringen, bereitstellen oder aus dem Unionsmarkt ausführen. Die Szenarien zeigen auch die Änderungen der Verpflichtungen von KMU-Marktteilnehmern in der nachgelagerten Lieferkette (Artikel 4 Absatz 8) und für Nicht-KMU-Marktteilnehmer und -Händler (Artikel 4 Absatz 9).

a)   Inverkehrbringen

Nach Artikel 2 Nr. 16 gilt ein relevanter Rohstoff oder ein relevantes Erzeugnis als „in Verkehr gebracht“, wenn er bzw. es zum ersten Mal auf dem Unionsmarkt bereitgestellt wird. Relevante Rohstoffe oder relevante Erzeugnisse, die bereits in der Union in Verkehr gebracht wurden, werden hier nicht erfasst. Der Begriff des Inverkehrbringens bezieht sich auf jede einzelne relevante Ware oder jedes einzelne relevante Erzeugnis, nicht auf eine Erzeugnisart, unabhängig davon, ob es als Einzelstück oder in Serie hergestellt wurde.

b)   Bereitstellung auf dem Markt

Nach Artikel 2 Nr. 18 wird ein relevantes Erzeugnis „auf dem Markt bereitgestellt“, wenn es

für den Vertrieb, den Verbrauch oder die Verwendung auf dem Unionsmarkt abgegeben wurde. Dies bedeutet, dass das relevante Erzeugnis oder der relevante Rohstoff physisch in der Union vorhanden sein muss, entweder in der Union geerntet oder erzeugt oder in die Union eingeführt und in das Zollverfahren „Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr“ übergeführt wurde. In die Union eingeführte relevante Erzeugnisse erhalten nicht den Status von „Unionswaren“, bevor sie in das Zollgebiet der Union verbracht und vom Zoll in den zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurden. Relevante Erzeugnisse, die in andere Zollverfahren als die „Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr“ (z. B. Zolllagerverfahren, aktive Veredelung, vorübergehende Verwendung, Durchfuhr) übergeführt werden, gelten nicht als im Rahmen der EU-Entwaldungsverordnung in Verkehr gebracht,

und

im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit abgegeben wurde – dies ist eine Tätigkeit, die in einem geschäftsbezogenen Kontext stattfindet. Gewerbliche Tätigkeiten können gegen Entgelt oder unentgeltlich erfolgen. Lieferungen an nichtgewerbliche Verbraucher und Tätigkeiten, bei denen keine Gegenleistung erfolgt, fallen jeweils in den Anwendungsbereich der EU-Entwaldungsverordnung (z. B. für Spenden oder Pro-bono-Tätigkeiten). Im Rahmen der Verordnung werden nichtgewerblichen Verbrauchern keine Anforderungen auferlegt, da die private Nutzung und der private Verbrauch nicht in den Anwendungsbereich der EU-Entwaldungsverordnung fallen.

Die „ Bereitstellung auf dem Markt “ sollte daher so verstanden werden, dass ein Händler relevante Erzeugnisse auf dem Unionsmarkt sowohl i) zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung als auch ii) im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit abgibt.

Das „ Inverkehrbringen “ sollte daher so verstanden werden, dass ein Marktteilnehmer ein relevantes Erzeugnis auf dem Unionsmarkt i) zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung, ii) erstmals und iii) im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit bereitstellt.

Die kombinierten Definitionen des Begriffs „Marktteilnehmer“ (Artikel 2 Nr. 15 der EU-Entwaldungsverordnung) und des Begriffs „im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit“ (Artikel 2 Nr. 19 der EU-Entwaldungsverordnung) bedeuten, dass jede Person, die ein relevantes Erzeugnis

a)

zur Abgabe an gewerbliche oder nichtgewerbliche Verbraucher, d. h. zum Verkauf oder unentgeltlich,

b)

zum Zwecke der Verarbeitung oder

c)

zur Verwendung im eigenen Unternehmen

in Verkehr bringt, den Sorgfaltspflichten unterliegt und eine Sorgfaltserklärung vorlegen muss, es sei denn, es ist eine Vereinfachung anwendbar (siehe Artikel 4 Absätze 8 und 9 der EU-Entwaldungsverordnung).

Der Begriff „relevante Erzeugnisse, die auf den Markt gelangen“ sollten daher so verstanden werden, dass die relevanten Erzeugnisse gleichzeitig

zur Überführung in das Zollverfahren „Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr“ angemeldet werden und zum Inverkehrbringen in der Union bestimmt sind. Nur von den Zollbehörden zum zollrechtlich freien Verkehr überlassene Erzeugnisse gelten als in der Union in Verkehr gebracht. Andere Zollverfahren als die „Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr“ (z. B. Zolllagerverfahren, aktive Veredelung, vorübergehende Verwendung usw.) fallen nicht in den Anwendungsbereich der EU-Entwaldungsverordnung;

und

nicht unmittelbar für den privaten Gebrauch oder Verbrauch im Zollgebiet der Union bestimmt sind. Erzeugnisse, die für den privaten Gebrauch oder Verbrauch bestimmt sind (z. B. durch individuelle Verbringung solcher Erzeugnisse im Zuge einer Reise außerhalb der Union zum privaten Gebrauch oder Verbrauch), unterliegen nicht der EU-Entwaldungsverordnung.

c)   Ausfuhr

Nach Artikel 2 Nr. 37 bezieht sich der Begriff „Ausfuhr“ auf das Ausfuhrzollverfahren gemäß Artikel 269 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (4) und auf Unionswaren, die aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden sollen.

Nach Artikel 269 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 findet das Ausfuhrverfahren keine Anwendung auf a) in die passive Veredelung übergeführte Waren, b) Waren, die nach Überführung in die Endverwendung aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, c) Waren, die mehrwertsteuer- oder verbrauchsteuerfrei zur Bevorratung von Flugzeugen oder Schiffen geliefert werden – ungeachtet des Bestimmungsortes des Flugzeugs oder Schiffes – und für die ein Nachweis über eine solche Lieferung erforderlich ist, d) in den internen Versand übergeführte Waren, e) Waren, die gemäß Artikel 155 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 das Zollgebiet der Union vorübergehend verlassen.

Die Wiederausfuhr gemäß Artikel 270 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 fällt nicht in den Anwendungsbereich der EU-Entwaldungsverordnung. Der Begriff „Wiederausfuhr“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der relevante Rohstoff oder das relevante Erzeugnis nicht den Status „Unionswaren“ erworben hat und nach Abgabe z. B. der Wiederausfuhranmeldung aus dem Zollgebiet der Union verbracht wird.

Der Begriff „Relevante Erzeugnisse, die den Markt verlassen“ sollte daher so verstanden werden, dass solche Erzeugnisse vorliegen, wenn die relevanten Erzeugnisse im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit zur Überführung in das Zollverfahren „Ausfuhr“ angemeldet werden.

Anhang I dieser Leitlinien enthält Beispiele dafür, wie die Auslegung der Begriffe „Inverkehrbringen“, „Bereitstellung“ und „Ausfuhr“ in der Praxis funktioniert.

2.   DEFINITION DES BEGRIFFS „MARKTTEILNEHMER“

Einschlägige Rechtsvorschriften:

EU-Entwaldungsverordnung – Artikel 2 Nr. 15 – Begriffsbestimmungen; Artikel 7 – Inverkehrbringen durch in Drittländern niedergelassene Marktteilnehmer

Nach Artikel 2 Nr. 15 ist ein Marktteilnehmer eine natürliche oder juristische Person, die

im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit

relevante Erzeugnisse in Verkehr bringt oder ausführt.

Um eine einheitliche Identifizierung der Marktteilnehmer zu ermöglichen, können ihre Rollen danach unterschieden werden, wie ihre relevanten Erzeugnisse auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden, wobei die Rolle je nachdem, ob die Erzeugnisse innerhalb oder außerhalb der Union erzeugt werden, unterschiedlich ist.

Bei relevanten Erzeugnissen, die gemäß Artikel 2 Nummer 14 in der Union erzeugt wurden, ist der Marktteilnehmer in der Regel die Person, die diese Erzeugnisse nach ihrer Erzeugung im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit vertreibt oder verwendet; dabei kann es sich um den Erzeuger oder den Hersteller handeln.

Eine Person, die ein relevantes Erzeugnis in ein anderes relevantes Erzeugnis (neuer HS-Code gemäß Anhang I der Verordnung) umwandelt und es auf den Markt bringt oder aus dem Markt ausführt, ist ein Marktteilnehmer der nachgelagerten Lieferkette.

Für relevante Rohstoffe oder relevante Erzeugnisse, die außerhalb der Union erzeugt wurden, gilt Folgendes:

ο Marktteilnehmer ist die Person, die als Einführer fungiert, wenn die relevanten Rohstoffe oder relevanten Erzeugnisse zur Überführung in das Zollverfahren „Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr“ angemeldet werden. Der Einführer ist die im einschlägigen Datenelement der Zollanmeldung angegebene Person, sofern Folgendes zutrifft:

„Einführer“ im Datenelement 13 04 000 000 (Anhang B der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 (5));

Datenelement DE 3/15 in einer früheren Veröffentlichung des EU-Zolldatenmodells;

„Empfänger“ in Feld 8 des Einheitspapiers.

ο Ist die Person, die als Einführer fungiert, wenn die relevanten Rohstoffe oder relevanten Erzeugnisse zur Überführung in das Zollverfahren „Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr“ angemeldet werden, nicht in der Union niedergelassen, so gilt auch die erste natürliche oder juristische Person, die die relevanten Erzeugnisse auf dem Markt bereitstellt, als Marktteilnehmer; d. h., dass sie, obwohl sie kein Marktteilnehmer im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nr. 15 ist, den Pflichten eines Marktteilnehmers gemäß Artikel 7 unterliegt. Diese Anforderung ergänzt die normale Verpflichtung des außerhalb der Union niedergelassenen Marktteilnehmers und mit ihr soll sichergestellt werden, dass es immer einen verantwortlichen Akteur mit Sitz in der Union gibt.

Bei relevanten Erzeugnissen, die in die Union eingeführt werden, ist die Definition des Begriffs „Marktteilnehmer“ unabhängig von einem Wechsel des Eigentums am Erzeugnis und anderen vertraglichen Vereinbarungen zu verstehen.

Im Falle des Inverkehrbringens eines inländischen Erzeugnisses ist der Marktteilnehmer in der Regel die Person, die am Verkaufsort Eigentümer des Rohstoffs oder Erzeugnisses ist; dies kann jedoch von den individuellen Umständen der vertraglichen Vereinbarung abhängen. Schließt eine Person einen Vertrag ab, mit dem sie der anderen Vertragspartei gestattet, einen relevanten Rohstoff herzustellen, so gilt die Vertragspartei, die die Herstellung durchführt, als Marktteilnehmer, wenn sie durch die bloße Erzeugung (z. B. durch das Fällen der Bäume oder durch die Geburt des Kalbs) unmittelbar und automatisch Eigentümer des Erzeugnisses wird. Dies ist nicht der Fall, wenn das geltende nationale Recht oder der Vertrag vorsieht, dass die natürliche oder juristische Person nach der Herstellung das Eigentumsrecht auf die andere Vertragspartei überträgt (siehe Urteil C-370/23 vom 21. November 2024  (6)).

Bei relevanten Erzeugnissen, die aus der Union ausgeführt werden, ist der Marktteilnehmer in der Regel die Person, die als Ausführer handelt, wenn die betreffenden Erzeugnisse zur Überführung in das Ausfuhrzollverfahren angemeldet werden. Der Ausführer ist die in den einschlägigen Datenelementen der Zollanmeldung angegebene Person, sofern zutreffend:

ο der „Ausführer“ im Datenelement 13 01 000 000 (Anhang B der Delegierten Verordnung 2015/2446);

ο Datenelement DE 3/1 in einer früheren Veröffentlichung des EU-Zolldatenmodells;

ο der „Versender/Ausführer“ in Feld 2 des Einheitspapiers.

Dienstleister, die logistische oder technische Unterstützungsleistungen anbieten, z. B. Spediteure, Schiffsagenten oder Zollvertreter, die keine Eigentumsrechte oder ähnliche Rechte an den von ihnen transportierten oder abgefertigten Erzeugnissen besitzen, sind weder „Marktteilnehmer“ noch „Händler“ im Sinne der Verordnung, wenn sie keine Produkte auf dem Markt in Verkehr bringen oder bereitstellen oder ausführen.

Die Rolle der Marktteilnehmer wird mithilfe der in Anhang I dieser Leitlinien enthaltenen Szenarien näher erläutert.

3.   DATUM DES INKRAFTTRETENS und ZEITRAHMEN FÜR DIE ANWENDUNG

Einschlägige Rechtsvorschriften:

EU-Entwaldungsverordnung – Artikel 1 Absatz 2 – Gegenstand und Anwendungsbereich; Artikel 37 – Aufhebung; Artikel 38 – Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Die EU-Entwaldungsverordnung trat am 29. Juni 2023 in Kraft. Die meisten der Verpflichtungen für Marktteilnehmer und Händler sowie zuständige Behörden, einschließlich der Verpflichtungen gemäß den Artikeln 3 bis 13, den Artikeln 16 bis 24 und den Artikeln 26, 31 und 32, gelten gemäß der Verordnung (EU) 2024/3234 (7), mit der die Bestimmungen der EU-Entwaldungsverordnung zum Geltungsbeginn geändert werden, ab dem 30. Dezember 2025 .

Für Marktteilnehmer, die bis zum 31. Dezember 2020 (gemäß Artikel 3 Absatz 1 bzw. Absatz 2 der Richtlinie 2013/34/EU) als Kleinstunternehmen oder kleine Unternehmen gegründet wurden, gelten die Verpflichtungen gemäß den Artikeln 3 bis 13, den Artikeln 16 bis 24, den Artikeln 26, 31 und 32 ab dem 30. Juni 2026 , mit Ausnahme der im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen (8) (EU-Holzverordnung), erfassten Erzeugnisse. Dies bedeutet, dass es einen Übergangszeitraum zwischen dem Inkrafttreten der Verordnung (29. Juni 2023) und dem Geltungsbeginn (30. Dezember 2025, für kleine Unternehmen oder Kleinstunternehmen, die bis zum 31. Dezember 2020 gegründet wurden, auf den 30. Juni 2026 verschoben) gibt, sodass Marktteilnehmer und Händler, die relevante Rohstoffe und Erzeugnisse in der Union in Verkehr bringen oder auf dem Unionsmarkt bereitstellen oder aus diesem ausführen, während des Übergangszeitraums von den wichtigsten Verpflichtungen im Rahmen der EU-Entwaldungsverordnung ausgenommen werden.

Die folgenden Vorschriften gelten für alle Rohstoffe und mit diesen verbundenen relevanten Erzeugnisse mit Ausnahme von Holz und Holzerzeugnissen, die unter den Anhang der EU-Holzverordnung fallen:

Wird ein relevanter Rohstoff oder ein relevantes Erzeugnis während des für den jeweiligen Marktteilnehmer geltenden Übergangszeitraums in Verkehr gebracht, gelten die Verpflichtungen der EU-Entwaldungsverordnung für den Marktteilnehmer nicht.

Darüber hinaus unterliegen relevante Erzeugnisse, die nach dem Geltungsbeginn in Verkehr gebracht oder bereitgestellt werden und vollständig aus Rohstoffen oder Erzeugnissen hergestellt werden, die während des Übergangszeitraums in Verkehr gebracht werden, nicht den Verpflichtungen der EU-Entwaldungsverordnung. Dies bedeutet, dass im Falle des Inverkehrbringens oder der Bereitstellung auf dem Markt auch mittlere und große Marktteilnehmer und Händler in der nachgelagerten Lieferkette, die mit den betreffenden Erzeugnissen oder den aus diesen abgeleiteten Erzeugnissen handeln, aufgrund des aufgeschobenen Geltungsbeginns für kleine und Kleinstunternehmen (30. Juni 2026) von den Bestimmungen befreit seien werden.

In den oben beschriebenen Fällen wird sich die Verpflichtung der Marktteilnehmer in der nachgelagerten Lieferkette (oder der Händler, die das relevante Erzeugnis, das im Übergangszeitraum in Verkehr gebracht wurde, anschließend in Verkehr bringen) darauf beschränken, hinreichend schlüssige und überprüfbare Nachweise dafür zu sammeln, dass das relevante Erzeugnis ursprünglich vor dem (aufgeschobenen) Inkrafttreten der Verordnung in Verkehr gebracht wurde.

Für Bestandteile eines relevanten Folgeerzeugnisses, die zusammen mit anderen relevanten Erzeugnissen erzeugt wurden, die ab dem 30. Dezember 2025 (oder ab dem 30. Juni 2026 von einem Kleinstunternehmen oder kleinen Unternehmen) in Verkehr gebracht wurden, gilt, dass die Marktteilnehmer in der nachgelagerten Lieferkette, die diese in Verkehr bringen, und die Händler den Standardverpflichtungen der Verordnung unterliegen, auch wenn einige andere Bestandteile in den Übergangszeitraum fallen können.

Gemäß Artikel 1 Absatz 2 der EU-Entwaldungsverordnung gilt die EU-Entwaldungsverordnung nicht, wenn die betreffenden Erzeugnisse vor dem 29. Juni 2023 erzeugt wurden. Zeitpunkt und Ort der Erzeugung beziehen sich auf das Erzeugungsdatum und den Erzeugungsort des relevanten Rohstoffs. Dies gilt sowohl für die Rohstoffe als auch für die abgeleiteten Erzeugnisse. In den meisten Fällen ist das Erzeugungsdatum der Zeitpunkt der Ernte der Ware, mit Ausnahme von Rindfleischerzeugnissen, bei denen der maßgebliche Erzeugungszeitpunkt mit dem Tag beginnt, an dem die Rinder geboren werden.

Die nachstehende Tabelle zeigt die geltenden Rechtsvorschriften für relevante Erzeugnisse, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2023/1115 fallen, mit Ausnahme von Holz und Holzerzeugnissen, die unter den Anhang der EU-Holzverordnung fallen:

 

Datum des Inverkehrbringens relevanter Rohstoffe oder relevanter Erzeugnisse auf dem EU-Markt

Relevante Erzeugnisse

Zeitpunkt der Erzeugung des relevanten Rohstoffes

vor dem 30. Dezember 2025 sowie vor dem 30. Juni 2026 für Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen

ab (einschließlich) dem 30. Dezember 2025 für große und mittlere Unternehmen sowie ab (einschließlich) dem 30. Juni 2026 für Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen

Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalmen, Kautschuk und Sojaerzeugnisse gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2023/1115

vor dem 29. Juni 2023

Die Verordnung (EU) 2023/1115 (EU-Entwaldungsverordnung) gilt nicht.

Die Verordnung (EU) 2023/1115 (EU-Entwaldungsverordnung) gilt nicht.

ab (einschließlich) dem 29. Juni 2023

Die Verordnung (EU) 2023/1115 (EU-Entwaldungsverordnung) gilt nicht.

Die Verordnung (EU) 2023/1115 (EU-Entwaldungsverordnung) gilt.

Holzerzeugnisse, die in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/1115 aufgeführt sind und im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 (EU-Holzverordnung) nicht aufgeführt sind

vor dem 29. Juni 2023

Die Verordnung (EU) 2023/1115 (EU-Entwaldungsverordnung) gilt nicht.

Die Verordnung (EU) 2023/1115 (EU-Entwaldungsverordnung) gilt nicht.

ab (einschließlich) dem 29. Juni 2023

Die Verordnung (EU) 2023/1115 (EU-Entwaldungsverordnung) gilt nicht.

Die Verordnung (EU) 2023/1115 (EU-Entwaldungsverordnung) gilt.

Für Holz und Holzerzeugnisse, die im Anhang der EU-Holzverordnung aufgeführt sind, gelten gemäß Artikel 37 Absatz 3 der EU-Entwaldungsverordnung besondere Vorschriften:

Für Holz und Holzerzeugnisse, die vor dem 29. Juni 2023 erzeugt (geschlagen) wurden und

ο die vor dem 30. Dezember 2025 in Verkehr gebracht wurden, gilt, dass diese Erzeugnisse und die aus diesen abgeleiteten Erzeugnisse den Vorschriften der EU-Holzverordnung entsprechen müssen; wenn die abgeleiteten Erzeugnisse nicht unter den Anhang der EU-Holzverordnung fallen, sind diese Erzeugnisse von der EU-Holzverordnung und der EU-Entwaldungsverordnung ausgenommen;

ο Inverkehrbringen vom 30. Dezember 2025 bis zum 31. Dezember 2028: die Vorschriften der EU-Holzverordnung gelten weiterhin für die Erzeugnisse, sofern diese unter den Anhang der EU-Holzverordnung fallen (siehe oben);

ο Inverkehrbringen ab dem 31. Dezember 2028: Diese Erzeugnisse und die aus ihnen abgeleiteten Erzeugnisse müssen den Vorschriften des Artikels 3 der EU-Entwaldungsverordnung entsprechen.

Für Holz und Holzerzeugnisse, die zwischen dem 29. Juni 2023 und dem 30. Dezember 2025 erzeugt wurden und

ο die vor dem 30. Dezember 2025 in Verkehr gebracht wurden, gilt, dass diese Erzeugnisse und die aus diesen abgeleiteten Erzeugnisse den Vorschriften der EU-Holzverordnung entsprechen müssen; wenn die abgeleiteten Erzeugnisse nicht unter den Anhang der EU-Holzverordnung fallen, sind diese Produkte von der EU-Holzverordnung und der EU-Entwaldungsverordnung ausgenommen;

ο Inverkehrbringen ab dem 30. Dezember 2025: Diese Erzeugnisse und die aus ihnen abgeleiteten Erzeugnisse müssen den Vorschriften der EU-Holzverordnung entsprechen.

Holz und Holzerzeugnisse, die ab dem 30. Dezember 2025 erzeugt (geschlagen) werden, müssen den Vorschriften der EU-Entwaldungsverordnung entsprechen.

Frage 1: Muss für Papiererzeugnisse, die ab dem 30. Dezember 2025 in Verkehr gebracht werden, aber aus Holz hergestellt werden, das zwischen dem 29. Juni 2023 und dem 30. Dezember 2025 geschlagen und in Verkehr gebracht wurde, eine Sorgfaltserklärung vorliegen?

In solchen Fällen müssen das geschlagene Holz und die daraus hergestellten Erzeugnisse der EU-Holzverordnung entsprechen. Eine Sorgfaltserklärung ist nicht erforderlich, weil solche Erklärungen nur für Erzeugnisse vorliegen müssen, die unter die EU-Entwaldungsverordnung fallen.

