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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe C


C/2025/4434

18.8.2025

Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État (Belgien), eingereicht am 13. Mai 2025 – Eneco Wind Belgium SA/Wallonische Region

(Rechtssache C-325/25, Eneco Wind Belgium)

(C/2025/4434)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil d’État

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Eneco Wind Belgium SA

Beklagte: Wallonische Region

Vorlagefrage

1.

Ist Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2022/2577 des Rates vom 22. Dezember 2022 zur Festlegung eines Rahmens für einen beschleunigten Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien (1) dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass der Bau und der Betrieb von Anlagen und Einrichtungen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Energiequellen und die Entwicklung der entsprechenden Netzinfrastruktur nur bei der Abwägung der in Abs. 1 dieser Bestimmung genannten rechtlichen Interessen Vorrang haben, d. h. bei der Abwägung der rechtlichen Interessen im Sinne der Art. 6 Abs. 4 und 16 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 92/43/EWG des Rates (2), Art. 4 Abs. 7 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3), oder gilt diese Pflicht für jede Abwägung rechtlicher Interessen, die die für die Genehmigungserteilung zuständige Behörde vornimmt, auch wenn das konkurrierende Interesse nicht in den Anwendungsbereich der drei vorgenannten Richtlinien fällt (im vorliegenden Fall der Schutz der Landschaft und des Kulturerbes)?

2.

Ist die Formulierung „die als Projekte von überragendem öffentlichen Interesse anerkannt wurden“ in Art. 3 Abs. 2 Satz 1 dieser Verordnung dahin auszulegen, dass sie eine besondere (allgemeine oder individuelle) Anerkennung als „Projekte von überragendem öffentlichen Interesse“ durch die Mitgliedstaaten verlangt, oder ist sie dahin zu verstehen, dass sie sich darauf bezieht, dass die in Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung vorgesehene Vermutung nicht widerlegt wurde oder dieses Projekt nicht vom Anwendungsbereich dieser Vermutung ausgeschlossen ist, wie dies gemäß Art. 3 Abs. 1 a. E. möglich wäre?

3.

Ist die im genannten Art. 3 Abs. 2 festgelegte Pflicht, zumindest bei Projekten, die als Projekte von überragendem öffentlichen Interesse anerkannt wurden, sicherzustellen, dass im Verfahren zur Planung und Genehmigungserteilung der Bau und Betrieb von Anlagen und Einrichtungen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen und der damit verbundene Ausbau der Netzinfrastruktur bei der fallweisen Abwägung der Rechtsinteressen „Priorität“ erhalten, dahin auszulegen, dass sie – unter Vorbehalt der in diesem Absatz enthaltenen umweltbezogenen Bedingung hinsichtlich des Artenschutzes – eine absolute Priorität zugunsten dieser Projekte begründet oder ist sie im Sinne einer grundsätzlichen Priorität zu verstehen, von der die Mitgliedstaaten unter Angabe besonderer Gründe abweichen können?


(1)   ABl. 2022, L 335, S. 36.

(2)  Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. 1992, L 206, S. 7).

(3)  Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. 2010, L 20, S. 7).


ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/4434/oj

ISSN 1977-088X (electronic edition)