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Amtsblatt |
DE Reihe C |
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C/2025/4376 |
9.9.2025 |
P10_TA(2025)0045
Gemeinsame Datenplattform für Chemikalien zur Schaffung eines Überwachungs- und Perspektivrahmens für Chemikalien
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 1. April 2025 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung einer gemeinsamen Datenplattform für Chemikalien und zur Festlegung von Vorschriften, die sicherstellen sollen, dass die darin enthaltenen Daten auffindbar, zugänglich, interoperabel und wiederverwendbar sind, sowie zur Schaffung eines Überwachungs- und Prospektivrahmens für Chemikalien (COM(2023)0779 – C9-0449/2023 – 2023/0453(COD)) (1)
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
(C/2025/4376)
Abänderung 1
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 2
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 3
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
||||
Abänderung 4
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 6
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 5
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 7
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 6
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 8
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 7
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 9
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 8
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 9 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
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Abänderung 9
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 12
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 10
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 14
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 11
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 17
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 12
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 18
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
||||
Abänderung 13
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 19
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 14
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 21
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 15
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 22
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 16
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 23
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 17
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 24
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
||||
|
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Abänderung 18
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 24 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
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Abänderung 19
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 24 b (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
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Abänderung 20
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 27
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 21
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 28
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 22
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 30
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
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Abänderung 23
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 31
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 24
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 33
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 25
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 36
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 26
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 36 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 27
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 38
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 28
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 41 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 29
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 42
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 30
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 43
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 31
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 44
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 32
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 46
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
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Abänderung 33
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 48
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 34
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 48 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 35
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 48 b (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
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Abänderung 36
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 48 c (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
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Abänderung 37
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1) Ziel dieser Verordnung ist es, die effiziente Durchführung kohärenter Gefahren- und Risikobewertungen von Chemikalien sicherzustellen, die durch Rechtsakte der Union vorgeschrieben sind, ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu erreichen, die Entwicklung und Verwendung nachhaltiger Chemikalien zu ermöglichen, das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes für Chemikalien zu gewährleisten und das Vertrauen der Unionsbürgerinnen und -bürger in die wissenschaftliche Grundlage für die im Rahmen von Rechtsakten der Union über Chemikalien getroffenen Entscheidungen zu stärken. |
(1) Ziel dieser Verordnung ist es, die effiziente Durchführung kohärenter Gefahren- und Risikobewertungen von Chemikalien sicherzustellen, die durch Rechtsakte der Union vorgeschrieben sind, ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu erreichen, die Entwicklung und Verwendung sicherer und nachhaltiger Chemikalien zu ermöglichen, das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes für Chemikalien zu gewährleisten , das Wissen und das Vertrauen der Unionsbürgerinnen und -bürger über bzw. in die wissenschaftliche Grundlage für die im Rahmen von Rechtsakten der Union über Chemikalien getroffenen Entscheidungen zu stärken und zu dem Ziel beizutragen, dass Tierversuche nach Möglichkeit abgeschafft werden . |
Abänderung 38
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe b a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
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Abänderung 39
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
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Abänderung 40
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 10
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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|
Abänderung 41
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 11 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
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Abänderung 42
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 14 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
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|
Abänderung 43
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe b a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
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|
Abänderung 44
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe b b (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 45
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 4 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
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|
Abänderung 46
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 5 – Buchstabe d a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
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Abänderung 47
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 5 – Buchstabe d b (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
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Abänderung 48
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 6
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(6) Die Behörden und die Öffentlichkeit haben gemäß Artikel 16 Zugang zu den in der gemeinsamen Datenplattform enthaltenen Daten. |
(6) Die Behörden und die Öffentlichkeit haben gemäß Artikel 16 leichten und kostenlosen Zugang zu den in der gemeinsamen Datenplattform enthaltenen Daten. |
Abänderung 49
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 9
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(9) Die in der gemeinsamen Datenplattform enthaltenen Daten müssen elektronisch zugänglich und durchsuchbar sein. Die ECHA ergreift Maßnahmen, um einen hohen, den jeweiligen Sicherheitsrisiken angemessenen Sicherheitsstandard für die Speicherung von Chemikaliendaten in der gemeinsamen Datenplattform und die Übermittlung von Chemikaliendaten an die gemeinsame Datenplattform zu gewährleisten . Die ECHA konzipiert die gemeinsame Datenplattform derart, dass jeder Zugriff auf vertrauliche Daten überprüfbar ist. |
(9) Die in der gemeinsamen Datenplattform enthaltenen Daten müssen elektronisch zugänglich und durchsuchbar sein. Die ECHA ergreift Maßnahmen, um einen hohen, den jeweiligen Sicherheitsrisiken angemessenen Sicherheitsstandard für die Speicherung von Chemikaliendaten in der gemeinsamen Datenplattform zu gewährleisten. Die zuständigen Agenturen ergreifen in Zusammenarbeit mit der ECHA Sicherheitsmaßnahmen, um die sichere Übermittlung von Chemikaliendaten an die gemeinsame Datenplattform sicherzustellen . Die ECHA konzipiert die gemeinsame Datenplattform derart, dass jeder Zugriff auf vertrauliche Daten überprüfbar ist. |
Abänderung 50
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 11
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(11) Sofern nicht anders angegeben, werden die gemeinsame Datenplattform und die speziellen Dienste bis zum [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen: drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] eingerichtet. Die einschlägigen Datensätze werden bis zum [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen: zehn Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung] gemäß dem in Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 genannten Umsetzungsplan schrittweise in die gemeinsame Datenplattform integriert. Nach der Integration dieser Datensätze in die gemeinsame Datenplattform stellt die ECHA nach Erhalt von Chemikaliendaten gemäß Artikel 5 diese Daten unverzüglich über die gemeinsame Datenplattform zur Verfügung. |
