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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe C


C/2025/3581

2.7.2025

Veröffentlichung der Mitteilung einer genehmigten Standardänderung einer Produktspezifikation einer geografischen Angabe gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/27 der Kommission (1)

(C/2025/3581)

MITTEILUNG ÜBER DIE GENEHMIGUNG EINER STANDARDÄNDERUNG

(Artikel 24 der Verordnung (EU) 2024/1143)

„Wagram“

PDO-AT-A0233-AM02 — 28.5.2025

1.   Name des Erzeugnisses

„Wagram“

2.   Art der geografischen Angabe

☒ geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.)

☐ geschützte geografische Angabe (g.g.A.)

☐ geografische Angabe (g.A)

3.   Sektor

☐ Landwirtschaftliche Erzeugnisse

☒ Wein

☐ Spirituosen

4.   Land, zu dem die geografische Zone gehört

Österreich

5.   Behörde des Mitgliedstaats, die die Standardänderung mitteilt

Bundesministerium für Land-, Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft

6.   Beschreibung der genehmigten Standardänderung(en)

1.   Einschränkung der möglichen Rebsorten

Für die g.U. Wagram war bisher eine Vielzahl an Rebsorten möglich. Um den spezifischen Charakter der Weine und die Verbindung zur Herkunft zu stärken, wurde die Zahl der möglichen Rebsorten etwas eingeschränkt und auf der jeweiligen Ebene (Gebietswein, Ortswein, Riedenwein) neu definiert.

Durch die Erweiterung der Sorten wird weder der Name noch die Kategorie der g.U. Wagram geändert. Der Bezug zum Gebiet wird noch verstärkte, da es sich um sehr typische Sorten für das Weinbaugebiet Wagram handelt, die schon seit langem im Gebiet der g.U. Wagram existieren. Es ist auch keine Beschränkung der Vermarktung gegeben, da die Weine von Sorten, welche nicht mehr der g.U. Wagram entsprechen, unter der g.U. Niederösterreich vermarktet werden können. Die Änderung der Produktspezifikation ist daher eine Standardänderung.

Nachdem das Einzige Dokument die möglichen Sorten für die Herstellung der g.U. Wagram enthält, soll es geändert werden.

2.   Spezifizierung der organoleptischen Charakteristik

Durch die Änderung der Sorten ergeben sich präzisere organoleptischen Eigenschaften der g.U. Wagram.

Durch diese wird weder der Name noch die Kategorie der g.U. Wagram geändert. Auch der Bezug zum Gebiet bleibt erhalten, da die grundsätzliche Organoleptik nicht geändert wird, sondern nur spezifiziert. Es ist auch keine Beschränkung der Vermarktung der g.U. Wagram gegeben. Die Änderung der Produktspezifikation ist daher eine Standardänderung.

Nachdem das Einzige Dokument die organoleptischen Eigenschaften der g.U. Wagram enthält, soll es geändert werden.

3.   Weitere bezeichnungsrechtliche Bestimmungen

Durch die Änderung der Produktspezifikation werden Details zur Schriftgröße der einzelnen Angaben am Etikett (Sorte, gU, traditionelle Begriffe,..) geregelt sowie die Verwendung des traditionellen Begriffs „DAC“ bzw. „Districtus Austriae Controllatus“ vorgeschrieben. Es ist keine der Bedingungen aus Art. 24 Abs. 3 der VO 2024/1143 betroffen, deshalb handelt es sich um eine Standardänderung. Eine Aufnahme der Vorschriften in das Einzige Dokument sollte im Pkt. 9 „Weitere wesentliche Bedingungen (Verpackung, Etikettierung, sonstige Anforderungen)“ erfolgen.

4.   Präzisierung der Bestimmungen zu Abfüllung und Herstellung

Herstellung: g.U.-Weine dürfen laut österr. Weingesetz generell außerhalb des Anbaugebietes hergestellt werden. Österreich nutzt daher generell die Ausnahmebestimmung des Art. 5 der VO 2019/33. In der Produktspezifikation zu Wagram g.U. wurde nun zusätzlich festgelegt, dass eine Herstellung außerhalb des Anbaugebietes dem Regionalen Weinkomitee Wagram gemeldet und von diesem genehmigt werden muss.

