|
Amtsblatt |
DE Reihe C |
|
C/2025/3758 |
17.9.2025 |
P9_TA(2024)0332
Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Antrag EGF/2023/004 DK/Danish Crown – Dänemark
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. April 2024 über den Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer infolge eines Antrags Dänemarks – EGF/2023/004 DK/Danish Crown (COM(2024)0035 – C9-0040/2024 – 2024/0044(BUD))
(C/2025/3758)
Das Europäische Parlament,
|
— |
unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2024)0035 – C9-0040/2024), |
|
— |
gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/691 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 (1) („EGF-Verordnung“), |
|
— |
gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (2), in der durch die Verordnung (EU, Euratom) 2024/765 des Rates vom 29. Februar 2024 zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (3) geänderten Fassung, insbesondere auf Artikel 8, |
|
— |
gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel (4), insbesondere auf Nummer 12, |
|
— |
unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, |
|
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A9-0171/2024), |
|
A. |
in der Erwägung, dass die Union Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um Arbeitskräfte, die unter den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge oder den Folgen der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise zu leiden haben, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein; in der Erwägung, dass diese Unterstützung im Wege einer finanziellen Unterstützung für die Arbeitskräfte und die Unternehmen, für die sie tätig waren, geleistet wird; |
|
B. |
in der Erwägung, dass Dänemark den Antrag EGF/2023/004 DK/Danish Crown auf einen Finanzbeitrag aus dem Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) infolge von insgesamt 751 Entlassungen (5) im Wirtschaftszweig NACE Revision 2 Abteilung 10 (Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln) in der Provinz Nordjütland mit 692 Entlassungen innerhalb eines Bezugszeitraums für den Antrag vom 19. Mai 2023 bis zum 19. September 2023 und 59 Entlassungen vor oder nach dem Bezugszeitraum gestellt hat; |
|
C. |
in der Erwägung, dass sich der Antrag auf 692 Entlassungen im Bezugszeitraum bezieht, namentlich 651 durch das Unternehmen Danish Crown (Danish Crown A/S) entlassene Arbeitnehmer und 41 durch zwei Zulieferer und nachgeschaltete Hersteller des Unternehmens Danish Crown (6) entlassene Arbeitnehmer; |
|
D. |
in der Erwägung, dass sich der Antrag auf 59 entlassene Arbeitnehmer bezieht, deren Erwerbstätigkeit vor oder nach dem Bezugszeitraum von vier Monaten endete, wobei im Einklang mit Artikel 6 Absatz 2 der EGF-Verordnung ein eindeutiger ursächlicher Zusammenhang mit dem Ereignis hergestellt werden kann, das die Einstellung der Tätigkeit der entlassenen Arbeitnehmer während des Bezugszeitraums bewirkt hat; |
|
E. |
in der Erwägung, dass sich der Antrag auf die in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der EGF-Verordnung festgelegten Interventionskriterien stützt, wonach es innerhalb eines Bezugszeitraums von vier Monaten in einem Unternehmen in einem Mitgliedstaat in mindestens 200 Fällen zur Entlassung von Arbeitnehmern kommt, was entsprechende Fälle bei Zulieferern oder nachgeschalteten Herstellern oder Selbstständige, die ihre Erwerbstätigkeit aufgeben, einschließt; |
|
F. |
in der Erwägung, dass die dänische Schlachtbranche in einer Strukturkrise steckt; in der Erwägung, dass seit 2005 die Zahl der in Dänemark geschlachteten Schweine um 4,4 Millionen (20 %) zurückgegangen ist; in der Erwägung, dass der Grund für diesen Rückgang vor allem die Entwicklung weg von der Aufzucht von Schlachtschweinen hin zur Aufzucht von Ferkeln für die Ausfuhr ist; in der Erwägung, dass wegen der niedrigen Schweinefleischpreise für dänische Landwirte und Landwirtinnen der Ferkelexport lukrativer ist als die Schweinemast; |