Die nachstehende Tabelle veranschaulicht, welche Rechtsvorschriften für Holzerzeugnisse gelten, die unter den Anhang der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 fallen:

 

Datum des Inverkehrbringens relevanter Rohstoffe oder relevanter Erzeugnisse auf dem EU-Markt

Relevante Erzeugnisse

Erzeugungs-datum

vor dem 30. Dezember 2025

ab (einschließlich) 30. Dezember 2025 bis (einschließlich) 30. Dezember 2028

ab (einschließlich) 31. Dezember 2028

Holz und Holzerzeug-nisse im Sinne des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 (EU-Holzverord-nung)

vor dem 29. Juni 2023

Verordnung (EU) Nr. 995/2010

(EU-Holzverordnung)

Verordnung (EU) Nr. 995/2010

(EU-Holzverordnung)

Verordnung (EU) 2023/1115 (EU-Entwaldungs-verordnung)

ab (einschließlich) 29. Juni 2023

Verordnung (EU) Nr. 995/2010

(EU-Holzverordnung)

Verordnung (EU) 2023/1115 (EU-Entwaldungsverordnung)

Verordnung (EU) 2023/1115 (EU-Entwaldungs-verordnung)

4.   SORGFALTSPFLICHT UND BEGRIFFSBESTIMMUNG DES BEGRIFFS „VERNACHLÄSSIGBARES RISIKO“

Einschlägige Rechtsvorschriften:

EU-Entwaldungsverordnung – Artikel 2 Nummer 26 – Begriffsbestimmungen; Artikel 4 – Verpflichtungen der Marktteilnehmer, Artikel 8 – Sorgfaltspflicht; Artikel 9 – Informationsanforderungen; Artikel 10 – Risikobewertung

Nach Artikel 4 Absatz 1 müssen die Marktteilnehmer die Sorgfaltspflicht gemäß Artikel 8 erfüllen, bevor sie relevante Erzeugnisse in Verkehr bringen oder ausführen, um nachzuweisen, dass die relevanten Erzeugnisse dem Artikel 3 entsprechen. Zu diesem Zweck und im Einklang mit Artikel 12 Absatz 1 der EU-Entwaldungsverordnung müssen die Marktteilnehmer einen Rahmen von Verfahren und Maßnahmen – eine Sorgfaltspflichtregelung gemäß Artikel 12 Absatz 1 der EU-Entwaldungsverordnung – einführen und diesen auf dem neuesten Stand halten, um die Sorgfaltspflicht gemäß Artikel 8 zu erfüllen, um sicherzustellen, dass die relevanten Erzeugnisse, die sie in Verkehr bringen oder ausführen, dem Artikel 3 der EU-Entwaldungsverordnung entsprechen. Die Marktteilnehmer sind dafür verantwortlich, ihre eigenen Geschäftstätigkeiten gründlich zu prüfen und zu analysieren, was die Erhebung einschlägiger Daten und deren Analyse erfordert, und erforderlichenfalls Maßnahmen zur Risikominderung zu ergreifen, es sei denn, das Risiko der Nichteinhaltung wird als vernachlässigbar bewertet. Die Datenerhebung, die Risikoanalyse und die Risikominderung müssen in kausalem Zusammenhang stehen und die Merkmale der Geschäftstätigkeit des Marktteilnehmers und der Lieferketten widerspiegeln.

Die Marktteilnehmer müssen die Kriterien für die Risikobewertung gemäß Artikel 10 Absatz 2 festlegen, die sie in Bezug auf die relevanten Erzeugnisse, die sie in der Union in Verkehr bringen oder aus dem Unionsmarkt ausführen wollen, berücksichtigen. Daher müssen die Kriterien für die Risikobewertung auf die relevanten Erzeugnisse zugeschnitten sein, die der Marktteilnehmer in Verkehr bringen oder aus dem Markt ausführen will.

a)   Risikobewertung

Gemäß den in Artikel 8 festgelegten Sorgfaltspflichten muss der Marktteilnehmer

bei jedem einzelnen Lieferanten Informationen, Unterlagen und Daten über die relevanten Erzeugnisse, die der EU-Entwaldungsverordnung unterliegen (diese sind in Anhang I aufgeführt), gemäß den Artikeln 8 und 9 sammeln,

diese Informationen zusammen mit anderen kontextbezogenen Informationen überprüfen und analysieren und auf dieser Grundlage eine Risikobewertung gemäß Artikel 10 durchführen und

Maßnahmen zur Risikominderung gemäß Artikel 11 ergreifen, es sei denn, die gemäß Artikel 10 durchgeführte Risikobewertung ergibt, dass kein oder lediglich ein vernachlässigbares Risiko dahin gehend besteht, dass die relevanten Erzeugnisse nichtkonform sind.

In Artikel 9 Absatz 1 sind die zu bewertenden erzeugnisbezogenen Informationen festgelegt, zu denen auch spezifische Informationen über das Erzeugnis und seine Lieferkette gehören. In Artikel 10 Absatz 2 werden die zusätzlichen kontextbezogenen Informationen genannt, die für die Bewertung des Risikos erforderlich sind, z. B. der Zustand der Wälder im Erzeugerland.

Wenn die Erzeugnisse aus Waren hergestellt werden, die aus mehreren Quellen oder Geolokalisierungen stammen, ist es erforderlich, das Risiko für jede Quelle oder Geolokalisierung zu bewerten.

Auf der Grundlage der erhobenen Daten müssen genau definierte Aufgaben der Risikoanalyse erfüllt und die Risikokategorien sowie die dafür erforderlichen Risikominderungsmaßnahmen festgelegt werden. Das Risikoniveau kann von den Marktteilnehmern nur von Fall zu Fall bewertet werden, da es von einer Reihe von Faktoren abhängt.

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, die Risikobewertung durchzuführen, doch muss der Marktteilnehmer die in Artikel 10 Absatz 2 aufgeführten Kriterien für jedes relevante Erzeugnis berücksichtigen. Dabei sollten u. a. folgende Fragen und Überlegungen behandelt werden:

Wo wurde das Erzeugnis erzeugt?

Welche Risikokategorie gemäß Artikel 29 gilt für das Erzeugerland oder Landesteile davon (9)? Wie hoch ist die Waldbedeckung und wie häufig (Quote) ist Waldschädigung oder Entwaldung im Erzeugerland oder in Landesteilen davon? Wie hoch ist die Prävalenz (Quote) der illegalen Erzeugung des relevanten Rohstoffs in dem betreffenden Land/den Landesteilen?

Welche erzeugnisspezifischen Risiken bestehen?

Es bestehen erhebliche Unterschiede in der Art und Weise, wie die verschiedenen in Anhang I der EU-Entwaldungsverordnung aufgeführten relevanten Erzeugnisse erzeugt werden, die sich auf das Risiko der Nichteinhaltung auswirken. So enthalten beispielsweise einige Erzeugnisse Rohstoffe, die in Hunderten getrennter Geolokalisierungen erzeugt werden oder während der Herstellung wesentlichen chemischen oder physikalischen Verfahren unterzogen werden.

Handelt es sich um eine komplexe Lieferkette?

Siehe Abschnitt 5 zur Klarstellung des Konzepts der „Komplexität der Lieferkette“.

Gibt es Hinweise darauf, dass ein Unternehmen in der Lieferkette an Praktiken im Zusammenhang mit illegalen Tätigkeiten, Entwaldung oder Waldschädigung beteiligt ist?

Es besteht ein höheres Risiko, dass relevante Rohstoffe oder Erzeugnisse, die von einem Unternehmen erworben werden, das mit illegalen Tätigkeiten, Entwaldung oder Waldschädigung in Verbindung steht, nicht konform sind. Wurden begründete Bedenken in Bezug auf Unternehmen in der Lieferkette gemäß Artikel 31 vorgebracht? Haben Unternehmen in der Lieferkette gegen einschlägige Gesetze (10) verstoßen und wurden sie vom Staat wegen Verstößen gegen diese Gesetze mit Sanktionen belegt?

Gibt es ergänzende Informationen über die Einhaltung der EU-Entwaldungsverordnung durch Unternehmen in der Lieferkette, die aus Zertifizierungssystemen oder von Dritten überprüften Systemen stammen?

Siehe Abschnitt 10 zur Klarstellung der Rolle von von Dritten überprüften Systemen.

Wurden die relevanten Erzeugnisse gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt?

Die einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes sind in Artikel 2 Nummer 40 definiert. Weitere Informationen zu den Legalitätsanforderungen sind Abschnitt 6 zu entnehmen.

Gibt es Bedenken in Bezug auf das Erzeuger- und Ursprungsland oder deren Landesteile, wie beispielsweise im Hinblick auf das Ausmaß der Korruption, die Verbreitung der Fälschung von Dokumenten und Daten, mangelnde Strafverfolgung, Verstöße gegen die völkerrechtlich geschützten Menschenrechte, bewaffnete Konflikte oder bestehende Sanktionen, die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder vom Rat der Europäischen Union verhängt wurden?

Diese Bedenken könnten die Zuverlässigkeit einiger Dokumente, die die Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften belegen, untergraben. Daher sollten das Ausmaß der Korruption in dem Land, die Indizes für Geschäftsrisiken und andere relevante Indikatoren berücksichtigt werden.

Wurden alle Dokumente, die die Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften belegen, vom Lieferanten zur Verfügung gestellt und sind diese sofort überprüfbar?

Wenn alle einschlägigen Dokumente bereitstehen und auf Anfrage der Marktteilnehmer verfügbar sind, ist es wahrscheinlicher, dass die Lieferkette gut etabliert ist und der Lieferant sich der Anforderungen der EU-Entwaldungsverordnung bewusst ist.

b)   Vernachlässigbares Risiko

Der Begriff „vernachlässigbares Risiko“ sollte im Einklang mit Artikel 2 Nr. 26 verstanden werden, was bedeutet, dass die Rohstoffe oder Erzeugnisse auf der Grundlage einer umfassenden Bewertung erzeugnisspezifischer und allgemeiner Informationen gemäß Artikel 10 und erforderlichenfalls der Anwendung der geeigneten Risikominderungsmaßnahmen gemäß Artikel 11 keinen Anlass zur Besorgnis geben, dass sie gegen Artikel 3 Buchstabe a (entwaldungsfrei) oder b (gemäß den im Erzeugerland geltenden Rechtsvorschriften rechtmäßig erzeugt) verstoßen.

Die in Artikel 10 Absatz 2 enthaltene Liste der Kriterien für die Risikobewertung ist nicht erschöpfend; Marktteilnehmer können sich dafür entscheiden, weitere Kriterien anzuwenden, wenn diese dazu beitragen, die Wahrscheinlichkeit zu ermitteln, dass ein relevanter Rohstoff oder ein relevantes Erzeugnis illegal erzeugt wurde oder nicht entwaldungsfrei war, oder wenn dies dazu beiträgt, eine legale oder entwaldungsfreie Erzeugung nachzuweisen.

Gemäß Artikel 13 sind KMU- und Nicht-KMU-Marktteilnehmer, die aus Ländern mit geringem Risiko beziehen, nicht verpflichtet, die Verpflichtungen nach Artikel 10 und Artikel 11 zu erfüllen, um ein vernachlässigbares Risiko zu erreichen, nachdem sie gemäß Artikel 13 Absatz 1 i) die Komplexität der betreffenden Lieferkette und das Risiko einer Umgehung der Verordnung bewertet und ii) festgestellt haben, dass alle relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse, die sie in Verkehr bringen oder ausführen, ausschließlich in solchen Ländern oder Landesteilen erzeugt wurden, die gemäß Artikel 29 (11) als Länder bzw. Landesteile mit geringem Risiko eingestuft wurden. Die in den Artikeln 10 und 11 beschriebenen Schritte finden jedoch Anwendung, wenn ein Marktteilnehmer, der aus einem Land mit geringem Risiko bezieht, Informationen erhält oder von solchen in Kenntnis gesetzt wird, die auf das Risiko eines Verstoßes oder einer Umgehung hindeuten (siehe Artikel 13 Absatz 2). Unbeschadet der Verpflichtungen, die dem Marktteilnehmer gemäß Artikel 13 obliegen, reicht es für das Sammeln der Informationen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben g und h der EU-Entwaldungsverordnung im Allgemeinen aus, dass die Informationen für sich genommen unabhängig überprüfbar und schlüssig sind. Der Marktteilnehmer könnte dies beispielsweise tun, indem er sicherstellt, dass die produktbezogenen Informationen kohärent sind. Es sind keine weiteren Schritte zur Bewertung der Informationen erforderlich, es sei denn, die Marktteilnehmer werden im Zuge der Sammlung der Informationen oder im Laufe der nach Artikel 13 der EU-Entwaldungsverordnung vorgeschriebenen Bewertung auf relevante neue Informationen aufmerksam, die darauf hindeuten, dass bei einem relevanten Erzeugnis, das sie in Verkehr bringen oder ausführen wollen, die Gefahr eines Verstoßes gegen die Verordnung besteht.

Für Nicht-KMU-Marktteilnehmer in der nachgelagerten Lieferkette kann die Vereinfachung gemäß Artikel 4 Absatz 9 auch gelten, d. h., dass die Nicht-KMU-Marktteilnehmer sich in diesem Fall lediglich vergewissern müssen, dass die Sorgfaltspflicht in der vorgelagerten Lieferkette ordnungsgemäß erfüllt wurde. Die Feststellung, dass die Sorgfaltspflicht ordnungsgemäß erfüllt wurde, bedeutet nicht zwangsläufig, dass jede einzelne in der vorgelagerten Lieferkette vorgelegte Sorgfaltserklärung systematisch überprüft werden muss. So könnte der Nicht-KMU-Marktteilnehmer in der nachgelagerten Lieferkette beispielsweise überprüfen, ob Marktteilnehmer in der vorgelagerten Lieferkette über eine betriebsbereite und aktuelle Sorgfaltspflichtregelung verfügen, die angemessene und verhältnismäßige Strategien, Kontrollen und Verfahren umfasst, um die Risiken der Nichtkonformität relevanter Erzeugnisse wirksam zu mindern und zu steuern, um sicherzustellen, dass die Sorgfaltspflicht ordnungsgemäß und regelmäßig erfüllt wird.

Ergeben die Risikobewertung und die Risikominderung, dass eines der Risikokriterien ein nicht vernachlässigbares Risikoniveau aufweist, sollte davon ausgegangen werden, dass das Erzeugnis ein nicht vernachlässigbares Risiko birgt, weshalb der Marktteilnehmer es weder in Verkehr bringen noch aus dem Unionsmarkt ausführen darf.

c)   Die Rolle von KMU- und Nicht-KMU-Händlern

Ein Händler ist nach Artikel 2 Nummer 17 jede Person in der Lieferkette mit Ausnahme des Marktteilnehmers, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit relevante Erzeugnisse auf dem Markt bereitstellt.

Ob ein Händler Sorgfaltspflichten unterliegt, hängt davon ab, ob es sich bei dem Händler um ein KMU handelt oder nicht; dies wird anhand der in Artikel 3 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Kriterien bestimmt, siehe Artikel 2 Nummer 30 der EU-Entwaldungsverordnung.

Handelt es sich um einen Nicht-KMU-Händler, so gelten gemäß Artikel 5 Absatz 1 die Pflichten und Bestimmungen für Nicht-KMU-Marktteilnehmer, d. h., dass der Nicht-KMU-Händler sich in der vorgelagerten Lieferkette vergewissern muss, dass die Sorgfaltspflicht erfüllt wurde (siehe vorheriges Unterkapitel).

Die für KMU-Händler geltenden Verpflichtungen sind in Artikel 5 Absätze 2 bis 6 der Verordnung festgelegt. KMU-Händler dürfen relevante Erzeugnisse nur dann auf dem Markt bereitstellen, wenn sie im Besitz der nach Artikel 5 Absatz 3 erforderlichen Informationen sind, also im Wesentlichen der Identität ihrer Lieferanten und ihrer Unternehmenskunden und der Referenznummern der mit den Erzeugnissen verbundenen Sorgfaltserklärungen. KMU-Händler sind nicht verpflichtet, die Sorgfaltspflicht einzuhalten, und auch nicht, sich zu vergewissern, dass die Sorgfaltspflicht in der vorgelagerten Lieferkette eingehalten wurde. Ihre Verpflichtung besteht darin, die Rückverfolgbarkeit der betreffenden Erzeugnisse zu gewährleisten, d. h., dass sie Informationen erheben, aufbewahren und den zuständigen Behörden auf Verlangen zum Nachweis der Konformität zur Verfügung stellen müssen.

d)   Zusammenspiel mit der Richtlinie über die Nachhaltigkeitspflichten von Unternehmen

Mit der Richtlinie (EU) 2024/1760 über die Nachhaltigkeitspflichten von Unternehmen (12) (Nachhaltigkeitsrichtlinie) wird ein allgemeiner horizontaler Rahmen für die Sorgfaltspflicht im Hinblick auf Nachhaltigkeit für sehr große EU- und Nicht-EU-Unternehmen geschaffen. Die EU-Entwaldungsverordnung bietet einen sektoralen Rahmen für Entwaldung in Bezug auf bestimmte Aspekte der Sorgfaltspflicht im Hinblick auf bestimmte Erzeugnisse. Die Nachhaltigkeitsrichtlinie und die EU-Entwaldungsverordnung haben unterschiedliche Anwendungsbereiche, ergänzen sich jedoch weitgehend, und beide sollten kohärent angewandt werden, um eine wirksame Wahrnehmung der Sorgfaltspflicht zu gewährleisten. Stehen die spezifischen Sorgfaltspflichten im Rahmen der EU-Entwaldungsverordnung im Widerspruch zu den allgemeinen Vorschriften der Nachhaltigkeitsrichtlinie, haben die Bestimmungen der EU-Entwaldungsverordnung als lex specialis Vorrang vor den allgemeinen Regeln der Nachhaltigkeitsrichtlinie (lex generalis), soweit darin weitergehende oder spezifischere Verpflichtungen zur Verfolgung derselben Ziele vorgesehen sind. Diese Vorschrift ist in Artikel 1 Absatz 3 der Nachhaltigkeitsrichtlinie festgelegt und folgt den Grundsätzen des Unionsrechts, die in solchen Fällen dem lex specialis Vorrang vor dem lex generalis einräumen.

5.   KLARSTELLUNG DES BEGRIFFS „KOMPLEXITÄT DER LIEFERKETTE“

Einschlägige Rechtsvorschriften:

EU-Entwaldungsverordnung – Artikel 8 – Sorgfaltspflicht; Artikel 9 – Informationsanforderungen; Artikel 10 – Risikobewertung; Artikel 11 – Risikominderung

Die „Komplexität der betreffenden Lieferkette“ ist in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe i der EU-Entwaldungsverordnung ausdrücklich als Risikobewertungskriterium aufgeführt und ist daher für die Risikobewertung und Risikominderung im Rahmen der Sorgfaltsprüfung relevant. Sie ist eines von mehreren Kriterien der Risikobewertung und Risikominderung im Rahmen der Sorgfaltsprüfung gemäß den Artikeln 10 und 11.

Diesem Kriterium liegt der Gedanke zugrunde, dass die Rückverfolgung relevanter Erzeugnisse bis zum Erzeugerland und zu Grundstücken, auf denen die relevanten Rohstoffe erzeugt wurden, schwieriger sein kann, wenn die Lieferkette komplex ist, und dass dies ein Faktor ist, der mit einem höheren Risiko von Verstößen verbunden ist. Unstimmigkeiten bei den relevanten Informationen und Daten und Probleme bei der Beschaffung der erforderlichen Informationen an jeder Stelle der Lieferkette können das Risiko erhöhen, dass nicht konforme Rohstoffe oder Erzeugnisse in die Lieferkette gelangen. Die Hauptüberlegung ist, inwieweit es möglich ist, die in einem relevanten Erzeugnis gefundenen relevanten Rohstoffe bis zu den Grundstücken zurückzuverfolgen, auf denen diese erzeugt wurden.

Das Risiko der Nichteinhaltung wird zunehmen, wenn es aufgrund der Komplexität der Lieferkette schwierig ist, die nach Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 2 der EU-Entwaldungsverordnung erforderlichen Informationen zu ermitteln. Das Vorhandensein nicht identifizierter Stufen in der Lieferkette oder jede andere Feststellung, die auf eine Nichtkonformität hindeutet, kann zu dem Schluss führen, dass das Risiko nicht vernachlässigbar ist.

Die Komplexität der Lieferkette nimmt mit der Zahl der Verarbeiter und Zwischenhändler zwischen den Grundstücken im Erzeugerland und dem Marktteilnehmer oder Händler zu. Die Komplexität kann auch zunehmen, wenn mehr als ein relevantes Erzeugnis zur Herstellung eines neuen relevanten Erzeugnisses verwendet wird oder wenn relevante Rohstoffe aus mehreren Erzeugerländern bezogen werden. Andererseits dürfte die Sorgfaltsprüfung in kurzen Lieferketten einfacher sein, und eine kurze Lieferkette kann, insbesondere im Falle der vereinfachten Sorgfaltspflicht gemäß Artikel 13, ein Faktor sein, der dazu beiträgt, nachzuweisen, dass ein vernachlässigbares Risiko einer Umgehung der Verordnung besteht.

Um die Komplexität der Lieferkette zu bewerten, können Marktteilnehmer und Händler die folgende (nicht erschöpfende) Liste von Fragen hinsichtlich relevanter Erzeugnisse verwenden, die auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht, bereitgestellt oder aus dem Unionsmarkt ausgeführt werden sollen:

Gab es mehrere Verarbeiter und/oder Stufen in der Lieferkette, bevor ein bestimmtes relevantes Erzeugnis auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht oder bereitgestellt oder aus dem Unionsmarkt ausgeführt wurde?

Enthält das relevante Erzeugnis relevante Rohstoffe, die von mehreren Grundstücken und/oder Erzeugerländern bezogen werden?

Handelt es sich bei dem relevanten Erzeugnis um ein hochverarbeitetes Erzeugnis (das selbst mehrere andere relevante Erzeugnisse enthalten kann)?

In Bezug auf Holz:

Besteht das relevante Erzeugnis aus mehr als einer Baumart?

Wurden das Holz und/oder die Holzerzeugnisse in mehr als einem Land gehandelt?

Wurden relevante verarbeitete Erzeugnisse in Drittländern verarbeitet oder hergestellt, bevor sie auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht oder bereitgestellt oder aus dem Unionsmarkt ausgeführt wurden?

6.   LEGALITÄT

Einschlägige Rechtsvorschriften:

EU-Entwaldungsverordnung – Artikel 2 Nummer 40 – Begriffsbestimmungen und Artikel 3 Buchstabe b – Verbot

Gemäß Artikel 3 der EU-Entwaldungsverordnung dürfen relevante Rohstoffe und relevante Erzeugnisse nur dann in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt oder ausgeführt werden, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

sie sind entwaldungsfrei,

b)

sie wurden gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt und

c)

für sie liegt eine Sorgfaltserklärung vor.

Die relevanten Erzeugnisse müssen alle drei Kriterien einzeln und für sich betrachtet erfüllen; andernfalls dürfen Marktteilnehmer und Nicht-KMU-Händler diese weder in Verkehr bringen noch auf dem Markt bereitstellen oder ausführen.

a)   Einschlägige Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes

Die Grundlage für die Feststellung, ob ein relevanter Rohstoff oder ein relevantes Erzeugnis im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt wurde, sind die Rechtsvorschriften des Landes, in dem der Rohstoff oder – im Falle eines Erzeugnisses – der in einem relevanten Erzeugnis enthaltene Rohstoff auf relevanten Grundstücken oder – bei Rindern – in entsprechenden Betrieben angebaut, geerntet, gewonnen oder aufgezogen wurde.