Abfüllung: es ist keine Einschränkung festgelegt. Wenn die Abfüllung außerhalb des Anbaugebiets erfolgt, muss dies dem Regionale Weinkomitee gemeldet werden und von diesem genehmigt werden.

Diese Meldepflichten haben keine Einschränkung der Vermarktung der g.U. Wagram zur Folge und sind daher eine Standardänderung. Eine Aufnahme der Meldepflichten in das Einzige Dokument sollte im Pkt. 9 „Weitere wesentliche Bedingungen (Verpackung, Etikettierung, sonstige Anforderungen)“ erfolgen.

5.   Festlegungen zu Verwendung von kleineren geographischen Einheiten am Etikett

Durch die Änderung der Produktspezifikation wird die Möglichkeit der Verwendung von geografischen Einheiten, die kleiner sind als das Gebiet, das der geschützten Ursprungsbezeichnung Wagram zugrunde liegt, geschaffen. Die g.U. Wagram nutzt somit die Möglichkeiten von Art. 55 der VO 2019/33. Dadurch wird keine der Bedingungen aus Art. 24 Abs. 3 der VO 2024/1143 berührt; die Änderung ist daher eine Standardänderung. Die Namen der geografischen Einheiten sind in der Produktspezifikation aufgelistet und sollten auch in das Einzige Dokument im Pkt. 9 „Weitere wesentliche Bedingungen (Verpackung, Etikettierung, sonstige Anforderungen)“ aufgenommen werden.

EINZIGES DOKUMENT

1.   Name(n)

Wagram

2.   Art der geografischen Angabe

g.U. — Geschützte Ursprungsbezeichnung

3.   Kategorien von Weinbauerzeugnissen

1.

Wein

3.1.   Kombinierter Nomenklaturcode

22 — GETRÄNKE, ALKOHOLHALTIGE FLÜSSIGKEITEN UND ESSIG

2204 — Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereicherter Wein; Traubenmost, ausgenommen solcher der Position 2009

4.   Beschreibung des Weins / der Weine

Wagram

Die g.U. Wagram wird aus den Qualitätsweinrebsorten Chardonnay, Frühroter Veltliner, Grauer Burgunder, Grüner Veltliner, Gelber Muskateller, Roter Veltliner, Sauvignon Blanc, Traminer, Weißer Burgunder, Riesling, Blauer Burgunder, St. Laurent, Zweigelt bereitet. Der Wein kann sowohl sortenrein als auch als Verschnitt oder einem gemischten Satz der genannten Rebsorten gewonnen werden.

Geschmack: Die Weißweine sind vom Löß geprägt und weisen daher feine Würze auf. Vor allem der Grüne Veltliner reift zu herzhaft würzigen Weinen heran, die Substanz und Trinkvergnügen vereinen. Wagramer Riesling wartet mit klarer, intensiver Frucht und einem guten Säuregerüst auf. Weißwein darf keinen dominanten Holzton aufweisen. Rotweine sind gehaltvoll und ausdrucksstark bezüglich ihrer Sortencharakteristik. Alle Weine müssen der Angabe „trocken“ entsprechen.

Sortenspiegel:

Gebietswein: Diese Weine werden aus einem Verschnitt oder einem gemischten Satz der nachfolgenden Rebsorten gewonnen: Chardonnay, Frühroter Veltliner, Grauer Burgunder, Grüner Veltliner, Gelber Muskateller, Roter Veltliner, Sauvignon Blanc, Traminer, Weißer Burgunder, Riesling, Blauer Burgunder, St. Laurent, Zweigelt. Ein darüber hinaus gehender bezeichnungsunschädlicher Verschnitt mit anderen Qualitätsweinrebsorten (15 %) ist zu tolerieren.

