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Amtsblatt |
DE Reihe C |
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C/2025/4057 |
28.7.2025 |
Klage, eingereicht am 26. Mai 2025 – Khan/Rat
(Rechtssache T-345/25)
(C/2025/4057)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: German Khan (London, Vereinigtes Königreich) (vertreten durch Rechtsanwälte T. Marembert und A. Bass)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
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den Beschluss (GASP) 2025/528 des Rates vom 14. März 2025 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, für nichtig zu erklären, soweit er den Kläger betrifft; |
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die Durchführungsverordnung (EU) 2025/527 des Rates vom 14. März 2025 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, für nichtig zu erklären, soweit sie den Kläger betrifft; |
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dem Rat aufzugeben, dass er die Art der in seinem Besitz befindlichen Dokumente zur Feststellung der folgenden Sachverhalte erläutert und den Zeitpunkt angibt, zu dem ihm diese übermittelt wurden:
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dem Rat die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf fünfzehn Klagegründe gestützt:
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1. |
Erster Klagegrund: Verstoß gegen wesentliche Formvorschriften und Verstoß gegen die Pflicht zur regelmäßigen Überprüfung |
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2. |
Zweiter Klagegrund: Beurteilungsfehler in Bezug auf das Kriterium d. Er unterhalte nicht „ähnlich wie seine Geschäftspartner Mikhail Fridman [und] Petr Aven … enge Beziehungen zum Präsidenten der Russischen Föderation Wladimir Putin“. Zu keinem Zeitpunkt habe er „dem Präsidenten der Russischen Föderation Wladimir Putin Dienste gegen politische Unterstützung für sein Unternehmen und finanzielle Gewinne“ erwiesen. |
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3. |
Dritter Klagegrund: Beurteilungsfehler in Bezug auf das Kriterium d. Seine Teilnahme an einem Kongress im März 2023 könne nicht – erst recht nicht zwei Jahre später – als materielle oder finanzielle Unterstützung russischer Entscheidungsträger angesehen werden. |
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4. |
Vierter Klagegrund: Beurteilungsfehler in Bezug auf das Kriterium d. Sämtliche Behauptungen im Zusammenhang mit der Gesellschaft AlfaStrakhovanie seien unzutreffend, da er in keiner Verbindung mehr zu dieser Gesellschaft stehe. |
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5. |
Fünfter Klagegrund: Beurteilungsfehler in Bezug auf das Kriterium d. Die Behauptung, „[d]ie Versicherungsgesellschaft AlfaStrakhovanie, die Teil von Alfa Group Consortium ist, bietet … Versicherungen für die Fahrzeuge des Föderalen Dienstes der Nationalgarde der Russischen Föderation (Rosgvardia) an, dessen Einheiten in den besetzten Regionen der Ukraine unter russischer Kontrolle operieren“, sei unzutreffend. |
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6. |
Sechster Klagegrund: Beurteilungsfehler in Bezug auf das Kriterium a. Die Behauptung sei unzutreffend, dass „AlfaStrakhovanie … zudem Versicherungen für Unternehmen wie JSC Kalashnikov Concern und Central Scientific – Research Institute for Precision Machine Engineering (TsNIITochMash) abgeschlossen [hat], deren Waffen vom russischen Militär in der Ukraine weithin eingesetzt werden, so auch bei den Gräueltaten in Butscha“. |
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7. |
Siebter Klagegrund: Beurteilungsfehler in Bezug auf das Kriterium d. Die Behauptung, „[d]ie Versicherungsgesellschaft AlfaStrakhovanie … bietet Versicherungen für die … Fahrzeuge der Personenschützer des Präsidenten der Russischen Föderation Wladimir Putin [an]“, sei unzutreffend. |
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8. |
Achter Klagegrund: Beurteilungsfehler in Bezug auf das Kriterium a. Die Behauptung, dass „die X5 Retail Group, ein weiteres Unternehmen des Alfa Group Consortium, mit JSC Voentorg [zusammenarbeitet]“, sei unzutreffend. |
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9. |
Neunter Klagegrund: Beurteilungsfehler in Bezug auf das Kriterium g. Der Rat habe nicht nachgewiesen, dass er ein „führender“ Geschäftsmann. |
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10. |
Zehnter Klagegrund: Beurteilungsfehler in Bezug auf das Kriterium g. Die Behauptung, wonach „[der Kläger] seine Anteile an [die luxemburgische Gesellschaft ABHH übertrug] …, [die] jedoch von der Nationalbank der Ukraine für nichtig erklärt [wurde]“, sei unrichtig. |
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11. |
Elfter Klagegrund: Beurteilungsfehler in Bezug auf die Kriterien d und g. Die Behauptung im Zusammenhang mit der Gesellschaft A1 sei unrichtig und erfülle jedenfalls nicht die genannten Kriterien. |
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12. |
Zwölfter Klagegrund: Beurteilungsfehler in Bezug auf das Kriterium g (führender Geschäftsmann und Geschäftsmann, die in Wirtschaftssektoren tätig sind, die für die Regierung der Russischen Föderation eine wesentliche Einnahmequelle darstellen). Der Kläger macht geltend, dass die Behauptung „Khan ist außerdem ein bedeutender Anteilseigner von Rosvodokanal …“ unzutreffend sei. |
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13. |
Dreizehnter Klagegrund: Beurteilungsfehler in Bezug auf das Kriterium g. Es sei unerheblich, dass er früher Anteilseigner der Gesellschaft LetterOne gewesen sei. |
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14. |
Vierzehnter Klagegrund: Beurteilungsfehler in Bezug auf das Kriterium g. Die Behauptung, wonach er „weiterhin die in Russland befindlichen Vermögenswerte der Alfa Group [verwaltet]“, sei unzutreffend. |
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15. |
Fünfzehnter Klagegrund: Beurteilungsfehler in Bezug auf das Kriterium g (führender Geschäftsmann). Die Behauptung, wonach der Kläger als „eine der einflussreichsten Personen in Russland“ gelte, sei unzutreffend. |
ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/4057/oj
ISSN 1977-088X (electronic edition)