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Amtsblatt |
DE Reihe C |
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C/2025/2349 |
28.4.2025 |
Rechtsmittel, eingelegt am 28. November 2024 von der Qualcomm, Inc. gegen das Urteil des Gerichts (Erste erweiterte Kammer) vom 18. September 2024 in der Rechtssache T-671/19, Qualcomm/Kommission
(Rechtssache C-819/24 P)
(C/2025/2349)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Qualcomm, Inc. (vertreten durch Rechtsanwalt M. Rato sowie Rechtsanwältinnen M. Davilla und A. Kontosakou)
Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, Nvidia Corp.
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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das angefochtene Urteil aufzuheben; |
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den in Rede stehenden Beschluss (1) für nichtig zu erklären; |
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hilfsweise, die Rechtssache aus den im vorliegenden Rechtsmittel im Einzelnen dargestellten Gründen zur Entscheidung im Einklang mit dem Urteil des Gerichtshofs an das Gericht zurückzuverweisen; und |
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der Europäischen Kommission die Kosten der Rechtsmittelführerin vor dem Gerichtshof und dem Gericht aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Das Rechtsmittel wird auf folgende Gründe gestützt:
Erster Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe den ersten Klagegrund rechtsfehlerhaft zurückgewiesen, indem es sich auf eine unzureichende Begründung gestützt, den eindeutigen Sinn der Beweise verkannt und es unterlassen habe, auf den Vortrag der Rechtsmittelführerin einzugehen.
Zweiter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe den zweiten Klagegrund rechtsfehlerhaft zurückgewiesen, indem es sich auf eine unzureichende Begründung gestützt, den eindeutigen Sinn der Beweise verkannt und es unterlassen habe, auf den Vortrag der Rechtsmittelführerin einzugehen.
Dritter Rechtsmittelgrund: Das Urteil habe rechtsfehlerhaft den dritten, den vierten, den neunten und den elften Klagegrund zurückgewiesen, fälschlicherweise festgestellt, dass die Kommission einen AEC-Test durchgeführt und den behaupteten Missbrauch ordnungsgemäß nachgewiesen habe, rechtsfehlerhaft den Vortrag von Qualcomm als ins Leere gehend zurückgewiesen, es unterlassen, sämtliche maßgeblichen Umstände zu prüfen, und sei unzureichend begründet.
Vierter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe den Vortrag von Qualcomm zur Wiederaufbereitung der Preise rechtsfehlerhaft zurückgewiesen, den Sachverhalt verkannt und/oder verfälscht und sei nicht auf den Vortrag von Qualcomm eingegangen.
Fünfter Rechtsmittelgrund: Indem die unrichtige Zuweisung der nicht wiederkehrenden Konzeptionsaufwendungen des Beschlusses gebilligt worden sei, leide das Urteil an Rechtsfehlern, beschäftige sich nicht mit dem Vortrag von Qualcomm, verfälsche die Beweise und gebe keine hinreichende Begründung.
Sechster Rechtsmittelgrund: Indem die fehlerhafte Kostenberechnung des Beschlusses gebilligt worden sei, leide das Urteil an Rechtsfehlern, beschäftige sich nicht mit dem Vortrag von Qualcomm, verfälsche die Beweise und gebe keine hinreichende Begründung.
Siebter Rechtsmittelgrund: Durch die Zurückweisung des zehnten Klagegrundes habe das Gericht offensichtliche Rechtsfehler begangen, es unterlassen, sämtliche maßgeblichen Beweismittel zu berücksichtigen, die EU-Rechtsprechung fehlerhaft ausgelegt und angewendet, keine hinreichende Begründung gegeben und unzulässigerweise die Begründung der Europäischen Kommission durch seine eigene ersetzt.
(1) Beschluss C(2019) 5361 final der Kommission vom 18. