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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe C


C/2025/4436

18.8.2025

Vorabentscheidungsersuchen des Varhoven administrativen sad (Bulgarien), eingereicht am 14. Mai 2025 – „VETS Svoge“ EOOD/Predsedatel na upravitelnia savet na Fond „Sigurnost na elektroenergiynata sistema“

(Rechtssache C-327/25, VETS Svoge)

(C/2025/4436)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Varhoven administrativen sad

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführerin: „VETS Svoge“ EOOD

Kassationsbeschwerdegegner: Predsedatel na upravitelnia savet na Fond „Sigurnost na elektroenergiynata sistema“

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 8 der Verordnung (EU) 2022/1854 (1) dahin auszulegen, dass eine nationale Maßnahme wie der in Art. 36f des Zakon za energetikata (Energiegesetz) vorgesehene Beitrag in Höhe von 5 % der Erlöse aus dem Stromverkauf aufrechterhalten werden darf und zugleich eine verbindliche Obergrenze für die Markterlöse der Stromerzeuger bestehen darf?

2.

Falls Frage 1 bejaht wird: Ist Art. 8 der Verordnung (EU) 2022/1854 dahin auszulegen, dass es zulässig ist, wenn der Beitrag in Höhe von 5 % der Erlöse aus dem Stromverkauf auf die über der verbindlichen Erlösobergrenze liegenden Beträge berechnet und geschuldet wird, die von den Stromerzeugern an den Fond „Sigurnost na elektroenergiynata sistema“ (Fonds Stromversorgungssicherheit) abzuführen sind und keine Einnahmen für sie darstellen? Kann bei der Auslegung dieser Bestimmungen davon ausgegangen werden, dass der Beitrag in Höhe von 5 % auf die Erlöse aus dem Stromverkauf keine Diskriminierung darstellt, obwohl er für einen Teil der Stromerzeuger zu einer doppelten Belastung derselben Beträge führt?

3.

Unter Berücksichtigung der Auslegung von

Art. 2 Abs. 1 und 2 und Art. 4 der Verordnung (EU) 2021/1119 (2) in Verbindung mit Art. 191 Abs. 2 AEUV, die die grundlegende Bedeutung des Übergangs der Mitgliedstaaten zu einem auf erneuerbaren Quellen beruhenden Energiesystem regeln,

Art. 3 Abs. 1, 3 und 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 (3), der das verbindliche Ziel der Europäischen Union, bis zum Jahr 2030 einen bestimmten Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen zu erreichen, sowie die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Erreichung dieses Anteils sicherzustellen, regelt,

Art. 3 Buchst. a, b, h und p und Art. 10 Abs. 1, 4 und 5 der Verordnung (EU) 2019/943 (4) in Verbindung mit den Erwägungsgründen 22 und 23 dieser Verordnung sowie Art. 5 Abs. 1, 3 und 4 der Richtlinie (EU) 2019/944 (5) und Art. 8 der Verordnung (EU) 2022/1854, die die Grundsätze im Zusammenhang mit der Preisbildung auf dem Markt für Energiehandel regeln: Erlaubt das Unionsrecht dem bulgarischen Staat, von den Erzeugern von Strom aus erneuerbaren Quellen Beiträge zu erheben und einzuziehen, wie den Beitrag nach Art. 36f des Energiegesetzes auf die über der verbindlichen Erlösobergrenze liegenden Beträge, die von den Stromerzeugern an den Fonds Stromversorgungssicherheit abzuführen sind und keine Einnahmen für sie darstellen? Kann unter Beachtung der Auslegung dieser Bestimmungen eine solche Behandlung als verhältnismäßig angesehen werden, obwohl die tatsächlichen Betriebskosten der Stromerzeuger nicht berücksichtigt werden?

4.

Sind Art. Art. 63 AEUV und Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung und einer nationalen Praxis, wie sie im vorliegenden Fall in Rede stehen, entgegenstehen, wonach Beträge, die ein Stromerzeuger an den Staat zahlt (Beträge oberhalb der verbindlichen Obergrenze für die Erlöse der Energieerzeuger) mit einer weiteren öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeit (in Höhe von 5 % gemäß Art. 36f des Energiegesetzes) belastet werden?


(1)  Verordnung (EU) 2022/1854 des Rates vom 6. Oktober 2022 über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise (ABl. 2022, L 261I, S. 1).

(2)  Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) (ABl. 2021, L 243, S. 1).

(3)  Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. 2018, L 328, S. 82).

(4)  Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. 2019, L 158, S. 54).

(5)  Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (ABl. 2019, L 158, S. 125).


ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/4436/oj

ISSN 1977-088X (electronic edition)