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Amtsblatt |
DE Reihe C |
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C/2025/4184 |
4.8.2025 |
Klage, eingereicht am 18. Juni 2025 – Pro.Loca.Tur./Rat
(Rechtssache T-393/25)
(C/2025/4184)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Associazione proprietari alloggi dati in locazione turistica (Pro.Loca.Tur.) (Mailand, Italien) (vertreten durch Rechtsanwälte A. de Moncuit de Boiscuillé und C. Worms)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2025/516 des Rates vom 11. März 2025 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf die Mehrwertsteuervorschriften für das digitale Zeitalter insoweit für nichtig zu erklären, als dadurch Art. 28a Abs. 1 in die Richtlinie 2006/112/EG eingefügt wird; |
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Art. 3 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie (EU) 2025/516 des Rates vom 11. März 2025 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf die Mehrwertsteuervorschriften für das digitale Zeitalter insoweit für nichtig zu erklären, als dadurch Art. 135 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG dahingehend geändert wird, dass nach Unterabs. 1 ein Unterabsatz eingefügt wird, wonach STR-Dienstleistungen eine ähnliche Zielsetzung wie das Hotelgewerbe haben; |
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Art. 1 Abs. 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/518 vom 11. März 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 insoweit für nichtig zu erklären, als dadurch Art. 30 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 durch Einfügung eines neuen Unterabs. 2 geändert wird (im Folgenden: angefochtene Bestimmungen); |
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dem Rat der Europäischen Union seine eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin sieben Klagegründe geltend:
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1. |
Offensichtlicher Beurteilungsfehler: Die angefochtenen Bestimmungen beruhten auf einer Reihe falscher Annahmen, insbesondere auf der Annahme, dass die kurzfristige Vermietung von Unterkünften (im Folgenden: STR) und Hotels in direktem Wettbewerb stünden und dass zwischen beiden eine „Wettbewerbsverzerrung“ bestehe, sowie auf unzuverlässigen Daten und unsubstanziierten Behauptungen. |
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2. |
Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit: Die angefochtenen Bestimmungen schrieben unverhältnismäßige Maßnahmen vor, obwohl es weniger einschneidende Maßnahmen gebe, um dieselben Ziele zu erreichen. Die Regelung des „fiktiven Lieferers/Dienstleistungserbringers“ werde zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung des STR-Sektors führen. |
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3. |
Verletzung der Grundsätze der steuerlichen Neutralität und der Gleichbehandlung: Die angefochtenen Bestimmungen führten zu einer mehrwertsteuerlichen Ungleichbehandlung vergleichbarer und nicht vergleichbarer Dienstleistungen und unterschieden zwischen Vertriebskanälen und Marktteilnehmern. |
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4. |
Verletzung der Grundsätze der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung: Die angefochtenen Bestimmungen ließen eine Reihe von Fragen hinsichtlich ihrer konkreten Anwendung ungeklärt und würden zu einer unterschiedlichen Umsetzung in den einzelnen Mitgliedstaaten führen. |
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5. |
Verstoß gegen die Steuerautonomie der Mitgliedstaaten und das Subsidiaritätsprinzip: Die angefochtenen Bestimmungen schrieben ein harmonisiertes Mehrwertsteuersystem in Bereichen vor, die besser auf nationaler Ebene geregelt würden, ohne die Notwendigkeit eines Tätigwerdens auf Unionsebene nachzuweisen. |
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6. |
Verletzung der unternehmerischen Freiheit und des Eigentumsrechts: Die angefochtenen Bestimmungen erlegten rechtliche und finanzielle Belastungen auf, die die wirtschaftliche Lebensfähigkeit kleiner Akteure unter Verstoß gegen die Art. 16 und 17 der Charta gefährdeten. |
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7. |
Der Rat habe die ihm auf der Grundlage von Art. 291 Abs. 2 AEUV durch Art. 397 der Richtlinie 2006/112/EG übertragenen Durchführungsbefugnisse überschritten, indem er eine Definition des Begriffs „Unterstützungsdienstleistungen“ in die Durchführungsverordnung 282/2011 und nicht in die Richtlinie 2006/112/EG eingefügt habe. |
ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/4184/oj
ISSN 1977-088X (electronic edition)