(11) Sofern nicht anders angegeben, werden die gemeinsame Datenplattform und die speziellen Dienste bis zum [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen: drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] eingerichtet und umfassen mindestens die in Anhang III a aufgeführten Datensätze . Weitere einschlägige Datensätze werden bis zum [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen: acht Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung] gemäß dem in Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 genannten Umsetzungsplan schrittweise in die gemeinsame Datenplattform integriert. Nach der Integration dieser Datensätze in die gemeinsame Datenplattform stellt die ECHA nach Erhalt von Chemikaliendaten gemäß Artikel 5 diese Daten innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen über die gemeinsame Datenplattform zur Verfügung. |
Abänderung 51
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1) Bis zum [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen: 6 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] verabschiedet und veröffentlicht die Kommission einen Umsetzungsplan, in dem die Datensätze, die in die gemeinsame Datenplattform aufgenommen werden sollen, zusammen mit einem Zeitplan für ihre Aufnahme im Wege eines Durchführungsbeschlusses festgelegt werden. Spätere fortlaufende Umsetzungspläne werden im Einklang mit der Governance-Struktur gemäß Absatz 3 verabschiedet. |
(1) Bis zum [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen: 6 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] verabschiedet und veröffentlicht die Kommission einen Umsetzungsplan, in dem die Datensätze von Chemikaliendaten , die in die gemeinsame Datenplattform aufgenommen werden sollen, zusammen mit einem Zeitplan für ihre Aufnahme im Wege eines Durchführungsrechtsakts festgelegt werden. Spätere fortlaufende Umsetzungspläne werden im Einklang mit der Governance-Struktur gemäß Absatz 3 verabschiedet. |
Abänderung 52
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(2) Die Kommission richtet im Wege eines Durchführungsbeschlusses einen Lenkungsausschuss der Plattform ein, der sich aus jeweils einem Vertreter bzw. einer Vertreterin der ECHA, der EUA, der EFSA, der EMA, der EU-OSHA und fünf Vertretern bzw. Vertreterinnen der Kommission zusammensetzt, und übernimmt die Leitung des Ausschusses. |
(2) Die Kommission richtet im Wege eines Durchführungsrechtsakts einen Lenkungsausschuss der Plattform ein, der sich aus jeweils mindestens einem Vertreter bzw. einer Vertreterin der zur Einreichung von Chemikaliendaten bei der Plattform verpflichteten Behörden der Union und der Anzahl von Vertretern bzw. Vertreterinnen der Kommission , die der Gesamtzahl aller Vertreter bzw. Vertreterinnen der Agenturen der Union entspricht, zusammensetzt, und übernimmt die Leitung des Ausschusses. |
Abänderung 53
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 4
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(4) Die Kommission verabschiedet und veröffentlicht die Governance-Struktur gemäß Absatz 3 und deren etwaige Überarbeitung im Wege eines Durchführungsbeschlusses . |
(4) Die Kommission verabschiedet und veröffentlicht die Governance-Struktur gemäß Absatz 3 und deren etwaige Überarbeitung im Wege von Durchführungsrechtsakten . |
|
|
Bei der Einrichtung der Governance-Struktur konsultiert die Kommission die Agenturen und berücksichtigt die unterschiedlichen Zuständigkeiten der Behörden bei der Leitung und dem Betrieb der gemeinsamen Datenplattform. |
Abänderung 54
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 5 – Buchstabe d a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 55
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 5 – Buchstabe f
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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|
Abänderung 56
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1) Auf Ersuchen der Kommission hosten und pflegen die Agenturen Chemikaliendaten, die im Rahmen von Rechtsvorschriften, Programmen oder Forschungstätigkeiten auf Ebene der Union, auf nationaler oder auf internationaler Ebene erzeugt wurden, entsprechend ihrem Mandat und der Art der Daten, die sie bereits besitzen. |
(1) Auf Ersuchen der Kommission hosten und pflegen die Agenturen Chemikaliendaten, die im Rahmen von Rechtsvorschriften, Programmen oder Forschungstätigkeiten auf Ebene der Union, auf nationaler oder auf internationaler Ebene erzeugt wurden, entsprechend ihrem Mandat und der Art der Daten, die sie bereits besitzen. Darüber hinaus können die Agenturen entsprechend ihrem Mandat Chemikaliendaten und Chemikaliendaten, die ihnen von Mitgliedstaaten, nationalen Agenturen, Forschungsinstituten oder anderen Parteien übermittelt werden, hosten und pflegen. |
Abänderung 57
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(2) Verfügen die Kommission oder die Agenturen über Daten oder Informationen gemäß Artikel 3 Absatz 2, so stellen sie diese Daten der ECHA – soweit vorhanden – in einem Standardformat zur Verfügung, zusammen mit den relevanten Kontextdaten gemäß Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe c. Die Kommission und die Agenturen geben an, ob diese Daten oder Informationen im Rahmen des ursprünglichen Rechtsakts der Union öffentlich zugänglich gemacht werden . |
(2) Verfügen die Kommission oder die Agenturen über Daten oder Informationen gemäß Artikel 3 Absatz 2, so stellen sie diese Daten der ECHA – soweit vorhanden – in einem Standardformat zur Verfügung, zusammen mit den relevanten Kontextdaten gemäß Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe c. Die Kommission und die Agenturen geben an, ob die Daten oder Informationen der gemeinsamen Datenplattform öffentlich zugänglich gemacht werden können oder ob sie gemäß den im ursprünglichen Rechtsakt der Union enthaltenen Vertraulichkeitsbestimmungen als vertraulich gelten . |
Abänderung 58
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 3
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(3) Die ECHA hostet und pflegt Daten über das Vorkommen von Chemikalien im Zusammenhang mit der Überwachung am Arbeitsplatz. |
(3) Die ECHA hostet und pflegt Daten über das Vorkommen von Chemikalien im Zusammenhang mit der Überwachung am Arbeitsplatz , einschließlich berufsbezogener Human-Biomonitoring-Daten . |
Abänderung 59
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 5
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(5) Forschende oder Forschungskonsortien, die durch Rahmenprogramme der Union finanziert werden, stellen der EUA ab dem [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung einfügen] alle Human-Biomonitoring-Daten, die sie sammeln oder erzeugen, zur Verfügung. |
(5) Forschende oder Forschungskonsortien, die durch nationale Programme oder Rahmenprogramme der Union finanziert werden, stellen der EUA ab dem [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung einfügen] alle Human-Biomonitoring-Daten, die sie sammeln oder erzeugen, zur Verfügung. Für Human-Biomonitoring-Daten, die als personenbezogene Daten eingestuft werden, legt die EUA fest, welche Art von Daten ihr zur Verfügung gestellt werden sollen. |
Abänderung 60
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 6
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(6) Forschende oder Forschungskonsortien, die durch Rahmenprogramme der Union finanziert werden, stellen der ECHA ab dem [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung einfügen] alle Daten zur ökologischen Nachhaltigkeit von Chemikalien oder Materialien, die sie sammeln oder erzeugen, zur Verfügung. |
(6) Forschende oder Forschungskonsortien, die durch nationale Rahmenprogramme oder Rahmenprogramme der Union finanziert werden, stellen der ECHA ab dem [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung + 6 Monate einfügen] alle Daten zur ökologischen Nachhaltigkeit von Chemikalien oder Materialien, die sie sammeln oder erzeugen, zur Verfügung. |
Abänderung 61
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 7
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(7) Die Kommission und die Agenturen unterstützen die ECHA im Rahmen der technischen Zusammenarbeit im notwendigen Ausmaß, um die Integration der gemäß Absatz 2 bereitgestellten Chemikaliendaten in die gemeinsame Datenplattform sowie ihre Veröffentlichung auf dieser Plattform zu ermöglichen. |
(7) Die Behörden und die nationalen Agenturen unterstützen die ECHA im Rahmen der technischen Zusammenarbeit im notwendigen Ausmaß, um die Integration der gemäß Absatz 2 bereitgestellten Chemikaliendaten in die gemeinsame Datenplattform sowie ihre Veröffentlichung auf dieser Plattform zu ermöglichen. Die ECHA unterstützt die Behörden und die nationalen Agenturen, um die Integration der gemäß Absatz 2 bereitgestellten Chemikaliendaten zu erleichtern. |
Abänderung 62
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 8
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(8) Für die Zwecke von Absatz 2 stellen die Kommission und die Agenturen im Anschluss an die Durchführung von Validitäts- und Vertraulichkeitsbewertungen gemäß den geltenden Vorschriften und nach der Integration des entsprechenden Datensatzes in die gemeinsame Datenplattform der ECHA Chemikaliendaten unverzüglich nach der Erhebung oder dem Erhalt der Daten zur Verfügung. |
(8) Für die Zwecke von Absatz 2 stellen die Kommission und die Agenturen im Anschluss an die Durchführung von Validitäts- und Vertraulichkeitsbewertungen der Daten gemäß den geltenden Vorschriften und nach der Integration des entsprechenden Datensatzes in die gemeinsame Datenplattform der ECHA die in Anhang I genannten Chemikaliendaten, die sie erhoben oder erhalten haben, unverzüglich zur Verfügung. |
Abänderung 63
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 9
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(9) Die Kommission und die Agenturen stellen sicher, dass die der ECHA zur Verfügung gestellten Daten herunterladbar, maschinenlesbar und interoperabel sind. Sie kuratieren und validieren die Daten in angemessener Weise, bevor sie sie der ECHA zur Verfügung stellen. |