|
G. |
in der Erwägung, dass Danish Crown eine Gruppe von dänischen Lebensmittelunternehmen aus den Bereichen Schlachtung, Verarbeitung und Verkauf von hauptsächlich Schweine- und Rindfleisch ist; in der Erwägung, dass es zu den Entlassungen aufgrund der Schließung des Schlachthofs von Danish Crown in Sæby in der Gemeinde Frederikshavn infolge eines Rückgangs der Zahl von Schlachtschweinen gekommen ist; |
|
H. |
in der Erwägung, dass die nationalen Rechtsvorschriften und die Unionsrechtsvorschriften über Massenentlassungen eingehalten wurden; |
|
I. |
in der Erwägung, dass Finanzbeiträge aus dem EGF in erster Linie in aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen und personalisierte Dienstleistungen fließen sollten, deren Ziel es ist, die Begünstigten rasch wieder in eine angemessene und nachhaltige Beschäftigung innerhalb oder außerhalb ihres ursprünglichen Tätigkeitsbereichs zu bringen und sie gleichzeitig auf eine umweltschonendere und stärker digitalisierte europäische Wirtschaft vorzubereiten; |
|
J. |
in der Erwägung, dass durch die Überarbeitung des MFR der jährliche Höchstbetrag für den EGF gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates in der durch die Verordnung (EU, Euratom) 2024/765 geänderten Fassung von 186 Mio. EUR auf 30 Mio. EUR (zu Preisen von 2018) gesenkt wurde; in der Erwägung, dass die Kommission die Durchführung des EGF überwachen und alle Organe die erforderlichen Maßnahmen ergreifen sollten, um sicherzustellen, dass allen gerechtfertigten Anträgen auf Unterstützung aus dem EGF als Ausdruck der Solidarität der Union nachgekommen werden kann; |
|
1. |
teilt die Auffassung der Kommission, dass die Bedingungen nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der EGF-Verordnung erfüllt sind und Dänemark Anspruch auf einen Finanzbeitrag gemäß dieser Verordnung in Höhe von 1 882 212 EUR hat, was 60 % der sich auf 3 137 021 EUR belaufenden Gesamtkosten entspricht, die sich aus Ausgaben für personalisierte Dienstleistungen in Höhe von 2 878 001 EUR und Ausgaben für Vorbereitung, Verwaltung, Information und Werbung sowie Kontrolle und Berichterstattung in Höhe von 259 020 EUR zusammensetzen; |
|
2. |
stellt fest, dass die dänischen Behörden den Antrag am 6. Dezember 2023 eingereicht haben und dass die Kommission ihre Bewertung des Antrags nach Vorlage zusätzlicher Informationen durch Dänemark am 29. Februar 2024 abgeschlossen und das Parlament am selben Tag davon in Kenntnis gesetzt hat; |
|
3. |
stellt fest, dass sich der Antrag auf 751 entlassene Arbeitnehmer bezieht, die von der Schließung des Schlachthofs von Danish Crown in Sæby betroffen waren; stellt ferner fest, dass insgesamt 390 entlassene Arbeitnehmer zu unterstützende Begünstigte sein und voraussichtlich an den Maßnahmen teilnehmen werden; |
|
4. |
nimmt zur Kenntnis, dass der Großteil der Arbeitskräfte über niedrige formale Bildungsabschlüsse (46 %) bzw. über eher veraltete Qualifikationen und Kenntnisse (40 %) verfügt; nimmt zur Kenntnis, dass 305 (41 %) der entlassenen Arbeitskräfte einen Migrationshintergrund haben und nicht fließend Dänisch sprechen und im EGF-Paket auch Maßnahmen zur Verbesserung der allgemeinen Kompetenzen, einschließlich der Verbesserung der Dänischkenntnisse, vorgeschlagen werden; |
|
5. |
begrüßt, dass das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen von Dänemark in Absprache mit zu unterstützenden Begünstigten, ihren Vertretern und Sozialpartnern ausgearbeitet wurde; |
|
6. |