Mit der EU-Entwaldungsverordnung wird ein flexibler Ansatz verfolgt, indem eine Reihe von Rechtsbereichen aufgeführt wird, ohne bestimmte Gesetze genau anzugeben, da diese von Land zu Land unterschiedlich sind und Änderungen unterliegen können. Allerdings sind nur die geltenden gesetzlichen Bestimmungen zum rechtlichen Status des Erzeugungsgebiets einschlägige Rechtsvorschriften gemäß Artikel 2 Nummer 40 der EU-Entwaldungsverordnung. Dies bedeutet, dass die Relevanz von Gesetzen für die Legalitätsanforderung nach Artikel 3 Buchstabe b der EU-Entwaldungsverordnung im Allgemeinen nicht dadurch bestimmt wird, dass sie möglicherweise während des Erzeugungsprozesses von Rohstoffen allgemein oder auf die Lieferketten relevanter Erzeugnisse und relevanter Rohstoffe Anwendung finden können, sondern dadurch, dass sich die betreffenden Gesetze speziell auf den Rechtsstatus des Gebiets, in dem die Rohstoffe erzeugt wurden, auswirken oder diesen beeinflussen.

Darüber hinaus ist Artikel 2 Nummer 40 der EU-Entwaldungsverordnung im Lichte der Ziele der EU-Entwaldungsverordnung zu lesen, wie diese in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b dargelegt sind, was bedeutet, dass Rechtsvorschriften auch dann einschlägig sind, wenn ihr Inhalt mit der Eindämmung der Entwaldung und der Waldschädigung im Zusammenhang mit der Verpflichtung der Union zur Bekämpfung des Klimawandels und des Verlusts der biologischen Vielfalt in Verbindung gebracht werden kann.

In Artikel 2 Nummer 40 Buchstaben a bis h werden diese einschlägigen Rechtsvorschriften näher erläutert. Die folgende Liste enthält einige konkrete Beispiele, die nur zur Veranschaulichung dienen und nicht als erschöpfend betrachtet werden können:

Landnutzungsrechte, einschließlich Gesetzen über die Ernte und Erzeugung auf dem Land oder über die Bewirtschaftung der Flächen, z. B.

Rechtsvorschriften über die Übertragung von Flächen, insbesondere hinsichtlich landwirtschaftlicher Flächen oder Waldflächen,

Rechtsvorschriften über Grundstückspachtgeschäfte.

Umweltschutz. Ein Zusammenhang mit dem Ziel der Eindämmung der Entwaldung und Waldschädigung, der Verringerung der Treibhausgasemissionen oder des Schutzes der biologischen Vielfalt besteht beispielsweise hinsichtlich

Rechtsvorschriften zu Schutzgebieten,

Rechtsvorschriften zum Naturschutz und zur Wiederherstellung der Natur,

Rechtsvorschriften zum Schutz und zur Erhaltung der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten und der biologischen Vielfalt,

Rechtsvorschriften zu gefährdeten Arten,

Rechtsvorschriften zur Bodenentwicklung.

Forstbezogene Vorschriften, einschließlich Regelungen der Forstwirtschaft und zur Erhaltung der biologischen Vielfalt, wenn sie in direktem Bezug zur Holzgewinnung stehen, z. B.

Rechtsvorschriften zum Schutz und zur Erhaltung der Wälder und zur nachhaltigen Waldbewirtschaftung,

Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der Entwaldung,

Holzeinschlagsrechte in per Gesetz bekannt gegebenen abgesteckten Gebieten.

Rechte Dritter, einschließlich Nutzungs- und Eigentumsrechten, die von der Erzeugung der relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse betroffen sind, und traditionelle Landnutzungsrechte indigener Völker und lokaler Gemeinschaften; dazu können z. B. Grundpfandrechte oder Nießbrauchsrechte gehören.

Arbeitnehmerrechte und völkerrechtlich geschützte Menschenrechte, die entweder für Menschen gelten, die sich im Erzeugungsgebiet relevanter Rohstoffe aufhalten, soweit dies für die EU-Entwaldungsverordnung unter Berücksichtigung ihrer in Artikel 1 Absatz 1 formulierten Ziele relevant ist, oder für Menschen mit Rechten auf das Erzeugungsgebiet relevanter Rohstoffe oder Erzeugnisse, einschließlich der Rechte indigener Völker und lokaler Gemeinschaften, sofern sie gemäß den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften anwendbar sind oder in diesen Niederschlag finden, beispielsweise Rechte auf Land, Gebiete und Ressourcen, Eigentumsrechte, Rechte im Zusammenhang mit Verträgen, Abkommen und anderen rechtsbegründenden Vereinbarungen zwischen indigenen Völkern und Staaten.

Grundsatz der freiwilligen und in Kenntnis der Sachlage erteilten vorherigen Zustimmung (the principle of free, prior and informed consent – FPIC), auch entsprechend der Verankerung in der Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte indigener Völker. Weitere Hinweise zur Anwendung des FPIC können z. B. über das Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte eingesehen werden, wo festgestellt wird, dass Staaten ihre Zustimmung als Ziel der Konsultation benötigen, bevor eine der folgenden Maßnahmen ergriffen wird:

die Durchführung von Projekten, die die Rechte indigener Völker an Land, Gebieten und Ressourcen, einschließlich des Bergbaus und der sonstigen Nutzung oder Nutzung von Ressourcen, beeinträchtigen,

die Umsiedlung indigener Völker aus ihrem Land oder Gebiet,

die Rückgabe oder sonstige angemessene Wiedergutmachung, wenn Land ohne die freiwillige und in Kenntnis der Sachlage erteilte vorherige Zustimmung der indigenen Völker, die es besaßen, beschlagnahmt, weggenommen, besetzt oder beschädigt wurde.

Steuer-, Korruptionsbekämpfungs-, Handels- und Zollvorschriften.

Geltende Rechtsvorschriften über die relevanten Lieferketten, die auf den Unionsmarkt gelangen oder diesen verlassen, wenn sie einen spezifischen Bezug zu den Zielen der Verordnung aufweisen, oder – im Falle von Handels- und Zollvorschriften – wenn sie speziell die relevanten Sektoren der Landwirtschaft oder der Holzerzeugung betreffen.

b)   Sorgfaltspflicht in Bezug auf die Legalität

Die Marktteilnehmer müssen wissen, welche Rechtsvorschriften in den einzelnen Ländern, aus denen sie beziehen, im Hinblick auf den rechtlichen Status des Erzeugungsgebiets bestehen. Die einschlägigen Rechtsvorschriften können unter anderem Folgendes umfassen:

nationale und regionale Rechtsvorschriften, einschließlich einschlägiger sekundärrechtlicher Vorschriften,

internationales Recht, einschließlich multi- und bilateraler Verträge und Abkommen, soweit im innerstaatlichen Recht anwendbar, indem sie jeweils kodifiziert und umgesetzt werden.

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe h der EU-Entwaldungsverordnung müssen im Rahmen der Erfüllung der Sorgfaltspflicht Informationen, einschließlich Unterlagen und Daten, aus denen hervorgeht, dass die im Erzeugerland geltenden Rechtsvorschriften eingehalten werden, erhoben werden. Dies schließt Informationen über Vereinbarungen ein, die das Recht begründen, die betreffende Fläche für die Erzeugung der relevanten Rohstoffe zu nutzen. Ob Grundeigentum oder eine andere Dokumentation einer Vereinbarung erforderlich ist, hängt von den nationalen Rechtsvorschriften ab; ist Grundeigentum nach innerstaatlichem Recht nicht erforderlich, um landwirtschaftliche Erzeugnisse herzustellen und zu vermarkten, so ist dies auch nach der EU-Entwaldungsverordnung nicht erforderlich.

Die Verpflichtung zur Sammlung von Unterlagen oder anderen Informationen hängt von den unterschiedlichen Regelungssystemen der Länder ab, da nicht alle die Ausstellung spezifischer Unterlagen erfordern. Daher sollte die Verpflichtung so verstanden werden, dass sie gegebenenfalls Folgendes umfasst:

von den Behörden der Länder ausgestellte amtliche Unterlagen, z. B. behördliche Genehmigungen,

Unterlagen, aus denen die vertraglichen Verpflichtungen hervorgehen, einschließlich der Verträge und Vereinbarungen mit indigenen Völkern oder lokalen Gemeinschaften,

ergänzende Informationen, die im Rahmen öffentlicher und privater Zertifizierungssysteme oder anderer von Dritten überprüfter Systeme bereitgestellt werden,

Gerichtsentscheidungen,

Folgenabschätzungen, Managementpläne, Umweltbetriebsprüfungsberichte.

Die folgenden zusätzlichen Unterlagen können ebenfalls nützlich sein:

Unterlagen, aus denen die Unternehmensrichtlinien und die Verhaltenskodizes hervorgehen,

freiwillige Eigenerklärung der Erzeuger relevanter Rohstoffe, in der ein Erzeuger erklärt, dass das Erzeugnis in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt wurde,

Vereinbarungen über die soziale Verantwortung zwischen privaten Akteuren und Drittinhabern,

spezifische Berichte über Eigentums- und Rechtsansprüche und Konflikte.

Informationen, einschließlich Unterlagen und Daten, können in Papierform oder in elektronischer Form gesammelt werden.

Es sei darauf hingewiesen, dass die Informationen, einschließlich Unterlagen und Daten, gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe h der EU-Entwaldungsverordnung auch für die Zwecke der Risikobewertung (Artikel 10 der EU-Entwaldungsverordnung) gesammelt werden müssen und nicht als unabhängige Anforderung betrachtet werden sollten, es sei denn, das Erzeugnis stammt ausschließlich aus Ländern oder Landesteilen mit geringem Risiko. Im Falle der Beschaffung ausschließlich aus Ländern oder Landesteilen mit geringem Risiko (13) müssen KMU- und Nicht-KMU-Marktteilnehmer gemäß Artikel 13 der EU-Entwaldungsverordnung nur dann die folgenden Schritte zur Beschreibung der Risikobewertung durchführen, wenn die Marktteilnehmer Informationen erhalten oder sie diesen zur Kenntnis gebracht werden, die auf ein Risiko der Nichteinhaltung oder Umgehung hindeuten.

Gemäß Artikel 10 Absatz 1 der EU-Entwaldungsverordnung müssen die gesammelten Informationen als Ganzes bewertet werden, um die Rückverfolgbarkeit und die Einhaltung der Vorschriften in der gesamten Lieferkette zu gewährleisten. Alle Informationen müssen analysiert und überprüft werden, d. h., dass die Marktteilnehmer in der Lage sein müssen, den Inhalt und die Zuverlässigkeit der von ihnen gesammelten Unterlagen zu bewerten und die Zusammenhänge zwischen den verschiedenen Informationen in verschiedenen Unterlagen zu verstehen. In der Regel sollte der Marktteilnehmer im Rahmen der Bewertung Folgendes prüfen:

ob die verschiedenen Unterlagen miteinander und mit anderen verfügbaren Informationen übereinstimmen,

was genau jede Unterlage belegt,

welches System (z. B. behördliche Kontrolle, unabhängige Prüfung usw.) der Unterlage zugrunde liegt,

die Zuverlässigkeit und Gültigkeit jeder Unterlage, d. h. die Wahrscheinlichkeit, dass es gefälscht oder unrechtmäßig ausgestellt wird.

Die Marktteilnehmer sollten angemessene Maßnahmen ergreifen, um sich davon zu überzeugen, dass diese Unterlagen echt sind, und zwar aufgrund ihrer Bewertung der allgemeinen Lage im Erzeugerland. In diesem Zusammenhang sollte der Marktteilnehmer auch das Korruptionsrisiko (z. B. von Bestechung, geheimen Absprachen oder Betrug) berücksichtigen. Verschiedene Quellen liefern allgemein verfügbare Informationen über das Ausmaß der Korruption in einem Land oder einer subnationalen Region, z. B. der Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International oder andere ähnliche anerkannte internationale Indizes oder relevante Informationen (14).

In Fällen, in denen das Korruptionsniveau als hoch eingestuft wird, könnte dies bedeuten, dass Unterlagen nicht als zuverlässig angesehen werden können und eine weitere Überprüfung erforderlich sein könnte. In solchen Fällen ist bei der Prüfung der Unterlagen besondere Sorgfalt geboten, da es Anlass zu Zweifeln an ihrer Glaubwürdigkeit geben könnte.

Die Marktteilnehmer könnten nicht nur auf anerkannte internationale Indizes zurückgreifen, sondern auch auf der Grundlage von Listen von Bedingungen und Schwachstellen, einschließlich früherer Hinweise auf korrupte Praktiken, prüfen, was auf ein höheres Risiko hindeutet – und daher ein höheres Maß an Kontrolle verlangen. Beispiele für solche zusätzlichen Nachweise können von Dritten überprüfte Systeme (siehe Abschnitt 10 dieser Leitlinien), unabhängige oder selbst durchgeführte Audits oder die Verwendung von Technologien/forensischen Methoden zur Verfolgung der relevanten Erzeugnisse sein, die dazu beitragen können, Hinweise auf Korruption oder Rechtsverstöße aufzudecken.

Nicht-KMU-Marktteilnehmer und Nicht-KMU-Händler in der nachgelagerten Lieferkette sind verpflichtet, festzustellen, dass der Marktteilnehmer in der vorgelagerten Lieferkette die Sorgfaltspflicht, auch in Bezug auf die Legalität, erfüllt hat, siehe Artikel 4 Absatz 9 der EU-Entwaldungsverordnung. Bei der Sammlung von Informationen, Unterlagen und Daten zu diesem Zweck sollten Marktteilnehmer und Händler in der nachgelagerten Lieferkette die geltenden Datenschutz- und Wettbewerbsvorschriften einhalten.

7.   ANWENDUNGSBEREICH

a)   Klarstellung – Verpackung und Verpackungsmaterialien

Einschlägige Rechtsvorschriften:

EU-Entwaldungsverordnung – Artikel 2 – Begriffsbestimmungen; Anhang I der EU-Entwaldungsverordnung

Anhang I der EU-Entwaldungsverordnung enthält die Liste der relevanten Rohstoffe und relevanten Erzeugnisse gemäß ihrer Einreihung in der Kombinierten Nomenklatur nach Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (15).

Unter den HS-Code 4819 fallen: „Schachteln, Kartons, Säcke, Beutel, Tüten und andere Verpackungsmittel, aus Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern; Pappwaren von der in Büros, Geschäften und dergleichen verwendeten Art“.

Werden die oben genannten Erzeugnisse als solche in Verkehr gebracht oder ausgeführt, anstatt als Verpackung für ein anderes Erzeugnis verwendet zu werden, so fallen sie in den Anwendungsbereich der Verordnung, sodass die in der EU-Entwaldungsverordnung festgelegten Verpflichtungen gelten.

Werden Verpackungsmaterialien gemäß dem HS-Code 4819 „zum Stützen, zum Schutz oder zum Tragen“ eines anderen Erzeugnisses verwendet, fallen sie nicht unter die Verordnung.

Unter den HS-Code 4415 fallen: „Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz; Kabeltrommeln aus Holz; Flachpaletten, Boxpaletten und andere Ladungsträger, aus Holz; Palettenaufsatzwände aus Holz“.

Werden die oben genannten Erzeugnisse als solche in Verkehr gebracht oder ausgeführt, fallen sie in den Anwendungsbereich der Verordnung, sodass die in der EU-Entwaldungsverordnung festgelegten Verpflichtungen gelten.

Artikel, die unter den HS-Code 4415 fallen, die ausschließlich als Verpackungsmaterial zum Stützen, zum Schutz oder zum Tragen eines anderen in Verkehr gebrachten Erzeugnisses verwendet werden, fallen nicht in den Anwendungsbereich der EU-Entwaldungsverordnung.

Innerhalb dieser Kategorien wird weiter unterschieden zwischen Verpackungsmaterial, das einem Erzeugnis seinen „wesentlichen Charakter“ verleiht, und Verpackungsmaterial, das für ein spezifisches Erzeugnis gestaltet und hergerichtet wird, das aber nicht Bestandteil des eigentlichen Erzeugnisses ist. Die Allgemeine Vorschrift 5 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (16) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 verdeutlicht diese Unterschiede, und es werden nachstehend Beispiele genannt. Behältnisse mit „wesentlichem Charakter“ erhalten einen eigenen HS-Code und werden unabhängig von der Ware eingereiht, die sie enthalten, und fallen in den Anwendungsbereich der Verordnung, während Behältnissen, die zur Aufnahme einer bestimmten Ware gestaltet oder hergerichtet sind, der HS-Code des in ihnen enthaltenen Erzeugnisses zugewiesen wird, wenn diese Behältnisse zum dauernden Gebrauch geeignet sind, mit den Waren, für die sie bestimmt sind, gestellt und üblicherweise zusammen mit ihnen verkauft werden; solche Behältnisse fallen nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (Allgemeine Vorschrift 5a). Gewöhnliche Verpackungen wie Verpackungsmaterialien und Verpackungsbehälter werden wie die darin enthaltenen Waren eingereiht, wenn sie zur Verpackung dieser Waren üblich sind, was bedeutet, dass sie nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen (Allgemeine Vorschrift 5b). Papier oder andere Umhüllungsmaterialien sollten als integraler Bestandteil eines Erzeugnisses betrachtet werden, wenn sie dazu dienen, das Erzeugnis zu schützen oder zu befördern.

Diese zusätzlichen Unterscheidungen dürften jedoch nur für einen kleinen Teil der unter die Verordnung fallenden Waren relevant sein.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Verordnung für Folgendes gilt:

Verpackungsmaterial, das als eigenständiges Erzeugnis in Verkehr gebracht, auf dem Markt bereitgestellt oder ausgeführt wird;

Behältnisse, die einem Erzeugnis seinen wesentlichen Charakter verleihen.

Die Verordnung gilt nicht für Folgendes:

Verpackungsmaterial, das im Inneren mit Waren gefüllt ist und ausschließlich zum Stützen, zum Schutz oder zum Tragen eines anderen Erzeugnisses verwendet wird.

b)   Klarstellung – Abfälle, Wiedergewinnungsprodukte und rezyklierte Erzeugnisse

Einschlägige Rechtsvorschriften:

EU-Entwaldungsverordnung – Erwägungsgrund 40; Anhang I der EU-Entwaldungsverordnung; Richtlinie 2008/98/EG – Artikel 3 Absatz 1

Marktteilnehmer und Händler handhaben im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit gebrauchte Erzeugnisse, die ihren Lebenszyklus abgeschlossen haben und die andernfalls als Abfall entsorgt würden. Abfall ist ein Stoff oder Gegenstand, dessen sich sein Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss (Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2008/98/EG). Solche Erzeugnisse sind vom Anwendungsbereich der EU-Entwaldungsverordnung ausgenommen. Dies bedeutet, dass die betreffenden Marktteilnehmer und Händler in diesen Fällen von den Verpflichtungen der EU-Entwaldungsverordnung ausgenommen sind.

Diese Ausnahme gilt für Waren, die vollständig aus einem Material erzeugt wurden, das seinen Lebenszyklus abgeschlossen hat, und andernfalls als Abfall entsorgt worden wären (z. B. Holz, das aus zerlegten Gebäuden gewonnen wurde, oder Waren aus Kaffeespreu).

Diese Ausnahme gilt nicht für Nebenerzeugnisse eines Herstellungsprozesses, bei dem Material verwendet wird, das keinen Abfall im Sinne eines Stoffes oder Gegenstands darstellt, dessen sich der Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss;

Frage 1: Fallen Holzspäne und Sägespäne, die als Nebenerzeugnisse eines Sägewerks erzeugt werden, unter die Verordnung?

Ja, diese fallen unter den HS-Code 4401 , der in den Anwendungsbereich der EU-Entwaldungsverordnung fällt. Dies liegt daran, dass Holzspäne und Sägespäne als Brennholz verwendet werden können und daher ihren Lebenszyklus noch nicht abgeschlossen haben. Eine Ausnahme wären Holzspäne/Sägespäne, die ausschließlich als Verpackungsmaterial verwendet werden, um ein anderes Erzeugnis zu stützen, zu schützen oder zu tragen.

Frage 2: Fallen Möbel aus Holz, die nach dem Abriss eines Hauses zurückgewonnen wurden, unter die Verordnung?

Nein, wenn diese Erzeugnisse vollständig aus Materialien hergestellt werden, die ihren Lebenszyklus abgeschlossen haben und andernfalls als Abfall entsorgt worden wären, fallen sie nicht unter die Verordnung. Enthalten die Erzeugnisse jedoch Mengen nicht recycelten Materials, würde dieser Bestandteil in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen.

Frage 3: Fallen Erzeugnisse aus rezykliertem oder wiedergewonnenem Material unter die Verordnung?

Nein, wenn die relevanten Erzeugnisse vollständig aus rezykliertem Material hergestellt werden, fallen sie nicht in den Anwendungsbereich der EU-Entwaldungsverordnung. Enthalten die relevanten Erzeugnisse hingegen Anteile an nicht rezykliertem bzw. nicht wiedergewonnenem Material, so fallen diese Anteile unter die Verordnung, z. B. der Frischzellstoff, der bei der Papierherstellung eingesetzt wird, und das Holz, das zur Reparatur von Paletten verwendet wird.

Frage 4: Fallen Brennstoffpellets aus leeren Fruchtbündeln oder Palmkernschalen unter die Verordnung?

Ja, sofern leere Fruchtbündel und Palmkernschalen, auch in Form von Pellets, als feste Rückstände aus der Gewinnung von Palmöl eingestuft werden, fallen die aus ihnen hergestellten Brennstoffpellets unter den HS-Code 2306 60 gemäß Anhang I der EU-Entwaldungsverordnung. Brennstoffpellets fallen nicht unter die Verordnung, wenn sie ausschließlich aus Materialien hergestellt wurden, die als Abfall eingestuft sind.

Frage 5: Fallen Erzeugnisse aus rezykliertem Rinderleder unter die Verordnung?

Nein, wenn das in dem Erzeugnis enthaltene Leder vollständig rezykliert wird, fällt es nicht in den Anwendungsbereich der EU-Entwaldungsverordnung. Enthalten die Erzeugnisse jedoch Mengen nicht rezyklierten Leders, so würde dieses Leder in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen.

Frage 6: Unterliegt gebrauchter Kaffeesatz zur Verwendung in Toilettenartikeln oder Düngemitteln der Verordnung?

Nicht, wenn es sich z. B. um Abfälle aus einem Café handelt, die andernfalls entsorgt worden wären.

Frage 7: Fallen relevante Erzeugnisse unter die EU-Entwaldungsverordnung, wenn sie aus nicht relevanten Rohstoffen erzeugt werden?

Die Verordnung gilt nicht für Erzeugnisse, die aus nicht relevanten Rohstoffen bestehen, selbst wenn diese Erzeugnisse dieselbe Kombinierte Nomenklatur wie die relevanten Erzeugnisse aus relevanten Rohstoffen aufweisen. Die Verordnung gilt nur für relevante Erzeugnisse aus relevanten Rohstoffen.

Dies ist z. B. in den folgenden Fällen gegeben:

i.

Palmöl aus Ölpalmen der Gattung Elaeis spp. (einschließlich Elaeis guineensis) fällt in den Anwendungsbereich der Verordnung, während Babassuöl aus Palmen der Gattung Attalea spp. (einschließlich Attalea speciosa) und andere Pflanzenöle aus Palmen anderer Gattungen nicht in den Anwendungsbereich der EU-Entwaldungsverordnung fallen;

ii.

Kautschuk des Kautschukbaums (Hevea brasiliensis) fällt in den Anwendungsbereich der EU-Entwaldungsverordnung, aber Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle und ähnliche natürliche Gummisorten, die aus anderen Arten hergestellt werden, fallen nicht in den Anwendungsbereich der EU-Entwaldungsverordnung; synthetische Kautschukerzeugnisse fallen ebenfalls nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung;

iii.

