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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe C


C/2025/4332

31.7.2025

URTEIL DES GERICHTSHOFS

vom 11. März 2025

in der Rechtssache E-23/24

AO und IM

(„Zulässigkeit — Artikel 34 ÜGA — Begriff des Gerichts — Begriff der Unabhängigkeit — Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b des EWR-Abkommens — Freizügigkeit — Richtlinie 2004/38/EG — Artikel 7 — Begriff des Arbeitnehmers — Voraussetzung ausreichender Existenzmittel“)

(C/2025/4332)

In der Rechtssache E-23/24, AO und IM – ERSUCHEN der Einwanderungsbeschwerdekammer (Utlendingsnemnda) an den Gerichtshof gemäß Artikel 34 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs um Auslegung des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2004/38/EG, insbesondere hinsichtlich der Frage, ob EWR-Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen als über ausreichende Existenzmittel im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden können, auch wenn alle Einkünfte aus Einkünften eines Drittstaatsangehörigen stammen, erließ der Gerichtshof, bestehend aus dem Präsidenten Páll Hreinsson sowie den Richtern Bernd Hammermann und Michael Reiertsen (Berichterstatter), am 11. März 2025 ein Urteil mit folgendem Tenor:

Bei der Beurteilung, ob ein EWR-Staatsangehöriger über ausreichende Existenzmittel im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, verfügt, müssen alle diesem EWR-Staatsangehörigen zur Verfügung stehenden Mittel berücksichtigt werden, unabhängig von deren Herkunft und unabhängig davon, ob sie ganz oder teilweise von einem Drittstaatsangehörigen bereitgestellt wurden.


ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/4332/oj

ISSN 1977-088X (electronic edition)