(9) Die Behörden und die nationalen Agenturen stellen sicher, dass die der ECHA zur Verfügung gestellten Daten herunterladbar, maschinenlesbar und interoperabel sind. Sie kuratieren und validieren die Daten in angemessener Weise, bevor sie sie der ECHA zur Verfügung stellen. |
Abänderung 64
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 9 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
(9a) Unbeschadet der in Artikel 6 festgelegten Bestimmungen über die Verarbeitung von Human-Biomonitoring-Daten, die personenbezogene Daten darstellen, bleibt die Kommission oder die Agentur, unter deren Aufsicht Chemikaliendaten in die gemeinsame Datenplattform für Chemikalien aufgenommen werden, weiterhin verantwortlich für die Verarbeitung der von ihnen bereitgestellten personenbezogenen Daten. |
Abänderung 65
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 9 b (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
(9b) Unbeschadet der in Artikel 6 festgelegten Bestimmungen über die Verarbeitung von berufsbezogenen Human-Biomonitoring-Daten, die personenbezogene Daten darstellen, fungiert die ECHA als Auftragsverarbeiter für alle personenbezogenen Daten, die in der gemeinsamen Datenplattform gespeichert werden und in die Zuständigkeit einer anderen Agentur oder der Kommission fallen. |
Abänderung 66
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1) Die EUA sammelt, hostet und pflegt Human-Biomonitoring-Daten, die im Hoheitsgebiet der Mitglieds- und Partnerländer der EUA erzeugt werden. |
(1) Die EUA sammelt, hostet und pflegt Human-Biomonitoring-Daten, die im Hoheitsgebiet der Mitglieds- und Partnerländer der EUA erzeugt werden , mit der Ausnahme von berufsbezogenen Human-Biomonitoring-Daten gemäß Artikel 5 Absatz 3 . |
Abänderung 67
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 3
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(3) Die EUA kann Human-Biomonitoring-Daten verarbeiten, die als personenbezogene Daten eingestuft werden, um die Politikgestaltung der Kommission oder die Agenturen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. |
entfällt |
Abänderung 68
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 4 – Einleitung
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(4) Human-Biomonitoring-Daten, die als personenbezogene Daten eingestuft werden, können von der EUA für folgende Zwecke verarbeitet werden : |
(4) Die EUA kann Human-Biomonitoring-Daten, die als personenbezogene Daten eingestuft werden, ausschließlich für folgende Zwecke verarbeiten : |
Abänderung 69
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 4 – Buchstabe e
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 70
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 4 – Buchstabe e a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 71
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 4 – Buchstabe e b (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
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|
Abänderung 72
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 4 – Buchstabe e c (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
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|
Abänderung 73
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 4 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
(4a) Die Kommission kann Human-Biomonitoring-Daten, die als personenbezogene Daten eingestuft werden, ausschließlich für folgende Zwecke verarbeiten: |
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|
Abänderung 74
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 4 b (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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|
(4b) Die ECHA kann Human-Biomonitoring-Daten, die in Daten über das Vorkommen von Chemikalien im Zusammenhang mit der Überwachung am Arbeitsplatz enthalten sind und personenbezogene Daten darstellen, für folgende Zwecke verarbeiten: |
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Abänderung 75
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 4 c (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
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(4c) Die EFSA kann Human-Biomonitoring-Daten, die als personenbezogene Daten eingestuft werden, ausschließlich für folgende Zwecke verarbeiten: |
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Abänderung 76
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 4 d (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4d) Die EMA kann Human-Biomonitoring-Daten, die als personenbezogene Daten eingestuft werden, ausschließlich für folgende Zwecke verarbeiten: |
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Abänderung 77
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 4 e (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4e) Die EU-OSHA kann Human-Biomonitoring-Daten, die als personenbezogene Daten eingestuft werden, ausschließlich für folgende Zwecke verarbeiten: |
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Abänderung 78
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 5
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(5) Die EUA macht die in ihrem Besitz befindlichen oder von ihr gehosteten Human-Biomonitoring-Daten in anonymisierter Form über die Informationsplattform für Chemikalienüberwachung öffentlich zugänglich. |
(5) Die EUA und die ECHA machen die in ihrem Besitz befindlichen oder von ihnen gehosteten Human-Biomonitoring-Daten in anonymisierter Form über die Informationsplattform für Chemikalienüberwachung öffentlich zugänglich. |
Abänderung 79
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 5 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
(5a) Jede Verarbeitung von Human-Biomonitoring-Daten, die als personenbezogene Daten eingestuft werden, durch die EUA, die ECHA, die EFSA, die EMA, die EU-OSHA oder die Kommission für die in den Absätzen 4, 4a, 4b, 4c, 4d und 4e genannten Zwecke darf nicht zum Austausch dieser Daten mit Dritten führen. |
Abänderung 80
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 6
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(6) Die EUA fungiert als Verantwortlicher für die personenbezogenen Human-Biomonitoring-Daten, die sich in ihrem Besitz befinden oder von ihr gehostet und für die in Absatz 2 genannten Zwecke verarbeitet werden. |
(6) Die EUA , die ECHA, die EFSA, die EMA, die EU-OSHA und die Kommission fungieren als Verantwortliche für die Human-Biomonitoring-Daten, die als personenbezogene Daten eingestuft werden und sich in ihrem Besitz befinden oder von ihnen gehostet und für die in den Absätzen 4, 4a, 4b, 4c, 4d und 4e genannten Zwecke verarbeitet werden. |
Abänderung 81
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 6 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
(6a) Die EUA, die ECHA, die EFSA, die EMA, die EU-OSHA und die Kommission definieren die Speicherfrist und führen eine etwaige Überarbeitung dieser Frist für die Human-Biomonitoring-Daten durch, die als personenbezogene Daten eingestuft werden und die sich in ihrem Besitz befinden, sowie die zum Definieren der Speicherfrist verwendeten Kriterien. |
Abänderung 82
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 6 b (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
(6b) Die in diesem Artikel genannten Human-Biomonitoring-Daten umfassen auch personenbezogene Daten, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig gesammelt wurden. |
Abänderung 83
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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In das Referenzwerteverzeichnis nimmt die ECHA unverzüglich alle Referenzwerte auf, die im Rahmen von Unionsprogrammen, nationalen oder internationalen Programmen oder Forschungstätigkeiten erzeugt und der ECHA in den in Artikel 14 genannten Standardformaten zur Verfügung gestellt werden, sofern ein solches Standardformat entwickelt wurde. |
Abänderung 84
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1a) Die ECHA richtet bis zum [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen: zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung] einen Mechanismus für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch mit den zuständigen Behörden von Drittländern für den Austausch von Studien ein, die diesen Behörden von den Unternehmern zur Unterstützung eines Antrags, einer Meldung oder eines Regelungsdossiers für eine Chemikalie gemeldet oder übermittelt wurden, und betreibt diesen Mechanismus. |
Abänderung 85
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2) Die ECHA speichert die ihr gemäß Artikel 22 gemeldeten Daten in der Datenbank für Studienmeldungen. |
(2) Die ECHA speichert die ihr gemäß Artikel 22 gemeldeten Daten und die durch den in Absatz 1a des vorliegenden Artikels genannten Mechanismus erhaltenen Daten in der Datenbank für Studienmeldungen. |
Abänderung 86
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3) Die ECHA integriert die in der Datenbank für Studienmeldungen enthaltenen Daten in die gemeinsame Datenplattform, sobald eine entsprechende Registrierung, ein Antrag, eine Meldung oder ein anderes relevantes Regulierungsdossier bei dem einschlägigen Organ, der Einrichtung oder sonstigen Stelle der Union oder des jeweiligen Mitgliedstaats gemäß den entsprechenden Unionsvorschriften eingereicht wurde und dieses Organ, diese Einrichtung oder sonstige Stelle der Union oder des jeweiligen Mitgliedstaats über die Offenlegung der begleitenden Studien in Übereinstimmung mit den geltenden Vertraulichkeitsbestimmungen entschieden hat . |
(3) Die in der Datenbank für Studienmeldungen enthaltenen Daten gelten als vertraulich und werden nicht veröffentlicht . |
Abänderung 87
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 4 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4a) Stellt die Kommission oder eine der Agenturen der ECHA gemäß Artikel 5 Absatz 2 eine Registrierung, einen Antrag, eine Meldung oder ein anderes einschlägiges Regulierungsdossier zur Verfügung, in deren Zusammenhang eine Meldung gemäß Artikel 22 eingereicht wurde, so gibt sie unbeschadet von Absatz 4 an, welche Elemente der Studienmeldungen vertraulich sind, wenn sie in der gemeinsamen Datenplattform gespeichert werden. Nur solche Elemente werden als vertraulich gekennzeichnet, wenn dasselbe Element in dem entsprechenden Antrag, der Meldung oder einem anderen einschlägigen Regulierungsdossier gemäß den Vertraulichkeitsbestimmungen des ursprünglichen Rechtsakts der Union als vertraulich gekennzeichnet ist. |
Abänderung 88