Holzprodukte fallen in den Anwendungsbereich, jedoch fallen Produkte aus Rattan, Bambus und anderen holzigen Materialien nicht in den Anwendungsbereich der EU-Entwaldungsverordnung.

8.   ORDNUNGSGEMÄẞE HANDHABUNG EINER SORGFALTSPFLICHTREGELUNG

Einschlägige Rechtsvorschriften:

EU-Entwaldungsverordnung – Artikel 12 – Einführung und Handhabung der Sorgfaltspflichtregelungen, Berichterstattung und Aufzeichnungen

Zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht gemäß Artikel 8 müssen die Marktteilnehmer einen Rahmen für die Dokumentation, Analyse, Überprüfung und Berichterstattung über Verfahren und Maßnahmen (im Folgenden „Sorgfaltspflichtregelung“) festlegen und auf dem neuesten Stand halten. Ziel der Sorgfaltspflicht im Rahmen der EU-Entwaldungsverordnung ist es, das erforderliche Ergebnis zu erreichen, indem kohärente Prozesse in der Geschäftstätigkeit der Unternehmen nachgewiesen werden. Es ist wichtig, dass ein Marktteilnehmer gemäß Artikel 12 Absatz 2 seine Sorgfaltspflichtregelung mindestens jährlich überprüft, um sicherzustellen, dass die Verantwortlichen die für sie geltenden Verfahren befolgen, die bestehenden Verfahren wirksam sind und die erforderlichen Ergebnisse erzielt werden. Die Marktteilnehmer sollten die Sorgfaltspflichtregelung auch aktualisieren, wenn sie während der Überprüfung oder zu einem anderen Zeitpunkt Kenntnis von neuen Entwicklungen erhalten, die sich auf die Ziele der Sorgfaltspflichtregelung auswirken könnten, wie etwa die Wirksamkeit und Vollständigkeit der Schritte oder Verfahren innerhalb des Systems. Aufzeichnungen über Aktualisierungen der Sorgfaltspflichtregelung müssen für einen Zeitraum von fünf Jahren aufbewahrt werden.

Die Überprüfung kann von einer Person innerhalb des Unternehmens des Marktteilnehmers (die unabhängig von derjenigen sein sollte, die die Verfahren durchführt) oder von einer externen Stelle durchgeführt werden. In ihrem Rahmen sollten etwaige Schwachstellen und Mängel ermittelt werden, und die Geschäftsführung des Marktteilnehmers sollte Fristen für deren Behebung festlegen.

Im Falle einer Sorgfaltspflichtregelung für ein relevantes Erzeugnis sollte bei der Überprüfung beispielsweise geprüft werden, ob es dokumentierte Verfahren für die folgenden Aspekte gibt:

für die Erhebung und Aufzeichnung der Informationen, Daten und Unterlagen, die zum Nachweis der Einhaltung der Vorschriften erforderlich sind,

zur Bewertung des Risikos des relevanten Erzeugnisses oder eines Bestandteils des relevanten Erzeugnisses, das relevante Erzeugnisse oder relevante Rohstoffe enthält, die nicht entwaldungsfrei sind oder nicht gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt wurden,

zur Beschreibung der vorgeschlagenen Maßnahmen entsprechend dem Risikoniveau.

Bei der Überprüfung sollte auch geprüft werden, ob diejenigen, die für die Durchführung jedes Verfahrensschritts verantwortlich sind, jeden Schritt verstehen und umsetzen, und ob es angemessene Kontrollen gibt, um sicherzustellen, dass die Verfahren in der Praxis wirksam sind (d. h., dass damit relevante Erzeugnisse ermittelt werden und sie zum Ausschluss von Erzeugnissen führen, bei denen ein nicht vernachlässigbares Risiko der Nichtkonformität besteht). Aufgrund von bewährten Verfahren ist zu empfehlen, dass zum Nachweis der Überprüfung die bei der Überprüfung unternommenen Schritte und die Ergebnisse der Überprüfung dokumentiert werden.

9.   ZUSAMMENGESETZTE ERZEUGNISSE

Einschlägige Rechtsvorschriften:

EU-Entwaldungsverordnung – Artikel 4 – Verpflichtungen der Marktteilnehmer; Artikel 9 – Informationsanforderungen; Artikel 33 – Informationssystem

Marktteilnehmer und Händler handhaben möglicherweise in Anhang I der EU-Entwaldungsverordnung aufgeführte relevante Erzeugnisse, die andere relevante Erzeugnisse oder relevante Rohstoffe enthalten oder teilweise aus diesen hergestellt werden. In der Praxis werden diese Erzeugnisse mitunter als „zusammengesetzte Erzeugnisse“ bezeichnet, obwohl es sich dabei nicht um einen in der EU-Entwaldungsverordnung verwendeten Rechtsbegriff handelt.

Die EU-Entwaldungsverordnung enthält Vorschriften, mit denen sichergestellt werden soll, dass die relevanten Rohstoffe und relevanten Erzeugnisse, die in relevanten Erzeugnissen enthalten sind oder aus denen relevante Erzeugnisse hergestellt werden, im Zuge der Sorgfaltspflicht des Marktteilnehmers gemäß Artikel 8 ordnungsgemäß identifiziert werden. Dies ist notwendig, um sicherzustellen, dass alle relevanten Erzeugnisse der Verordnung entsprechen.

Die Marktteilnehmer müssen im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht für die relevanten Erzeugnisse, die sie in Verkehr bringen oder ausführen, die in Artikel 9 aufgeführten Informationsanforderungen erfüllen. In einigen Fällen kann es schwierig sein, die Arten, den Ursprung und die Geolokalisierung relevanter Rohstoffe zu ermitteln, die in relevanten Erzeugnissen enthalten sind, insbesondere bei rekonstituierten Erzeugnissen wie Papier, Faserplatten und Spanplatten oder hochverarbeiteten Erzeugnissen wie kakaohaltigen Lebensmittelzubereitungen; diese Informationen sind jedoch erforderlich, damit die Erzeugnisse in Verkehr gebracht oder ausgeführt werden können. Weitere Informationen sind Anhang II dieser Leitlinien zu entnehmen.

Darüber hinaus muss der Marktteilnehmer beim Inverkehrbringen auf dem Unionsmarkt oder bei der Ausfuhr relevanter Erzeugnisse, die andere (in Anhang I der EU-Entwaldungsverordnung aufgeführte) relevante Erzeugnisse enthalten oder aus solchen hergestellt werden, die zuvor keiner Sorgfaltspflicht unterlagen, in Bezug auf diese Bestandteile des relevanten Erzeugnisses die gebotene Sorgfalt walten lassen. Dies gilt sowohl für KMU- als auch für nicht-KMU-Marktteilnehmer (Artikel 4 Absätze 8 und 9).

Zusammengesetzte Erzeugnisse können mehrere relevante Erzeugnisse aus verschiedenen Rohstoffen enthalten. So kann ein Schokoladenriegel [HS 1806 ] beispielsweise Folgeprodukte aus Kakao (Kakaopulver [HS 1805 ] und Kakaobutter [HS 1804 ]) sowie der Ölpalme (Palmöl [HS 1511 ]) enthalten. In solchen Fällen ist der Marktteilnehmer, der das Erzeugnis in der EU in Verkehr bringt oder aus dem Unionsmarkt ausführt, lediglich verpflichtet, die Sorgfaltspflicht in Bezug auf die relevanten Erzeugnisse zu erfüllen, die in der Liste der relevanten Rohstoffe in Anhang I der EU-Entwaldungsverordnung genannt sind. Bei den Schokoladenriegeln [HS1806] ist der relevante Rohstoff der Kakao. Dies bedeutet, dass sich die Sorgfaltspflicht und die Informationsanforderungen nur auf relevante Erzeugnisse beziehen, die in der rechten Spalte des Anhangs I unter dem relevanten Rohstoff aufgeführt sind, den der Schokoladenriegel enthält oder der bei dessen Herstellung verwendet wurde, in diesem Fall das Kakaopulver und die Kakaobutter unter dem Rohstoff Kakao.

a)   Informationsanforderungen

Im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht gemäß Artikel 8 müssen Marktteilnehmer in die Beschreibung ihrer relevanten Erzeugnisse im Einklang mit den Informationsanforderungen nach Artikel 9 die relevanten Rohstoffe oder relevanten Erzeugnisse aufnehmen, die ihre relevanten Erzeugnisse enthalten oder die für die Herstellung dieser Erzeugnisse verwendet werden.

Dies bedeutet, dass die Marktteilnehmer Informationen über das Vorhandensein des relevanten Rohstoffs in den relevanten Erzeugnissen sammeln müssen, die sie in Verkehr bringen oder ausführen. Diese Informationen umfassen die Geolokalisierung der Grundstücke, auf denen die relevanten Rohstoffe, die in den relevanten Erzeugnissen enthalten sind oder für die Herstellung der relevanten Erzeugnisse verwendet wurden, sowie weitere Informationen gemäß Artikel 9 Absatz 1. Gemäß Artikel 9 müssen die Marktteilnehmer, um die Anforderungen an die Geolokalisierung ihrer relevanten Erzeugnisse zu erfüllen, die folgenden Informationen aufführen:

die Geolokalisierung aller Grundstücke, auf denen der relevante Rohstoff erzeugt wurde, den die relevanten Erzeugnisse enthalten oder unter dessen Verwendung sie hergestellt wurden, und

das Datum oder den Zeitraum der Erzeugung.

Enthält ein relevantes Erzeugnis einen relevanten Rohstoff, der auf verschiedenen Grundstücken erzeugt wurde, oder wurde das Erzeugnis unter Verwendung dieses Rohstoffes hergestellt, so muss die Geolokalisierung jedes einzelnen Grundstücks angegeben werden. Bei relevanten Erzeugnissen, die aus Rindern bestehen oder aus Rindern hergestellt wurden, bezieht sich die Anforderung an die Geolokalisierung gemäß Artikel 2 Nummer 29 auf alle Räumlichkeiten oder Strukturen, die mit der Aufzucht der Rinder in Verbindung stehen, einschließlich des Geburtsorts, der Betriebe, in denen sie gehalten wurden — im Falle der Freilandhaltung die Umgebung oder der Ort, an dem Tiere vorübergehend oder dauerhaft gehalten werden – bis zum Zeitpunkt der Schlachtung.

Bei Entwaldung oder Waldschädigung auf einem der Grundstücke, die für eines der relevanten Erzeugnisse innerhalb eines relevanten Erzeugnisses, bei dem es sich um ein „zusammengesetztes Erzeugnis“ handelt, identifiziert wurden, darf dieses Erzeugnis weder in Verkehr gebracht noch auf dem Markt bereitgestellt oder ausgeführt werden (Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d).

Darüber hinaus ist gemäß Artikel 9 für relevante Erzeugnisse, die Holz enthalten oder unter Verwendung von Holz hergestellt wurden, für alle Holzarten die Angabe des gebräuchlichen Namens der Art und ihres vollständigen wissenschaftlichen Namens erforderlich. Diese Vorschrift gilt für alle relevanten Erzeugnisse, die in Anhang I in der dem relevanten Rohstoff „Holz“ zugeordneten Rubrik aufgelistet sind. In einigen Fällen kann es bei hochverarbeiteten zusammengesetzten Erzeugnissen, wie Spanplatten, Papier und gedruckten Büchern, schwierig sein, alle Arten innerhalb jedes relevanten Bestandteils zu identifizieren. Wenn jedoch zum Beispiel die Art des Holzes, das zur Herstellung des Erzeugnisses verwendet wird, variiert, muss der Marktteilnehmer eine Liste aller Holzarten vorlegen, die möglicherweise zur Herstellung des Holzerzeugnisses verwendet wurden. Die Arten sollten gemäß einer international anerkannten Holznomenklatur (z. B. DIN EN 13556 vom 1. Oktober 2003 — „Nomenklatur der in Europa verwendeten Handelshölzer“) angegeben werden.

b)   Sorgfaltspflicht für zusammengesetzte Erzeugnisse: Verwendung bestehender Sorgfaltserklärungen

Marktteilnehmer, die zusammengesetzte Erzeugnisse (z. B. Möbel aus anderen relevanten Holzerzeugnissen) in Verkehr bringen oder ausführen, können gegebenenfalls auf bestehende Sorgfaltserklärungen verweisen. Wenn Nicht-KMU-Marktteilnehmer oder Nicht-KMU-Händler eine (in Artikel 33 beschriebene) Übermittlung an das Informationssystem vornehmen, können sie auf bereits an das Informationssystem übermittelte Sorgfaltserklärungen verweisen, jedoch nur in Fällen, in denen sie festgestellt haben, dass die Sorgfaltspflicht für die in den relevanten Erzeugnissen enthaltenen oder aus diesen hergestellten Erzeugnissen gemäß Artikel 4 Absätze 1 und 9 ordnungsgemäß erfüllt wurde.

Bei der Erstellung der Sorgfaltserklärung gemäß Anhang II kann auf Angaben aus bestehenden Sorgfaltserklärungen Bezug genommen werden. Beispielsweise können die Geolokalisierungsinformationen und die wissenschaftlichen Namen aus der Sorgfaltserklärung eines in dem relevanten Erzeugnis enthaltenen relevanten Erzeugnisses angegeben werden, das der Marktteilnehmer in Verkehr bringen oder ausführen möchte, und sie müssen nicht erneut dargelegt werden, wenn auf die Sorgfaltserklärung in der vorgelagerten Lieferkette Bezug genommen wird. Ein Verweis im Informationssystem kann durch Eingabe der Referenznummer und der Prüfnummer einer Sorgfaltserklärung in der vorgelagerten Lieferkette erfolgen, wenn eine neue Erklärung vorgelegt wird. Marktteilnehmer und Händler, die Sorgfaltserklärungen vorlegen, können entscheiden, ob die in ihren im Informationssystem eingereichten Erklärungen enthaltenen Geolokalisierungsinformationen für Marktteilnehmer in der nachgelagerten Lieferkette über die im Informationssystem aufgeführten Sorgfaltserklärungen zugänglich und sichtbar sind.

Insgesamt stehen die Entwicklung und die Funktionsweise des Informationssystems mit den geltenden Datenschutzbestimmungen im Einklang. Darüber hinaus ist das System mit Sicherheitsmaßnahmen ausgestattet, die die Integrität und Vertraulichkeit der im Informationssystem enthaltenen Informationen gewährleisten  (17) .

Gemäß Artikel 4 Absatz 7 stellen die Marktteilnehmer — einschließlich KMU — Marktteilnehmern und Händlern in der Lieferkette alle Informationen zur Verfügung, die für den Nachweis der Konformität des Erzeugnisses erforderlich sind, einschließlich der Referenznummern zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht. Gemäß Artikel 4 Absatz 8 sind die KMU-Marktteilnehmer nicht verpflichtet, bei relevanten Erzeugnissen, die in relevanten Erzeugnissen enthalten sind oder aus solchen hergestellt wurden, die bereits der Sorgfaltspflicht gemäß Artikel 4 Absatz 1 unterlagen, die gebotene Sorgfalt walten zu lassen, sofern bereits eine Sorgfaltserklärung gemäß Artikel 33 vorgelegt wurde. KMU-Marktteilnehmer müssen den zuständigen Behörden auf ihr Verlangen die Referenznummer der Sorgfaltserklärung übermitteln. KMU-Marktteilnehmer müssen die gebotene Sorgfalt walten lassen und eine Sorgfaltserklärung für Bestandteile relevanter Erzeugnisse vorlegen, für die noch keine Sorgfaltserklärung gemäß Artikel 4 Absatz 8 vorgelegt wurde.

10.   DIE ROLLE VON ZERTIFIZIERUNGEN UND VON DRITTEN ÜBERPRÜFTEN SYSTEMEN BEI DER RISIKOBEWERTUNG UND RISIKOMINDERUNG

Einschlägige Rechtsvorschriften:

EU-Entwaldungsverordnung – Erwägungsgrund 52; Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe n – Risikobewertung

Zertifizierungssysteme und von Dritten überprüfte Systeme werden häufig genutzt, um spezifische Kundenanforderungen an relevante Rohstoffe und relevante Erzeugnisse zu erfüllen. Dies kann eine Norm beinhalten, die Verfahren beschreibt, die während der Herstellung der zertifizierten Waren angewandt werden müssen, einschließlich Grundsätzen, Kriterien und Indikatoren; aber auch Anforderungen an die Kontrolle der Einhaltung der Norm und die Erteilung von Zertifizierungen und ein getrenntes Chain-of-Custody-Zertifikat, um entlang der Lieferkette zu gewährleisten, dass ein Erzeugnis nur zertifiziertes oder von Dritten überprüftes Material von identifizierten und zertifizierten oder von Dritten überprüften Erzeugern enthält (oder in einigen Fällen einen bestimmten Prozentsatz davon).

In der EU-Entwaldungsverordnung wird anerkannt, dass Zertifizierungssysteme und andere von Dritten überprüfte Systeme im Rahmen der Risikobewertung gemäß Artikel 10 nützliche Informationen über die Einhaltung der Verordnung liefern können, da sie Nachweise dafür liefern, dass die Erzeugnisse legal und entwaldungsfrei sind. Dies gilt vorbehaltlich der Bedingung, dass diese Informationen den einschlägigen Anforderungen des Artikels 9 entsprechen, wie in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe n festgelegt.

Zertifizierungen und von Dritten überprüfte Systeme werden von einer Organisation betrieben, die nicht an der Erzeugungs- oder Lieferkette des relevanten Rohstoffs beteiligt ist. Darüber hinaus werden einige dieser Systeme häufig genutzt, um zu überprüfen, ob bestimmte Normen oder Vorschriften eingehalten werden, sie gehen aber nicht unbedingt bis zur Zertifizierung des Erzeugnisses selbst.

Diese Leitlinien richten sich in erster Linie an die Interessenträger, die erwägen, Zertifizierungssysteme oder von Dritten überprüfte Systeme zu nutzen, da sie einen potenziellen Mehrwert für die Bereitstellung ergänzender Informationen bieten, z. B. zu Geolokalisierungsdaten und zur Unterstützung der Risikobewertung der Marktteilnehmer, die im Rahmen ihrer Sorgfaltsprüfung durchgeführt wird, wonach relevante Erzeugnisse legal und entwaldungsfrei sind. Nach der EU-Entwaldungsverordnung sind 1) Marktteilnehmer nicht verpflichtet, solche Systeme zu nutzen, 2) Erzeuger nicht verpflichtet, sich an diesen zu beteiligen, und 3) Erzeugerländer nicht verpflichte, solche Systeme zu entwickeln. Die Nutzung von von Dritten überprüften Systemen ist keine rechtliche Verpflichtung, sondern eine freiwillige Entscheidung des Marktteilnehmers. Wenn sich Marktteilnehmer dafür entscheiden, solche Systeme zu nutzen, sollen sie anhand dieser Leitlinien beurteilen können, inwieweit diese Systeme den Anforderungen der EU-Entwaldungsverordnung entsprechen können.

Zertifizierungssysteme und von Dritten überprüfte Systeme können eine wichtige Rolle bei der Förderung nachhaltiger land- und forstwirtschaftlicher Verfahren und einer verantwortungsvollen Beschaffung, bei der Förderung der Transparenz der Lieferkette und bei der Erleichterung der Einhaltung der Regelungen spielen. Es sei darauf hingewiesen, dass Eigenerklärungssysteme, die nicht auf Bescheinigungsverfahren Dritter beruhen, nicht in den Anwendungsbereich dieser Leitlinien fallen und aufgrund ihrer mangelnden Unabhängigkeit und Unparteilichkeit definitionsgemäß weniger zuverlässig sind.

Diese Leitlinien sind auch für die zuständigen nationalen Behörden relevant, da hervorgehoben wird, dass solche Systeme zwar im Rahmen des Risikobewertungsverfahrens gemäß Artikel 10 verwendet werden können, sie jedoch nicht die Wahrnehmung der Verantwortung des Marktteilnehmers in Bezug auf die Sorgfaltspflicht gemäß Artikel 8 ersetzen können. Es sei darauf hingewiesen, dass die Nutzung solcher Systeme nicht bedeutet, dass keine Verpflichtungen bestehen, da der Marktteilnehmer nach wie vor verpflichtet ist, die gebotene Sorgfalt walten zu lassen, und für den Fall, dass er die Sorgfaltspflichten der EU-Entwaldungsverordnung nicht erfüllt, haftbar gemacht wird.

Die Systeme sind hinsichtlich ihres Anwendungsbereichs, ihrer Ziele, ihrer Struktur und ihrer Funktionsweise sehr unterschiedlich. Eine wichtige Unterscheidung ist wie folgt: 1) Sie stützen sich auf ein Bescheinigungsverfahren durch Dritte, was sie zu Zertifizierungssystemen bzw. von Dritten überprüften Systemen macht; oder 2) es handelt sich um Eigenerklärungssysteme. Letztere fallen nicht in den Anwendungsbereich dieser Leitlinien und sind aufgrund ihrer mangelnden Unabhängigkeit und Unparteilichkeit definitionsgemäß weniger zuverlässig.

a)   Die Rolle von Zertifizierungen und von Dritten überprüften Systemen

Bei der Prüfung der Frage, ob Informationen eines Zertifizierungssystems oder eines von Dritten überprüften Systems im Rahmen des Risikobewertungsverfahrens gemäß Artikel 10 als Beleg dafür herangezogen werden sollen, dass das Erzeugnis rechtmäßig und entwaldungsfrei ist, sollte ein Marktteilnehmer in einem ersten Schritt feststellen, ob die Standards des Systems mit den einschlägigen Bestimmungen der EU-Entwaldungsverordnung im Einklang stehen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Marktteilnehmer zur Erfüllung bestimmter Vorschriften der Verordnung auch von Dritten überprüfte Systeme und Zertifizierungssysteme nutzen können.

Werden Zertifizierungssysteme und von Dritten überprüfte Systeme genutzt, müssen diese Dritten grundsätzlich ihre Qualifikationen zur Durchführung von Bewertungen durch ein Akkreditierungsverfahren nachweisen können, mit dem Standards für die Fähigkeiten der Prüfer und die Systeme festgelegt werden, die von den Zertifizierungsorganisationen einzuhalten sind. Zertifizierte oder überprüfte Erzeugnisse tragen in der Regel ein Etikett mit dem Namen und der Art der Zertifizierungs- oder Prüforganisation sowie den Anforderungen an das Prüfverfahren. Im Rahmen des Systems kann auch vorgeschrieben werden, dass Partner diese Angaben in die formalen Transportbegleitpapiere aufnehmen. Diese Organisationen sind in der Regel in der Lage, Informationen über den Erfassungsbereich der Zertifizierung und deren Anwendung im Erzeugerland der relevanten Erzeugnisse bereitzustellen, unter anderem zur Art und Häufigkeit von Vor-Ort-Prüfungen.

