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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe C


C/2025/3006

28.5.2025

EMPFEHLUNG DES RATES

vom 12. Mai 2025

über ein europäisches Qualitätssicherungs- und Anerkennungssystem in der Hochschulbildung

(C/2025/3006)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 165,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.

Qualitätssicherungssysteme sind im gesamten Europäischen Bildungsraum und darüber hinaus von entscheidender Bedeutung für die Festlegung hoher Qualitätsstandards in der Bildung und den Aufbau von Vertrauen zwischen Hochschulsystemen und -einrichtungen. Sie sind ein wichtiger Baustein der transnationalen Zusammenarbeit. Qualitätssicherung in der Hochschulbildung ist die Grundlage für gegenseitiges Vertrauen, das transnationale Zusammenarbeit und nahtlose Lernmobilität ermöglicht.

2.

Die Hauptverantwortung für die Qualität ihres Bildungsangebots liegt bei den Hochschuleinrichtungen, welche die höchsten Standards zu einer zentralen institutionellen Priorität machen und Qualitätssicherungsstrategien und -prozesse entwickeln sollten, um die Erreichung dieses Ziels zu gewährleisten.

3.

Die Einführung der Standards und Leitlinien für die Qualitätssicherung im Europäischen Hochschulraum (ESGQA) war ein grundlegender Schritt zur Konsolidierung des Europäischen Hochschulraums (EHR), mit dem die Schaffung einer Qualitätskultur in Hochschulsystemen und -einrichtungen in ganz Europa unterstützt wurde; diese ESGQA sind jedoch noch nicht in jedem Mitgliedstaat vollständig implementiert worden.

4.

Die europäische Gesellschaft durchläuft dynamische Veränderungen, die durch den grünen und den digitalen Wandel, die Chancen und Herausforderungen der künstlichen Intelligenz, die demografischen Herausforderungen und eine sich rasch wandelnden geopolitischen Lage vorangetrieben werden. Die Systeme der Hochschulbildung sollten nicht nur darauf reagieren, sondern aktiv zu diesem Wandel beitragen und ihn vorantreiben. Qualitätssicherungsprozesse sollten, sofern relevant, die Hochschuleinrichtungen in diesem Umbruch durch die Bereitstellung von Expertenüberprüfungen zur Verbesserung der Qualität des Bildungsangebots unterstützen.

5.

Die Qualitätssicherungsprozesse müssen flexibler, internationaler und zweckmäßiger gestaltet werden, wobei sicherzustellen ist, dass diese Prozesse weiterhin darauf ausgerichtet sind, höchste Qualitätsstandards zu gewährleisten. Feedback von Absolventinnen und Absolventen über ihre Lern- und Karrierewege und die Relevanz der Bildung und der erworbenen Fähigkeiten und Kompetenzen ist ein wertvolles Überwachungsinstrument, mit dem die Qualität und Relevanz auf institutioneller und systemischer Ebene sichergestellt werden können. Die Europäische Initiative zur Werdegang-Nachverfolgung (1) hat dazu beigetragen, die Nachverfolgung systematischer und vergleichbarer zu gestalten.

6.

Unterschiedliche nationale Qualitätssicherungsvorkehrungen führen nach wie vor zu komplexen Rahmenbedingungen für die transnationale Zusammenarbeit in der Hochschulbildung, was die Entwicklung gemeinsamer Bildungsprogramme behindert und die Bildungsmöglichkeiten für Hochschuleinrichtungen und Studierende einschränkt. Es ist wichtig, dass ein ausgewogenes Verhältnis besteht zwischen dem Nachweis, dass die formalen Anforderungen eingehalten werden, und der Gewährleistung, dass fortlaufend Nachdruck auf die kontinuierliche Verbesserung des Bildungsangebots gelegt wird und Engagement dafür aufgebracht wird, was für die Qualitätssicherung von zentraler Bedeutung ist.

7.

Bestehende Instrumente wie der europäische Ansatz zur Qualitätssicherung gemeinsamer Programme (europäischer Ansatz) (2) werden von der Hochschulgemeinschaft und den Mitgliedstaaten sehr geschätzt, doch aufgrund unterschiedlicher nationaler Ansätze ist die Umsetzung nach wie vor unzureichend.

8.

Gemeinsame Studiengänge sind zu einem Aushängeschild des europäischen Bildungsraums geworden und werden von allen Interessenträgern der Hochschulbildung sehr geschätzt. Angemessene Qualitätssicherungsvorkehrungen sind eine Voraussetzung dafür, dass diese gemeinsamen Studiengänge in der gesamten Union umfassend eingeführt werden können. Die Vergabe eines Gütesiegels für einen „gemeinsamen europäischen Hochschulabschluss“ auf der Grundlage vorab festgelegter europäischer Kriterien könnte dabei helfen, die bestehenden Probleme im Zusammenhang mit der Qualitätssicherung und Akkreditierung von gemeinsamen Studiengängen zu lösen. Weitere Impulse, die Hochschuleinrichtungen, die an einer transnationalen Zusammenarbeit beteiligt sind, dabei unterstützen, im Einklang mit den Instrumenten des Bologna-Prozesses gemeinsame Studiengänge anzubieten und gemeinsame Abschlüsse zu vergeben, könnten zu einem späteren Zeitpunkt von einem gemeinsamen europäischen Hochschulabschluss ausgehen.

9.

Beratungen über den gemeinsamen europäischen Hochschulabschluss sind zwar im Gange, der Rat der Europäischen Union hat jedoch noch keine Entscheidung über eine mögliche Einführung getroffen, und jede Bezugnahme auf einen gemeinsamen europäischen Hochschulabschluss in dieser Empfehlung des Rates sollte in diesem Sinne verstanden werden. Der Rat benötigt klare und detaillierte Informationen, um eine faktengestützte Entscheidung über die nächsten Schritte zu einem gemeinsamen europäischen Hochschulabschluss treffen zu können.

10.

Mit den europäischen Kriterien in Anhang II werden die wichtigsten Merkmale des Gütesiegels für einen „gemeinsamen europäischen Hochschulabschluss“ festgelegt, die Einhaltung der höchsten Standards für das Angebot transnationaler Studiengänge garantiert und der spezifische europäische Charakter eines solchen Gütesiegels veranschaulicht. Diese Kriterien sind weder zwingend vorgeschrieben noch rechtsverbindlich, doch um gegenseitiges Vertrauen zu gewährleisten, wird das Gütesiegel für einen „gemeinsamen europäischen Hochschulabschluss“ nur vergeben, wenn alle diese Kriterien erfüllt sind.

11.

Die festgelegten europäischen Kriterien für das Gütesiegel für einen „gemeinsamen europäischen Hochschulabschluss“ können eine Grundlage für die zu einem späteren Zeitpunkt auf den gemeinsamen europäischen Hochschulabschluss anzuwendenden Kriterien darstellen, wenn der Rat nach der Analyse des Evaluierungsberichts der Kommission über die Umsetzung des Gütesiegels für einen „gemeinsamen europäischen Hochschulabschluss“ und der Machbarkeitsstudie zu einem gemeinsamen europäischen Hochschulabschluss – wie in der „Entschließung des Rates über ein Gütesiegel für einen ‚gemeinsamen europäischen Hochschulabschluss‘ und über die nächsten Schritte in Richtung eines möglichen gemeinsamen europäischen Hochschulabschluss: Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit Europas und der Attraktivität des europäischen Hochschulwesens“ beschrieben – beschließt, Schritte zur Einführung eines gemeinsamen europäischen Hochschulabschlusses zu unternehmen. Die Machbarkeitsstudie sollte eine gründliche Evaluierung der europäischen Kriterien, auf deren Grundlage der gemeinsame europäische Hochschulabschluss vergeben würde, und der entsprechenden Qualitätssicherungsverfahren als Grundlage für die Entscheidung des Rates über die Kriterien für den möglichen gemeinsamen europäischen Hochschulabschluss umfassen.

12.

Im Einklang mit der Empfehlung des Rates zur Erleichterung einer wirksamen europäischen Hochschulzusammenarbeit (3) fördern mehrere Mitgliedstaaten die Anwendung des europäischen Ansatzes und gehen schrittweise zu externen Qualitätssicherungssystemen über, die eher auf institutioneller Ebene erfolgen, wodurch die transnationale Zusammenarbeit im Bereich der Hochschulbildung wirksamer und flexibler wird. Die Stärkung der internen Qualitätssicherungssysteme ist ein wichtiger Schritt zur Beschleunigung der Prozesse bei gleichzeitiger Gewährleistung höchster Qualitätsstandards.

13.

Allianzen von Hochschuleinrichtungen, z. B. Europäische Hochschulallianzen, stehen bei der transnationalen Zusammenarbeit in vorderster Reihe. In den Schlussfolgerungen des Rates zu der Initiative „Europäische Hochschulen“ – Ein Brückenschlag zwischen Hochschulbildung, Forschung, Innovation und Gesellschaft: Wegbereitung für einen neuen Bezugsrahmen für die europäische Hochschulbildung (4) heißt es, durch die „Europäischen Hochschulen“ soll durch interinstitutionelle Strategien, in denen Lernen und Lehre, Forschung, Innovation und Wissenstransfer in Wirtschaft und Gesellschaft miteinander verknüpft werden, zur Qualität der transnationalen Zusammenarbeit beigetragen und zudem ein Beitrag zum politischen und gesellschaftlichen Wandel geleistet werden. Außerdem sind sie wichtige Plattformen für die Weiterentwicklung der Teilbereiche Forschung und Innovation der Hochschuleinrichtungen, die forschungsbasiertes Lernen sowie langfristig flexible und attraktive Laufbahnen in Forschung und Lehre weiterverfolgen müssen. Diese Allianzen verpflichten sich, ihre Zusammenarbeit auf die nächste Stufe zu heben, indem sie europäische interuniversitäre Campus einrichten, in denen ein gemeinsames Bildungsangebot die Norm ist. Als wichtigen Schritt bei der Schaffung dieser Campus entwickeln die Allianzen interne Qualitätssicherungssysteme, damit die Qualität ihres gemeinsamen Bildungsangebots den höchsten Standards genügen. Damit wird ihren Interessenträgern Sicherheit gewährt und die gemeinsame Bildungsvermittlung erleichtert. Wichtige Bausteine, um mit der Prüfung eines speziellen Rahmens zur Qualitätssicherung zu beginnen und dessen Nutzung zu bewerten, wurden ermittelt.

14.

Die automatische gegenseitige Anerkennung von Auslandsqualifikationen und -lernzeiten ist notwendig, um eine ausgewogene Lernmobilität unter allen Mitgliedstaaten zu realisieren, die Mobilität von Intelligenz zu unterstützen und die Wettbewerbsfähigkeit zu fördern. In der Empfehlung des Rates von 2018 zur automatischen gegenseitigen Anerkennung von im Ausland erworbenen Hochschulqualifikationen und von Qualifikationen der allgemeinen und beruflichen Bildung der Sekundarstufe II sowie der Ergebnisse von Lernzeiten im Ausland (5) wurde den Mitgliedstaaten empfohlen, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit die automatische gegenseitige Anerkennung zum Zwecke des weiteren Lernens gewährleistet ist, ohne dass ein separates Anerkennungsverfahren durchlaufen werden muss, sodass eine in einem Mitgliedstaat erworbene Hochschulqualifikation für die Zwecke des Zugangs zu weiterführenden Studien in den anderen Mitgliedstaaten auf der gleichen Stufe automatisch anerkannt wird, wobei das Recht einer Hochschule oder der zuständigen Behörden zur Festlegung spezieller Zulassungskriterien für spezielle Studiengänge oder zur Prüfung der Echtheit der Dokumente unberührt bleibt. Robuste Qualitätssicherungssysteme bilden die Grundlage für den Aufbau des für eine automatische Anerkennung notwendigen Vertrauens.

15.

Diese Empfehlung entspricht uneingeschränkt den Grundsätzen der Subsidiarität, der institutionellen Autonomie und der akademischen Freiheit, und sie wird entsprechend den nationalen Gegebenheiten und in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und allen einschlägigen Interessenträgern umgesetzt —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ABGEGEBEN:

Verbesserung aller Qualitätssicherungssysteme

1.

Den Mitgliedstaaten wird empfohlen,

a)

die kontinuierlichen Verbesserungen der Qualitätssicherung, auch im Hinblick auf die Verbesserung der Qualität und Relevanz der Hochschulbildung, zu fördern und ein hohes Maß an transnationalem Vertrauen und Rechenschaftspflicht innerhalb der Hochschuleinrichtungen aufrechtzuerhalten;

b)

sicherzustellen, dass Qualitätssicherungssysteme zweckmäßig und somit in der Lage sind, um auf wichtige gesellschaftliche, technologische und wirtschaftliche Entwicklungen zu reagieren, die sich auf die Hochschulbildung auswirken. Hochschulsysteme können sich an bestehenden bewährten Verfahren orientieren, um diese Aspekte auf unterschiedliche Weise berücksichtigen, z. B. indem Hochschuleinrichtungen dazu angehalten werden, sie in ihre internen Qualitätssicherungsverfahren einzubeziehen, spezifische Ziele in ihre regelmäßige externe Qualitätssicherung aufzunehmen oder gezielte oder thematische Qualitätsüberprüfungen auf Systemebene durchzuführen. Die Hauptverantwortung für die Qualität ihres Bildungsangebots liegt bei der Hochschuleinrichtung. Ein derartiger Ansatz sollte in voller Übereinstimmung mit den ESGQA erfolgen und könnte Themen einschließen wie:

i)

Förderung und Schutz der im Bologna-Prozess definierten grundlegenden akademischen Werte;

ii)

die Bedeutung der Lehre und der Lernergebnisse für die persönliche Entwicklung, die Beschäftigungsfähigkeit und aktive, kritische und verantwortungsbewusste Bürgerschaft, z. B. auf der Grundlage von Informationen aus der Werdegang-Nachverfolgung oder einer engeren Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern, einschließlich Curriculumsgestaltung und Angebot von Praktikumsmöglichkeiten (6);

iii)

Eignung der Programme (die zu einem vollwertigen Abschluss oder Microcredentials führen), die Kompetenzen (d. h. Wissen, Fähigkeiten und Einstellungen) von Studierenden und lebenslang Lernenden in Bezug auf wichtige gesellschaftliche und wirtschaftliche Prioritäten wie den grünen und den digitalen Wandel zu verbessern;

iv)

relevante Synergien zwischen Bildung (einschließlich beruflicher Aus- und Weiterbildung), Forschung, Innovation und Dienst an der Gesellschaft;

v)

inklusive Hochschulbildung im Sinne des Bologna-Prozesses, die unter anderem die Zugänglichkeit und die Gleichstellung der Geschlechter sowie das studierendenzentrierte Lernen und das Wohlbefinden der Studierenden fördert;

vi)

attraktive und nachhaltige akademische Laufbahnen und Arbeitsbedingungen; (7)

vii)

Strategien zur Stärkung der internationalen Zusammenarbeit;

c)

nach Möglichkeit sicherzustellen, dass externe Qualitätssicherungsprozesse für Hochschuleinrichtungen zweckmäßig und ressourceneffizient sind, um zusätzlichen Verwaltungsaufwand zu vermeiden;

d)

zur Förderung einer Qualitätskultur zu gewährleisten, dass Entscheidungen über die Akkreditierung, Evaluierung und Registrierung von Hochschuleinrichtungen und Studiengängen im Einklang mit den ESGQA transparent und objektiv erfolgen, und zwar mit geeigneten Expertenbeiträgen und unter Beteiligung der Hochschulgemeinschaft, einschließlich Studierender und Lehr- und Verwaltungspersonal;

e)

Hochschuleinrichtungen dazu anzuhalten, den Umfang zu überwachen, in dem Qualitätssicherungsverfahren jeweils zu einer Verbesserung der Qualität des Bildungsangebots führen;

f)

die Veröffentlichung von Qualitätssicherungsprüfungen (auf institutioneller Ebene oder auf Studiengangsebene) in der Datenbank für externe Qualitätssicherungsergebnisse (DEQAR) zu fördern und deren Übersetzung zu erleichtern, um die transnationale Transparenz der Qualität des Bildungsangebots an den Hochschulen zu verbessern;

g)

zu gewährleisten, dass die internen institutionellen Qualitätssicherungssysteme das gesamte Spektrum des Bildungsangebots einer Hochschuleinrichtung abdecken. Für Bildungsangebote, die zu Microcredentials führen, sind der europäische Ansatz für Microcredentials für lebenslanges Lernen und Beschäftigungsfähigkeit und die europäischen Grundsätze für die Gestaltung und Ausstellung von Microcredentials (8) als Referenz zu verwenden;

h)

die Qualitätssicherungsagenturen dabei zu unterstützen und sie dazu zu ermutigen, Aktivitäten für das Lernen voneinander zu organisieren, die es nationalen Hochschuleinrichtungen und Qualitätssicherungsagenturen ermöglichen, ihre Verfahren mit denen aus anderen Teilen des europäischen Bildungsraums zu vergleichen. Dies kann durch Benchlearning (9) erfolgen, bei dem Hochschuleinrichtungen und Qualitätssicherungsagenturen von anderen führenden Hochschuleinrichtungen lernen können, oder durch die Analyse von Daten der europäischen Werdegang-Nachverfolgung und der europäischen Beobachtungsstelle für den Hochschulsektor.