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 4 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4b) Nach Eingang einer Registrierung, eines Antrags, einer Meldung oder eines anderen einschlägigen Regulierungsdossiers, in deren Rahmen eine Meldung gemäß Artikel 22 eingereicht wurde, bei der ECHA gemäß Artikel 5 Absatz 2 stellt die ECHA die entsprechenden Informationen zu Meldungen über die gemeinsame Datenplattform im Einklang mit den Vertraulichkeitsbestimmungen des ursprünglichen Unionsrechtsakts zur Verfügung. |
Abänderung 89
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 4 c (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 90
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1) Die ECHA erstellt und verwaltet als Teil der gemeinsamen Datenplattform eine neue Datenbank mit Informationen über Regulierungsverfahren für einzelne Stoffe oder Stoffgruppen , die seit dem Inkrafttreten dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten oder den Organen, Agenturen oder Ausschüssen der Union, auf die in den in Anhang III aufgeführten Rechtsakten der Union Bezug genommen wird, geplant oder durchgeführt werden oder abgeschlossen wurden. |
(1) Die ECHA erstellt und verwaltet als Teil der gemeinsamen Datenplattform eine neue Datenbank mit Informationen über Regulierungsverfahren für einzelne Chemikalien oder Chemikaliengruppen , die seit dem Inkrafttreten dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten oder den Organen, Agenturen oder Ausschüssen der Union, auf die in den in Anhang III aufgeführten Rechtsakten der Union Bezug genommen wird, geplant oder durchgeführt werden oder abgeschlossen wurden. |
Abänderung 91
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2) Sind die gemäß einem der in Anhang III aufgeführten Rechtsakte der Union zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Besitz der in Absatz 1 genannten Informationen, so stellen sie diese Informationen der gemäß dem jeweiligen in Anhang III aufgeführten Rechtsakt der Union zuständigen Agentur der Union unverzüglich zur Verfügung. |
(2) Sind die gemäß einem der in Anhang III aufgeführten Rechtsakte der Union zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Besitz der in Absatz 1 genannten Informationen, so stellen sie diese Informationen der gemäß dem jeweiligen in Anhang III aufgeführten Rechtsakt der Union zuständigen Agentur der Union unverzüglich zur Verfügung. Für jedes Regulierungsverfahren bzw. jede Regulierungsmaßnahme sind mindestens die folgenden Informationen anzugeben: |
Abänderung 92
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 2 – Buchstabe a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 93
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 2 – Buchstabe b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 94
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 2 – Buchstabe c (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 95
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 2 – Buchstabe d (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 96
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 2 – Buchstabe e (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 97
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 2 – Buchstabe f (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 98
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 2 – Buchstabe g (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 99
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 3 – Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 100
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 3 – Buchstabe f a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 101
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4) Die in Absatz 3 Buchstaben a bis f genannten Informationen über spezifische Regulierungsverfahren oder Regulierungsmaßnahmen werden öffentlich zugänglich gemacht , sobald das Verfahren oder die Maßnahme förmlich eingeleitet wurde . |
(4) Die in Absatz 3 Buchstaben a bis fa genannten Informationen über spezifische Regulierungsverfahren oder Regulierungsmaßnahmen werden unverzüglich öffentlich zugänglich gemacht. |
Abänderung 102
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 10a |
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Informationen über Chemikalien in Erzeugnissen |
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(1) Im Rahmen der gemeinsamen Datenplattform erstellt und verwaltet die ECHA eine Datenbank mit Informationen über Chemikalien in Erzeugnissen, die im Zuge der Umsetzung der in Anhang I aufgeführten Rechtsakte der Union über Chemikalien erzeugt oder übermittelt werden. |
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Diese Datenbank enthält die gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Richtlinie 2008/98/EG und Artikel 14 der Verordnung (EU) 2024/1781 erforderlichen Informationen. |
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Die Kommission entwirft einschlägige Datenbankfunktionen. |
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(2) Sind die gemäß einem der in Anhang I aufgeführten Rechtsakte der Union zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Besitz der in Absatz 1 genannten Informationen, so stellen sie diese Informationen der gemäß dem jeweiligen in Anhang I aufgeführten Rechtsakt der Union zuständigen Agentur der Union unverzüglich zur Verfügung. |
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(3) Sind die ECHA, die EUA, die EFSA, die EU-OSHA oder die Kommission im Besitz der in Absatz 1 genannten Informationen, so stellen sie diese Informationen der ECHA zur Integration in die gemeinsame Datenplattform unter Nutzung der Standardformate gemäß Artikel 14 unverzüglich und gegebenenfalls nach Durchführung der Validitätsbewertung durch die zuständige Agentur oder die Kommission zur Verfügung. |
Abänderung 103
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 10b |
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Informationen über sicherere Alternativen zu besorgniserregenden Stoffen |
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(1) Die ECHA richtet eine Datenbank ein, in der verfügbare Informationen über sicherere Alternativen zu besorgniserregenden Stoffen im Sinne des Artikels 2 Absatz 27 der Verordnung (EU) 2024/1781 sowie über Stoffe, die die Kriterien für die Einstufung in Gefahrenklassen gemäß Artikel 2 Absatz 27 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1781 erfüllen, und über Materialien, die solche Stoffe nicht erfordern, erfasst werden, und verwaltet diese. Die Kommission entwirft einschlägige Datenbankfunktionen. |
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(2) Sind die gemäß einem der in Anhang I aufgeführten Rechtsakte der Union zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Besitz der in Absatz 1 genannten Informationen, so stellen sie diese Informationen der gemäß dem jeweiligen in Anhang I aufgeführten Rechtsakt der Union zuständigen Agentur der Union unverzüglich zur Verfügung. |
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(3) Sind die ECHA, die EUA, die EFSA, die EU-OSHA oder die Kommission im Besitz der in Absatz 1 genannten Informationen, so stellen sie diese Informationen der ECHA zur Integration in die gemeinsame Datenplattform unter Nutzung der Standardformate gemäß Artikel 14 unverzüglich und gegebenenfalls nach Durchführung der Validitätsbewertung durch die zuständige Agentur oder die Kommission zur Verfügung. |
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(4) Die ECHA regt die Anbieter von sichereren Alternativen zu besorgniserregenden Stoffen oder Materialien, die solche Stoffe nicht erfordern, an, diese auszuweisen und alle einschlägigen Daten bereitzustellen. |
Abänderung 104
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2) Die ECHA aktualisiert die Informationen in der Datenbank regelmäßig und im Einklang mit der Governance-Struktur gemäß Artikel 4 Absatz 3. |
(2) Die ECHA aktualisiert die Informationen in der Datenbank regelmäßig , mindestens jährlich und im Einklang mit der Governance-Struktur gemäß Artikel 4 Absatz 3. |
Abänderung 105
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1) Spätestens innerhalb von drei Jahren nach der Veröffentlichung des Beschlusses gemäß Absatz 4 richtet die ECHA eine Datenbank zur ökologischen Nachhaltigkeit als Teil der gemeinsamen Datenplattform ein und verwaltet diese. |
(1) Spätestens innerhalb von drei Jahren nach der Identifizierung von Datensätzen und der Gestaltung von Datenbankfunktionen gemäß Absatz 4 richtet die ECHA eine Datenbank zur ökologischen Nachhaltigkeit als Teil der gemeinsamen Datenplattform ein und verwaltet diese. |
Abänderung 106
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2) Wenn die Kommission oder die Agenturen zusätzlich zu den bereits in der gemeinsamen Datenplattform verfügbaren Chemikaliendaten Daten über die ökologische Nachhaltigkeit hosten oder besitzen, stellen sie diese Daten der ECHA unverzüglich zur Verfügung, sobald die Kommission oder die Agentur, die diese Daten hostet oder besitzt, gegebenenfalls die Validitäts- und Vertraulichkeitsbewertungen abgeschlossen hat. Die Kommission und die Agenturen unterstützen die ECHA im Rahmen der technischen Zusammenarbeit im notwendigen Ausmaß, um die Integration von Daten über die ökologische Nachhaltigkeit in die Datenbank zur ökologischen Nachhaltigkeit zu ermöglichen. |
(2) Wenn die Behörden oder die nationalen Agenturen zusätzlich zu den bereits in der gemeinsamen Datenplattform verfügbaren Chemikaliendaten Daten über die ökologische Nachhaltigkeit hosten oder besitzen, stellen sie diese Daten der ECHA unverzüglich zur Verfügung, sobald die Behörde oder die nationale Agentur, die diese Daten hostet oder besitzt, gegebenenfalls die Validitäts- und Vertraulichkeitsbewertungen abgeschlossen hat. Die Behörden und die nationalen Agenturen unterstützen die ECHA im Rahmen der technischen Zusammenarbeit im notwendigen Ausmaß, um die Integration von Daten über die ökologische Nachhaltigkeit in die Datenbank zur ökologischen Nachhaltigkeit zu ermöglichen. Die ECHA bietet den Behörden und den nationalen Agenturen die notwendige Unterstützung, um die Integration dieser Daten zu erleichtern. |
Abänderung 107
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3) Stellen Forschende oder Forschungskonsortien, die durch Rahmenprogramme der Union finanziert werden, der ECHA gemäß Artikel 5 Absatz 6 Daten über die ökologische Nachhaltigkeit von Chemikalien oder Materialien, die sie sammeln oder erzeugen, zur Verfügung, so integriert die ECHA die entsprechenden Daten in die Datenbank zur ökologischen Nachhaltigkeit. |
(3) Stellen Forschende oder Forschungskonsortien, die durch Rahmenprogramme der Union und nationale Programme finanziert werden, der ECHA gemäß Artikel 5 Absatz 6 Daten über die ökologische Nachhaltigkeit von Chemikalien oder Materialien, die sie sammeln oder erzeugen, zur Verfügung, so integriert die ECHA die entsprechenden Daten in die Datenbank zur ökologischen Nachhaltigkeit. |
Abänderung 108
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4) Bis zum [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen: 3 Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] erlässt die Kommission einen Durchführungsbeschluss, in dem festgelegt ist , welche bestehenden Datensätze zur ökologischen Nachhaltigkeit abgesehen von den in Absatz 2 aufgeführten in die gemeinsame Datenplattform aufgenommen werden sollen, und entwickelt die entsprechenden Datenbankfunktionen. |
(4) Bis zum [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen: 3 Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] ermittelt die Kommission in Absprache mit den Mitgliedstaaten , welche bestehenden Datensätze zur ökologischen Nachhaltigkeit abgesehen von den in Absatz 2 aufgeführten in die gemeinsame Datenplattform aufgenommen werden sollen, fordert die ECHA auf, sie im Einklang mit Artikel 5 Absatz 1 zu hosten und zu pflegen und entwickelt die entsprechenden Datenbankfunktionen. |
Abänderung 109
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 – Absatz 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4) Die Kommission und die Agenturen übermitteln die in der gemeinsamen Datenplattform enthaltenen Daten in dem jeweiligen Standardformat. |
(4) Die Behörden oder nationalen Agenturen übermitteln die in der gemeinsamen Datenplattform enthaltenen Daten in dem jeweiligen Standardformat. |
Abänderung 110
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 – Absatz 5 – Ziffer i a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 111
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 – Absatz 5 – Ziffer i b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 112
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 – Absatz 8
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(8) Die Kommission erlässt einen Durchführungsbeschluss zur Beseitigung der Divergenz. |
(8) Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt zur Beseitigung der Divergenz. |
Abänderung 113
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 – Absatz 5 – Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 114
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 – Absatz 8
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(8) Die Kommission erlässt einen Durchführungsbeschluss zur Beseitigung der Divergenz. |
(8) Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt zur Beseitigung der Divergenz. |
Abänderung 115
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 15a |
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Nutzung von Forschungsdaten |
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(1) Forschende müssen in der Lage sein, öffentlich verfügbare Forschungsdaten über Chemikalien in Verbindung mit einem Eintrag in der gemeinsamen Datenplattform zu übermitteln. Die Forschungsdaten sind in einem von der ECHA vorgeschriebenen Format zu übermitteln. |
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(2) Bis zum … [Amt für Veröffentlichungen: bitte einfügen: 18 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung] erstellt und pflegt die ECHA eine Online-Plattform für die in Absatz 1 genannte Übermittlung. |
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(3) Die ECHA bewertet die Einhaltung der in Absatz 4 genannten Leitlinien durch die Forschungsdaten, die über das in Absatz 2 genannte Portal übermittelt wurden. Gelten diese Verpflichtungen als von den übermittelten Forschungsdaten erfüllt, so werden die Daten auf der gemeinsamen Datenplattform zusammen mit dem entsprechenden Eintrag gehostet. |
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(4) Bis zum … [Amt für Veröffentlichungen: bitte einfügen: 12 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung] veröffentlicht die Kommission Leitlinien, in denen die Mindestanforderungen für die Qualität und die Berichterstattung festgelegt werden, um die Nutzung von Forschungsdaten zu verbessern. |
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(5) Um dafür zu sorgen, dass die Forschungsdaten in einem einheitlichen Format übermittelt werden, legt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten ein Standardformat für die Übermittlung von Forschungsdaten fest. |
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Diese Durchführungsrechtsakte werden bis zum … [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen: 12 Monate nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung] gemäß dem in Artikel 24a Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. |
Abänderung 116
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 – Absatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1) Die Behörden haben Zugang zu allen in der gemeinsamen Datenplattform enthaltenen Chemikaliendaten, einschließlich der gemäß dem Artikel 5 Absatz 2 Satz 2 als vertraulich eingestuften Daten. |
(1) Die Behörden haben Zugang zu allen in der gemeinsamen Datenplattform enthaltenen Chemikaliendaten, einschließlich der gemäß dem Artikel 5 Absatz 2 Satz 2 als vertraulich gekennzeichneten Daten. |
Abänderung 117
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2) Die Behörden ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in der gemeinsamen Datenplattform enthaltenen Informationen, die gemäß Artikel 5 Absatz 2 als vertraulich gekennzeichnet sind, nicht veröffentlicht werden. |
(2) Die Behörden ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, einschließlich Sicherheitsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass die in der gemeinsamen Datenplattform enthaltenen Informationen, die gemäß Artikel 5 Absatz 2 als vertraulich gekennzeichnet sind, nicht öffentlich zugänglich gemacht werden. |
Abänderung 118
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3) Die Öffentlichkeit hat Zugang zu allen Chemikaliendaten, die in der gemeinsamen Datenplattform enthalten sind und gemäß dem Rechtsakt der Union , in dessen Rahmen die Daten erzeugt oder übermittelt wurden, als öffentlich zugänglich gelten . |
(3) Die Öffentlichkeit hat Zugang zu allen Chemikaliendaten, die in der gemeinsamen Datenplattform enthalten sind, mit Ausnahme von gemäß Artikel 5 Absatz 2 als vertraulich gekennzeichneten Daten . |
Abänderung 119
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1) Die Behörden können die in der gemeinsamen Datenplattform enthaltenen Chemikaliendaten bei der Durchführung ihrer Tätigkeiten verwenden, wenn diese Tätigkeiten die Entwicklung oder Umsetzung des Chemikalienrechts und der Chemikalienpolitik unterstützen. |
(1) Die Behörden können die in der gemeinsamen Datenplattform oder in der Datenbank für Studienmeldungen enthaltenen Chemikaliendaten bei der Durchführung ihrer Tätigkeiten verwenden, wenn diese Tätigkeiten die Entwicklung , Umsetzung oder Durchsetzung des Chemikalienrechts und der Chemikalienpolitik unterstützen. |
Abänderung 120
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 – Absatz 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2) Unbeschadet der bestehenden Bestimmungen, die den Austausch und die Nutzung von Chemikaliendaten im Rahmen der in den Anhängen I und II aufgeführten Rechtsakte der Union ermöglichen, verwenden die Behörden die in der gemeinsamen Datenplattform enthaltenen Chemikaliendaten nicht zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen der Pflichteninhaber. |
(2) Unbeschadet der bestehenden Bestimmungen, die den Austausch und die Nutzung von Chemikaliendaten im Rahmen der in den Anhängen I und II aufgeführten Rechtsakte der Union ermöglichen, und der Möglichkeit, Datenlücken in den von Unternehmern erhaltenen Anträgen zu ermitteln, verwenden die Behörden die in der gemeinsamen Datenplattform enthaltenen Chemikaliendaten nicht zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen der Pflichteninhaber. |
Abänderung 121
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 – Absatz 3 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3a) Die gemeinsame Datenplattform enthält auch die Bedingungen, die insbesondere in Bezug auf die Rechte des geistigen Eigentums und verwandte Schutzrechte gelten. |
Abänderung 122
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1) Die EUA entwickelt, betreibt und pflegt in Zusammenarbeit mit der ECHA, der EFSA, der EMA, der EU-OSHA und der Kommission einen Indikatorrahmen, um die Ursachen und Auswirkungen der Exposition gegenüber Chemikalien zu überwachen und die Wirksamkeit des Chemikalienrechts sowie Fortschritte beim Übergang zur Herstellung von sicheren und nachhaltigen Chemikalien zu messen. |
(1) Die EUA entwickelt, betreibt und pflegt in Zusammenarbeit mit der ECHA, der EFSA, der EMA, der EU-OSHA und der Kommission und in Absprache mit den Mitgliedstaaten einen Indikatorrahmen, um die Verschmutzung durch Chemikalien entlang des Lebenszyklus der Chemikalie zu überwachen, einschließlich Emissionen, Auftreten und Verbleib, um die Ursachen und Auswirkungen der Exposition gegenüber Chemikalien zu überwachen und um die Wirksamkeit des Chemikalienrechts sowie Fortschritte beim Übergang zur Herstellung von sicheren und nachhaltigen Chemikalien zu messen , und aktualisiert diesen bei Bedarf . |
Abänderung 123
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 – Absatz 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1a) Der in Absatz 1 genannte Indikatorrahmen umfasst einen aggregierten gebietsbasierten Risikoindikator auf verschiedenen Verwaltungsebenen gemäß der Definition in der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003, um zeitliche und räumliche Trends bei der Exposition von Bevölkerungsgruppen gegenüber einzelnen und mehreren Chemikalien sowie Gesundheitsrisiken im Zusammenhang mit einer solchen Exposition und Koexposition zu überwachen. |
Abänderung 124
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2) Der Indikatorrahmen gemäß Absatz 1 ist in Form eines Indikator-Dashboards zugänglich, das die EUA einrichtet und die ECHA über die gemeinsame Datenplattform zur Verfügung stellt. |
(2) Der Indikatorrahmen gemäß Absatz 1 und der in Absatz 1a genannte aggregierte Indikator sind in Form eines Indikator-Dashboards zugänglich, das die EUA einrichtet und die ECHA über die gemeinsame Datenplattform zur Verfügung stellt. |