Zertifizierungssysteme und von Dritten überprüfte Systeme können anhand von drei zentralen Elementen bewertet werden: 1) „einschlägige Standards“, d. h. Betriebsanforderung, Anwendungsbereich, Verfahren, Richtlinien für Unternehmen, die diesen Systemen angehören, 2) „Umsetzung durch die Systeme“, d. h., in welchem Umfang die Standards umgesetzt werden, unter anderem durch Ergreifen der erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung auch durch Audits zu gewährleisten, und 3) „Verwaltungsfunktionen“/Glaubwürdigkeitsbewertung der Systeme, z. B. Transparenz, Qualitätssicherungsverfahren, Aufsicht usw. Diese Informationen sollten vom Marktteilnehmer regelmäßig neu bewertet werden, insbesondere im Hinblick auf die Anforderungen der EU-Entwaldungsverordnung. Diese Informationen sollten vom Marktteilnehmer regelmäßig neu bewertet werden, insbesondere im Hinblick auf die Anforderungen der EU-Entwaldungsverordnung.

In Bezug auf die Vorschriften der EU-Entwaldungsverordnung sollten die Marktteilnehmer, soweit dies für die im Rahmen des Zertifizierungssystems oder des von Dritten überprüften Systems bereitgestellten Informationen relevant ist, beispielsweise die folgenden Aspekte der Zertifizierungssysteme oder von Dritten überprüften System unter 1) „einschlägige Standards“ prüfen:

Gültigkeit, Echtheit und Einbeziehung in den Erfassungsbereich der Zertifizierung oder Überprüfung der Zugehörigkeit des Zertifikats zu einem relevanten Rohstoff oder Erzeugnis durch Dritte;

Berücksichtigung und Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften, wie die Angleichung an die Definition des Begriffs „entwaldungsfrei“ und den Stichtag des 31. Dezember 2020 gemäß den Artikeln 2 und 3 der EU-Entwaldungsverordnung;

Bewertung des Risikos der Nichteinhaltung der Vorschriften in Bezug auf die Legalität und die Anforderung der Entwaldungsfreiheit an das relevante Erzeugnis;

Rückverfolgbarkeit der relevanten Erzeugnisse, auch durch die Geolokalisierung von Grundstücken;

Möglichkeit, Material bekannten und unbekannten Ursprungs innerhalb der Produktkette (Chain of Custody (CoC)-Modell) zu vermischen (was gemäß der EU-Entwaldungsverordnung nicht zulässig ist) (18). Ein relevantes Erzeugnis mit CoC-Zertifizierung kann auch eine Mischung aus zertifiziertem und nicht zertifiziertem Material aus verschiedenen Quellen enthalten, für die Informationen darüber eingeholt werden müssen, ob Kontrollen des nicht zertifizierten Bestandteils durchgeführt wurden und ob diese Kontrollen ausreichende Nachweise für die Einhaltung der Vorschriften der EU-Entwaldungsverordnung liefern. Das Sorgfaltspflichtsverfahren muss daher für das relevante Erzeugnis vollständig abgeschlossen werden;

Möglichkeit der Verwendung einer Massenbilanz, wenn konforme Erzeugnisse mit Erzeugnissen unbekannten Ursprungs vermischt werden (was nach der EU-Entwaldungsverordnung nicht zulässig ist) (19);

Fähigkeit des Systems, die erforderlichen Informationen zusammen mit „angemessen schlüssigen und überprüfbaren Informationen“ gemäß Artikel 9 zu liefern.

Zweitens sollten die Marktteilnehmer unter 2) „Umsetzung durch die Systeme“ Folgendes berücksichtigen:

Zugänglichkeit von Informationen über die Verwaltung des Systems, die Einbeziehung der Interessenträger in das System und Zusammenfassungen der Audits;

kostenlose und öffentlich zugängliche Datenbank über Zertifikatsinhaber, deren Erfassungsbereich, Gültigkeit, Datum der Aussetzung oder Beendigung des Status der Zertifizierung und zugehörige Prüfberichte;

transparente regelmäßige, stichprobenartige und unabhängige Kontrollen (auch durch Audits) der Übereinstimmung des Zertifizierungssystems oder des von Dritten überprüften Systems mit ihren eigenen Standards, Vorschriften und Verfahren;

Kontrolle der Menge und des Ursprungs zertifizierter Materialien entlang der gesamten Lieferkette, beispielsweise durch Verwendung einer anatomischen, chemischen oder DNA-Analyse zur Überprüfung von Informationen über die Rückverfolgbarkeit des Erzeugnisses oder der Lieferkette;

wirksame Kontrollen zur Überprüfung der Mengen in allen Lieferketten (20);

Verwendung ähnlicher Stempel/Angaben, die sich auf verschiedene Arten von Systemen beziehen;

vorhandene fundierte Berichte über mögliche Mängel oder Probleme des betreffenden Zertifizierungssystems oder von Dritten überprüften Systems in den Ländern, aus denen die relevanten Rohstoffe oder Erzeugnisse stammen;

vorhandene fundierte Berichte über einen bestimmten Erzeuger oder Händler, der das betreffende Zertifizierungssystem oder von Dritten überprüfte System verwendet.

Unter 3) „Verwaltung der Systeme“ sollten die Marktteilnehmer folgende Elemente berücksichtigen:

potenzielle Interessenkonflikte;

Umfang und Ergebnisse der Kontrollen in Bezug auf Betrug und Korruption;

Übereinstimmung des Zertifizierungssystems oder von Dritten überprüften Systems mit internationalen oder europäischen Normen (z. B. den einschlägigen ISO-Leitfäden);

Folgen und Sanktionen bei Verstößen sowie Abhilfemaßnahmen, auch in Bezug auf die Aussetzung der Zertifizierung bis zum Ergreifen von Abhilfemaßnahmen, wobei auch die Geschwindigkeit des Verfahrens zum Entzug und zur Wiedererteilung der Erlaubnis zur Ausstellung von Produktzertifikaten zu berücksichtigen ist;

Aufnahme von Bestimmungen über die Einbeziehung der Interessenträger, die auch die Teilnahme von Kleinlandwirten (falls zutreffend) am System ermöglichen und fördern;

Informationen über die Unabhängigkeit von Organisationen von Dritten, die die einschlägigen Zertifizierungs- oder Überprüfungsdienste als akkreditierte Organisationen erbringen. Zusicherungen oder Gewährleistungen des Systems, von dem System angehörenden Prüfern oder externen Prüfern, die im Rahmen des Systems mit der Durchführung der Prüfungsverfahren beauftragt wurden, sollten nicht isoliert betrachtet oder als schlüssiger Beweis angesehen werden. Die Ansichten anderer einschlägiger Interessenträger, einschließlich der Teilnehmer des Systems, der Gewerkschaften, der Arbeitnehmer- und Kleinlandwirtsverbände, der Zivilgesellschaft und nichtstaatlichen Organisationen sowie unabhängiger Prüforganisationen, sollten berücksichtigt werden, wenn sie nach vernünftigem Ermessen verfügbar sind.

b)   Hintergrundinformationen

Zertifizierungssysteme und von Dritten überprüfte Systeme sind entweder öffentlich oder privat und werden je nach Governance-Modell staatlich oder anderweitig betrieben. Sie können verpflichtend oder freiwillig sein, je nachdem, ob sie rechtsverbindlich sind. Private Systeme werden vom Marktteilnehmer freiwillig genutzt, während öffentliche Systeme häufig (wenn auch nicht zwingend) verpflichtend sind und von den Ländern, aus denen die Erzeugnisse stammen, eingeführt werden. Sowohl öffentliche als auch private Zertifizierungssysteme und von Dritten überprüfte Systeme haben zum Ziel, hohe Umweltstandards durch Zertifizierung auszuzeichnen. Dadurch leisten viele von ihnen einen wichtigen Beitrag zur Verbesserung der Nachhaltigkeit der landwirtschaftlichen Erzeugung weltweit.

Dennoch wurden in der Folgenabschätzung, die der EU-Entwaldungsverordnung vorausging, auf der Grundlage anderer einschlägiger Studien auch eine Reihe von Bedenken in Bezug auf solche Systeme festgestellt, z. B. die Tatsache, dass sie ein unterschiedliches Maß an Transparenz und unterschiedliche Vorschriften, Verfahren und Qualitätssicherungssysteme aufweisen, die sich auch auf die Überwachung, Offenlegung und Durchsetzung beziehen. Im Laufe der Jahre sind auch Bedenken hinsichtlich der Effizienz und Integrität von CoC-Systemen und ihrer Betrugsanfälligkeit laut geworden. Darüber hinaus stellt das Fehlen unabhängiger Prüfungen eine Schwäche einiger privater Systeme dar. Eine von der Kommission in Auftrag gegebene spezifische Studie zu Zertifizierungs- und Überprüfungssystemen in der Forstwirtschaft und für Holzerzeugnisse ergab ähnliche Ergebnisse und zeigte einen Mangel an Transparenz und das Risiko unvollständiger oder sogar irreführender Informationen auf (21).

Verpflichtende öffentliche Überprüfungssysteme mit verbindlichen Maßnahmen können hohe Standards sowohl in Bezug auf die Abdeckung als auch in Bezug auf die Umsetzung umfassen. Entscheidend ist, dass die Systeme alle Marktteilnehmer in einem Land abdecken (einschließlich des Inverkehrbringens und der Ausfuhr), um Schlupflöcher und Lücken zu vermeiden, die durch Marktteilnehmer verursacht werden können, die nicht von dem System abgedeckt sind. Sie können auch dafür sorgen, dass Kleinlandwirte besser einbezogen werden, indem sie die notwendige Unterstützung gewähren, um das häufig als erheblich empfundene Kostenproblem zu bewältigen, da KMU im Hinblick auf Größenvorteile bei der Erlangung der Zertifizierung gegenüber größeren Marktteilnehmern und Händlern im Nachteil sind.

Im Hinblick auf die Zuverlässigkeit und Relevanz privater und öffentlicher Systeme sollten alle anwendbaren Elemente ihrer Standards mit der EU-Entwaldungsverordnung im Einklang stehen (entweder auf demselben Niveau oder höher), insbesondere in Bezug auf die Definition des Begriffs „entwaldungsfrei“, die Geolokalisierungsanforderungen, die Transparenz und die Legalität der Erzeugung.

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass nicht alle Systeme Standards und Prüfungen in Bezug auf die Legalität der Erzeugung der relevanten Rohstoffe umfassen. Daher kann es sinnvoll sein, zu prüfen, welche Legalitätsanforderungen von den Systemen erfasst werden, und zwar sowohl in Bezug auf die von ihnen abgedeckten Rechtsvorschriften als auch in Bezug auf die Kriterien oder Indikatoren, die zur Prüfung der Einhaltung der Vorschriften herangezogen werden. So können sich Systeme zum Beispiel hinsichtlich ihrer Definitionen, was im Erzeugerland als einschlägiges „Gesetz“ oder „legal“ anzusehen ist, oder der Indikatoren, die bei der Prüfung des Risikos der Rechtswidrigkeit berücksichtigt werden müssen, unterscheiden.

Die interne Beschlussfassung und Governance, einschließlich der direkten Beteiligung von Akteuren der Lieferkette, die eine Zertifizierung anstreben und besitzen oder zertifizierte Erzeugnisse erwerben und verwenden, um der Nachfrage der Kunden gerecht zu werden, sind ebenfalls Elemente, die Auswirkungen auf die Umsetzung, Durchsetzung und Glaubwürdigkeit eines relevanten Systems haben.

Um den Handel und die Einhaltung der EU-Entwaldungsverordnung weiter zu erleichtern, wird ein Register von Verfahren eingerichtet, auf das sich die Marktteilnehmer bei der Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten für das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Erzeugnissen auf dem Unionsmarkt und die zuständigen Behörden bei der Durchführung der einschlägigen Kontrollen beziehen können.

Zur Prüfung weiterer relevanter Aspekte aller Formen von Zertifizierungen und von Dritten überprüften Systemen sind die Folgenabschätzung der Kommission (22), die EU-Leitlinien für eine gute Praxis für freiwillige Zertifizierungssysteme für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel (23) sowie die Ergebnisse der Studie zu Zertifizierungs- und Überprüfungssystemen in der Forstwirtschaft und für Holzerzeugnisse (24) zu konsultieren.

11.   LANDWIRTSCHAFTLICHE NUTZUNG

1.   Einleitung

Gemäß Artikel 3 Buchstabe a der EU-Entwaldungsverordnung ist es verboten, relevante Rohstoffe und relevante Erzeugnisse auf dem Unionsmarkt in Verkehr zu bringen und bereitzustellen oder aus dem Unionsmarkt auszuführen, die nicht entwaldungsfrei sind. In Artikel 2 Nummer 13 Buchstabe a wird der Begriff „entwaldungsfrei“ definiert als die Tatsache, dass die relevanten Erzeugnisse relevante Rohstoffe enthalten, mit diesen gefüttert wurden oder unter deren Verwendung erzeugt wurden, die auf Flächen erzeugt wurden, die nach dem 31. Dezember 2020 nicht entwaldet wurden (25). Gemäß Artikel 2 Nummer 3 bezeichnet der Begriff „Entwaldung“ die Umwandlung von Wäldern in landwirtschaftlich genutzte Flächen, unabhängig davon, ob sie vom Menschen herbeigeführt wird oder nicht.

In Erwägungsgrund 36 der EU-Entwaldungsverordnung heißt es, dass die Kommission Leitlinien ausarbeiten sollte, um die Auslegung der Begriffsbestimmung „landwirtschaftliche Nutzung“ zu präzisieren, insbesondere in Bezug auf die Umwandlung von Wäldern in Flächen, deren Zweck nicht die landwirtschaftliche Nutzung ist. Auch in Erwägungsgrund 31 der Verordnung über die Wiederherstellung der Natur (26) wird auf solche Leitlinien verwiesen.

Die wichtigsten Ziele dieses Kapitels sind daher

die Präzisierung des Begriffs „Wald“, die Messung der technischen Parameter zur Definition des Begriffs „Wald“ im Rahmen der EU-Entwaldungsverordnung in Bezug auf Fläche, durchschnittliche Höhe und Überschirmung, insbesondere in Fällen, in denen Bäume an landwirtschaftliche Flächen angrenzen oder sich mit ihnen überschneiden (Abschnitt 3),

die Präzisierung der Bedeutung der Begriffe „stillgelegte landwirtschaftliche Flächen“ und „landwirtschaftliche Plantagen“ im Sinne von Artikel 2 Nummer 5 der EU-Entwaldungsverordnung, insbesondere der Voraussetzungen, unter denen landwirtschaftliche Flächen, die z. B. stillgelegt wurden, brachliegen oder für bestimmte Baumschulen genutzt werden, unabhängig von den Flächenmerkmalen unter den Begriff „landwirtschaftliche Nutzung“ im Sinne von Artikel 2 fallen, und die Präzisierung der Voraussetzungen für die Umwandlung von Wäldern in landwirtschaftliche Flächen (Abschnitte 3 und 4),

die Bereitstellung einer Orientierungshilfe zu den Umständen, unter denen die Fläche trotz einer beobachteten Baumbedeckung nach dem 31. Dezember 2020 (dem in Artikel 2 Nummer 13 der EU-Entwaldungsverordnung festgelegten Stichtag) als unter den Begriff „landwirtschaftliche Nutzung“ fallend betrachtet werden sollte (Abschnitt 4);

die Präzisierung von Situationen, in denen eine Fläche, die unter die Definition des Begriffs „Wald“ fällt, nicht als in eine „landwirtschaftliche Nutzung“, sondern als in eine andere Landnutzung umgewandelt betrachtet werden sollte, insbesondere

eine andere Landnutzung, die der Prävention, Minderung und Abschwächung der nachteiligen Auswirkungen der Einbringung und Verbreitung invasiver gebietsfremder Arten auf die biologische Vielfalt dient, oder

naturnahe Lebensräume, die extensiv (z. B. durch naturschutzgerechte Beweidung) nach Maßgabe eines Erhaltungs- oder Wiederherstellungsplans bewirtschaftet werden, um Verpflichtungen aus internationalen Übereinkommen zum Schutz und zur Wiederherstellung der Natur und der biologischen Vielfalt umzusetzen, oder

für die Verhütung von Waldbränden oder den Einsatz erneuerbarer Energien (Abschnitt 2 und Abschnitt 4 Buchstabe a),

die Auslegung des Begriffs „landwirtschaftliche Nutzung“ im Sinne der EU-Entwaldungsverordnung unter Berücksichtigung der Begriffsbestimmungen in den geltenden EU-Rechtsvorschriften und der auf internationaler Ebene vereinbarten Erläuterungen (Abschnitt 4, insbesondere Buchstaben c und d),

die Präzisierung der kombinierten und synergetischen Nutzung von Flächen mit Baumbedeckung, die unter die Begriffsbestimmungen der EU-Entwaldungsverordnung fallen, wie Agroforstsysteme sowie Waldfeldbau, Waldweiden und landwirtschaftliche Waldweiden (Abschnitt 4 Buchstabe d),

die Präzisierung der verschiedenen Landnutzungsarten im selben Gebiet und der Verwendung von Katasterkarten und Grundbüchern (Abschnitt 5).

2.   Klarstellung der Umwandlung von Wäldern in Flächen, deren Zweck nicht die landwirtschaftliche Nutzung ist

Einschlägige Rechtsvorschriften:

EU-Entwaldungsverordnung – Erwägungsgrund 36, Artikel 2 Nummern 3, 5 und 13 – Begriffsbestimmungen; Artikel 3 Buchstabe a — Verbot

Gemäß Artikel 2 Nummer 3 der EU-Entwaldungsverordnung bezeichnet der Ausdruck „Entwaldung“ die Umwandlung von Wäldern in landwirtschaftlich genutzte Flächen und ist als Änderung der Nutzung der Fläche von „Wald“ im Sinne von Artikel 2 Nummer 4 der EU-Entwaldungsverordnung (wie in Abschnitt 3 näher erläutert) in „landwirtschaftliche Nutzung“ im Sinne von Artikel 2 Nummer 5 der EU-Entwaldungsverordnung (wie in Abschnitt 4, Abschnitt 4 Buchstabe c und Abschnitt 4 Buchstabe d näher erläutert) zu verstehen. In diesem Zusammenhang ist der Umfang der Umwandlung in eine landwirtschaftliche Nutzung unerheblich, und eine solche Umwandlung führt dazu, dass die auf solchen Flächen erzeugten Rohstoffe nicht konform sind, wenn die Entwaldung nach dem 31. Dezember 2020 erfolgte.

Die Einstufung einer Fläche als „entwaldet“ beruht auf dem objektiven Kriterium, ob der Wald für eine bestimmte Nutzung und einen bestimmten Zweck umgewidmet wurde, unabhängig von der gesetzlich eingetragenen Nutzung und den geografischen Grenzen des Grundstücks oder der Frage, auf wen oder was die Entwaldung zurückzuführen ist.

Für die Zwecke dieser Verordnung bedeutet die Umwandlung von Wäldern in andere Landnutzungen, die nicht unter die Definition des Begriffs „landwirtschaftliche Nutzung“ fallen, dass diese Umwandlung nicht unter die Definition des Begriffs „Entwaldung“ fällt (siehe die ausführlichen Informationen über die „landwirtschaftliche Nutzung“ in Abschnitt 4). Dazu gehört die Umwandlung von Wäldern in Bereiche städtischer Infrastruktur, wie Stromleitungen, Straßen, Städte und Siedlungen, für nichtlandwirtschaftliche Industriestandorte oder für den Einsatz erneuerbarer Energien.

Die Umwandlung von Waldflächen fällt zudem nicht unter die Definition des Begriffs „Entwaldung“ gemäß der EU-Entwaldungsverordnung, wenn der Hauptzweck der Umwandlung und der anschließenden Landnutzung nicht die landwirtschaftliche Nutzung ist, sondern z. B. der Einsatz erneuerbarer Energien, die industrielle Nutzung, die Wiederherstellung der biologischen Vielfalt, die Verhütung von Waldbränden, das Tierwohl unter extremen klimatischen Bedingungen oder der Umgang mit invasiven gebietsfremden Arten. Landwirtschaftliche Nebentätigkeiten können ausgeübt werden, wenn dies zur Unterstützung des Hauptzwecks der Umwandlung und der Landnutzung nach der Umwandlung unerlässlich ist (siehe Abschnitt 4 Buchstabe a) oder wenn die landwirtschaftliche Tätigkeit die überwiegende Nutzung des Waldes nicht verändert (siehe Abschnitt 4 Buchstabe b).

Die Verantwortung für die Durchsetzung der Bestimmungen liegt bei den Mitgliedstaaten. Bei der Anwendung dieser Leitlinien auf Einzelfälle sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die besonderen Umstände des Einzelfalls ebenso wie die einschlägigen Bestimmungen des Vertrags gebührend berücksichtigt werden. In Fällen, in denen die Tätigkeiten angesichts aller relevanten Umstände unbedeutend sind, sollte der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet werden.

3.   Definition des Begriffs „Wald“

Einschlägige Rechtsvorschriften:

EU-Entwaldungsverordnung – Artikel 2 Nummer 4 – Begriffsbestimmungen

Gemäß Artikel 2 Nummer 4 der EU-Entwaldungsverordnung gilt ein Gebiet als „Wald“, wenn es folgende Merkmale aufweist:

Fläche von mehr als 0,5 Hektar – das heißt, dass die Baumfläche, die der überschirmten Fläche entspricht, 0,5 Hektar oder mehr beträgt;

über 5 m hohe Bäume – das heißt, dass die Baumkronen eine durchschnittliche Höhe von 5 m oder mehr erreichen;

Überschirmung von mehr als 10 % – das heißt, dass das Verhältnis der Überschirmung der Bäume, die den Baumbestand bilden, zu der Fläche mit dem Baumbestand mehr als 10 % beträgt;

Bäume, die auf dem jeweiligen Standort diese Werte erreichen können – also Flächen mit jungen Bäumen, die die Überschirmung von 10 % und die Baumhöhe von 5 m zwar noch nicht erreicht haben, aber voraussichtlich erreichen werden. Dazu gehören insbesondere Gebiete, die infolge von Kahlschlag im Rahmen von Waldbewirtschaftungsverfahren oder aufgrund einer Naturkatastrophe vorübergehend nicht bestockt sind, die sich voraussichtlich jedoch regenerieren werden;

ausgenommen Flächen, die überwiegend landwirtschaftlich oder städtisch genutzt werden – das heißt, dass der Wald sowohl durch das Vorhandensein von Bäumen als auch durch das Fehlen einer anderen vorherrschenden Landnutzung bestimmt wird (siehe unten sowie Abschnitt 4).

Die Merkmale für Fläche, durchschnittliche Höhe und Überschirmung müssen vor Ort gegeben sein oder diese Werte müssen am jeweiligen Standort gleichzeitig erreicht werden können.

Im Zusammenhang mit der EU-Entwaldungsverordnung sollte die „ städtische Landnutzung “ beispielsweise bei Parks und Gärten in städtischen Gebieten als überwiegend angesehen werden, unabhängig davon, ob die in der Definition des Begriffs „Wald“ vorgesehenen Werte erreicht werden. Weitere Informationen über die überwiegende „ landwirtschaftliche Nutzung “ sind Abschnitt 4 zu entnehmen.

