|
Amtsblatt |
DE Reihe C |
|
C/2025/3715 |
17.9.2025 |
P9_TA(2024)0287
Keine Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt: Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland
Beschluss des Europäischen Parlaments, keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung der Kommission vom 13. März 2024 zur Änderung einiger Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 der Kommission infolge des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland und zur Streichung obsoleter Bestimmungen über ein Ausfuhrzollkontingent für Milchpulver zu erheben (C(2024)01499 – 2024/2677(DEA))
(C/2025/3715)
Das Europäische Parlament,
|
— |
unter Hinweis auf die Delegierte Verordnung der Kommission (C(2024)01499), |
|
— |
unter Hinweis auf das Schreiben der Kommission vom 13. März 2024, in dem diese das Europäische Parlament ersucht, zu erklären, dass es keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung erheben wird, |
|
— |
unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung vom 19. März 2024 an den Vorsitzenden der Konferenz der Ausschussvorsitze, |
|
— |
gestützt auf Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
|
— |
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 186 und Artikel 227 Absatz 5, |
|
— |
gestützt auf Artikel 111 Absatz 6 seiner Geschäftsordnung, |
|
— |
unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung für einen Beschluss, |
|
— |
unter Hinweis darauf, dass innerhalb der in Artikel 111 Absatz 6 dritter und vierter Spiegelstrich seiner Geschäftsordnung vorgesehenen Frist, die am 11. April 2024 auslief, keine Einwände erhoben wurden, |
|
A. |
in der Erwägung, dass die Verfahrensschritte der Union zur Umsetzung des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland (im Folgenden „Abkommen“) mit der Veröffentlichung des Beschlusses (EU) 2024/244 des Rates (2) im Amtsblatt der Europäischen Union am 28. Februar 2024 abgeschlossen wurden; |
|
B. |
in der Erwägung, dass Neuseeland gemäß den jüngsten eingegangenen Informationen die zur Umsetzung des Abkommens erforderlichen Rechtsvorschriften voraussichtlich bis Ende März 2024 annehmen würde, sodass das Abkommen am 1. Mai 2024 in Kraft treten könnte; |
|
C. |
in der Erwägung, dass mit dem Abkommen unter anderem mehrere neue Zollkontingente eingeführt und einige bestehende länderspezifische WTO-Zollkontingente für Erzeugnisse mit Ursprung in Neuseeland geändert werden; |
|
D. |
in der Erwägung, dass diese Änderungen in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 der Kommission (3) berücksichtigt werden, die die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Vorschriften für die Verwaltung von Einfuhr- und Ausfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die eine Lizenzregelung gilt, ergänzt; |
|
E. |
in der Erwägung, dass die Delegierte Verordnung (EU) 2020/760 daher bis zum Tag des Inkrafttretens des Abkommens geändert werden sollte; |
|
1. |
erklärt, keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung zu erheben; |
|
2. |
beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zu übermitteln. |
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(2) Beschluss (EU) 2024/244 des Rates vom 27. November 2023 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland (ABl. L 244 vom 28.2.2024, S. 1).
(3) Delegierte Verordnung (EU) 2020/760 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vorschriften für die Verwaltung von Einfuhr- und Ausfuhrzollkontingenten, für die eine Lizenzregelung gilt, sowie zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Leistung von Sicherheiten im Rahmen der Verwaltung von Zollkontingenten (ABl. L 185 vom 12.6.2020, S. 1).
ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/3715/oj
ISSN 1977-088X (electronic edition)