Abänderung 125
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 19 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 126
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 19 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 127
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 19 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe e a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 128
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 19 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe e b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 129
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 19 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe e c (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 130
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 19 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3) Die ECHA, die EFSA, die EU-OSHA und die EMA ermitteln und sammeln einschlägige verfügbare Daten über Frühwarnsignale aus Bereichen, die in den Rahmen ihres Mandats fallen, und stellen diese Daten der EUA zur Verfügung. |
(3) Die ECHA, die EFSA, die EU-OSHA und die EMA ermitteln und sammeln einschlägige verfügbare Daten über Frühwarnsignale , die in Übereinstimmung mit dieser Verordnung abgerufen wurden, oder aus Bereichen, die in den Rahmen ihres Mandats fallen, und stellen diese Daten der EUA zur Verfügung. |
Abänderung 131
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 19 – Absatz 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4) Die EUA erstellt einen jährlichen Bericht, in dem die gemäß den Absätzen 2 und 3 gesammelten Daten über Frühwarnsignale zusammengeführt und analysiert werden. [Der erste Bericht wird bis zum [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen: 6 Monate nach dem Ende des ersten Kalenderjahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung] erstellt.] Die EUA legt diesen Bericht der Kommission, den einschlägigen Agenturen der Union und den zuständigen Behörden des jeweiligen Mitgliedstaats vor, damit die Notwendigkeit regulatorischer oder politischer Maßnahmen im Zusammenhang mit den Frühwarnsignalen geprüft wird. |
(4) Die EUA erstellt einen jährlichen Bericht, in dem die gemäß den Absätzen 2 und 3 gesammelten Daten über Frühwarnsignale zusammengeführt und analysiert werden. [Der erste Bericht wird bis zum [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen: 6 Monate nach dem Ende des ersten Kalenderjahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung] erstellt.] Die EUA legt diesen Bericht der Kommission, den einschlägigen Agenturen der Union und den zuständigen Behörden des jeweiligen Mitgliedstaats vor, damit die Notwendigkeit regulatorischer oder politischer Maßnahmen im Zusammenhang mit den Frühwarnsignalen geprüft wird. Innerhalb von sechs Monaten nach Vorlage des Berichts ergreifen die Behörden entsprechende regulatorische oder politische Maßnahmen oder Durchsetzungsmaßnahmen und geben, im Falle einer Entscheidung ihrerseits, keinerlei Maßnahmen im Zusammenhang mit etwaigen in dem Bericht ermittelten Frühwarnsignalen zu ergreifen, eine Begründung, auch über die möglichen Folgen von Untätigkeit an. |
Abänderung 132
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 19 – Absatz 4 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4a) Wenn die Datenanalyse auf ein Risiko hinweist, das dringende Maßnahmen erfordert, benachrichtigt die EUA unverzüglich die Behörden. |
Abänderung 133
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 19 – Absatz 5
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(5) Die EUA stellt der ECHA alle relevanten Daten über Frühwarnsignale, die sie besitzt oder hostet, sowie den Bericht gemäß Absatz 4 zur Integration in die gemeinsame Datenplattform zur Verfügung. |
(5) Die EUA stellt der ECHA alle Daten über Frühwarnsignale, die sie besitzt oder hostet, sowie den Bericht gemäß Absatz 4 zur Integration in die gemeinsame Datenplattform zur Verfügung. |
Abänderung 134
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 19 – Absatz 5 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(5a) Die Kommission berücksichtigt die gemäß diesem Artikel ermittelten neu auftretenden chemischen Risiken gegebenenfalls in der strategischen Planung von FuI-Tätigkeiten im Sinne der Verordnung (EU) 2021/695 (1a). |
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Abänderung 135
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1) Die ECHA schafft, betreibt und pflegt eine Beobachtungsstelle für bestimmte Chemikalien, die nach Ansicht der Kommission einer zusätzlichen Prüfung bedürfen. Die Beobachtungsstelle bietet zuverlässige Informationen über die Eigenschaften, die Sicherheit, die Verwendungen und die Verfügbarkeit der Chemikalien am Markt. |
(1) Die ECHA schafft, betreibt und pflegt eine Beobachtungsstelle für bestimmte Chemikalien oder Chemikaliengruppen , die nach Ansicht der Kommission einer zusätzlichen Prüfung bedürfen. Die Beobachtungsstelle bietet zuverlässige Informationen über die Eigenschaften, die Sicherheit, die Verwendungen und die Verfügbarkeit der Chemikalien am Markt. |
Abänderung 136
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2) Bis zum [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen: 6 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] verabschiedet und veröffentlicht die Kommission eine Liste der ausgewählten Chemikalien im Wege eines Durchführungsbeschlusses. Die Kommission überprüft die Liste ausgewählter Chemikalien regelmäßig und nimmt jede Überarbeitung auf demselben Wege an. |
(2) Bis zum [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen: 6 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] verabschiedet und veröffentlicht die Kommission eine Liste der ausgewählten Chemikalien im Wege eines Durchführungsrechtsakts. Die Kommission überprüft die Liste ausgewählter Chemikalien regelmäßig und nimmt jede Überarbeitung auf demselben Wege an. |
Abänderung 137
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 – Absatz 4 – Buchstabe c
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 138
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 21 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1) Die ECHA kann wissenschaftliche Studien in Auftrag geben und bedient sich dabei der besten verfügbaren unabhängigen Ressourcen, um die Umsetzung der in Anhang I aufgeführten Rechtsakte der Union über Chemikalien im Rahmen ihres Mandats zu unterstützen und zur Unterstützung, Bewertung oder Entwicklung der Chemikalienpolitik der Union beizutragen. |
(1) Die ECHA kann wissenschaftliche Studien in Auftrag geben und bedient sich dabei der besten verfügbaren unabhängigen Ressourcen, um |
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Abänderung 139
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 21 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2) Die Kommission kann die ECHA auffordern, wissenschaftliche Studien gemäß Absatz 1 in Auftrag zu geben. |
(2) Die Kommission kann die ECHA auffordern, wissenschaftliche Studien gemäß Absatz 1 sowie Artikel 20 Absatz 4 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung in Auftrag zu geben. Die Mitgliedstaaten können die Kommission ersuchen, die ECHA aufzufordern, solche wissenschaftlichen Studien in Auftrag zu geben. |
Abänderung 140
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 21 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3) Die ECHA gibt nur dann wissenschaftliche Studien in Auftrag, wenn die bestehenden Bestimmungen oder Verfahren im Rahmen der in Anhang I aufgeführten Rechtsvorschriften der Union nicht geeignet sind, um die erforderlichen Ergebnisse hervorzubringen. Sie gibt keine Studien mit einem vorrangigen Forschungszweck in Auftrag. |
(3) Die ECHA gibt nur dann wissenschaftliche Studien in Auftrag, wenn die bestehenden Bestimmungen oder Verfahren im Rahmen der in Anhang I aufgeführten Rechtsvorschriften der Union nicht geeignet sind, um die erforderlichen Ergebnisse hervorzubringen. Sie priorisiert den Einsatz tierversuchsfreier Methoden, wobei Tierversuche an Wirbeltieren nur als letztes Mittel eingesetzt werden. Sie gibt keine Studien mit einem vorrangigen Forschungszweck in Auftrag. |
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Die ECHA konsultiert die Datenplattform über chemische Daten, damit bei Studien keine unnötige Doppelarbeit anfällt. |
Abänderung 141
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 21 – Absatz 3 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3a) Die ECHA kann Unternehmer auffordern, eine Probe eines Stoffes bereitzustellen, wenn eine solche Probe für die Durchführung der in Absatz 1 genannten wissenschaftlichen Studie unerlässlich ist. Die Aufforderung ist hinreichend begründet und der Umgang mit dem Stoff erfolgt entsprechend der anwendbaren Vertraulichkeits- und Datenschutzvorschriften gemäß einschlägigem EU-Recht. Auf Verlangen der ECHA stellen die einschlägigen Unternehmer der ECHA oder einem anderen von der ECHA beauftragten Organ die angeforderten Proben zwecks Durchführung der wissenschaftlichen Studien zur Verfügung. |
Abänderung 142
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 21 – Absatz 5
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(5) Die ECHA gibt diese wissenschaftlichen Studien auf offene und transparente Weise in Auftrag. |
(5) Die ECHA gibt diese wissenschaftlichen Studien auf offene und transparente Weise in Auftrag. |
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Die ECHA veröffentlicht auf ihrer Website den Vorschlag für die Studie, die sie in Auftrag zu geben beabsichtigt. |
Abänderung 143
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 21 – Absatz 6 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(6a) Wenn außergewöhnliche Umstände in Form gravierender Kontroversen oder widersprüchlicher Ergebnisse vorliegen, kann die Kommission die ECHA ersuchen, wissenschaftliche Studien in Auftrag zu geben, um die Nachweise zu überprüfen, die sie bei ihrem Risikobewertungsprozess verwendet hat; dies geschieht unbeschadet der Pflicht der Antragsteller, die Sicherheit eines zur Zulassung vorgelegten Gegenstands nachzuweisen. Die in Auftrag gegebenen Studien können einen breiteren Umfang haben als die zu überprüfenden Nachweise. |
Abänderung 144
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 21 – Absatz 6 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(6b) Alle fünf Jahre gibt die ECHA in Zusammenarbeit mit der EFSA eine unionsweite Human-Biomonitoring-Studie in Auftrag, die alle Mitgliedstaaten abdeckt. |
