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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe C


C/2025/4184

4.8.2025

Klage, eingereicht am 18. Juni 2025 – Pro.Loca.Tur./Rat

(Rechtssache T-393/25)

(C/2025/4184)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Associazione proprietari alloggi dati in locazione turistica (Pro.Loca.Tur.) (Mailand, Italien) (vertreten durch Rechtsanwälte A. de Moncuit de Boiscuillé und C. Worms)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2025/516 des Rates vom 11. März 2025 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf die Mehrwertsteuervorschriften für das digitale Zeitalter insoweit für nichtig zu erklären, als dadurch Art. 28a Abs. 1 in die Richtlinie 2006/112/EG eingefügt wird;

Art. 3 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie (EU) 2025/516 des Rates vom 11. März 2025 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf die Mehrwertsteuervorschriften für das digitale Zeitalter insoweit für nichtig zu erklären, als dadurch Art. 135 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG dahingehend geändert wird, dass nach Unterabs. 1 ein Unterabsatz eingefügt wird, wonach STR-Dienstleistungen eine ähnliche Zielsetzung wie das Hotelgewerbe haben;

Art. 1 Abs. 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/518 vom 11. März 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 insoweit für nichtig zu erklären, als dadurch Art. 30 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 durch Einfügung eines neuen Unterabs. 2 geändert wird (im Folgenden: angefochtene Bestimmungen);

dem Rat der Europäischen Union seine eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin sieben Klagegründe geltend:

1.

Offensichtlicher Beurteilungsfehler: Die angefochtenen Bestimmungen beruhten auf einer Reihe falscher Annahmen, insbesondere auf der Annahme, dass die kurzfristige Vermietung von Unterkünften (im Folgenden: STR) und Hotels in direktem Wettbewerb stünden und dass zwischen beiden eine „Wettbewerbsverzerrung“ bestehe, sowie auf unzuverlässigen Daten und unsubstanziierten Behauptungen.

2.

Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit: Die angefochtenen Bestimmungen schrieben unverhältnismäßige Maßnahmen vor, obwohl es weniger einschneidende Maßnahmen gebe, um dieselben Ziele zu erreichen. Die Regelung des „fiktiven Lieferers/Dienstleistungserbringers“ werde zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung des STR-Sektors führen.

3.

Verletzung der Grundsätze der steuerlichen Neutralität und der Gleichbehandlung: Die angefochtenen Bestimmungen führten zu einer mehrwertsteuerlichen Ungleichbehandlung vergleichbarer und nicht vergleichbarer Dienstleistungen und unterschieden zwischen Vertriebskanälen und Marktteilnehmern.

4.

Verletzung der Grundsätze der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung: Die angefochtenen Bestimmungen ließen eine Reihe von Fragen hinsichtlich ihrer konkreten Anwendung ungeklärt und würden zu einer unterschiedlichen Umsetzung in den einzelnen Mitgliedstaaten führen.

5.

Verstoß gegen die Steuerautonomie der Mitgliedstaaten und das Subsidiaritätsprinzip: Die angefochtenen Bestimmungen schrieben ein harmonisiertes Mehrwertsteuersystem in Bereichen vor, die besser auf nationaler Ebene geregelt würden, ohne die Notwendigkeit eines Tätigwerdens auf Unionsebene nachzuweisen.

6.

Verletzung der unternehmerischen Freiheit und des Eigentumsrechts: Die angefochtenen Bestimmungen erlegten rechtliche und finanzielle Belastungen auf, die die wirtschaftliche Lebensfähigkeit kleiner Akteure unter Verstoß gegen die Art. 16 und 17 der Charta gefährdeten.

7.

Der Rat habe die ihm auf der Grundlage von Art. 291 Abs. 2 AEUV durch Art. 397 der Richtlinie 2006/112/EG übertragenen Durchführungsbefugnisse überschritten, indem er eine Definition des Begriffs „Unterstützungsdienstleistungen“ in die Durchführungsverordnung 282/2011 und nicht in die Richtlinie 2006/112/EG eingefügt habe.


ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/4184/oj

ISSN 1977-088X (electronic edition)