Sofern die in der Definition genannten Merkmale erfüllt sind, umfasst der Begriff „Wald“ unter anderem Folgendes:

von Wäldern umgebene oder eng damit verbundene Flächen, die für die Forstwirtschaft genutzt werden, z. B. Waldwege, Feuerschneisen und sonstige kleine offene Flächen, es sei denn, sie werden auf dem eigenen Grundstück errichtet,

Flächen, die im Allgemeinen vor mehr als zehn Jahren aufgegeben wurden, mit einer Regenerierung von Bäumen, die die Kriterien als „Wald“ erfüllt haben (siehe im Zusammenhang mit „stillgelegten Flächen und vorübergehend brachliegenden Flächen“ in Abschnitt 4),

Mangroven in Gezeitenzonen, unabhängig davon, ob dieses Gebiet als Landfläche eingestuft ist oder nicht,

Baumschulen mit Waldbaumarten, die innerhalb eines Waldgebiets zur Deckung des Eigenbedarfs der Waldbesitzer angebaut werden,

Flächen außerhalb der gesetzlich ausgewiesenen Waldflächen, die die Kriterien der Definition des Begriffs „Wald“ erfüllen.

Die Definition des Ausdrucks „Wald“ schließt Baumbestände in landwirtschaftlichen Erzeugungssystemen aus. Weitere Informationen sind in Abschnitt 4 Buchstaben c und d zu finden.

4.   Definition des Begriffs „landwirtschaftliche Nutzung“ und Ausnahmen

Einschlägige Rechtsvorschriften:

EU-Entwaldungsverordnung – Artikel 2 Nummer 5 – Begriffsbestimmungen

Gemäß Artikel 2 Nummer 5 der EU-Entwaldungsverordnung fällt eine Fläche unter die „landwirtschaftliche Nutzung“, wenn die Fläche für landwirtschaftliche Zwecke genutzt wird.

a)   Klarstellung des Begriffs „landwirtschaftlicher Zweck“

Gemäß Artikel 2 Nummer 5 wird eine Fläche u. a. in den folgenden Fällen für landwirtschaftliche Zwecke genutzt:

landwirtschaftliche Plantagen im Sinne von Artikel 2 Nummer 6 der EU-Entwaldungsverordnung. Ausführliche Hinweise zum Begriff „landwirtschaftliche Plantagen“ finden sich in Abschnitt 4 Buchstabe c;

stillgelegte landwirtschaftliche Flächen – brachliegende landwirtschaftliche Flächen sollten zusammen mit „vorübergehenden Brachflächen“ betrachtet werden, wie nachfolgend in diesem Abschnitt erläutert;

Flächen für die Aufzucht von Tieren – dies umfasst Wechsel- oder Dauerweiden sowie Betriebsgebäude für die Haltung und Aufzucht von Tieren.

Es ist zu beachten, dass die Kategorien „landwirtschaftliche Plantagen“, „stillgelegte landwirtschaftliche Flächen“ und „Flächen für die Aufzucht von Tieren“ eine nicht erschöpfende Liste von Beispielen für die „landwirtschaftliche Nutzung“ darstellen.

Für die Zwecke dieser Verordnung sollten landwirtschaftlich genutzte Flächen so verstanden werden, dass sie folgende Landnutzungskategorien umfassen:

Flächen mit Wechselkulturen – alle Flächen, die für Kulturen genutzt werden, die in der Regel einen Wachstumszyklus von weniger als einem Jahr aufweisen, einschließlich mehrjähriger Wechselkulturen;

Flächen mit Wechselgrünland und -weiden – Flächen, auf denen Grünfutterpflanzen, Mähgras oder Weiden während eines Zeitraums von weniger als fünf Jahren in Folge angebaut werden;

stillgelegte Flächen oder vorübergehend brachliegende Flächen – landwirtschaftliche Flächen mit längerer Ruhephase vor der Rekultivierung, der Nutzung als Weide oder der Nutzung für andere landwirtschaftliche Tätigkeiten. Diese können Teil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs sein oder die Stilllegung erfolgte, weil berechtigte Gründe oder außergewöhnliche Umstände wie Hochwasserschäden, Wassermangel, Nichtverfügbarkeit von Betriebsmitteln, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer (Unfall, Nachfolgeprobleme) oder rechtlicher (z. B. Rechtsstreitigkeiten) Gründe, vorliegen. Hinweis: Stillgelegte oder brachliegende Flächen sollten im Allgemeinen für die Dauer von [zehn] Jahren als „landwirtschaftlich genutzt“ betrachtet werden. Die Fläche kann jedoch über diesen Zeitraum hinaus als „landwirtschaftlich genutzt“ betrachtet werden, wenn nachgewiesen wird, dass die landwirtschaftlichen Tätigkeiten aus einem der oben genannten Gründe nicht wiederaufgenommen werden konnten. Der Grund muss während des gesamten Zeitraums, in dem die Flächen stillgelegt sind oder vorübergehend brachliegen, vorliegen. Wird ein solcher Nachweis erbracht, so sollten die Flächen weiterhin als landwirtschaftlich genutzt gelten, es sei denn, sie sind nach nationalem Recht offiziell als Wald ausgewiesen;

Flächen mit Dauerkulturen – Flächen, die mit Langzeitkulturen bebaut werden, die für mehrere Jahre, in der Regel mindestens fünf Jahre, auf den Flächen verbleiben. Flächen mit Dauerkulturen umfassen auch Flächen, die für den Anbau von unter Schutz angebauten Dauerkulturen genutzt werden, wie in Abschnitt 4 Buchstabe b erläutert;

Flächen mit Dauergrünflächen und -weiden – Flächen, die länger als fünf Jahre in Folge für die Beweidung mit Tieren oder den Anbau von Futterpflanzen, sei es durch künstliche Anlage oder auf natürliche Weise, genutzt werden;

Flächen mit Betriebsgebäuden und Hofflächen – Flächen, auf denen sich Betriebsgebäude (Hallen, Scheunen, Keller, Silos), Gebäude für die tierische Erzeugung (Kuh-, Schaf-, Geflügel- und andere Ställe) und Hofflächen befinden;

sofern durch hinreichend schlüssige Beweise nachgewiesen werden kann, dass i) ein Grundstück vor dem 31. Dezember 2020 unter die „landwirtschaftliche Nutzung“ fiel und ii) ein Erzeuger vor oder nach diesem Zeitpunkt beschlossen hat, Niederwald mit Kurzumtrieb anzupflanzen oder die Fläche vorübergehend aufzuforsten, und diese Fläche nicht in den Anwendungsbereich eines Waldbewirtschaftungsplans oder von Rechtsvorschriften fällt, die die Waldbewirtschaftung oder den Schutz des Waldes auf diesem Grundstück vorschreiben, wird davon ausgegangen, dass dieses Grundstück für die Zwecke der EU-Entwaldungsverordnung weiterhin landwirtschaftlich genutzt wird und der Erzeuger seine landwirtschaftliche Tätigkeit auf diesem Grundstück fortsetzen kann;

die oben genannten Kategorien der landwirtschaftlichen Landnutzung können auch Flächen umfassen, auf denen sich Landschaftselemente befinden, die aus Gründen der biologischen Vielfalt oder des Umweltschutzes gefördert werden.

Wiederherstellung, Umgang mit invasiven Arten, Verhütung von Waldbränden, Tierschutz, Einsatz erneuerbarer Energien

Flächen, die für einen oder mehrere der nachstehend aufgeführten primären Zwecke umgewandelt wurden, sollten nicht als landwirtschaftlich genutzt gelten, wenn die Umwandlung vorgenommen wurde, um

die nachteiligen Auswirkungen der Einbringung und Verbreitung invasiver gebietsfremder Arten auf die biologische Vielfalt zu verhindern, zu mindern, abzuschwächen oder umzukehren, sofern dies auf das unbedingt Notwendige beschränkt und durch Präventionspläne, Bewirtschaftungspläne oder offizielle Aufträge unterstützt wird, oder

das Risiko von Waldbränden zu vermeiden, zu mindern und abzuschwächen, sofern dies auf das unbedingt Notwendige beschränkt und durch Brandschutzpläne, Waldbewirtschaftungspläne oder offizielle Aufträge unterstützt wird, oder

die Einhaltung der Tierschutzvorschriften sicherzustellen, wenn die Errichtung von (dauerhaften oder provisorischen) Strukturen für die Unterbringung von Tieren erforderlich ist, um deren Wohlergehen zu gewährleisten, und auf die für den Bau erforderliche Mindestfläche beschränkt ist und diese Tätigkeit keine Auswirkungen auf die Kategorisierung der umliegenden Gebiete als Wald hat, oder

die Wiederherstellung und die der Erhaltung dienende Bewirtschaftung von Ökosystemen mit hohem Biodiversitätswert (z. B. bestimmte Arten von Heidelandschaften, Feuchtgebieten oder Grünland) sicherzustellen, wenn dies aufgrund eines Erhaltungs- oder Wiederherstellungsplans (z. B. eines Bewirtschaftungsplans für ein Schutzgebiet oder eines nationalen oder regionalen Plans zur Wiederherstellung der Natur) erforderlich ist, mit dem Verpflichtungen umgesetzt werden, die sich aus globalen multilateralen Übereinkommen über den Schutz und die Wiederherstellung der Natur und der biologischen Vielfalt, wie dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt und dem Globalen Biodiversitätsrahmen von Kunming-Montreal, ergeben, oder

erneuerbare Energien zu nutzen (z. B. durch die Errichtung von Windparks oder Photovoltaikanlagen),

auch wenn landwirtschaftliche Nebentätigkeiten ausgeübt werden können, wenn dies zur Unterstützung des primären Zwecks der Umwandlung und der Landnutzung nach der Umwandlung unerlässlich ist.

b)   Klarstellung der überwiegenden Landnutzung

Gemäß Artikel 2 Nummer 4 fällt eine Fläche nicht unter die Begriffsbestimmung des Begriffs „Wald“, wenn es sich bei der überwiegenden Landnutzung um eine landwirtschaftliche Nutzung handelt.

Im Zusammenhang mit der EU-Entwaldungsverordnung sollte für die Zwecke der in der Begriffsbestimmung des Begriffs „Wald“ in Artikel 2 Nummer 4 genannten Ausnahmen die „ landwirtschaftliche Nutzung “ in den nachfolgend beispielhaft genannten Fällen als überwiegend angesehen werden:

saisonale (z. B. Sommerweide) oder vorübergehende Waldweide in bewaldeten Gebieten, die nicht in die Kategorie „Primärwälder“ fallen (z. B. naturnahe Weiden oder natürliche Weiden mit sich verändernder Baumbedeckung);

wenn aufgrund klimatischer Bedingungen (z. B. vorübergehende Schneedecke) Verfahren des Waldfeldbaus oder der Bewirtschaftung von Waldweiden auf einen bestimmten Zeitraum des Jahres beschränkt sind, können sie als überwiegende Nutzung angesehen werden;

Anlegen von Schutzbaumgruppen für verschiedene Zwecke des Schutzes der Umwelt oder der biologischen Vielfalt auf einer überwiegend landwirtschaftlich genutzten Fläche (z. B. Weideland), auch wenn die Fläche die in der Begriffsbestimmung des Begriffs „Wald“ festgelegten Werte erreicht.

Diese Fälle unterscheiden sich von landwirtschaftlichen Nebentätigkeiten im Zusammenhang mit der Umwandlung zum Zweck der Wiederherstellung oder des Umgangs mit invasiven gebietsfremden Arten, die nicht unter die „landwirtschaftliche Nutzung“ fallen (siehe oben).

Im Gegensatz dazu sollte für die Zwecke der EU-Entwaldungsverordnung die „ landwirtschaftliche Nutzung “ z. B. im Falle der Erzeugung von Nebenerzeugnissen (z. B. Kaffee) in kleinem Maßstab und der gelegentlichen extensiven oder der gelegentlichen Beweidung in kleinem Maßstab in Wäldern nicht als überwiegend angesehen werden, solange die Erzeugung und die damit verbundenen Tätigkeiten keine nachteiligen Auswirkungen auf den Lebensraum des Waldes haben.

c)   Definition des Begriffs „landwirtschaftliche Plantagen“

Einschlägige Rechtsvorschriften:

EU-Entwaldungsverordnung – Artikel 2 Nummer 6 – Begriffsbestimmungen

„Landwirtschaftliche Plantagen“ werden in der Begriffsbestimmung des Begriffs „landwirtschaftliche Nutzung“ gemäß Artikel 2 Nummer 5 der EU-Entwaldungsverordnung genannt.

Die Definition des Begriffs „landwirtschaftliche Plantagen“ in Artikel 2 Nummer 6 der EU-Entwaldungsverordnung bezieht sich zunächst auf „Flächen mit Baumbeständen in landwirtschaftlichen Erzeugungssystemen wie Obstbaumplantagen, Ölpalmenplantagen oder Olivenhainen“, wobei auf Anbauflächen einschließlich Dauerkulturen verwiesen wird, wie in Abschnitt 4 beschrieben.

Zweitens bezieht sich diese Begriffsbestimmung auf „agroforstwirtschaftliche Systeme, wenn Kulturen unter Bäumen angebaut werden“, was in Abschnitt 4 Buchstabe d erläutert wird und zusammen mit der Ausnahme gelesen werden muss, wenn sich die vorwiegende Landnutzung nicht ändert. In Artikel 2 Nummer 6 der EU-Entwaldungsverordnung wird ferner klargestellt, dass alle Plantagen relevanter Rohstoffe außer Holz unter den Begriff „landwirtschaftliche Plantagen“ fallen, weshalb diese Plantagen unter die Begriffsbestimmung des Begriffs „landwirtschaftliche Nutzung“ fallen.

Schließlich ist in Artikel 2 Nummer 6 der EU-Entwaldungsverordnung festgelegt, dass landwirtschaftliche Plantagen von der Definition des Begriffs „Wald“ ausgenommen sind. Dies bedeutet, dass Flächen, die die Kriterien für landwirtschaftliche Plantagen erfüllen, nicht unter die Definition des Begriffs „Wald“ fallen, auch wenn sie Bäume wie Kautschukbäume oder Ölpalmen umfassen.

d)   Klarstellung des Begriffs „Agroforstwirtschaftliche Systeme“

Einschlägige Rechtsvorschriften:

EU-Entwaldungsverordnung – Erwägungsgrund 37 und Artikel 2 Nummer 6 – Begriffsbestimmungen

Unterlagen der FAO (27) zufolge ist „Agroforstwirtschaft“ ein Sammelbegriff für Landnutzungssysteme und -technologien, bei denen holzige Pflanzen (Bäume, Sträucher, Palmen, Bambus usw.) gezielt in derselben Landbewirtschaftungseinheit mit landwirtschaftlichen Kulturen und/oder Tieren in irgendeiner Form der räumlichen Anordnung oder zeitlichen Abfolge genutzt werden. In agroforstwirtschaftlichen Systemen bestehen sowohl ökologische als auch wirtschaftliche Wechselwirkungen zwischen den verschiedenen Bestandteilen. Es gibt zwei grundlegende agroforstwirtschaftliche Systeme: gleichzeitige und sequenzielle Systeme. Bei gleichzeitigen Systemen werden Bäume und Pflanzen oder Tiere auf ein und demselben Grundstück angebaut, während in sequenziellen Systemen Pflanzen und Bäume abwechselnd mehr oder weniger dieselbe Fläche einnehmen, wodurch die Konkurrenz auf ein Mindestmaß verringert wird.

Die Agroforstwirtschaft kann sich auch auf spezifische forstwirtschaftliche Praktiken beziehen, die landwirtschaftliche Tätigkeiten ergänzen, z. B. die Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit, die Verringerung der Bodenerosion, die Verbesserung der Bewirtschaftung von Wassereinzugsgebieten oder die Bereitstellung von Schatten und Nahrung für Tiere (28).

In Erwägungsgrund 37 wird darauf hingewiesen, dass Agroforstsysteme gemäß den Begriffsbestimmungen der FAO nicht als Wälder, sondern als landwirtschaftliche Nutzung gelten sollen und dass sie verschiedene Situationen umfassen, einschließlich wenn Kulturen unter Bäumen angebaut werden, sowie Waldfeldbau, Waldweiden und landwirtschaftliche Waldweiden.

Da die Definition des Begriffs „Wald“ in Artikel 2 Nummer 4 der EU-Entwaldungsverordnung Flächen ausschließt, die überwiegend der „landwirtschaftlichen Nutzung“ dienen, kann daraus abgeleitet werden, dass eine Fläche, die überwiegend im Rahmen von „Agroforstsystemen“ für die in Erwägungsgrund 37 genannten Zwecke genutzt wird, nicht als „Wald“ angesehen werden kann. In diesem Fall und für die Zwecke der Verordnung gelten diese Flächen als unter die „landwirtschaftliche Nutzung“ fallend. Zu landwirtschaftlichen Nebentätigkeiten, einschließlich agroforstwirtschaftlicher Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Wiederherstellung, siehe Abschnitt 2.

5.   Klarstellung des Begriffs „Landnutzung“ bei Vorliegen mehrerer Landnutzungsarten im selben Gebiet und Hinweise zur Verwendung von Grundbüchern und Katasterkarten

Umfasst ein Grundstück sowohl eine Fläche, die unter die Definition des Begriffs „Wald“ fällt, als auch eine Fläche, die unter den Begriff „landwirtschaftliche Nutzung“ fällt, sind die beiden Flächen getrennt zu betrachten. Die Fläche, die die Kriterien der Definition des Begriffs „Wald“ erfüllt, fällt in den Anwendungsbereich der Verordnung, während die Fläche, die die Kriterien der „landwirtschaftlichen Nutzung“ erfüllt, hinsichtlich der Frage der Umwandlung nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt.

Es ist unerheblich, ob der landwirtschaftlich genutzte Teil des Grundstücks größer ist als der Teil des Grundstücks, der als Wald im Sinne der Definition gilt. Ein Beispiel: Ein zehn Hektar großes Grundstück umfasst eine zwei Hektar große Fläche, die nach objektiven Kriterien als Waldfläche angesehen werden kann, und eine acht Hektar große Fläche, die landwirtschaftlich genutzt wird. In diesem Fall gilt die zwei Hektar große Waldfläche als Wald, auch wenn sie nur 20 % der Gesamtfläche ausmacht.

Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Grundstück Wald darstellt, sollten die tatsächlichen Merkmale des Waldes Vorrang vor der Ausweisung in Grundbüchern und Katasterkarten haben. Um die landwirtschaftliche Nutzung in der Vergangenheit nachzuweisen, können zur Ergänzung der Satellitendaten Grundbücher und Katasterkarten herangezogen werden. Darüber hinaus können Waldbewirtschaftungspläne und Register ausgewiesener Waldgebiete bei der Beurteilung, ob es sich bei dem Gebiet um einen Wald ohne aktuelle Baumbedeckung handelt, von Nutzen sein, insbesondere wenn das Gebiet aufgrund von Waldbewirtschaftung oder Naturkatastrophen oder in den ersten Jahren der Aufforstung vorübergehend unbestockt und ohne Baumbedeckung ist. Die von der Kommission eingerichtete EU-Beobachtungsstelle (29) kann von allen Interessenträgern kostenfrei genutzt werden, um die weltweite Waldbedeckung im Jahr 2020 zu bestimmen. Die Beobachtungsstelle ist jedoch nicht ausschließlicher Art und unverbindlich und hat keine rechtliche Relevanz. Öffentliche und private Interessenträger können alle Karten verwenden, die sie für die Zwecke ihrer Sorgfaltsprüfungen für geeignet halten.


(1)  Nichts in diesen Leitlinien ersetzt oder ist gleichwertig mit einer direkten Konsultation der beschriebenen Instrumente, und die Kommission übernimmt keine Haftung für Verluste oder Schäden, die durch in diesen Leitlinien enthaltene Fehler oder Aussagen verursacht wurden. Nur der Europäische Gerichtshof kann endgültig über die Auslegung der Verordnung entscheiden.

(2)   ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 206. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1115/oj.

(3)  Weitere Einzelheiten zur Umsetzung finden Sie auch in den „Häufig gestellten Fragen“, die hier abrufbar sind: Umsetzung der Entwaldungsverordnung – Europäische Kommission (europa.eu).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

(5)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union ( ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1).

(6)  ECLI:EU:C:2024:972.

(7)   ABl. L, 2024/3234, 23.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/3234/oj.

(8)   ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 23, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/995/oj.

(9)  Wenn kein spezifisches Risikoniveau zugewiesen wurde, wird davon ausgegangen, dass es sich um Länder mit normalem Risiko handelt.

(10)  Gesetze, die im Zusammenhang mit illegalen Tätigkeiten, Entwaldung und Waldschädigung stehen.

(11)  Gemäß Artikel 29 Absatz 2 legt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten eine Liste der Länder oder Landesteile vor, die ein geringes oder ein hohes Risiko aufweisen.

(12)  Richtlinie (EU) 2024/1760 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und der Verordnung (EU) 2023/2859 (ABl. L, 2024/1760, 5.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1760/oj).

(13)  Gemäß Artikel 29 Absatz 2 legt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten eine Liste der Länder oder Landesteile vor, die ein geringes oder ein hohes Risiko aufweisen.

(14)  Zur Verwendung solcher Indizes siehe auch Kapitel 4 der Mitteilung der Kommission vom 12.2.2016, C(2016) 755 final (Leitlinien zur EU-Holzverordnung).

(15)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

(16)  Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union (ABl. C 119 vom 29.3.2019, S. 1).

(17)   ABl. L, 2024/3084, 6.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/3084/oj.

(18)  Im Rahmen einiger Systeme ist eine Zertifizierung möglich, wenn ein bestimmter Prozentsatz des relevanten Erzeugnisses, der in der Regel auf dem Etikett angegeben ist, dem Zertifizierungsstandard in vollem Umfang entspricht. In solchen Fällen ist es wichtig, dass der Marktteilnehmer Informationen darüber erhält, ob Kontrollen des nicht zertifizierten Bestandteils durchgeführt wurden und ob angemessene Nachweise für die Einhaltung des Aspekts der Geolokalisierung und der Entwaldungsfreiheit auch für den nicht zertifizierten Bestandteil vorliegen.

(19)  Im Rahmen einiger Systeme ist eine Zertifizierung möglich, wenn Massenbilanz-CoC verwendet werden. Solche vermischten Erzeugnisse sind jedoch nicht mit der EU-Entwaldungsverordnung vereinbar. Nur Erzeugnisse, die die oben genannten Kriterien vollständig erfüllen, sind nach der EU-Entwaldungsverordnung zulässig, ausgenommen vermischte Erzeugnisse, die auf bestimmten Prozentsätzen oder Massenbilanz-CoC basieren.

(20)  Die CoC-Zertifizierung kann als Nachweis dafür verwendet werden, dass keine unbekannten oder nicht zugelassenen Rohstoffe in eine Lieferkette gelangen. Dies beruht in der Regel darauf, dass nur zugelassene Rohstoffe und Erzeugnisse an „kritischen Kontrollpunkten“ in die Lieferkette gelangen dürfen und ein Erzeugnis anstatt zum Ursprungsort zum letzten verantwortlichen Glied in der Lieferkette (das ebenfalls über eine CoC-Zertifizierung verfügen muss) zurückverfolgt werden kann. Ein Erzeugnis mit CoC-Zertifizierung kann eine Mischung aus zertifiziertem und anderem zugelassenem Material aus verschiedenen Quellen enthalten. Bei der Verwendung einer CoC-Zertifizierung sollte ein Marktteilnehmer sicherstellen, dass alle Materialien den Vorschriften der EU-Entwaldungsverordnung entsprechen und dass die Kontrollen ausreichen, um nicht konformes Material auszuschließen.