Ortswein: (mit Angabe einer Ortsbezeichnung) Diese Weine werden aus einem der nachfolgenden Rebsorten gewonnen: Chardonnay, Grüner Veltliner, Roter Veltliner, Weißer Burgunder, Riesling, Blauer Burgunder, Zweigelt. Ein darüber hinaus gehender bezeichnungsunschädlicher Verschnitt mit anderen Qualitätsweinrebsorten bis zu 15 % ist zu tolerieren (15 %-Regel). Nicht zugelassen sind Rosé oder weißgepresste Weine aus Blautrauben, Gemischter Satz sowie auch alle Verschnitte und Cuvées (ausgenommen die 15 % Regel), sowohl aus Weiß- als auch aus Rotweintrauben.

Riedenwein: (mit Angabe einer Riedbezeichnung) Diese Weine müssen aus der Qualitätsweinrebsorte Grüner Veltliner oder Roter Veltliner oder Riesling bereitet worden sein. Ein bezeichnungsunschädlicher Verschnitt, auch mit anderen Qualitätsweinrebsorten (15 %), ist zu tolerieren.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol): —

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol): 9,0

Mindestgesamtsäure: 4 In Gramm pro Liter, ausgedrückt als Weinsäure

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter): 18

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/l): 250

5.   Weinbereitungsverfahren

5.1.   Spezifische önologische Verfahren

Einschlägige Einschränkungen bei der Weinbereitung

Für die Ursprungsbezeichnung „Wagram“ sind alle önologischen Verfahren der VO (EU) Nr. 2019/ 934; 2019/ 935, die für Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung vorgesehen sind, zugelassen, ausgenommen die Behandlung mit Kaliumsorbat und mit Dimethyldicarbonat. Eine Entsäuerung der Weine ist nach den Vorgaben der VO (EU) Nr. 2019/ 934; 2019/ 935 möglich. Über die mögliche Säuerung wird vom Bundesminister für Land-, und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft abhängig von den Witterungsbedingungen während der Vegetationsperiode entschieden. Die Bedingungen für eine mögliche Säuerung richten sich dabei nach den Vorgaben der VO (EU) Nr. 2019/ 934; 2019/ 935.

Der Saft der Trauben muss ein Mindestmostgewicht von 15° Klosterneuburger Mostwaage (= 9,5 % vol.) aufweisen.

Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes ist mittels Zugabe von Saccharose, Traubenmostkonzentrat, rektifiziertem Traubenmostkonzentrat und teilweiser Konzentrierung im Ausmaß von max. 2 % vol. (bzw. 2,5 % vol. bei schlechten Witterungsverhältnissen) und nach Genehmigung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zulässig.

5.2.   Höchsterträge

Wagram g.U.

10 000 Kilogramm Trauben je Hektar

6.   Abgegrenztes geografisches Gebiet

Der politische Bezirk Tulln, ausgenommen die Gemeinden Atzenbrugg, Sitzenberg-Reidling und Würmla, sowie die Gemeinde Stetteldorf am Wagram bilden das Weinbaugebiet Wagram.

7.   Keltertraubensorte(n)

 

Blauer Burgunder — Blauer Spätburgunder, Blauburgunder, Pinot Noir

 

Chardonnay — Morillon

 

Frühroter Veltliner — Malvasier

 

Gelber Muskateller — Muskateller

 

Gelber Traminer — Traminer

 

Grauer Burgunder — Grauburgunder, Pinor Gris, Ruländer

 

Grüner Veltliner

 

Roter Traminer — Traminer

 

Roter Veltliner

 

Sauvignon Blanc

 

St. Laurent

 

Weißer Burgunder — Weißburgunder, Pinot Blanc, Klevner

 

Weißer Riesling — Riesling, Rheinriesling

 

Zweigelt — Blauer Zweigelt, Rotburger

8.   Beschreibung des zusammenhangs bzw. der zusammenhänge

Das Weinbaugebiet Wagram teilt sich in 2 unterschiedliche Zonen. Zum einen erstreckt sich nördlich der Donau, östlich an das Weinbaugebiet Kamptal anschließend der eigentliche Wagram, eine große Geländestufe etwa 30 km nach Osten. In diesem Teil wachsen die Reben auf mächtigen Lößböden zu fülligen, würzigen Weinen heran. Auf der anderen Seite, im Gebiet von Klosterneuburg, nordwestlich von Wien, ist der Boden mehr kalkhaltig und bringt fruchtige, rassige Weine hervor.

