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Amtsblatt |
DE Reihe C |
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C/2025/4126 |
4.8.2025 |
Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 12. Juni 2025 (Vorabentscheidungsersuchen des Ret i Svendborg – Dänemark) – Deutsche Rentenversicherung Nord, BG Verkehr/Gjensidige Forsikring, dänische Tochtergesellschaft der Gjensidige Forsikring ASA, Norwegen, als Vertreterin der Marius Pedersen A/S, Gjensidige Forsikring, dänische Tochtergesellschaft der Gjensidige Forsikring ASA, Norwegen
(Rechtssache C-7/24 (1) , Deutsche Rentenversicherung Nord et BG Verkehr)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Wanderarbeitnehmer - Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit - Verordnung [EG] Nr. 883/2004 - Art. 85 Abs. 1 - Leistungen, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats für im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats entstandene Schäden geschuldet werden - Regressanspruch der verpflichteten Träger gegen haftende Dritte - Ansprüche des Geschädigten - Übergang von Ansprüchen - Grenzen)
(C/2025/4126)
Verfahrenssprache: Dänisch
Vorlegendes Gericht
Ret i Svendborg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: Deutsche Rentenversicherung Nord, BG Verkehr
Beklagte: Gjensidige Forsikring, dänische Tochtergesellschaft der Gjensidige Forsikring ASA, Norwegen, als Vertreterin der Marius Pedersen A/S, Gjensidige Forsikring, dänische Tochtergesellschaft der Gjensidige Forsikring ASA, Norwegen
Tenor
Art. 85 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
ist dahin auszulegen, dass
in einem Fall, in dem eine Person eine Witwer-/Witwenrente gemäß den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Wohnsitz hat, aufgrund des Todes ihres Ehegattens bezieht, der in einem anderen Mitgliedstaat durch einen Arbeitsunfall verursacht wurde, und die Rechtsvorschriften des erstgenannten Mitgliedstaats zugunsten des zur Zahlung dieser Rente verpflichteten Trägers einen Übergang der Ansprüche gegen den zum Ersatz des Schadens aus dem Arbeitsunfall verpflichteten Dritten vorsehen, ein Regressanspruch dieses Trägers insoweit nicht davon abhängt, dass im zweitgenannten Mitgliedstaat eine Rechtsgrundlage für den Bezug einer solchen Rente oder einer gleichwertigen Leistung besteht, als es ausreicht, dass die in den Rechtsvorschriften der betroffenen Mitgliedstaaten infolge eines auslösenden Ereignisses wie eines Arbeitsunfalls vorgesehenen Leistungen hinsichtlich ihres Gegenstands und Zwecks hinreichend vergleichbar sind, damit der im Recht des erstgenannten Mitgliedstaats und in Art. 85 Abs. 1 dieser Verordnung vorgesehene Übergang von Ansprüchen die im zweitgenannten Mitgliedstaat vorgesehene Leistung erfassen kann.
(1) ABl. C, C/2024/1847.
ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/4126/oj
ISSN 1977-088X (electronic edition)