(21)  Bericht der Europäischen Kommission: „Study on Certification and Verification Schemes in the Forest Sector and for Wood-based Products“, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, 2021.

(22)  Europäische Kommission, SWD (2021) 326 final.

(23)   ABl. C 341 vom 16.12.2010, S. 5.

(24)  Bericht der Europäischen Kommission: „Study on Certification and Verification Schemes in the Forest Sector and for Wood-based Products“, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, 2021.

(25)  Das andere Element des Begriffs „entwaldungsfrei“ in Artikel 2 Nummer 13 Buchstabe b („im Fall relevanter Erzeugnisse, die Holz enthalten oder unter Verwendung von Holz hergestellt wurden – dass das Holz aus dem Wald geschlagen wurde, ohne dass es dort [...] zu Waldschädigung gekommen ist“) fällt nicht in den Anwendungsbereich dieses Kapitels, in dem es speziell um die Definition des Begriffs „landwirtschaftliche Nutzung“ geht.

(26)   ABl. L, 2024/1991, 29.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1991/oj.

(27)  FAO, 2003. Multilingual Thesaurus on Land Tenure. Kapitel 7. Land in an agricultural, pastoral and forestry context.

(28)  FAO World Programme For The Census Of Agriculture 2020, Bd. 1, S. 123, Ziffern 8.13.12 und 8.13.13.

(29)   https://forest-observatory.ec.europa.eu/forest/gfc2020.


ANHANG I

WIE WERDEN DIE AUSLEGUNGEN DER BEGRIFFE „INVERKEHRBRINGEN“, „BEREITSTELLUNG AUF DEM MARKT“ UND „AUSFUHR“ IN DER PRAXIS ANGEWENDET?

In den folgenden Szenarien werden Situationen beschrieben, in denen eine natürliche oder juristische Person als Marktteilnehmer im Sinne der EU-Entwaldungsverordnung gilt.

(Sofern nicht anders angegeben, sind die Marktteilnehmer in allen nachstehenden Szenarien dafür verantwortlich, die Sorgfaltspflicht in Bezug auf die relevanten Erzeugnisse/Rohstoffe zu erfüllen und eine Sorgfaltserklärung an das Informationssystem gemäß der EU-Entwaldungsverordnung zu übermitteln oder einen Bevollmächtigten gemäß Artikel 6 zu benennen, der die Sorgfaltserklärung in ihrem Namen übermittelt).

(Gemäß Artikel 4 Absatz 3 bedeutet die Übermittlung einer Sorgfaltserklärung, dass der Marktteilnehmer oder Nicht-KMU-Händler die Verpflichtungen gemäß den geltenden Bestimmungen der EU-Entwaldungsverordnung erfüllt hat und die Verantwortung dafür übernimmt, dass die Erzeugnisse entwaldungsfrei sind und im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt wurden (vgl. Artikel 3).

Szenario 1 – Verarbeitung von Erzeugnissen

Der in der Union niedergelassene Hersteller A (Nicht-KMU-Marktteilnehmer) ist ein Unternehmen, das Palmöl [HS 1511 ] in einem Drittland kauft und in die Union einführt, wo er das Palmöl zur Herstellung technischer Fettalkohole verwendet [HS 3823 70 ]. Anschließend verkauft das Unternehmen die technischen Fettalkohole an Hersteller B in einem anderen EU-Mitgliedstaat.

Hersteller A ist ein Marktteilnehmer, wenn er Palmöl in die Union einführt (Anmeldung im Rahmen des Zollverfahrens „Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr“), da Palmöl ein relevantes Erzeugnis ist, das unter Anhang I der EU-Entwaldungsverordnung fällt. Demzufolge muss Hersteller A in Bezug auf Palmöl die Sorgfaltspflicht erfüllen, eine Sorgfaltserklärung an das Informationssystem übermitteln und die Referenznummer der Sorgfaltserklärung in die Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr aufnehmen.

Hersteller A ist auch ein Marktteilnehmer, wenn er die technischen Fettalkohole in Verkehr bringt, da technische Fettalkohole relevante Erzeugnisse sind, die unter Anhang I der EU-Entwaldungsverordnung fallen. Demzufolge muss Hersteller A für die technischen Fettalkohole vor dem Inverkehrbringen eine gesonderte Sorgfaltserklärung übermitteln, in der er gemäß Artikel 4 Absatz 9 auf die Referenznummer einer bereits übermittelten Sorgfaltserklärung verweisen kann.

Szenario 2 – Verpackungsmaterialien

Szenario 2a

Der in der Union niedergelassene Hersteller C (KMU-Marktteilnehmer) führt gestrichenes Kraftpackpapier [HS 4810 ] von Hersteller B mit Sitz in einem Drittland ein und verwendet es zur Verpackung anderer Erzeugnisse, die anschließend auf dem Unionsmarkt verkauft werden.

Hersteller C ist ein Marktteilnehmer, wenn er das Kraftpackpapier in die Union einführt (d. h. Anmeldung im Rahmen des Zollverfahrens „Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr“), da Kraftpackpapier ein relevantes Erzeugnis ist, das unter Anhang I der EU-Entwaldungsverordnung fällt. Obwohl es als Verpackung verwendet wird, wird das Kraftpackpapier als eigenständiges Erzeugnis eingeführt (vgl. Szenario 2b) und unterliegt daher der Sorgfaltspflicht. Hersteller C muss eine Sorgfaltserklärung an das Informationssystem übermitteln und die Referenznummer der Sorgfaltserklärung in die Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr aufnehmen.

Hersteller C muss keine Sorgfaltspflicht erfüllen und auch keine Sorgfaltserklärung für das Kraftpackpapier übermitteln, wenn es anschließend für die Verpackung anderer Erzeugnisse verwendet wird, da es nicht als eigenständiges Erzeugnis, sondern als Verpackungsmaterial (das zur Verpackung dieser Waren üblich ist und dem Erzeugnis nicht seinen wesentlichen Charakter verleiht) verkauft wird und daher nicht als relevantes Erzeugnis im Rahmen der EU-Entwaldungsverordnung gilt.

Szenario 2b

Das in der Union niedergelassene Unternehmen D (KMU-Marktteilnehmer) führt Holzrahmen [HS 4414 ] aus einem Drittland ein und verkauft sie an den in der Union niedergelassenen Einzelhändler E. Die Rahmen wurden in Pappe verpackt.

Unternehmen D ist ein Marktteilnehmer, wenn er die Holzrahmen in die Union einführt (d. h. Anmeldung im Rahmen des Zollverfahrens „Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr“), da Holzrahmen ein relevantes Erzeugnis sind, das unter Anhang I der EU-Entwaldungsverordnung fällt. Demzufolge muss Unternehmen D in Bezug auf die Holzrahmen die Sorgfaltspflicht erfüllen, eine Sorgfaltserklärung an das Informationssystem übermitteln und die Referenznummer der Sorgfaltserklärung in die Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr aufnehmen.

Unternehmen D muss für die Pappe keine Sorgfaltspflicht erfüllen und auch keine Sorgfaltserklärung übermitteln, weil die Pappe nicht als eigenständiges Erzeugnis eingeführt wurde, sondern als Verpackungsmaterial (das zur Verpackung solcher Waren üblich ist und dem Erzeugnis nicht seinen wesentlichen Charakter verleiht), und daher nicht als relevantes Erzeugnis im Rahmen der EU-Entwaldungsverordnung gilt.

Szenario 3 – Eigentumsübergang

Szenario 3a

Der in der Union niedergelassene Hersteller F (Nicht-KMU-Marktteilnehmer) kauft rohe Häute von Rindern [HS ex 4101 ] beim Lieferanten H, der außerhalb der Union niedergelassen ist. Gemäß Vertrag geht das Eigentum unverzüglich auf Hersteller F über, während sich die Häute noch außerhalb der Union befinden und Hersteller F sie in die Union einführt. Nach der Einfuhr in die Union verarbeitet Hersteller F die Häute zu gegerbten Häuten [HS ex 4104 ] und verkauft sie an den in der Union niedergelassenen Nicht-KMU-Einzelhändler I (Händler).

Hersteller F ist ein Marktteilnehmer, wenn er rohe Häute von Rindern in die Union einführt (Anmeldung im Rahmen des Zollverfahrens „Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr“), da rohe Häute von Rindern unter Anhang I der EU-Entwaldungsverordnung fallen. Demzufolge muss Hersteller F in Bezug auf die rohen Häute die Sorgfaltspflicht erfüllen, eine Sorgfaltserklärung an das Informationssystem übermitteln und die Referenznummer der Sorgfaltserklärung in die Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr aufnehmen. Im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht in Bezug auf die rohen Häute muss Hersteller F Geolokalisierungsinformationen für alle Betriebe angeben, in denen die Rinder aufgezogen wurden (gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d). Gemäß Erwägungsgrund 39 stellt Hersteller F fest, ob die zur Herstellung dieser Häute verwendeten Rinder mit einem anderen relevanten Erzeugnis gefüttert wurden, und erfüllt, wenn dies der Fall ist, auch die vorgeschriebene Sorgfaltspflicht für die Futtermittel.

Hersteller F ist auch ein Marktteilnehmer, wenn er die gegerbten Häute in Verkehr bringt, da gegerbte Häute relevante Erzeugnisse sind, die unter Anhang I der EU-Entwaldungsverordnung fallen. Demzufolge muss Hersteller F für sie eine gesonderte Sorgfaltserklärung übermitteln, bevor sie an Händler I verkauft werden. Hersteller F kann auf eine bei der Einfuhr in die Union bereits übermittelte Sorgfaltserklärung für bereits in Verkehr gebrachte Häute verweisen.

Als Nicht-KMU-Händler erfüllt Händler I dieselben Sorgfaltspflichten wie ein Marktteilnehmer. Nachdem sich Händler I vergewissert hat, dass die Sorgfaltspflicht in Bezug auf rohe Häute von Rindern erfüllt wurde, muss er eine gesonderte Sorgfaltserklärung für die beim Hersteller F gekauften gegerbten Häute vorlegen, bevor er sie an Verbraucher oder andere Akteure der nachgelagerten Lieferkette verkauft (sie also auf dem Unionsmarkt bereitstellt). In der Sorgfaltserklärung kann Händler I gemäß Artikel 4 Absatz 9 auf die bereits übermittelte Sorgfaltserklärung von Hersteller F für die gegerbten Häute verweisen.

(In diesem Szenario geht das Eigentum von einer Person aus einem Nicht-EU-Land auf eine Person aus einem Mitgliedstaat über, bevor das Erzeugnis physisch in die Union gelangt).

Szenario 3b

Der in der Union niedergelassene Hersteller F (Nicht-KMU-Marktteilnehmer) kauft gegerbte Rinderhäute [HS ex 4104 ] online beim Lieferanten H, der außerhalb der Union niedergelassen ist. Gemäß Vertrag geht das Eigentum erst dann auf Hersteller F über, wenn die Häute an sein Werk in der Union geliefert worden sind. Transportunternehmen G führt die Häute im Auftrag des Lieferanten H in die Union ein und liefert sie an das Werk von Hersteller F.

Lieferant H ist ein Marktteilnehmer, wenn er die gegerbten Rinderhäute in die Union einführt (d. h. Anmeldung im Rahmen des Zollverfahrens „Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr“), da sie ein relevantes Erzeugnis sind, das unter Anhang I der EU-Entwaldungsverordnung fällt. Demzufolge muss Lieferant H bei Rinderhäuten die Sorgfaltspflicht erfüllen, eine Sorgfaltserklärung an das Informationssystem übermitteln und die Referenznummer der Sorgfaltserklärung in die Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr aufnehmen [oder den Transportagenten G als Bevollmächtigten gemäß Artikel 6 Absatz 1 mit der Übermittlung beauftragen]. Im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht in Bezug auf die Häute muss Lieferant H Geolokalisierungsinformationen für alle Betriebe angeben, in denen die Rinder aufgezogen wurden (gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d). Gemäß Erwägungsgrund 39 stellt Lieferant H fest, ob die zur Herstellung dieser Häute verwendeten Rinder mit einem anderen relevanten Erzeugnis gefüttert wurden, und erfüllt, wenn dies der Fall ist, auch die vorgeschriebene Sorgfaltspflicht für die Futtermittel.

Hersteller F ist die erste natürliche oder juristische Person, die die relevanten Erzeugnisse auf dem Markt bereitstellt, und gilt zudem als Marktteilnehmer im Sinne von Artikel 7. Obwohl er also kein Marktteilnehmer im Sinne der Definition in Artikel 2 Nummer 15 ist, ist in Artikel 7 vorgesehen, dass er denselben Pflichten wie ein Marktteilnehmer unterliegt. Hersteller F muss daher die gebotene Sorgfalt walten lassen und über das Informationssystem eine gesonderte Sorgfaltserklärung übermitteln, bevor er die Erzeugnisse an Verbraucher oder andere Akteure der nachgelagerten Lieferkette verkauft. In der Sorgfaltserklärung kann er gemäß Artikel 4 Absatz 9 auf die Sorgfaltserklärung von Lieferant H verweisen.

(In diesem Szenario geht das Eigentum erst dann von der Person aus einem Nicht-EU-Land auf die Person aus einem Mitgliedstaat über, nachdem das Erzeugnis physisch in die Union gelangt ist).

Szenario 4 – Unterscheidung zwischen Inverkehrbringen und Bereitstellung auf dem Markt

(Die Szenarien 4a, 4b, 4c und 4d verdeutlichen den Unterschied zwischen dem Inverkehrbringen und der Bereitstellung auf dem Unionsmarkt und sind Beispiele für Situationen, in denen ein nachgeschaltetes Unternehmen ein Marktteilnehmer sein kann).

Szenario 4a

Der in der Union niedergelassene Großhändler J (KMU-Marktteilnehmer) führt Kakaopulver [HS 1805 ] eines Erzeugers aus einem Drittland (außerhalb der Union) ein und verkauft es an den in der Union niedergelassenen Nicht-KMU-Einzelhändler K. Einzelhändler K führt weiteres Kakaopulver eines Erzeugers aus einem Drittland (außerhalb der Union) ein und vermischt dieses mit dem Kakaopulver, das er beim Großhändler J gekauft hat, um es an Endverbraucher in der Union zu verkaufen (vgl. Szenarien 4b, 4c und 4d).

Großhändler J ist ein Marktteilnehmer, wenn er Kakaopulver in die Union einführt (d. h. Anmeldung im Rahmen des Zollverfahrens „Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr“) (Inverkehrbringen), da Kakaopulver ein relevantes Erzeugnis ist, das unter Anhang I der EU-Entwaldungsverordnung fällt. Demzufolge muss Großhändler J in Bezug auf das Kakaopulver die Sorgfaltspflicht erfüllen, eine Sorgfaltserklärung an das Informationssystem übermitteln und die Referenznummer der Sorgfaltserklärung in die Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr aufnehmen.

Für das beim Großhändler J gekaufte Kakaopulver tritt Einzelhändler K als Händler auf, da dieses Kakaopulver bereits auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht wurde. Als Nicht-KMU-Händler erfüllt Einzelhändler K dieselben Sorgfaltspflichten wie ein Marktteilnehmer und ist verpflichtet, eine Sorgfaltserklärung für das beim Großhändler J gekaufte Kakaopulver zu übermitteln, bevor er es verkauft (Bereitstellung auf dem Markt). Einzelhändler K kann auf die bereits übermittelte Sorgfaltserklärung von Großhändler J für das Kakaopulver verweisen, nachdem er sich vergewissert hat, dass die Sorgfaltspflicht gemäß Artikel 4 Absatz 9 ordnungsgemäß im Einklang mit den Vorschriften der EU-Entwaldungsverordnung erfüllt wurde. Einzelhändler K trägt jedoch weiter die Verantwortung für die Einhaltung der Vorschriften.

Einzelhändler K ist ein Marktteilnehmer in Bezug auf das zusätzliche Kakaopulver, das er direkt in die Union einführt (Anmeldung im Rahmen des Zollverfahrens „Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr“), da Kakaopulver ein relevantes Erzeugnis im Sinne des Anhangs I der EU-Entwaldungsverordnung ist und Einzelhändler K das zusätzliche Kakaopulver erstmals in Verkehr bringt. Demzufolge muss Einzelhändler K in Bezug auf das zusätzliche Kakaopulver die Sorgfaltspflicht erfüllen, eine Sorgfaltserklärung an das Informationssystem übermitteln und die Referenznummer der Sorgfaltserklärung in die Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr aufnehmen.

Szenario 4b

Der in der Union niedergelassene Großhändler J (KMU-Marktteilnehmer) führt Kakaopulver [HS 1805 ] eines Erzeugers aus einem Drittland (außerhalb der Union) ein und verkauft es an den in der Union niedergelassenen Einzelhändler K (Nicht-KMU-Händler). Einzelhändler K verkauft das Kakaopulver innerhalb der Union weiter.

Großhändler J ist ein Marktteilnehmer, wenn er das Kakaopulver in die Union einführt (d. h. Anmeldung im Rahmen des Zollverfahrens „Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr“), da Kakaopulver ein relevantes Erzeugnis ist, das unter Anhang I der EU-Entwaldungsverordnung fällt. Demzufolge muss Großhändler J in Bezug auf das Kakaopulver die Sorgfaltspflicht erfüllen, eine Sorgfaltserklärung an das Informationssystem übermitteln und die Referenznummer der Sorgfaltserklärung in die Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr aufnehmen.

Da das Kakaopulver bereits von Großhändler J in Verkehr gebracht wurde, und sofern Einzelhändler K es vor dem Weiterverkauf weder verarbeitet noch ergänzt hat, stellt Einzelhändler K lediglich ein relevantes Erzeugnis auf dem Markt bereit. Für die Zwecke der Erfüllung der Sorgfaltspflicht und die Übermittlung von Sorgfaltserklärungen gemäß Artikel 4 Absätze 2 und 9 kann Einzelhändler K auf die bereits übermittelte Sorgfaltserklärung verweisen, nachdem er sich vergewissert hat, dass Großhändler J die Sorgfaltspflicht gemäß Artikel 4 Absatz 9 ordnungsgemäß erfüllt hat. Einzelhändler K trägt jedoch weiter die Verantwortung für die Einhaltung der Vorschriften.

Szenario 4c

Der in der Union niedergelassene Großhändler J (KMU-Marktteilnehmer) führt Sojaöl [HS 1507 ] eines Erzeugers aus einem Drittland (außerhalb der Union) ein und verkauft es an den in der Union niedergelassenen Einzelhändler K (KMU-Händler). Einzelhändler K verkauft das Sojaöl innerhalb der Union weiter.

Großhändler J ist ein Marktteilnehmer, wenn er das Sojaöl in die Union einführt (d. h. Anmeldung im Rahmen des Zollverfahrens „Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr“), da Sojaöl ein relevantes Erzeugnis ist, das unter Anhang I der EU-Entwaldungsverordnung fällt. Demzufolge muss Großhändler J in Bezug auf das Sojaöl die Sorgfaltspflicht erfüllen, eine Sorgfaltserklärung an das Informationssystem übermitteln und die Referenznummer der Sorgfaltserklärung in die Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr aufnehmen.

Da das Sojaöl bereits von Großhändler J in Verkehr gebracht wurde, und sofern Einzelhändler K es vor dem Weiterverkauf weder verarbeitet noch ergänzt hat, stellt Einzelhändler K lediglich ein relevantes Erzeugnis auf dem Markt bereit. Da Einzelhändler K ein KMU-Händler ist, hat er nicht die gleichen Sorgfaltspflichten wie ein Marktteilnehmer. Einzelhändler K muss daher die nach Artikel 5 der EU-Entwaldungsverordnung vorgeschriebenen Informationen sammeln und aufbewahren, aber er ist nicht verpflichtet, vor dem Weiterverkauf des Sojaöls eine Sorgfaltserklärung gemäß Artikel 5 Absatz 2 zu übermitteln.

Szenario 4d

Der in der Union niedergelassene Großhändler J (KMU-Marktteilnehmer) führt Kakaobohnen [HS 1801 ] eines Erzeugers aus einem Drittland (außerhalb der Union) ein und verkauft sie an den in der Union niedergelassenen Hersteller K (Nicht-KMU-Händler). Hersteller K verwendet die Kakaobohnen zur Herstellung von Schokoladenriegeln [HS 1806 ], die er in der Union verkauft.

Großhändler J ist ein Marktteilnehmer, wenn er die Kakaobohnen in die Union einführt (Anmeldung im Rahmen des Zollverfahrens „Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr“), da Kakaobohnen ein relevantes Erzeugnis sind, das unter Anhang I der EU-Entwaldungsverordnung fällt. Demzufolge muss Großhändler J in Bezug auf die Kakaobohnen die Sorgfaltspflicht erfüllen, eine Sorgfaltserklärung an das Informationssystem übermitteln und die Referenznummer der Sorgfaltserklärung in die Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr aufnehmen.

Hersteller K wird zum Marktteilnehmer, wenn er die Schokoladenriegel verkauft, da Schokoladenriegel auch ein relevantes Erzeugnis sind, das in Anhang I der EU-Entwaldungsverordnung aufgeführt ist und in Verkehr gebracht (erstmalig bereitgestellt) wird. Für die Zwecke der Erfüllung der Sorgfaltspflicht und die Übermittlung von Sorgfaltserklärungen gemäß Artikel 4 Absätze 2 und 9 kann Einzelhändler K auf die bereits übermittelte Sorgfaltserklärung verweisen, nachdem er sich vergewissert hat, dass Großhändler J die Sorgfaltspflicht gemäß Artikel 4 Absatz 9 ordnungsgemäß erfüllt hat. Einzelhändler K trägt jedoch weiter die Verantwortung für die Einhaltung der Vorschriften.

Szenario 5 – Verwendung der bereits übermittelten Sorgfaltserklärung als Referenz

Das in der Union niedergelassene Unternehmen L (Nicht-KMU-Marktteilnehmer) kauft gefrorenes Fleisch von Rindern [HS ex 0202 ] bei dem in der Union niedergelassenen Landwirt M (KMU-Marktteilnehmer), der die Rinder in der Union erzeugt hat. Landwirt M kaufte die Futtermittel für die Rinder bei Einzelhändler W (KMU-Marktteilnehmer), der die Sorgfaltspflicht erfüllte. Unternehmen L führt anschließend das gefrorene Fleisch von Rindern [HS ex 0202 ] in ein Drittland aus. Das Fleisch wurde weder zu anderen relevanten Erzeugnissen verarbeitet noch mit diesen vermischt.

Landwirt M ist ein Marktteilnehmer, der das gefrorene Fleisch von Rindern an das Unternehmen L verkauft. Er muss die Sorgfaltspflicht erfüllen und vor dem Verkauf eine Sorgfaltserklärung für das Fleisch von Rindern an das Informationssystem übermitteln. Im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht in Bezug auf das Fleisch von Rindern muss Landwirt M Geolokalisierungsinformationen für alle Betriebe angeben, in denen die Rinder aufgezogen wurden (gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d). Gemäß Erwägungsgrund 39 stellt Landwirt M fest, ob die Rinder mit einem anderen relevanten Erzeugnis gefüttert wurden, und falls ja, sollte Landwirt M als Nachweis die entsprechenden Rechnungen, Referenznummern relevanter Sorgfaltserklärungen oder andere relevante Unterlagen von Einzelhändler W verwenden, aus denen hervorgeht, dass die Futtermittel entwaldungsfrei waren.