Prüfung der Entwicklung eines speziellen Rahmens für die Qualitätssicherung für Allianzen von Hochschuleinrichtungen

2.

Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, sich an der Prüfung der Entwicklung eines speziellen europäischen Rahmens zu beteiligen, der es jeder Art von Allianzen von Hochschuleinrichtungen, die an einer über eine Ad-hoc- oder projektbezogene Zusammenarbeit hinausgehenden dauerhaften, langfristigen Kooperation beteiligt sind, ermöglicht, sich einer gemeinsamen externen Evaluierung ihrer gemeinsamen internen Qualitätssicherungsvorkehrungen zu unterziehen, die alle gemeinsamen Maßnahmen oder zumindest das gemeinsames Bildungsangebot der teilnehmenden Einrichtungen wie gemeinsame Studiengänge oder gemeinsame Microcredentials erforderlichenfalls abdeckt. Diese Arbeit sollte folgende Maßnahmen umfassen:

a)

Zusammenarbeit mit Interessenträgern der Qualitätssicherung und den Allianzen von Hochschuleinrichtungen bei der Prüfung der Entwicklung dieses spezifischen Qualitätssicherungsrahmens auf der Grundlage der Bausteine in Anhang I dieser Empfehlung und gegebenenfalls bei dessen Erprobung auf der Grundlage der Ergebnisse der über Erasmus+ finanzierten Projekte EUniQ (10) und IMINQA (11);

b)

Evaluierung der Notwendigkeit dieses speziellen Rahmens mit besonderem Schwerpunkt darauf, ob dieser zu einer erheblichen Verringerung des Verwaltungsaufwands führen und einen klaren Mehrwert für Hochschuleinrichtungen und andere relevante Akteure erbringen kann;

c)

Zulassung der im EQAR registrierten Qualitätssicherungsagenturen und jener EU-Agenturen, die den europäischen Ansatz zur Qualitätssicherung gemeinsamer Programme zur Durchführung solcher externen Qualitätssicherungsevaluierungen auf der Grundlage dieses Rahmens vollständig implementieren, auf der Grundlage der Ergebnisse der Evaluierung.

Flexiblere Gestaltung von studiengangsbezogenen oder kombinierten Ansätzen für die externe Qualitätssicherung

3.

Den Mitgliedstaaten wird empfohlen,

a)

die transnationale Zusammenarbeit und die Agilität der Hochschulsysteme zu erleichtern durch:

i)

Unterstützung von Hochschuleinrichtungen bei der Einführung oder Verbesserung eines robusten internen Qualitätssicherungsprozesses und der Entwicklung einer starken institutionellen Qualitätskultur;

ii)

Förderung des Übergangs zu einem institutionellen Ansatz für die Qualitätssicherung, sobald Hochschuleinrichtungen über einen robusten internen Qualitätssicherungsprozess verfügen, indem beispielsweise die obligatorische Studiengangsakkreditierung durch Qualitätssicherungsagenturen auf die Erstakkreditierung für neue Studiengänge beschränkt wird und nach Möglichkeit Selbstakkreditierungsverfahren als Teil des internen Qualitätssicherungsverfahrens eingeführt werden;

iii)

Stärkung des evidenzbasierten Ansatzes für die Qualitätssicherung unter Verwendung eines Spektrums von Daten, die u. a. im Rahmen der Werdegang-Nachverfolgung und der europäischen Beobachtungsstelle für den Hochschulsektor erhoben wurden, und

iv)

Unterstützung des Peer-Learning und des Kapazitätsaufbaus in Hochschuleinrichtungen zur Stärkung ihrer Qualitätskultur beim Übergang zu einem institutionellen Ansatz für die externe Qualitätssicherung;

b)

sofern noch nicht umgesetzt, die Anwendung des Europäischen Ansatzes zu ermöglichen und zu fördern, indem

i)

auf nationaler Ebene hinzugefügte Qualitätssicherungskriterien oder sonstige potenzielle administrative oder regulatorische Hindernisse aufgehoben werden;

ii)

günstige Rahmenbedingungen geschaffen werden, die den in der Qualitätssicherung tätigen Personen Orientierung und Unterstützung bieten, wobei die institutionelle Autonomie zu berücksichtigen ist;

iii)

ein Umfeld gefördert wird, in dem die Nutzung des Ansatzes im Vergleich zu den auf nationaler Ebene durchgeführten Verfahren keine finanzielle Benachteiligung mit sich bringt.

Schaffung der Grundlagen für das Gütesiegel für einen „gemeinsamen europäischen Hochschulabschluss“

Es wird empfohlen, dass das Gütesiegel für einen „gemeinsamen europäischen Hochschulabschluss“ nur dann vergeben wird, wenn

a)

alle in Anhang II aufgeführten europäischen Kriterien für ein Gütesiegel für einen „gemeinsamen europäischen Hochschulabschluss“ erfüllt sind

und

b)

die Qualität gemäß den ESGQA oder anerkannten Programmen, je nach den nationalen Gegebenheiten, gewährleistet wird, um die Anwendung gemeinsamer Standards sowie die Qualität und Glaubwürdigkeit des Gütesiegels sicherzustellen.

4.

Den Mitgliedstaaten wird empfohlen,

a)

EU-Qualitätssicherungsagenturen, die im EQAR registriert sind, und jenen EU-Agenturen, die den europäischen Ansatz zur Qualitätssicherung gemeinsamer Programme vollständig implementieren, Folgendes zu ermöglichen:

i)

das Gütesiegel für einen „gemeinsamen europäischen Hochschulabschluss“ (12) für Studiengänge mit gemeinsamem Abschluss, die auf bestehenden Bologna-Instrumenten aufbauen und die europäischen Kriterien gemäß Anhang II erfüllen, zu verleihen, wenn ein studiengangsbezogener oder ein kombinierter Ansatz für die externe Qualitätssicherung vorgeschrieben ist;

oder

ii)

allen Arten von Hochschuleinrichtungen, die einer nationalen oder regionalen externen Qualitätssicherung auf institutioneller Ebene unterliegen, die Befugnis zu erteilen, auf Grundlage einer internen Qualitätssicherung und der Einhaltung der bestehenden Bologna-Instrumente, der ESGQA und aller europäischen Kriterien das Gütesiegel für einen „gemeinsamen europäischen Hochschulabschluss“ für ihre Studiengänge mit gemeinsamem Abschluss selbst zu verleihen;

b)

zu ermitteln, wie die regelmäßige ESGQA-Überprüfung der Arbeit der nationalen Qualitätssicherungsagenturen ergänzt werden kann, um sicherzustellen, dass damit gemeinsame Studiengänge die europäischen Kriterien erfüllen; und ein Repository für gemeinsame Studiengänge zu schaffen, die die europäischen Kriterien erfüllen und die ein Gütesiegel für einen „gemeinsamen europäischen Hochschulabschluss“ verleihen dürfen;

c)

mit der Kommission zusammenzuarbeiten, um zu bewerten, ob die europäischen Kriterien für ein Gütesiegel für einen „gemeinsamen europäischen Hochschulabschluss“ gegebenenfalls auch auf Studiengänge auf EQR-Niveau 5 angewandt werden können.

Einführung der automatischen Anerkennung

5.

Den Mitgliedstaaten wird empfohlen,

a)

die Bewertung der Umsetzung der automatischen gegenseitigen Anerkennung (13) durch interne und externe Qualitätssicherungsverfahren von Hochschuleinrichtungen zu fördern und zu unterstützen;

b)

in enger Zusammenarbeit mit Hochschuleinrichtungen und anderen beteiligten Interessenträgern klare Leitlinien für Hochschuleinrichtungen zu entwickeln, wie sie zwischen der automatischen Anerkennung einer Zugangsqualifikation und dem Recht der Hochschuleinrichtungen, Entscheidungen über die Zulassung zu einem bestimmten Studiengang zu treffen, unterscheiden können. Diese Leitlinien sollten erforderlichenfalls auf Grundlage der Ergebnisse der Überprüfungen des Erasmus+-Beschleunigerteams (14) im Hinblick auf die Umsetzung der automatischen Anerkennung überprüft werden;

c)

die Hochschuleinrichtungen dabei zu unterstützen, einen Lernergebnisansatz für Zulassungsverfahren zu verfolgen, unbeschadet der Möglichkeit dieser Einrichtungen, ihre eigenen spezifischen Zulassungskriterien festzulegen;

d)

mit Hochschuleinrichtungen und nationalen oder regionalen Anerkennungsstellen zusammenzuarbeiten, um Anerkennungsentscheidungen zu überwachen und die Datenerhebung und evidenzbasierte Ansätze auf institutioneller, regionaler, nationaler und europäischer Ebene zu verbessern;

e)

die Hochschuleinrichtungen dabei zu unterstützen, alle Abschlüsse und Microcredentials in einem Format zu vergeben, das kompatibel ist mit den Standards der europäischen digitalen Zertifikate (EDC) einschließlich des Europäischen Lernmodells, denen eine Schlüsselrolle für die automatische Anerkennung zukommt, und zwar mittels der in den EDC vorgesehenen integrierten Prüfungen der Authentizität und der Qualitätssicherungs- und Akkreditierungsnachweise;

f)

den Kapazitätsaufbau und die Vernetzung des Personals in ENIC-NARIC-Zentren und Hochschuleinrichtungen durch Schulungen und digitale Instrumente einschließlich der künstlichen Intelligenz anzuregen und zu unterstützen und eine enge Zusammenarbeit mit den Anerkennungs- und Qualitätssicherungsbehörden sicherzustellen;

g)

eine Zusammenarbeit zwischen dem in der Anerkennung und in der Qualitätssicherung tätigen Personal sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene und zwischen dem ENIC-NARIC-Netz und der Europäischen Vereinigung für Qualitätssicherung im Hochschulbereich (ENQA) zu unterstützen.

6.

Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, diese Empfehlungen so bald wie möglich umzusetzen, um allen Arten von Hochschuleinrichtungen die Umsetzung des Gütesiegels für einen „gemeinsamen europäischen Hochschulabschluss“ zu ermöglichen und den Weg zu einem gemeinsamen europäischen Hochschulabschluss zu prüfen, im Einklang mit der Entschließung des Rates über ein Gütesiegel für einen „gemeinsamen europäischen Hochschulabschluss“ und über die nächsten Schritte in Richtung eines möglichen gemeinsamen europäischen Hochschulabschlusses: Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit Europas und der Attraktivität des europäischen Hochschulwesens. Sie werden ersucht, die Kommission im Rahmen der Arbeitsstrukturen für den europäischen Bildungsraum (15) regelmäßig über die auf geeigneter Ebene durchgeführten Maßnahmen zu unterrichten, um die Ziele dieser Empfehlung als wesentliche Schritte zur Verwirklichung und Weiterentwicklung des europäischen Bildungsraums zu unterstützen.

ERSUCHT DIE KOMMISSION,

7.

die Weiterentwicklung der vom EQAR verwalteten Datenbank für externe Qualitätssicherungsergebnisse (DEQAR) (16) zu unterstützen, um sie als Repository für Studiengänge, die das Gütesiegel für einen „gemeinsamen europäischen Hochschulabschluss“ erhalten haben, zu nutzen, und dabei auf bewährten Verfahren von Nationalen Informationszentren für Fragen der akademischen Anerkennung aufzubauen, die die Datenbank für die automatische Anerkennung nutzen;

8.

die Entwicklung und Bekanntmachung von Verfahren zur Werdegang-Nachverfolgung weiter zu unterstützen, um die Qualität und Relevanz der Hochschulbildung zu steigern und Vergleiche und Benchmarking zwischen Ländern und Einrichtungen zu verbessern;

9.

mit den Mitgliedstaaten und der Hochschulgemeinschaft weiter die Erfahrungen auszutauschen, die mit transnationalen Kooperationsinitiativen gesammelt wurden, etwa im Rahmen der Europäischen Hochschulallianzen und Programme, z. B. gemeinsame Erasmus-Mundus-Masterstudiengänge, gemeinsame Promotionsprogramme im Rahmen der Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen oder aus dem Programm „Digitales Europa“ finanzierte spezialisierte Bildungsprogramme; (17)

10.

die Mitgliedstaaten zu ermutigen, das Instrument für technische Unterstützung (TSI) zu nutzen, um auf maßgeschneidertes technisches Fachwissen für die Konzeption und Durchführung der notwendigen Reformen im Hochschulbereich – unter anderem durch die Verbesserung der Governance- und Qualitätssicherungsmechanismen für Hochschuleinrichtungen – zurückzugreifen.

11.

das Benchlearning zwischen Qualitätssicherungsagenturen zu fördern.

Geschehen zu Brüssel am 12. Mai 2025.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

B. NOWACKA


(1)  Empfehlung des Rates vom 20. November 2017 zur Werdegang-Nachverfolgung (ABl C 423 vom 9.12.2017, S. 1).

(2)  Mit dem Ansatz, der von den Ministern des EHR im Mai 2015 gebilligt worden war, soll ein erhebliches Hindernis bei der Entwicklung gemeinsamer Studiengänge mit Standards beseitigt werden, die sich auf die vereinbarten Instrumente des EHR stützen, ohne dass weitere nationale Kriterien angewandt werden.

(3)  Empfehlung des Rates vom 5. April 2022 zur Erleichterung einer wirksamen europäischen Hochschulzusammenarbeit (ABl. C 160 vom 13.4.2022, S. 1).

(4)  Schlussfolgerungen des Rates zu der Initiative „Europäische Hochschulen“ – Ein Brückenschlag zwischen Hochschulbildung, Forschung, Innovation und Gesellschaft: Wegbereitung für einen neuen Bezugsrahmen für die europäische Hochschulbildung (ABl C 221 vom 10.6.2021, S. 14).

(5)  Empfehlung des Rates vom 26. November 2018 zur Förderung der automatischen gegenseitigen Anerkennung von im Ausland erworbenen Hochschulqualifikationen und von Qualifikationen der allgemeinen und beruflichen Bildung der Sekundarstufe II sowie der Ergebnisse von Lernzeiten im Ausland (ABl. C 444 vom 10.12.2018, S. 1).

(6)  Empfehlung des Rates vom 20. November 2017 zur Werdegang-Nachverfolgung (ABl C 423 vom 9.12.2017, S. 1).

(7)  Im Sinne der Empfehlung des Rates vom 25. November 2024 zu attraktiven und nachhaltigen Laufbahnen in der Hochschulbildung (ABl. C/2024/7282 vom 5.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/7282/oj).

(8)  Empfehlung des Rates vom 16. Juni 2022 über einen europäischen Ansatz für Microcredentials für lebenslanges Lernen und Beschäftigungsfähigkeit (ABl. C 243 vom 27.6.2022, S. 10).

(9)  Benchlearning ist definiert als ein Prozess zur Schaffung einer systemischen und integrierten Verbindung zwischen Benchmarking und Aktivitäten des Lernens voneinander in allen Bereichen, die mit der Qualitätssicherung im Hochschulbereich zusammenhängen.

(10)  Im Rahmen des EUniQ-Projekts wurde ein Konzept für eine umfassende Qualitätssicherung europäischer Hochschulen entwickelt.

(11)  IMINQA ist das Dachprojekt zur Unterstützung der thematischen Bologna-Peer-Gruppe für Qualitätssicherung

(12)  Wie unter Nummer 12 der Empfehlung des Rates vom 5. April 2022 zur Erleichterung einer wirksamen europäischen Hochschulzusammenarbeit erwähnt (ABl. C 160 vom 13.4.2022, S. 1).

(13)  Wie in der Empfehlung des Rates vom 26. November 2018 zur Förderung der automatischen gegenseitigen Anerkennung von im Ausland erworbenen Hochschulqualifikationen und von Qualifikationen der allgemeinen und beruflichen Bildung der Sekundarstufe II sowie der Ergebnisse von Lernzeiten im Ausland (ABl. C 444 vom 10.12.2018, S. 1) definiert.

(14)  Wie im Bericht der Kommission an den Rat über die Umsetzung der Empfehlung des Rates zur Förderung der automatischen gegenseitigen Anerkennung von Qualifikationen der Hochschulbildung und der Sekundarstufe II sowie der Ergebnisse von Lernaufenthalten im Ausland, 23. Februar 2023 (COM(2023) 91 final), empfohlen.

(15)  Gemäß der Entschließung des Rates zu einem strategischen Rahmen für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung mit Blick auf den europäischen Bildungsraum und darüber hinaus (2021-2030) (ABl. C 66 vom 26.2.2021, S. 1).

(16)  DEQAR ist die Datenbank für externe Qualitätssicherungsergebnisse für Qualitätssicherungsagenturen, die im Europäischen Register für Qualitätssicherung in der Hochschulbildung (EQAR) aufgeführt sind. Alle im EQAR registrierten Agenturen können ihre Berichte in der Datenbank veröffentlichen. Die Teilnahme an der DEQAR ist freiwillig;

(17)  Verordnung (EU) 2021/694 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Aufstellung des Programms „Digitales Europa“ und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2015/2240 (ABl. L 166 vom 11.5.2021, S. 1).


ANLAGE I

Bausteine für die Prüfung der Entwicklung eines speziellen Rahmens für die Qualitätssicherung für Allianzen von Hochschuleinrichtungen

1.   EINLEITUNG

Die folgenden Bausteine sollen als Grundlage für die Prüfung eines umfassenden Rahmens für einen neuen Qualitätssicherungsansatz für Allianzen von Hochschuleinrichtungen dienen. Sie profitieren von den Ergebnissen der im Rahmen von Erasmus+ finanzierten Projekte QA-FIT und IMINQA. Diese Bausteine wurden gemeinsam mit Interessenträgern aus dem Bereich der Qualitätssicherung analysiert und sollen keine anderen Qualitätssicherungsprozesse duplizieren. Sie werden gemeinsam mit den Mitgliedstaaten und den Interessenträgern der Hochschulbildung weiter geprüft. Sie werden als freiwilliges Instrument dienen, das Allianzen von Hochschuleinrichtungen einsetzen können, um die Qualität und Effizienz ihrer gemeinsam verwalteten Tätigkeiten zu gewährleisten.

2.   ZWECK

Im Einklang mit den Grundsätzen der Standards und Leitlinien für die Qualitätssicherung im Europäischen Hochschulraum (ESGQA) würde eine Bewertung der Qualitätssicherung die zwei Ziele Rechenschaftspflicht und Verbesserung miteinander kombinieren, d. h.

a)

zur Qualitätsverbesserung der Allianz beitragen und die Allianz bei der Erreichung ihrer Ziele unterstützen und

b)

die Allianz in die Lage versetzen, die Qualität ihrer gemeinsam verwalteten Tätigkeiten nachzuweisen.

Im Ergebnis würde die Bewertung durch eine von der Allianz ausgewählte Qualitätssicherungsagentur

a)

bestätigen, dass die Kooperation von Hochschuleinrichtungen eine Allianz im Sinne dieser Empfehlung ist,

b)

eine Verringerung des Verwaltungsaufwands für die Allianz bewirken, indem gemeinsam verwaltete Tätigkeiten nur einmal in einem festgelegten Zeitraum einer gemeinsamen externen Qualitätsprüfung unterzogen werden, anstatt von mehreren nationalen externen Qualitätssicherungssystemen geprüft zu werden, und

c)

die Qualitätssicherung bei gemeinsamen Bildungsangeboten von Allianzen, z. B. gemeinsame Studiengänge oder Microcredentials, vereinfachen.

3.   GRUNDSÄTZE

Die von den Qualitätssicherungsagenturen entwickelte Bewertungsmethode würde

a)

die Autonomie und Vielfalt der Allianzen widerspiegeln;

b)

eine Allianz ermutigen, ein gemeinsames internes Qualitätssicherungssystem einzurichten, das das gesamte gemeinsame Bildungsangebot abdeckt;

c)

dem Grundsatz der einmaligen Erfassung folgen: das gemeinsame Bildungsangebot würde innerhalb der jeweiligen Gültigkeitsdauer nur einmal extern auf seine Qualität überprüft werden; und

d)

alle relevanten Teile der ESGQA, des europäischen Ansatzes zur Qualitätssicherung gemeinsamer Programme und gegebenenfalls der europäischen Kriterien für das Gütesiegel für einen „gemeinsamen europäischen Hochschulabschluss“ gemäß Anhang II dieser Empfehlung integrieren.

4.   ZIELGRUPPE

Die Bewertung würde jeder Allianz von Hochschuleinrichtungen im Europäischen Hochschulraum offen stehen.

Die Allianz sollte über eine Form der internen Qualitätssicherung auf Allianzebene verfügen, die für bestimmte gemeinsam verwaltete Tätigkeiten verantwortlich ist.

5.   ANWENDUNGSBEREICH

Der Schwerpunkt der Bewertung würde auf der Wirksamkeit der internen Qualitätssicherungs- und Qualitätsverbesserungsmechanismen der Allianz liegen. Die Allianz sollte definieren und offenlegen, welche gemeinsamen Bildungsangebote und Aktivitäten der gemeinsamen internen Qualitätssicherung auf Allianzebene unterliegen.

6.   ECKDATEN

Die Bewertung würde sich auf Standards stützen, die Teil 1 der ESGQA vollständig einbeziehen.

Die Standards könnten auch die Bestätigung vorsehen, dass die interne Qualitätssicherung der Allianz Folgendes gewährleistet:

a)

Die von der Allianz angebotenen gemeinsamen Bildungsprogramme entsprechen den Standards des europäischen Ansatzes zur Qualitätssicherung gemeinsamer Programme und

b)

die gemeinsamen Bildungsprogramme erfüllen die europäischen Kriterien zur Umsetzung des Gütesiegels für einen „gemeinsamen europäischen Hochschulabschluss“, falls die Allianz die Umsetzung eines solchen beschließt.

Die Bewertung sollte von einer von der Allianz ausgewählten EU-Qualitätssicherungsagentur, die im Europäischen Register für Qualitätssicherung in der Hochschulbildung (European Quality Assurance Register for Higher Education – EQAR) registriert ist, oder EU-Agentur, die den europäischen Ansatz zur Qualitätssicherung gemeinsamer Programme vollständig umsetzt, durchgeführt werden.

Die Bewertung sollte über eine kohärente Methodik und ein kohärentes Verfahren erfolgen, die in einem umfassenden, auf der Grundlage dieser Bausteine geprüften Rahmen festzulegen sind und die unabhängig von der die Bewertung durchführenden Agentur angewandt werden.

Die Methodik würde sicherstellen, dass jedes Verfahren auf die jeweilige Allianz zugeschnitten ist, wobei der Auftrag und die Zusammensetzung der Allianz (z. B. Größe und geografische Verteilung) sowie der Umfang der gemeinsam verwalteten Tätigkeiten zu berücksichtigen sind.

7.   ERGEBNISSE UND FOLGEN

Die Bewertung würde zu einer Entscheidung der EU-Qualitätssicherungsagentur, die im EQAR registriert ist, oder der EU-Agentur, die den europäischen Ansatz zur Qualitätssicherung gemeinsamer Programme vollständig umsetzt, führen, die positiv, bedingt positiv oder negativ ausfallen kann.

Unter Berücksichtigung der nationalen Anforderungen würde eine positive Bewertungsentscheidung der Allianz das Recht einräumen,

a)

ihr gemeinsames Bildungsangebot, das Gegenstand der Bewertung ist, selbst zu akkreditieren und dabei die Standards des europäischen Ansatzes zur Qualitätssicherung gemeinsamer Programme zu verwenden und

b)

das Gütesiegel für einen „gemeinsamen europäischen Hochschulabschluss“ für die Programme zu verwenden, die die europäischen Kriterien für ein Gütesiegel für einen „gemeinsamen europäischen Hochschulabschluss“ erfüllen.

Die Mitgliedstaaten könnten eine positive Bewertungsentscheidung wie folgt anerkennen:

a)

in Bezug auf die nationale externe Qualitätssicherung auf institutioneller Ebene: Verzicht auf zusätzliche nationale Qualitätssicherungsverfahren bei allen gemeinsamen Bildungsangeboten, die Gegenstand einer gemeinsamen internen Qualitätssicherung sind und die diese Bewertung bestanden haben, und

b)

in Bezug auf die nationale externe Qualitätssicherung auf Programmebene: Verzicht auf zusätzliche nationale Qualitätssicherungsverfahren bei allen Programmen, die Gegenstand einer gemeinsamen internen Qualitätssicherung sind und die diese Bewertung bestanden haben.


ANLAGE II

Europäische Kriterien für ein Gütesiegel für einen „gemeinsamen europäischen Hochschulabschluss“

Die europäischen Kriterien sind in zwei Kategorien unterteilt:

Die erste Kategorie konzentriert sich auf die Programmorganisation (1) auf der Grundlage von Kriterien, die in den Standards und Leitlinien für die Qualitätssicherung im Europäischen Hochschulraum (ESGQA) und im europäischen Ansatz enthalten sind (2);

Die zweite Kategorie konzentriert sich auf die europäische Dimension und umfasst werteorientierte Kriterien, um der Bedeutung der gemeinsamen europäischen Werte gerecht zu werden. Sie fördert als Alleinstellungsmerkmal des Gütesiegels für einen „gemeinsamen europäischen Hochschulabschluss“ die Werte des Europäischen Hochschulraums (akademische Freiheit, akademische Integrität, institutionelle Autonomie, Einbeziehung der Studierenden und des Personals in die Governance der Hochschulbildung, öffentliche Verantwortung für die Hochschulbildung sowie öffentliche Verantwortung der Hochschulbildung), die Mehrsprachigkeit, Inklusivität, ökologische Nachhaltigkeit, Interdisziplinarität, Lernangebote jenseits der Hochschulbildung sowie die Beschäftigungsfähigkeit und die Digitalisierung. In diesem Zusammenhang ist es wichtig, dass den teilnehmenden Hochschuleinrichtungen die Erasmus-Charta für die Hochschulbildung zuerkannt wurde und sie die Kriterien der europäischen Dimension in ihre gemeinsamen Vereinbarungen (3) aufgenommen haben.

Die europäischen Kriterien sind in zwei Kategorien gegliedert, um deutlich zu machen, dass die vorrangige Verantwortung der Hochschuleinrichtungen in der Wahrung der akademischen Werte liegt, wobei der Bedeutung der europäischen Dimension Rechnung zu tragen ist.

Die europäischen Kriterien für die Zuerkennung des Gütesiegels für einen „gemeinsamen europäischen Hochschulabschluss“ unterliegen entweder der Überprüfung durch eine EU-Qualitätssicherungsagentur, die im Europäischen Register für Qualitätssicherung in der Hochschulbildung (EQAR) registriert ist, oder eine EU-Agentur, die den europäischen Ansatz zur Qualitätssicherung gemeinsamer Programme vollständig umsetzt, oder Selbstbewertungen, etwa bei Einrichtungen mit Selbstakkreditierungsbefugnis. Die Überprüfung der Kriterien für die Zuerkennung des Gütesiegels für einen „gemeinsamen europäischen Hochschulabschluss“ erfolgt auf Grundlage von Eigenerklärungen und Akkreditierungs- oder Bewertungsberichten sowie Schlüsseldokumenten mit den Vereinbarungen über den gemeinsamen Studiengang, wie u. a. den Konsortialverträgen.

Europäische Kriterien für ein Gütesiegel für einen „gemeinsamen europäischen Hochschulabschluss“

EQR-Niveaus

A.

Kriterien für die Programmorganisation

 

A1.

Beteiligte Hochschuleinrichtungen

Der gemeinsame Studiengang wird von mindestens zwei Hochschuleinrichtungen aus mindestens zwei verschiedenen Mitgliedstaaten angeboten.

6, 7, 8

 

A2.

Transnationale Durchführung im Hinblick auf einen gemeinsamen Abschluss

Der gemeinsame Studiengang wird von allen beteiligten Hochschuleinrichtungen gemeinsam konzipiert und durchgeführt.

6, 7, 8

Der gemeinsame Studiengang führt zur Vergabe eines gemeinsamen Abschlusses.

6, 7, 8

Studierende erhalten einen gemeinsamen Diplomzusatz.

6, 7

Für den gemeinsamen Studiengang sind die Lernergebnisse und Credits im Einklang mit dem ECTS-Leitfaden beschrieben.

6, 7

 

A3.

Gemeinsame Vorkehrungen für den gemeinsamen Studiengang

Der gemeinsame Studiengang umfasst gemeinsame Strategien, Verfahren und/oder Vorkehrungen zur Festlegung der Planung und Umsetzung von Curricula sowie aller organisatorischer und administrativer Angelegenheiten.

Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden sind in den Entscheidungsprozess zur Festlegung der gemeinsamen Strategien und Verfahren und/oder Vorkehrungen eingebunden.

6, 7, 8

 

A4.

Qualitätssicherungsvorkehrungen

Die interne und externe Qualitätssicherung erfolgt gemäß den Standards und Leitlinien für die Qualitätssicherung im Europäischen Hochschulraum (ESGQA). Die Hochschuleinrichtungen, das Fachgebiet oder der Studiengang werden von einer EU-Qualitätssicherungsagentur, die im EQAR registriert ist, oder einer EU-Agentur, die den europäischen Ansatz zur Qualitätssicherung gemeinsamer Programme vollständig umsetzt, bewertet.

6, 7, 8

Der gemeinsame Studiengang wird anhand der Standards des europäischen Ansatzes zur Qualitätssicherung gemeinsamer Programme (europäischer Ansatz) bewertet.

6, 7, 8

 

A5.

Werdegang-Nachverfolgung

Im Rahmen des gemeinsamen Studiengangs wird – über ein Werdegang-Nachverfolgungssystem oder durch Daten der europäischen Beobachtungsstelle für den Hochschulsektor – der Werdegang von Absolventinnen und Absolventen nachverfolgt.

6, 7, 8

 

A6.

Studierendenzentriertes Lernen

Der gemeinsame Studiengang wird so konzipiert, kontinuierlich verbessert und durchgeführt, dass die Studierenden ermutigt werden, aktiv am Lernprozess mitzuwirken. Die Bewertung der Studierenden reflektiert diesen Ansatz.

6, 7, 8

 

A7.

Transnationaler Campus – Zugang zu Dienstleistungen

Der Studiengang enthält gemeinsame Vorschriften, die Studierenden und dem Personal Zugang zu einschlägigen Dienstleistungen in allen teilnehmenden Hochschuleinrichtungen gewähren, und zwar unter gleichen Bedingungen wie alle eingeschriebenen Studierenden und örtlichen Bediensteten. (4)

6, 7, 8

 

A8.

Flexible und eingebettete Mobilität von Studierenden

Der gemeinsame Studiengang bietet die Möglichkeit einer physischen Mobilität in Höhe von mindestens 30 ECTS (über mehrere Aufenthalte verteilbar) bei einer oder mehreren Partnereinrichtung(en). Der gemeinsame Studiengang bietet Alternativen für Studierende, die nicht in der Lage sind, zu reisen, z. B. virtuelle Austauschmöglichkeiten und/oder gemischte Mobilität.

6, 7

Der gemeinsame Studiengang bietet eine mindestens sechsmonatige Phase physischer Mobilität an einer oder mehreren Partnereinrichtung(en).

Der gemeinsame Studiengang bietet Alternativen für Studierende, die nicht in der Lage sind, zu reisen.

8

 

A9.

Gemeinsame Beurteilung und gemeinsame Betreuung für Dissertationen

Dissertationen werden von mindestens zwei Betreuerinnen bzw. Betreuern begleitet und gemeinsam mit Korreferentinnen bzw. -referenten oder einem Ausschuss mit Mitgliedern aus mindestens zwei verschiedenen Einrichtungen in zwei verschiedenen Ländern beurteilt.