Das Klima wird durch den Einfluss der Donau und die Nähe zum pannonischen Raum bestimmt. Die Nächte sind eher kühl, was für die Aromabildung günstig ist. Im Weinbaugebiet Wagram wird zu circa 75 % Weißwein produziert. Die Hauptsorte bei den Weißweinen ist der Grüne Veltliner bei den Rotweinen der Zweigelt. Zu erwähnen ist auch der Frührote Veltliner, eine Sorte die typisch für dieses Gebiet ist. Die Organoleptik der Weine kann als gehaltvoll und würzig beschreiben. Die mächtige Lössschicht am Wagram eignet sich perfekt um kräftige würzige Grüner Veltliner zu produzieren. Die mehr kalkhaltigen Böden rund im Gebiet um Klosterneuburg bringen fruchtige, rassige Weine hervor.

Durch die überwiegend familienbetriebliche Winzerstruktur erfolgt überdies eine generationenübergreifende Weitergabe des traditionellen Stils der Weinbereitung, was zusätzlich zum ausgeprägten Charakter der Wagram Weine beiträgt.

9.   Weitere wesentliche bedingungen (verpackung, etikettierung, sonstige anforderungen)

Rechtsrahmen:

Einzelstaatliches Recht

Art der sonstigen Bedingung:

Zusätzliche Kennzeichnungsvorschriften

Beschreibung der Bedingung:

Ein Wein der Ursprungsbezeichnung „Wagram“ kann gem. österreichischem Weingesetz nur mit staatlicher Prüfnummer in Verkehr gesetzt werden. Zur Erlangung einer staatlichen Prüfnummer muss eine Probe jedes Weines, der mit der Ursprungsbezeichnung „Wagram“ in Verkehr gesetzt werden soll (systematische Kontrolle), analytischen und organoleptischen Untersuchungen unterzogen werden (siehe Produktspezifikation).

Bei der sensorischen Prüfung werden die Weine durch eine amtliche Kostkommission geprüft. Eine amtliche Kostkommission besteht aus sechs Kostern und einem Kostkommissionsvorsitzenden. Die Proben werden den Kostern anonym vorgelegt. Auf dem Prüfformular finden sich nur die für die Bewertung notwendigen Informationen wie die Angabe der traditionellen Bezeichnung und des Jahrgangs. Die Koster beurteilen auf der Basis ihrer Erfahrung und auf der Basis vorgegebener Pegelweine, ob die vorgelegten Weine für die Herkunft Wagram typisch und verkehrsfähig (fehlerfrei) sind.

Für die kommissionelle Verkostung im Rahmen des Verfahrens zur Vergabe der staatlichen Prüfnummer für Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Wagram DAC“ gelten die Bedingungen der österr. Kostverordnung BGBl. II Nr. 256/2003, jedoch müssen 4 Verkoster die Erfüllung der Anforderungen an Wagram DAC bestätigen.

Die Bezeichnung „DAC“ ersetzt die Bezeichnung „geschützte Ursprungsbezeichnung“ und ist auf dem Etikett in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Weinbaugebiet Wagram und in Schriftzeichen anzugeben, die höchstens halb so groß sind wie die für die Angabe „Wagram“ verwendeten. Die Bezeichnung „Wagram“ ist auch auf dem Etikett, das nicht sämtliche verpflichtende Angaben enthalten muss (Vorderetikett, sofern ein Rückenetikett vorhanden ist) anzuführen, allenfalls auch ohne den Zusatz „DAC“.