Unternehmen L ist ein Marktteilnehmer, wenn es das Fleisch aus der Union ausführt (d. h. Anmeldung im Rahmen des Ausfuhrzollverfahrens). Unternehmen L muss sich daher vergewissern, dass die Sorgfaltspflicht in Bezug auf das Fleisch von Rindern erfüllt wurde, und eine gesonderte Sorgfaltserklärung übermitteln, in der er auf die frühere vom Landwirt M gemäß Artikel 4 Absatz 9 übermittelte Sorgfaltserklärung verweisen kann. Beschließt Unternehmen L, das Fleisch innerhalb der Union zu verkaufen anstatt es in ein Drittland auszuführen, so würde Unternehmen L als Händler auftreten, aber den oben genannten Verpflichtungen unterliegen, da Nicht-KMU-Händler gemäß Artikel 5 Absatz 1 als Nicht-KMU-Marktteilnehmer gelten.

Szenario 6 – Sorgfaltspflicht für natürliche Personen/Kleinstunternehmen

Der in der Union niedergelassene private Waldbesitzer N (KMU-Marktteilnehmer) beauftragt das Holzunternehmen O (Nicht-KMU-Marktteilnehmer), einige seiner Bäume für den Holzbeschlag zu fällen. Unternehmen O fällt die Bäume, aber die Stämme, d. h. das Rohholz [HS 4403 ], befinden sich noch im Eigentum des privaten Waldbesitzers N. Nach dem Einsammeln der Stämme verkauft der private Waldbesitzer N die Stämme an das Holzunternehmen O. Das Holzunternehmen O befördert das Rohholz zu seinem eigenen Sägewerk und bringt es als gesägtes Holz [HS 4407 ] in Verkehr.

Waldbesitzer N ist ein Marktteilnehmer und muss vor dem Inverkehrbringen des Rohholzes die Sorgfaltspflicht erfüllen. Da es sich bei dem Waldbesitzer N jedoch um eine natürliche Person/ein Kleinstunternehmen handelt, kann er den nächsten Marktteilnehmer oder Händler der nachgelagerten Lieferkette, bei dem es sich nicht um eine natürliche Person oder ein Kleinstunternehmen handelt, beauftragen, als Bevollmächtigter zu fungieren und die Sorgfaltserklärung in seinem Namen zu übermitteln. Beschließt Waldbesitzer N, das Unternehmen O mit der Übermittlung der Sorgfaltserklärung zu beauftragen, übermittelt er Unternehmen O alle Informationen, die erforderlich sind, um zu bestätigen, dass die Sorgfaltspflicht bereits erfüllt wurde und kein oder nur ein vernachlässigbares Risiko festgestellt wurde (vgl. Artikel 6 Absatz 3). Waldbesitzer N trägt weiter die Verantwortung dafür, dass das relevante Erzeugnis den Vorschriften entspricht.

Das Holzunternehmen O ist ein Marktteilnehmer, der gesägtes Holz, das aus Rohholz erzeugt wurde, das im Wald von Waldbesitzer N beschlagen wurde, als relevantes Holzerzeugnis im Sinne von Anhang I der EU-Entwaldungsverordnung in Verkehr bringt. Demzufolge muss sich das Holzunternehmen O vergewissern, dass die Sorgfaltspflicht in Bezug auf das Rohholz erfüllt wurde, und vor dem Inverkehrbringen des gesägten Holzes, das aus den gefällten Bäumen von Waldbesitzer N erzeugt wurde, eine gesonderte Sorgfaltserklärung an das Informationssystem übermitteln.

Szenario 7 – Beauftragung Dritter als Bevollmächtigte

Der in der Union niedergelassene Einzelhändler P (KMU-Marktteilnehmer) führt Luftreifen aus Kautschuk [HS ex 4011 ] aus einem Drittland (außerhalb der Union) ein und beschließt, das in der Union niedergelassene Unternehmen Q als seinen Bevollmächtigten damit zu beauftragen, die Sorgfaltserklärung als Dienstleister für Einzelhändler P zu übermitteln.

Einzelhändler P ist ein Marktteilnehmer, wenn er die Reifen aus Kautschuk in die Union einführt (Anmeldung im Rahmen des Zollverfahrens „Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr“), da Reifen aus Kautschuk ein relevantes Erzeugnis sind, das unter Anhang I der EU-Entwaldungsverordnung fällt. Demzufolge muss Einzelhändler P für die Reifen aus Kautschuk die Sorgfaltspflicht erfüllen, kann aber Unternehmen Q als Bevollmächtigten beauftragen, damit dieser die Sorgfaltserklärung für die Reifen gemäß Artikel 6 Absatz 1 in seinem Namen übermittelt. Unternehmen Q handelt nicht als Mitglied der Lieferkette, sondern ist lediglich ein Dienstleister, der die Sorgfaltserklärung im Namen des Einzelhändlers P an das Informationssystem übermittelt und den zuständigen Behörden auf Verlangen eine Kopie der Vollmacht gemäß Artikel 6 Absatz 2 vorlegt. Einzelhändler P trägt weiter die Verantwortung dafür, dass die Reifen den Vorschriften von Artikel 3 der EU-Entwaldungsverordnung entsprechen.

Szenario 8 – Erfasste Erzeugnisse

Der in der Union niedergelassene Hersteller R (KMU-Marktteilnehmer) führt Palmöl [HS 1511 ] von Erzeugern aus einem Drittland (außerhalb der Union) in die Union ein und verarbeitet es in seinem Werk zu Seifen [HS 3401 ], die er in der Union verkauft.

Hersteller R ist ein Marktteilnehmer, wenn er das Palmöl in die Union einführt (Anmeldung im Rahmen des Zollverfahrens „Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr“), da Palmöl ein relevantes Erzeugnis ist, das unter Anhang I der EU-Entwaldungsverordnung fällt. Demzufolge muss Hersteller R die Sorgfaltspflicht erfüllen, eine Sorgfaltserklärung an das Informationssystem übermitteln und die Referenznummer der Sorgfaltserklärung in die Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr aufnehmen.

Hersteller R muss jedoch beim Verkauf der Seifen nicht die Sorgfaltspflicht erfüllen oder eine Sorgfaltserklärung für das in den Seifen enthaltene Palmöl übermitteln, da die Seifen selbst kein in Anhang I der EU-Entwaldungsverordnung aufgeführtes relevantes Erzeugnis sind.

Szenario 9 – Inverkehrbringen relevanter Erzeugnisse durch einen KMU-Marktteilnehmer

Szenario 9a

Der in der Union niedergelassene Sojahändler S (Nicht-KMU-Händler) kauft Sojabohnen [HS 1201 ], die bereits von einem anderen Unternehmen in Verkehr gebracht wurden. Der in der Union niedergelassene Nicht-KMU-Händler S verkauft Sojabohnen an das in der Union niedergelassene Unternehmen T (KMU-Marktteilnehmer). Unternehmen T stellt Mehl von Sojabohnen [HS 1208 10 ] aus den Sojabohnen her und verkauft dieses.

Händler S ist ein Nicht-KMU-Händler, wenn er die Sojabohnen an das Unternehmen T verkauft (bereitstellt), da Sojabohnen ein relevantes Erzeugnis sind, das unter Anhang I der EU-Entwaldungsverordnung fällt. Dies bedeutet, dass Händler S sich vergewissern muss, dass die Sorgfaltspflicht in Bezug auf die Sojabohnen erfüllt wurde, und eine neue Sorgfaltserklärung an das Informationssystem übermitteln muss, in dem S auf die vom Lieferanten gemäß Artikel 4 Absatz 9 bereitgestellte Sorgfaltserklärung verweisen kann, bevor die Sojabohnen an das Unternehmen T verkauft werden. Händler S trägt weiterhin die Verantwortung für die Einhaltung der Vorschriften.

Unternehmen T ist ein Marktteilnehmer, wenn es das Mehl von Sojabohnen in Verkehr bringt, indem es dieses verkauft, da es die Sojabohnen zu einem neuen Erzeugnis (Mehl von Sojabohnen) verarbeitet hat, bei dem es sich um ein relevantes Erzeugnis mit einem eigenen HS-Code gemäß Anhang I der EU-Entwaldungsverordnung handelt. Da es sich bei diesem Verkauf durch Unternehmen T um das Inverkehrbringen (erste Bereitstellung) eines neuen relevanten Erzeugnisses handelt, ist Unternehmen T ein Marktteilnehmer. Als KMU-Unternehmen muss Unternehmen T vor dem Inverkehrbringen des Mehls von Sojabohnen keine Sorgfaltspflicht erfüllen und auch keine Sorgfaltserklärung an das Informationssystem übermitteln, da das Mehl von Sojabohnen aus Sojabohnen hergestellt wird, für die bereits die Sorgfaltspflicht erfüllt wurde und für die Händler S bereits eine Sorgfaltserklärung gemäß Artikel 4 Absatz 8 übermittelt hat. Unternehmen T trägt jedoch weiter die Verantwortung dafür, dass die Vorschriften erfüllt werden.

Szenario 9b

Der in der EU ansässige private Waldbesitzer U (KMU-Marktteilnehmer) fällt einige seiner eigenen Bäume, um die Stämme in seinem eigenen Betrieb zu Schnittholz [HS 4407 ] zu verarbeiten, um es direkt an andere Unternehmen zu verkaufen.

Waldbesitzer U ist ein Marktteilnehmer, wenn er das Schnittholz verkauft, d. h. der Waldbesitzer muss die gebotene Sorgfalt walten lassen und eine Sorgfaltserklärung für das Schnittholz übermitteln, bevor er es verkauft, aber nicht vor dem Fällen der Bäume.

[Wenn in dem oben genannten Szenario 9b der Waldbesitzer U einige seiner Bäume fällen würde, um daraus Schnittholz für den Eigengebrauch, etwa für einen Zaun, herzustellen, wäre er kein Marktteilnehmer und würde folglich nicht den Verpflichtungen gemäß der EU-Entwaldungsverordnung unterliegen. Gleiches würde gelten, wenn er aus dem Holz der Bäume andere relevante Erzeugnisse für den persönlichen Gebrauch herstellen würde, z. B. Möbel für sein Haus oder Bilderrahmen aus Holz, oder wenn er das Holz zum Beheizen seines Hauses verwenden würde.]

Szenario 10 – Relevante Erzeugnisse, die online oder über andere Formen des Fernabsatzes angeboten werden

Die in der Union niedergelassene Person V (KMU-Händler) kauft Holzrahmen für Fotografien [HS 4414 ], um sie anschließend über ihren Online-Shop für Handgefertigtes im Rahmen einer Geschäftstätigkeit zu verkaufen. Für die Holzrahmen für Fotografien hat Marktteilnehmer Z bereits die Sorgfaltspflicht erfüllt.

Die Person V ist ein Händler, wenn sie Holzrahmen für Fotografien auf dem Markt bereitstellt, bzw. ein Marktteilnehmer, wenn die Holzrahmen in ein Drittland ausgeführt werden, da Holzrahmen ein relevantes Erzeugnis gemäß Anhang I der EU-Entwaldungsverordnung sind. Die EU-Entwaldungsverordnung enthält keine Bestimmung, nach der das bloße Anbieten zum Verkauf im Internet oder über andere Formen des Fernabsatzes als Bereitstellung auf dem Markt oder als Ausfuhr anzusehen ist. Person V muss die Bestimmungen der EU-Entwaldungsverordnung erfüllen, bevor sie mit dem Käufer der Holzrahmen für Fotografien einen Kaufvertrag schließt.


ANHANG II

BEISPIELE FÜR INFORMATIONSANFORDERUNGEN UND ANFORDERUNGEN AN DIE ERFÜLLUNG DER SORGFALTSPFLICHT FÜR ZUSAMMENGESETZTE ERZEUGNISSE, DIE UNTER ANHANG I DER EU-ENTWALDUNGSVERORDNUNG FALLEN

Beispiel 1: Informationsanforderungen und Anforderungen an die Erfüllung der Sorgfaltspflicht wurden für das relevante Erzeugnis und für alle Bestandteile, die andere relevante Erzeugnisse enthalten oder aus ihnen hergestellt werden, erfüllt.

Art des Erzeug-nisses

Menge

Wurde für das relevante Erzeugnis die Sorgfaltspflicht erfüllt?

CKD-Büromöbel (HS 9403 )

1 500  Stück

Ja, der Marktteilnehmer hat die Sorgfaltspflicht gemäß Artikel 8 der EU-Entwaldungsverordnung, einschließlich der in Artikel 9 vorgesehenen Informations-anforderungen (siehe unten), durchgeführt und eine Sorgfaltserklärung übermittelt.

Bestand-teil des relevanten Erzeug-nisses (Bestand-teil)

Informationen über Bestandteile des relevanten Erzeugnisses (gemäß Artikel 9)

Liegt für den Bestandteil des relevanten Erzeugnisses eine Sorgfaltserklärung vor?

 

Beschrei-bung2

Arten

Erzeu-gerland

Geoloka-lisierungs-daten des Rohstoffs

Kern

Span-platten (HS 4410 )

Sitka-Fichte (Picea sitchensis)

EU-Mitglied-staat

Mehrere Plantagen.

Alle Geoloka-lisierungs-daten sind bekannt.

Ja: Der Marktteilnehmer hat auf die bereits übermittelte Sorgfaltserklärung verwiesen, nachdem er sich vergewissert hat, dass die Sorgfaltspflicht ordnungsgemäß erfüllt wurde.

Deck- und Rückseite

0,5 mm Furnier-blätter

(HS 4408 )

Euro-päische Buche (Fagus sylvatica)

EU-Mitglied-staat

Private Wald-besitzer.

Alle Geoloka-lisierungs-daten sind bekannt.

Ja: Der Marktteilnehmer hat auf die bereits übermittelte Sorgfaltserklärung verwiesen, nachdem er sich vergewissert hat, dass die Sorgfaltspflicht ordnungsgemäß erfüllt wurde.

Beispiel 2: Informationsanforderungen und Anforderungen an die Erfüllung der Sorgfaltspflicht wurden für das relevante Erzeugnis und für alle Bestandteile, die andere relevante Erzeugnisse enthalten oder aus ihnen hergestellt werden, erfüllt.

Art des Erzeug-nisses

Menge

Wurde für das relevante Erzeugnis die Sorgfaltspflicht erfüllt?

Süßwaren auf Kakaobasis (HS 1806 )

2 000  kg

Ja, der Marktteilnehmer hat die Sorgfaltspflicht gemäß Artikel 8 der EU-Entwaldungsverordnung, einschließlich der in Artikel 9 vorgesehenen Informationsanforderungen (siehe unten), durchgeführt und eine Sorgfaltserklärung übermittelt.

Bestand-teil des relevanten Erzeug-nisses (Bestand-teil)

Informationen über Bestandteile des relevanten Erzeugnisses (gemäß Artikel 9)

Liegt für den Bestandteil des relevanten Erzeugnisses eine Sorgfaltserklärung vor?

 

Beschrei-bung

Erzeu-gerland

Geoloka-lisierungs-daten des Rohstoffs

Inhaltsstoff

Kakao-butter (HS 1804 )

Mehrere Dritt-länder

Mehrere landwirtschaft-liche Betriebe/ Kleinlandwirte. Alle Geoloka-lisierungsdaten sind bekannt.

Ja. Es wurde noch keine Sorgfaltserklärung übermittelt, daher erfüllte der Marktteilnehmer die Sorgfaltspflicht für diesen Bestandteil des relevanten Erzeugnisses.

Inhaltsstoff

Kakao-masse

(HS 1803 )

Mehrere Dritt-länder

Mehrere landwirt-schaftliche Betriebe/ Kleinlandwirte. Alle Geolokali-sierungsdaten sind bekannt.

Ja: Der Marktteilnehmer hat auf die bereits übermittelte Sorgfaltserklärung verwiesen, nachdem er sich vergewissert hat, dass die Sorgfaltspflicht ordnungsgemäß erfüllt wurde.

Beispiel 3: Informationsanforderungen und Anforderungen an die Erfüllung der Sorgfaltspflicht wurden für das relevante Erzeugnis und für alle Bestandteile, die andere relevante Erzeugnisse enthalten oder aus ihnen hergestellt werden, nicht erfüllt. Das relevante Erzeugnis darf nicht in Verkehr gebracht werden, da die Geolokalisierungsdaten von Rohstoffen, die sich auf ein relevantes Erzeugnis innerhalb des zusammengesetzten Erzeugnisses beziehen, unbekannt sind.

Art des Erzeug-nisses

Menge

Wurde für das relevante Erzeugnis die Sorgfaltspflicht erfüllt?

Sperrholz (HS 4412 )

8 500  m3

Ja, die Sorgfaltspflicht wurde erfüllt, aber dabei hat sich herausgestellt, dass die erforderlichen Geolokalisierungs-daten nicht verfügbar sind. Daher darf das relevante Erzeugnis nicht in Verkehr gebracht werden.

Bestand-teil des relevanten Erzeug-nisses (Bestand-teil)

Informationen über Bestandteile des relevanten Erzeugnisses (gemäß Artikel 9)

Liegt für den Bestandteil des relevanten Erzeugnisses eine Sorgfaltserklärung vor?

 

Beschrei-bung

Arten

Erzeu-gerland

Geoloka-lisierungs-daten des Rohstoffs

Deck- und Rückseite

Furnier-blätter

(HS 4408 )

Bintangor (Calophyllum spp.)

Drittland

Mehrere Konzessio-nen. Alle Geoloka-lisierungs-daten sind bekannt.

Ja: Der Marktteilnehmer hat auf die bereits übermittelte Sorgfaltserklärung verwiesen, nachdem er sich vergewissert hat, dass die Sorgfaltspflicht ordnungsgemäß erfüllt wurde.

Kern

Furnier-blätter

(HS 4408 )

Pappelholz (Populus sp.)

Drittland

Landwirt-schaftliche Waldflächen. Geoloka-lisierungs-daten sind nicht angegeben/ unbekannt.

Nein: Ohne Kenntnis der Geolokalisierungsdaten ist es nicht möglich, die Sorgfaltspflichten zu erfüllen.

Beispiel 4: Informationsanforderungen und Anforderungen an die Erfüllung der Sorgfaltspflicht wurden für das relevante Erzeugnis und für alle Bestandteile, die andere relevante Erzeugnisse enthalten oder aus ihnen hergestellt werden, nicht erfüllt. Das relevante Erzeugnis darf nicht in Verkehr gebracht werden, da die Geolokalisierungsdaten von Rohstoffen, die sich auf ein relevantes Erzeugnis innerhalb des zusammengesetzten Erzeugnisses beziehen, unbekannt sind und keine Angaben zu den Arten für ein anderes relevantes Erzeugnis vorlagen.

Art des Erzeug-nisses

Menge

Wurde für das relevante Erzeugnis die Sorgfaltspflicht erfüllt?

Schreib-papiere (90 g/m2) (HS 4802 )

1 200  Tonnen

Ja, die Sorgfaltspflicht wurde erfüllt, aber die im Rahmen dieses Verfahrens erforderlichen Informationen sind nicht verfügbar, sodass das relevante Erzeugnis nicht in Verkehr gebracht werden kann.

Bestand-teil des relevanten Erzeugnisses (Bestandteil)

Informationen über Bestandteile des relevanten Erzeugnisses (gemäß Artikel 9)

Liegt für den Bestandteil des relevanten Erzeugnisses eine Sorgfaltserklärung vor?

 

Beschrei-bung

Arten

Erzeu-gerland

Geoloka-lisierungs-daten des Rohstoffs

Zellstoff

Kurz-faseriger Zellstoff (HS 47)

Acacia mangium

Dritt-land

Forst-plantage. Geoloka-lisierungs-daten sind bekannt.

Ja: Der Marktteilnehmer hat auf die bereits übermittelte Sorgfaltserklärung verwiesen, nachdem er sich vergewissert hat, dass die Sorgfaltspflicht ordnungsgemäß erfüllt wurde.

Zellstoff

Kurz-faseriger Zellstoff (HS 47)

Gemischte tropische Harthölzer, Art unbekannt

Dritt-land

Forst-plantagen. Alle Geoloka-lisierungsdaten sind bekannt.

Nein: Die Sorgfaltspflichten können nicht erfüllt werden, wenn nicht alle für die Holzerzeugnisse verwendeten Arten ermittelt wurden.

Zellstoff

Lang-faseriger Zellstoff (HS 47)

Pinus radiata

Dritt-land

Forst-plantagen. Geoloka-lisierungs-daten nicht angegeben/unbekannt.

Nein: Ohne Kenntnis der Geolokalisierungs-daten ist es nicht möglich, die Sorgfaltspflichten zu erfüllen.

Beispiel 5: Informationsanforderungen und Anforderungen an die Erfüllung der Sorgfaltspflicht wurden für das relevante Erzeugnis und für alle Bestandteile, die andere relevante Erzeugnisse enthalten oder aus ihnen hergestellt werden, nicht erfüllt. Das relevante Erzeugnis kann nicht in Verkehr gebracht werden, da die Sorgfaltspflicht für ein relevantes Erzeugnis innerhalb des zusammengesetzten Erzeugnisses ergab, dass es nicht entwaldungsfrei war.

Art des Erzeug-nisses

Menge

Wurde für das relevante Erzeugnis die Sorgfaltspflicht erfüllt?

Süßwaren auf Kakaobasis (HS 1806 )

900 kg

Ja, die Sorgfaltspflicht wurde erfüllt, aber es kann nicht bestätigt werden, dass die Erzeugnisse entwaldungsfrei sind, sodass das betreffende Erzeugnis nicht in Verkehr gebracht werden kann.

Bestand-teil des relevanten Erzeug-nisses (Bestand-teil)

Informationen über Bestandteile des relevanten Erzeugnisses (gemäß Artikel 9)

Liegt für den Bestandteil des relevanten Erzeugnisses eine Sorgfaltserklärung vor?

 

Beschrei-bung

Erzeuger-land

Geoloka-lisierungs-daten des Rohstoffs

 

Kakao-butter

(HS 1804 )

Mehrere Dritt-länder

Mehrere landwirt-schaftliche Betriebe/ Kleinlandwirte. Alle Geoloka-lisierungsdaten sind bekannt.

Ja: Der Marktteilnehmer hat auf die bereits übermittelte Sorgfaltserklärung verwiesen, nachdem er sich vergewissert hat, dass die Sorgfaltspflicht ordnungsgemäß erfüllt wurde.

 

Kakao-masse

(HS 1803 )

Mehrere Dritt-länder

Mehrere landwirt-schaftliche Betriebe/ Kleinlandwirte

Alle Geoloka-lisierungs-daten sind bekannt.

Ja: Der Marktteilnehmer hat auf die bereits übermittelte Sorgfaltserklärung verwiesen, nachdem er sich vergewissert hat, dass die Sorgfaltspflicht ordnungsgemäß erfüllt wurde.

 

Kakao-pulver

(HS 1805 )

Mehrere Dritt-länder

Mehrere landwirt-schaftliche Betriebe.

Alle Geoloka-lisierungs-daten sind bekannt.

Nein. Die Sorgfaltspflicht wurde erfüllt, aber einige Standorte sind nach dem Stichtag entwaldet worden, daher steht der Bestandteil nicht mit Artikel 3 im Einklang und ist verboten.


ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/4524/oj

ISSN 1977-088X (electronic edition)