8

B.

Kriterien der europäischen Dimension

 

B1.

Interdisziplinarität und forschendes Lernen

Die Vereinbarungen über den gemeinsamen Studiengang umfassen eingebettete Interdisziplinarität und/oder Lernkomponenten des forschenden Lernens, die auf die Art und die Umstände des gemeinsamen Studiengangs zugeschnitten sind.

6, 7, 8

 

B2.

Lernangebote jenseits der Hochschulbildung und Beschäftigungsfähigkeit

In den Vereinbarungen über den gemeinsamen Studiengang sind Gelegenheiten vorgesehen, die die Lernerfahrung der Studierenden über den Hochschulkontext hinaus ausweiten und auf die Art und die Umstände des gemeinsamen Studiengangs zugeschnitten sind, einschließlich Anforderungen des Arbeitsmarktes und sektorübergreifender Komponenten oder Aktivitäten und Entwicklung von Querschnittskompetenzen. (5)

6, 7, 8

 

B3.

Digitalisierung

Die Vereinbarungen über den gemeinsamen Studiengang umfassen auf die Art und die Umstände des gemeinsamen Studiengangs zugeschnittene Gelegenheiten für Studierende, angemessene digitale Fähigkeiten und Kompetenzen zu entwickeln.

6, 7, 8

 

B4.

Werte

Die Vereinbarungen über den gemeinsamen Studiengang entsprechen den Werten des Europäischen Hochschulraums (akademische Freiheit, akademische Integrität, institutionelle Autonomie, Einbeziehung der Studierenden und des Personals in die Governance der Hochschulbildung, öffentliche Verantwortung für die Hochschulbildung und öffentliche Verantwortung der Hochschulbildung) und enthalten eine Verpflichtung zur Förderung der gemeinsamen europäischen Werte (6) und der demokratischen Bürgerschaft.

6, 7, 8

 

B5.

Mehrsprachigkeit

Die Vereinbarungen über den gemeinsamen Studiengang bieten Gelegenheiten dafür, allen Studierenden Sprachkenntnisse durch Exposition gegenüber mindestens zwei verschiedenen EU-Sprachen (7) während der Lernaktivitäten oder der Mobilität zu vermitteln.

6, 7, 8

 

B6.

Inklusivität

Die Vereinbarungen über den gemeinsamen Studiengang enthalten eine Verpflichtung für eine breite Beteiligung, indem Vielfalt, Gleichstellung und Inklusion gefördert und maßgeschneiderte Maßnahmen zur Unterstützung von Studierenden und Personal mit geringeren Chancen angeboten werden.

6, 7, 8

Die Vereinbarungen über den gemeinsamen Studiengang umfassen eine Verpflichtung zur Einhaltung der Grundsätze der Europäischen Charta für Forscher.

8

 

B7.

Ökologische Nachhaltigkeit

Die Vereinbarungen über den gemeinsamen Studiengang umfassen Strategien und Maßnahmen im Zusammenhang mit der ökologischen Nachhaltigkeit und setzen Maßnahmen um, mit denen der ökologische Fußabdruck der Tätigkeiten im Rahmen des Studiengangs minimiert werden soll, und sehen auf die Art und die Umstände des gemeinsamen Studiengangs zugeschnittene Möglichkeiten für Studierende vor, grüne Fähigkeiten und Kompetenzen zu entwickeln.

6, 7, 8


(1)  Das Konzept „Programmorganisation“ bezieht sich auf die Art und Weise, wie der gemeinsame Studiengang aufgebaut ist und wie er in den einzelnen Partnereinrichtungen durchgeführt wird.

(2)  Im Sinne einer dynamischen Angleichung sollten künftige Änderungen der ESGQA und des europäischen Ansatzes auch für die Kriterien für die Vergabe des Gütesiegels für einen „gemeinsamen europäischen Hochschulabschluss“ gelten.

(3)  Das Konzept „Vereinbarungen über einen gemeinsamen Studiengang“ bezieht sich auf den verfahrenstechnischen und rechtlichen Rahmen, der die Durchführung und Gestaltung des gemeinsamen Studiengangs regelt. Gemeinsame Vereinbarungen können beispielsweise Folgendes umfassen: gemeinsame Zulassung, Auswahl von Studierenden, gemeinsames Curriculum, Qualitätssicherungsverfahren, Bewertung, Benotungssystem, gemeinsame Governance, Nachhaltigkeitspolitik, finanzielle Organisation, gemeinsamer Alumni-Ansatz, Kommunikations- und Verbreitungsstrategie, gemeinsame Politik im Bereich des geistigen Eigentums. Solche Vereinbarungen werden in der Regel in gemeinsamen Dokumenten wie dem Konsortialvertrag festgelegt.

(4)  Dies bedeutet nicht automatisch einen Anspruch auf finanzielle Leistungen wie Stipendien oder soziale Sicherheit bei allen Einrichtungen.

(5)  Diese Angebote umfassen unter anderem Elemente wie die Zusammenarbeit mit Wirtschafts- und Sozialkreisen bei der Entwicklung und Umsetzung von Curricula sowie Praktika, Lernen am Arbeitsplatz, Abordnung/Entsendung, Freiwilligentätigkeit, Lernen durch Engagement und herausforderungsbasierte Ansätze.

(6)  Wie in Artikel 2 EUV und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgeführt.

(7)  Die Exposition gegenüber den EU-Sprachen kann durch den aktiven und/oder passiven Gebrauch der Sprache(n) auf jedem Niveau bei Lehr- und/oder Lernaktivitäten, Prüfungen, Forschungstätigkeiten, beruflichen oder zivilen Engagements und während Mobilitätsphasen erfolgen, unter anderem durch Mobilität in einem Land, in dem im Alltag überwiegend eine andere Sprache verwendet wird.


ANLAGE III

Glossar

„Allianz“ bezieht sich auf eine Gruppe aus mindestens zwei europäischen Hochschuleinrichtungen in einer transnationalen, langfristigen, strukturellen Zusammenarbeit mit einer gemeinsamen Absichtserklärung, die von jedem Mitglied der für die Allianz zuständigen Entscheidungsgremien auf institutioneller Ebene gebilligt wurde. Diese Zusammenarbeit umfasst eine gemeinsame Entscheidungsfindung in Bezug auf die Governance, und ein Hauptziel ist die Bereitstellung gemeinsamer Bildungsangebote. Nennenswerte Beispiele hierfür sind jene Allianzen von Hochschuleinrichtungen, die im Rahmen der Initiative „Europäische Hochschulen“ finanziert werden.

„Bildungsangebot“ bezieht sich auf das Hochschulangebot im weitesten Sinne, einschließlich der Programme, die zu einem vollwertigen Abschluss führen, der Programme, die zu Microcredentials führen, und der Angebote, die nicht Teil eines Programms sind, der zu einem formalen Abschluss führt.

„Europäischer Ansatz zur Qualitätssicherung gemeinsamer Programme“ : Im Mai 2015 von den für die Hochschulbildung zuständigen europäischen Ministern gebilligter Ansatz, der dazu entwickelt wurde, um die externe Qualitätssicherung für diese Programme zu erleichtern. Mit ihm werden Standards festgelegt, die auf den vereinbarten Instrumenten des Europäischen Hochschulraums beruhen, ohne dass zusätzliche nationale Kriterien angewandt werden. Der Ansatz soll integrierte Konzepte zur Qualitätssicherung gemeinsamer Studiengänge erleichtern, die deren gemeinsamen Charakter tatsächlich widerspiegeln. Der Ansatz ist abrufbar unter: https://www.akkreditierungsrat.de/sites/default/files/downloads/2019/European_Approach_deutsch.pdf

„Bewertung“ bezieht sich auf eine interne oder externe Überprüfung der Qualitätssicherung einer Hochschuleinrichtung oder eines Bildungsangebots.

„Studiengang mit gemeinsamem Abschluss“ ist ein gemeinsames Programm, das zu einem gemeinsamen Abschluss führt.