Die Angabe weiterer Verkehrsbezeichnungen außer „Qualitätswein“ ist unzulässig. Zusätzlich zur Bezeichnung „Qualitätswein“ ist ausschließlich wahlweise entweder eine Marke oder eine nach dem Weingesetz erlaubte Zusatzangabe (zB eine Phantasiebezeichnung oder eine freiwillige traditionelle Angabe) zulässig. Die Zusatzbezeichnung und eine Rebsortenangabe darf maximal die gleiche Schriftgröße wie die Herkunftsbezeichnung „Wagram“ aufweisen, und sowohl am Vorderetikett als auch am Rückenetikett angegeben werden.

Die Angabe des Weinbaugebietes „Niederösterreich“ und der Weinbauregion Weinland ist unzulässig.

Die Angabe des Erntejahres ist verpflichtend.

Als Ortsangaben dürfen lediglich folgende Katastralgemeinden angegeben werden: Absdorf, Fels, Gösing, Thürnthal, Feuersbrunn, Wagram, Großriedenthal, Ottenthal, Neudegg, Ameisthal, Baumgarten, Großweikersdorf, Großwiesendorf, Ruppersthal, Tiefenthal, Zaussenberg, Engelmannsbrunn, Kirchberg, Mitterstockstall, Oberstockstall, Unterstockstall, Königsbrunn, Hippersdorf, Eggendorf, Starnwörth, Stetteldorf, Klosterneuburg (umfasst die Weinbaugemeinden des Wagrams südlich der Donau). Diese Ortsangaben dürfen ausschließlich in Verbindung mit der Herkunftsbezeichnung „Wagram“ verwendet werden.

Als Riedbezeichnung dürfen sämtliche für das Weinbaugebiet Wagram von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde verordnete Riedbezeichnungen verwendet werden. Diese Riedbezeichnungen dürfen ausschließlich in Verbindung mit der Herkunftsbezeichnung „Wagram“ verwendet werden.

Rechtsrahmen:

Einzelstaatliches Recht

Art der sonstigen Bedingung:

Abweichung in Bezug auf die Erzeugung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet

Beschreibung der Bedingung:

Das österreichische Weingesetz legt für alle g.U. Weine fest, dass die Herstellung eines g.U.-Weines in derjenigen Weinbauregion (g.g.A.-Herkunft) erfolgen muss, in welcher die g.U. liegt oder in einer angrenzenden Weinbauregion. Österreich nutzt daher generell die Ausnahmebestimmung des Art. 5 der VO 2019/33. Für die Herstellung der g.U. Wagram wurden zusätzliche Bedingungen festgelegt: Die Herstellung der g.U. Wagram außerhalb des Ursprungsgebietes ist dann möglich, wenn eine Meldung an und eine Genehmigung durch das Regionale Komitee Wagram erfolgt.

Rechtsrahmen:

Einzelstaatliches Recht

Art der sonstigen Bedingung:

Verpackung im abgegrenzten geografischen Gebiet

Beschreibung der Bedingung:

Das österreichische Weingesetz legt keine generellen Vorschriften für die Abfüllung von g.U. Weinen fest. Um die Qualität und die typischen Eigenschaften der g.U. Wagram zu sichern, werden folgende Bedingungen für die Abfüllung der g.U. Wagram festgelegt: Die Abfüllung der g.U. Wagram hat in der g.U. Wagram zu erfolgen.

Die Abfüllung der g.U. Wagram außerhalb des Ursprungsgebietes ist dann möglich, wenn eine Meldung an und eine Genehmigung durch das Regionale Komitee Wagram erfolgt.

Link zur Produktspezifikation

https://info.bml.gv.at/dam/jcr:24c80f20-c06d-4159-b5bc-04feaeeadcad/Produktspezifikation_Wagram.pdf


(1)  Delegierte Verordnung (EU) 2025/27 der Kommission vom 30. Oktober 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2024/1143 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Vorschriften für die Eintragung und den Schutz von geografischen Angaben, garantiert traditionellen Spezialitäten und fakultativen Qualitätsangaben und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014 (ABl. L, 2025/27, 15.1.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2025/27/oj).


ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/3581/oj

ISSN 1977-088X (electronic edition)