Abänderung 145
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 21 – Absatz 6 c (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(6c) Die Mitgliedstaaten arbeiten bei der Organisation jeder Human-Biomonitoring-Studie auf ihren Hoheitsgebieten mit der ECHA und der EFSA zusammen und unterstützen sie, um die Probenahme und die Sammlung von Daten, die angemessene Repräsentativität und die Qualität der Daten sicherzustellen. Die Human-Biomonitoring-Studien müssen den Ethik- und Vertraulichkeitsstandards entsprechen. |
Abänderung 146
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 22 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1) Die Unternehmer melden unverzüglich alle Studien über Chemikalien, die sie zur Unterstützung eines Antrags, einer Meldung oder eines bei einer Behörde gemeldeten oder vorgelegten Regulierungsdossiers in Auftrag geben, sowie alle Studien über einzelne Chemikalien oder über Produkte, die sie vor dem Inverkehrbringen im Rahmen einer Risiko- oder Sicherheitsbeurteilung gemäß den in Anhang I aufgeführten Rechtsakten der Union in Auftrag geben, an die Datenbank für Studienmeldungen gemäß Artikel 9. Die Unternehmer melden jedoch keine Studien an die Datenbank für Studienmeldungen gemäß Artikel 9, die gemäß Artikel 32b der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zu melden sind. |
(1) Die Unternehmer melden unverzüglich alle Informationen gemäß Absatz 2 in Bezug auf alle Studien , in denen Daten über Chemikalien generiert werden , die sie zur Unterstützung eines Antrags, einer Meldung oder eines bei einer Behörde gemeldeten oder vorgelegten Regulierungsdossiers in Auftrag geben, sowie alle Studien über einzelne Chemikalien oder über Produkte, die sie im Rahmen einer Risiko- oder Sicherheitsbeurteilung gemäß den in Anhang I aufgeführten Rechtsakten der Union in Auftrag geben, an die Datenbank für Studienmeldungen gemäß Artikel 9. |
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Keine Meldung durch die Unternehmer an die Datenbank für Studienmeldungen gemäß Artikel 9 erfolgt, |
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Die Unternehmer legen eine stichhaltige Begründung vor, wenn Studien gemäß diesem Absatz verspätet gemeldet werden. |
Abänderung 147
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 22 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2) Für die Zwecke von Absatz 1 melden die Unternehmer den Titel, den Anwendungsbereich, das Labor oder die Untersuchungseinrichtung, das bzw. die die Studie durchführt, das geplante Beginn- und Enddatum der Studie sowie gegebenenfalls die Angabe, ob die Studie in Auftrag gegeben wird, um einer Entscheidung der ECHA gemäß den Artikeln 40, 41 oder 46 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 nachzukommen , an die Datenbank für Studienmeldungen gemäß Artikel 9 . |
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 melden die Unternehmer die folgenden Informationen an die Datenbank für Studienmeldungen gemäß Artikel 9: die Identität der betreffenden Chemikalien, den Titel, den Anwendungsbereich, das Labor oder die Untersuchungseinrichtung, das bzw. die die Studie durchführt, das geplante Beginn- und Enddatum der Studie sowie gegebenenfalls die Angabe, ob die Studie in Auftrag gegeben wird, um einer Entscheidung der ECHA gemäß den Artikeln 40, 41 oder 46 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 nachzukommen. |
Abänderung 148
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 22 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3) Die Labore und Untersuchungseinrichtungen melden ferner unverzüglich jede Studie , die von Unternehmern zur Unterstützung eines Regulierungsdossiers in Auftrag gegeben wurde , zu dem eine Agentur gemäß den in Anhang I aufgeführten Rechtsakten der Union ein wissenschaftliches Ergebnis , einschließlich eines wissenschaftlichen Gutachtens, vorlegen muss . Die Labore und Untersuchungseinrichtungen melden jedoch keine Studien an die Datenbank für Studienmeldungen gemäß Artikel 9, die gemäß Artikel 32b der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zu melden sind. |
(3) Die Labore und Untersuchungseinrichtungen melden ferner unverzüglich alle Informationen gemäß Absatz 2 in Bezug auf Studien , die von Unternehmern zur Unterstützung eines Antrags, einer Meldung oder eines bei einer Behörde gemeldeten oder vorgelegten Regulierungsdossiers in Auftrag gegeben wurden, sowie alle Studien über einzelne Chemikalien oder über Produkte , die sie im Rahmen einer Risiko- oder Sicherheitsbeurteilung gemäß den in Anhang I aufgeführten Rechtsakten der Union in Auftrag geben , an die Datenbank für Studienmeldungen gemäß Artikel 9 . Die Labore und Untersuchungseinrichtungen melden jedoch keine Studien an die Datenbank für Studienmeldungen gemäß Artikel 9, die gemäß Artikel 32b der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zu melden sind. |
Abänderung 149
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 22 – Absatz 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4) Für die Zwecke von Absatz 3 melden die Labore und Untersuchungseinrichtungen den Titel, den Anwendungsbereich, das geplante Beginn- und Enddatum jeder von ihnen durchgeführten Untersuchung sowie den Namen des Unternehmers, der die Untersuchung in Auftrag gibt , an die Datenbank für Studienmeldungen gemäß Artikel 9 . |
(4) Für die Zwecke von Absatz 3 melden die Labore und Untersuchungseinrichtungen folgende Informationen an die Datenbank für Studienmeldungen gemäß Artikel 9: die Identität der betreffenden Chemikalien, den Titel, den Anwendungsbereich, das geplante Beginn- und Enddatum jeder von ihnen durchgeführten Untersuchung sowie den Namen des Unternehmers, der die Untersuchung in Auftrag gibt. |
Abänderung 150
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 22 – Absatz 6
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(6) Die Verpflichtungen nach diesem Artikel gelten ab dem [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen: 24 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung]. |
(6) Die Verpflichtungen nach diesem Artikel gelten ab dem [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen: [18 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung]. |
Abänderung 151
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 22 – Absatz 7
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(7) Die ECHA legt die praktischen Einzelheiten zur Umsetzung der Bestimmungen dieses Artikels fest. |
(7) Die ECHA legt in enger Zusammenarbeit mit der EFSA und in Absprache mit den Interessenträgern die praktischen Einzelheiten zur Umsetzung der Bestimmungen dieses Artikels fest. |
Abänderung 152
Vorschlag für eine Verordnung
Kapitel VIII – Überschrift
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 153
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 23 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2) Der Kommission wird die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 24 übertragen, um Anhang II zu ändern und gegebenenfalls neue Kategorien von Datenarten hinzuzufügen. |
(2) Der Kommission wird die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 24 übertragen, um Anhang II zu ändern und ihn auf zusätzliche Wirkstoffe auszuweiten und neue Kategorien von Datenarten hinzuzufügen , vorbehaltlich der Ergebnisse der Überprüfung gemäß Artikel 26a Absatz 2 . |
Abänderung 154
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 24 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 24a |
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Ausschussverfahren |
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(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 (1a). |
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(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. |
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Abänderung 155
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 25 – Überschrift
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Durchsetzung |
Durchsetzung und Zusammenarbeit bei der Einhaltung der Vorschriften |
Abänderung 156
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 26 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 26a |
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Berichte und Überprüfung |
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(1) Spätestens bis zum … [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen: 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] bewertet die Kommission die Arbeitsbelastung und den weiteren Bedarf der Agenturen, die bzw. der sich aus den zusätzlichen Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufnahme von Informationen über Stoffe in Produkten und Informationen über Alternativen sowie der Aufnahme von Informationen über Arzneimittel, die sich aus vor Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossenen Verfahren ergibt, und stellt ihr gegebenenfalls in angemessenem Maße weitere Ressourcen zur Verfügung. |
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(2) Spätestens bis zum … [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen: vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] bewertet die Kommission die Kosten und den Nutzen einer Ausweitung der gemeinsamen Datenplattform auf zusätzliche medizinische Wirkstoffe und die Aufnahme neuer Kategorien von Datentypen. |
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(3) Spätestens bis zum … [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen: vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] bewertet die Kommission in Zusammenarbeit mit wissenschaftlichen und akademischen Verlagen, ob eine harmonisierte Berichterstattung sichergestellt und die Integration relevanter Inhalte aus wissenschaftlichen Zeitschriften und Veröffentlichungen in die gemeinsame Datenplattform ermöglicht werden kann, um die Nutzung von Forschungsdaten bei der Gefahren- und Risikobewertung von Chemikalien weiter zu erhöhen. |
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(4) Spätestens am... [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen: vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] berichtet die Kommission über die Ressourcen, die zur Bewältigung der wichtigsten regulatorischen Herausforderungen erforderlich sind. Die Kommission übermittelt diesen Bericht dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen. |