weist darauf hin, dass es sich bei den personalisierten Dienstleistungen, die den Arbeitskräften und Selbstständigen angeboten werden sollen, um folgende Maßnahmen handelt: Motivation, Auffangmaßnahmen, Schulungen zu allgemeinen Kompetenzen, Weiterbildungs-/Umqualifizierungsschulungen und Beihilfen für die Arbeitssuche; |
|
7. |
begrüßt nachdrücklich, dass das Schulungsangebot unter Berücksichtigung mehrerer Studien wie des Jobbarometers 2023 (einer Bedarfsanalyse des lokalen Arbeitsmarkts in den Gemeinden Frederikshavn, Hjørring, Jammerbugt und Brønderslev), der halbjährlichen Arbejdsmarkedbalance mit einer Übersicht über mögliche freie Stellen, und der FremKom4-Analyse zu Kompetenzen zusammengestellt wurde, und dass das Angebot auf die Verstärkung allgemeiner Kompetenzen (auch Sprach- und Rechenkenntnisse), digitaler Kompetenzen und der Kompetenzsteigerung für Arbeitsplätze, für die es an Fachkräften mangelt, abzielt; |
|
8. |
betont insbesondere die Bedeutung von Artikel 7 Absatz 2 der EGF-Verordnung, wonach im Rahmen des koordinierten Pakets sowohl den künftigen Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt als auch den in Zukunft nachgefragten Kompetenzen Rechnung getragen wird, die mit dem Wandel zu einer ressourceneffizienten und nachhaltigen Wirtschaft vereinbar sind, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf der Vermittlung der im digitalen Zeitalter erforderlichen Kompetenzen liegt; |
|
9. |
stellt fest, dass Dänemark am 16. Oktober 2023 mit der Erbringung personalisierter Dienstleistungen für die zu unterstützenden Begünstigten begonnen hat und dass sich der Zeitraum, in dem ein Finanzbeitrag aus dem EGF gewährt werden kann, somit vom 16. Oktober 2023 bis 24 Monate nach Inkrafttreten des Finanzierungsbeschlusses erstreckt; |
|
10. |
stellt fest, dass Dänemark seit dem 1. Juni 2023 Verwaltungsausgaben für die Durchführung des EGF bestreitet und dass die Ausgaben für die Vorbereitung, Verwaltung, Information und Werbung sowie Kontrolle und Berichterstattung daher ab dem 1. Juni 2023 bis 31 Monate nach dem Inkrafttreten des Finanzierungsbeschlusses für einen Finanzbeitrag aus dem EGF in Betracht kommen; |
|
11. |
hebt hervor, dass die dänischen Behörden bestätigt haben, dass die für eine Förderung infrage kommenden Maßnahmen nicht aus anderen Fonds oder Finanzierungsinstrumenten der Union unterstützt werden und dass beim Zugang zu den vorgeschlagenen Maßnahmen und bei ihrer Durchführung die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung geachtet werden; |
|
12. |
erklärt erneut, dass die Unterstützung aus dem EGF nicht an die Stelle von Maßnahmen, für die die Unternehmen aufgrund des nationalen Rechts oder wegen Kollektivvereinbarungen verantwortlich sind, oder von Beihilfen bzw. Ansprüchen der entlassenen Arbeitskräfte treten darf, damit die Mittel vollumfänglich zusätzlich sind; |
|
13. |
billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss; |
|
14. |
beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen; |
|
15. |
beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung mit ihrer Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln. |
(1) ABl. L 153 vom 3.5.2021, S. 48.
(2) ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 11.
(3) ABl. L, 2024/765, 29.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/765/oj .
(4) ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 28.
(5) Im Sinne von Artikel 3 der EGF-Verordnung.
(6) 37 durch das Unternehmen TekniClean A/S und vier durch die dänische Veterinär- und Lebensmittelbehörde entlassene Arbeitnehmer.
ANLAGE
BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer – Antrag Dänemarks (EGF/2023/004 DK/Danish Crown)
(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss (EU) 2024/1299.)
ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/3758/oj
ISSN 1977-088X (electronic edition)