Gemeinsamer europäischer Hochschulabschluss: Die endgültige Ausgestaltung und Definition des Begriffs „gemeinsamer europäischer Hochschulabschluss“ wird festgelegt, wenn der Rat nach der Analyse des Bewertungsberichts der Kommission über die Umsetzung des Gütesiegels für einen „gemeinsamen europäischen Hochschulabschluss“ und der Machbarkeitsstudie über den gemeinsamen europäischen Hochschulabschluss, siehe Entschließung des Rates über ein Gütesiegel für einen „gemeinsamen europäischen Hochschulabschluss“ und über die nächsten Schritte in Richtung eines möglichen gemeinsamen europäischen Hochschulabschlusses: Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit Europas und der Attraktivität des europäischen Hochschulwesens, beschließt, Schritte zu dessen Einführung zu unternehmen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt kann der Begriff wie folgt definiert werden: Ein gemeinsamer Abschluss der Studierenden verliehen wird, um den Abschluss eines gemeinsamen Studiengangs zu bescheinigen, der von zwei oder mehr Hochschuleinrichtungen aus verschiedenen Ländern, einschließlich mindestens zweier EU-Mitgliedstaaten, durchgeführt wird. Der gemeinsame Studiengang, der zur Erlangung eines gemeinsamen europäischen Hochschulabschlusses führt, entspricht einer Reihe von gemeinsamen europäischen Kriterien und unterliegt einer Qualitätssicherung gemäß den Standards und Leitlinien für die Qualitätssicherung im Europäischen Hochschulraum sowie des Europäischen Ansatzes, was die automatische Anerkennung in der EU erleichtern dürfte. Sofern die nationalen Qualifikationsrahmen dies erfordern, kann der gemeinsame europäische Hochschulabschluss in die nationalen Rechtsvorschriften integriert werden, um seine Umsetzung in den Ländern der teilnehmenden Einrichtungen zu erleichtern.

Gütesiegel für einen „gemeinsamen europäischen Hochschulabschluss“: Ein Gütesiegel für gemeinsame Studiengänge, die durch transnationale Zusammenarbeit zwischen Hochschuleinrichtungen aus verschiedenen Ländern, einschließlich zweier EU-Mitgliedstaaten, durchgeführt werden, und das als Markenzeichen zur Förderung der Einhaltung europäischer Standards und zur Erhöhung der Sichtbarkeit und des Ansehens der damit ausgezeichneten gemeinsamen Studiengänge dienen soll. Die Verleihung des Gütesiegels erfolgt auf Grundlage europäischer Kriterien und im Anschluss einer Prüfung durch die zuständigen Akkreditierungs- oder Qualitätssicherungsbehörden wie etwa Hochschulen mit Selbstakkreditierungsbefugnis, Akkreditierungsagenturen, Qualitätssicherungseinrichtungen.

„Gemeinsam verwaltete Tätigkeiten“ sind diejenigen Aktivitäten der Allianz und ihrer beteiligten Hochschuleinrichtungen, für die gemäß Beschluss der Allianz das gemeinsame interne Qualitätssicherungssystem der Allianz gilt.

„Gemeinsames Studiengang bzw. Joint Programm“ bezieht sich auf ein integriertes Curriculum, das von verschiedenen Hochschuleinrichtungen koordiniert und angeboten wird und zu Doppel-/Mehrfachabschlüssen oder einem gemeinsamen Abschluss führt.

„Qualitätssicherung“ bezieht sich auf sowohl interne als auch externe Prozesse, die von einer Hochschuleinrichtung oder einer Qualitätssicherungsagentur durchgeführt werden, um ein Lernumfeld zu gewährleisten, in dem die Studieninhalte, die Lernmöglichkeiten und die Einrichtungen gerecht und zweckmäßig sind. Mit den Qualitätssicherungsmaßnahmen werden zwei Ziele verfolgt:

Rechenschaftspflicht: Ein Qualitätssicherungssystem gewährleistet gegenüber der Hochschulgemeinschaft und der Öffentlichkeit die Qualität der Tätigkeiten einer Hochschuleinrichtung durch Einhaltung einer Reihe von Standards. Dies kann als Grundlage für die Gewährung bestimmter Rechte an die Einrichtung dienen: Anwerbung von Studierenden, Verleihung von Abschlüssen, Bezug öffentlicher Mittel.

Verbesserung: Qualitätssicherungssysteme bieten auch Beratung und Empfehlungen für bzw. innerhalb von Hochschuleinrichtungen, um ihre Tätigkeiten zu verbessern.

Zusammengenommen schaffen Rechenschaftspflicht und Verbesserung im Rahmen eines Qualitätssicherungssystems Vertrauen in die Leistung einer Hochschuleinrichtung. Sie sind von entscheidender Bedeutung für die Entwicklung einer Qualitätskultur, die von allen Beteiligten getragen wird: von den Studierenden und dem Personal bis hin zu Hochschulleitung und -management. Der Begriff „Qualitätssicherung“ wird in diesem Dokument verwendet, um alle Aktivitäten innerhalb des kontinuierlichen Verbesserungszyklus zu beschreiben, einschließlich Rechenschaftspflicht und Verbesserungsmaßnahmen.

a)

„Interne Qualitätssicherung“ bezeichnet die Prozesse, die von den Hochschuleinrichtungen selbst durchgeführt werden. Sie werden in der Regel im Rahmen der Qualitätssicherungsstrategie von Hochschuleinrichtungen entwickelt, was deren Hauptverantwortung für die Qualität ihrer Leistungen und deren Sicherstellung unterstreicht.

b)

„Externe Qualitätssicherung“ bezeichnet die Prozesse, die von Qualitätssicherungsagenturen durchgeführt werden.

c)

Beim „institutionellen Ansatz für die externe Qualitätssicherung“ muss die Einrichtung lediglich auf institutioneller Ebene einen externen Qualitätssicherungsprozess durchlaufen; dabei wird die Wirksamkeit der internen Qualitätssicherungsprozesse der Einrichtung bewertet und festgestellt, inwieweit die Einrichtung über eine ausreichend ausgereifte Qualitätskultur verfügt, um die hohe Qualität ihrer Lernangebote zu gewährleisten. Der Ansatz ermöglicht es der Einrichtung, Studiengänge zu entwickeln und durchzuführen, ohne dass eine externe Qualitätsprüfung auf Studiengangsebene erforderlich ist (in vielen Ländern wird dies als Selbstakkreditierung bezeichnet).

d)

Beim „Programmansatz für die externe Qualitätssicherung“ muss jedes einzelne Programm (oder jede Gruppe von Programmen), das/die von einer oder mehreren Hochschuleinrichtungen durchgeführt werden soll, einer externen Qualitätssicherungsprüfung unterzogen werden.

e)

Ein „kombinierter Ansatz für die externe Qualitätssicherung“ bezieht sich auf eine Situation, in der innerhalb eines Hochschulsystems sowohl institutionelle Ansätze als auch Studiengangsansätze für die externe Qualitätssicherung verfolgt werden. Dies ist in den meisten Hochschulsystemen in der EU der Fall. (1)

„Standards und Leitlinien für die Qualitätssicherung im Europäischen Hochschulraum (ESGQA)“ sind eine Reihe von Standards und Leitlinien für die interne und externe Qualitätssicherung in der Hochschulbildung. Die ESGQA sind weder Qualitätsstandards, noch schreiben sie vor, wie Qualitätssicherungsprozesse umgesetzt werden, sondern bieten Orientierungshilfe für die Bereiche, die für die erfolgreiche Bereitstellung von Qualität und für das Lernumfeld in der Hochschulbildung von entscheidender Bedeutung sind. Die ESGQA sollten in einem breiteren Kontext betrachtet werden, der auch Qualifikationsrahmen, ECTS und den Diplomzusatz umfasst; diese tragen ebenfalls zur Förderung der Transparenz und des gegenseitigen Vertrauens in die Hochschulbildung im EHR bei. Die ESGQA sind aufrufbar unter: https://www.enqa.eu/esg-standards-and-guidelines-for-quality-assurance-in-the-european-higher-education-area/.


(1)  Antworten auf eine Umfrage der Kommission aus dem Jahr 2023 zur Umsetzung der Empfehlung des Rates zur Erleichterung einer wirksamen europäischen Hochschulzusammenarbeit haben ergeben, dass 14 Ministerien bei der externen Qualitätssicherung einen kombinierten Ansatz verfolgen.


ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/3006/oj

ISSN 1977-088X (electronic edition)