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(5) Bis zum … [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen: fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] arbeitet die Kommission einen Bericht aus. In dem Bericht werden die Fortschritte bei der Umsetzung und Funktionsweise der gemeinsamen Datenplattform bewertet sowie, ob diese Verordnung ausreichend zur Erreichung ihrer Ziele beigetragen hat, insbesondere im Hinblick auf die Ermöglichung einer besseren Wiederverwendung von Daten über die in Anhang I genannten Rechtsakte der Union hinweg. Die Kommission übermittelt diesen Bericht dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen. |
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Nach Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat alle zwei Jahre über die Fortschritte bei der Umsetzung und Funktionsweise der gemeinsamen Datenplattform Bericht. |
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(6) Auf der Grundlage der Ergebnisse der Berichte und Bewertungen gemäß der Absätze 2 und 4 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat in diesem Zusammenhang Legislativvorschläge vor. |
Abänderung 157
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Nummer 70 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 158
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Teil 1 – Unterabsatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Bei diesen Daten handelt es sich ausschließlich um Daten, die der EMA im Zusammenhang mit den einschlägigen Verfahren übermittelt werden, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen werden. Gegebenenfalls kann auch erwogen werden , von der EMA gesammelte Daten, die aus vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossenen Verfahren stammen, in die gemeinsame Datenplattform aufzunehmen . |
Bei diesen Daten handelt es sich ausschließlich um Daten, die sich auf in Arzneimitteln verwendete Chemikalien und Materialien beziehen und der EMA im Zusammenhang mit den einschlägigen Verfahren übermittelt werden, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen werden. Spätestens bis zum … [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen: acht Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] werden von der EMA gesammelte Daten, die aus vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossenen Verfahren stammen, in die gemeinsame Datenplattform aufgenommen . |
Abänderung 159
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Teil 2 – Unterabsatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Bei diesen Daten handelt es sich ausschließlich um Daten, die der EMA im Zusammenhang mit den einschlägigen Verfahren übermittelt werden, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen werden. Gegebenenfalls ist auch zu erwägen, von der EMA gesammelte Daten, die aus vor dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung abgeschlossenen Verfahren stammen, in die gemeinsame Datenplattform aufzunehmen . |
Bei diesen Daten handelt es sich ausschließlich um Daten, die sich auf in Arzneimitteln verwendete Chemikalien und Materialien beziehen und der EMA im Zusammenhang mit den einschlägigen Verfahren übermittelt werden, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen werden. Spätestens bis zum … [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen: acht Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] werden von der EMA gesammelte Daten, die aus vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossenen Verfahren stammen, in die gemeinsame Datenplattform aufgenommen . |
Abänderung 160
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang III – Nummer 34 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 161
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang III a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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ANHANG IIIa |
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Bei der Einrichtung der gemeinsamen Datenplattform gemäß Artikel 3 aufzunehmende Datensätze |
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ECHA REACH: REACH-Registrierungen einschließlich Stoffsicherheitsberichten (CSR). |
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ECHA Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung (CLP): Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis. |
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ECHA Verordnung über Biozidprodukte (BPR): Daten zum Genehmigungsverfahren für biozide Wirkstoffe. |
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ECHA vorherige Zustimmung nach Inkenntnissetzung (PIC): Daten zu Stoffen, die der PIC-Verordnung unterliegen. |
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ECHA persistente organische Schadstoffe (POP) (1) Liste persistenter organischer Schadstoffe (POP), (2) Liste der Stoffe, für die eine Aufnahme in die POP-Liste des Stockholmer Übereinkommens vorgeschlagen wird. |
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ECHA SCIP-Datenbank: Informationen über besonders besorgniserregende Stoffe in Erzeugnissen als solchen oder in komplexen Gegenständen (Produkten) gemäß der Abfallrahmenrichtlinie. |
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Daten der Kommission aus dem Webportal für den digitalen Produktpass: Informationen über besorgniserregende Stoffe, die in Produkten vorhanden sind. |
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EFSA OpenFoodTox: Zusammenfassung aller Risikobewertungen der EFSA von Chemikalien, einschließlich chemischer Bezeichnungen, kritischer Endpunkte, toxikologischer Referenzwerte und Metadaten aus Ergebnissen der EFSA. |
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EFSA Chemikalienüberwachungsdaten: Daten zur chemischen Überwachung von Pestiziden und Daten zu Rückständen und Kontaminanten von Tierarzneimitteln. Die einzelnen Messungen von Chemikalien in Lebens-/Futtermitteln und anderen Materialien, für die im Rahmen von amtlichen Kontrollen und Durchsetzungsmaßnahmen Proben entnommen wurden. Messungen von Chemikalien in Lebens- und Futtermitteln, die als Reaktion auf eine Anfrage nach Daten von der Industrie oder anderen Quellen übermittelt wurden. |
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EFSA OpenEFSA: Alle Informationen, die mit der wissenschaftlichen Arbeit der EFSA im Zusammenhang stehen. Verfolgung des Risikobewertungsprozesses vom Eingang des Dossiers bis zur Verabschiedung der Stellungnahme. Zu den verfügbaren Informationen gehören der Status von Bewertungen, Dossiers und Studien, Tagesordnungen und Protokolle von Sitzungen, Informationen zu Sachverständigen (Interessenerklärungen) und öffentliche Konsultationen. · |
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EFSA EU_PPP Agentur IUCLID: IUCLID-Dossiers, die von Antragstellern (der Industrie) im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln übermittelt werden. |
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EUA Luftqualität: Luftqualitätsdaten aus einem breiten Spektrum von Quellen, darunter der derzeitige Status der Luftqualität in Europa im Hinblick auf fünf verschiedene Luftschadstoffe (Europäischer Luftqualitätsindex), die jüngsten Messungen des europäischen Luftqualitätsmessnetzes sowie Statistiken für Luftschadstoffe, die anhand von amtlich kontrollierten Länderdaten für Jahre bis „X-2“ berechnet wurden. |
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EUA Waterbase Water Quality: Zeitreihen für Konzentrationen von Nährstoffen, organischen Stoffen, gefährlichen Stoffen und anderen Chemikalien in Flüssen, Seen, Grundwasser, Übergangs-, Küsten- und Meeresgewässern. Aufzeichnungen, die für die Beobachtungsliste für Chemikalien in Oberflächengewässern im Zusammenhang mit der Wasserrahmenrichtlinie gemeldet werden. |
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EUA wasserbasierte Emissionen: Zeitreihen für Einträge von Nährstoffen und gefährlichen Stoffen in Gewässer auf der Grundlage von Meldungen der Mitglieds- und Partnerländer der EUA. Daten zu den jährlichen Flusseinträgen in Übergangs-, Küsten- und Meeresgewässer. |
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EUA Industrieemissionen: Daten, die von den Mitgliedstaaten im Rahmen der E-PRTR-Verordnung und der Industrieemissionsrichtlinie gemeldet werden. |
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EUA Emissionsinventardaten der Richtlinie über nationale Emissionsreduktionsverpflichtungen (NEC): Daten zu Emissionen von Luftschadstoffen. |
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EMA Daten zu Humanarzneimitteln (Umweltrisikobewertung und nichtklinische Sicherheitsdaten) |
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EMA Tierarzneimittel (Umweltrisikobewertung und Rückstandshöchstwerte und Daten zur Bewertung der Rückstandshöchstgehalte) |
(1) Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 60 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zwecks interinstitutioneller Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A10-0018/2025).
(1) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Der europäische Grüne Deal (COM(2019) 640 final).
(1) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Der europäische Grüne Deal (COM(2019) 640 final).
(2) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit – Für eine schadstofffreie Umwelt (COM(2020) 667 final).
(2) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit – Für eine schadstofffreie Umwelt (COM(2020) 667 final).
(4) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Eine europäische Datenstrategie (COM(2020) 66 final).
(4) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Eine europäische Datenstrategie (COM(2020) 66 final).
(10) European Union Common Data Platform on Chemicals Project Initiation Document v1.1 (Projektinitiierungsdokument für die gemeinsame Datenplattform für Chemikalien der Europäischen Union v1.1) vom 27. Februar 2023, von der dienststellenübergreifenden Gruppe „Ein Stoff, eine Bewertung“ gebilligt.
(10) European Union Common Data Platform on Chemicals Project Initiation Document v1.1 (Projektinitiierungsdokument für die gemeinsame Datenplattform für Chemikalien der Europäischen Union v1.1) vom 27. Februar 2023, von der dienststellenübergreifenden Gruppe „Ein Stoff, eine Bewertung“ gebilligt.
(11) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
(1a) 1a Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).
(1b) 1b Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1).
(1a) 1a Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013.
(1a) 1a Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/4376/oj
ISSN 1977-088X (electronic edition)