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                Amtsblatt   | 
            
                DE Reihe C  | 
         
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                C/2025/2826  | 
            
                2.6.2025  | 
         
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 27. März 2025 – Europäische Kommission/Italien
(Rechtssache C-515/23) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Behandlung von kommunalem Abwasser - Richtlinie 91/271/EWG - Art. 4, 5 und 10 - Verschmutzung empfindlicher Gebiete - Kommunale Abwasserbehandlungsanlagen - Urteil des Gerichtshofs, mit dem ein Verstoß festgestellt wird - Nichtdurchführung - Art. 260 Abs. 2 AEUV - Finanzielle Sanktionen - Zwangsgeld - Pauschalbetrag)
(C/2025/2826)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (vertreten durch G. Gattinara und E. Sanfrutos Cano als Bevollmächtigte)
Beklagte: Italienische Republik (vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von M. Di Benedetto, M. Russo und M. F. Severi, Avvocati dello Stato)
Tenor
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                   1.  | 
               
                   Die Italienische Republik hat dadurch, dass sie nicht alle Maßnahmen getroffen hat, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 10. April 2014, Kommission/Italien (C-85/13, EU:C:2014:251), ergeben, gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen.  | 
            
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                   2.  | 
               
                   Die Italienische Republik wird verurteilt, an die Europäische Kommission einen Pauschalbetrag in Höhe von 10 Mio. Euro zu zahlen.  | 
            
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                   3.  | 
               
                   Falls der in Nr. 1 festgestellte Verstoß am Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils noch andauert, wird die Italienische Republik verurteilt, an die Europäische Kommission ab dem Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils bis zur vollständigen Durchführung des Urteils vom 10. April 2014, Kommission/Italien (C-85/13, EU:C:2014:251), für jedes halbe Jahr, um das sich die Durchführung der Maßnahmen, die erforderlich sind, um dem Urteil vom 10. April 2014, Kommission/Italien (C-85/13, EU:C:2014:251), nachzukommen, verzögert, ein Zwangsgeld in Höhe von 13 687 500 Euro zu zahlen, dessen tatsächliche Höhe am Ende des jeweiligen Zeitraums von sechs Monaten zu berechnen ist, indem der auf diesen entfallende Gesamtbetrag jeweils um einen Prozentsatz herabgesetzt wird, der dem Verhältnis der Einwohnerwerte der Gemeinden, deren Anlagen für das Sammeln und die Behandlung von kommunalem Abwasser bis zum Ende des betreffenden Zeitraums den Anforderungen des Urteils vom 10. April 2014, Kommission/Italien (C-85/13, EU:C:2014:251), entsprechen, zu den Einwohnerwerten der Gemeinden, bei denen dies am Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils nicht der Fall war, entspricht.  | 
            
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                   4.  | 
               
                   Die Italienische Republik trägt die Kosten.  | 
            
(1) ABl. C, C/2023/16.
ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/2826/oj
ISSN 1977-088X (electronic edition)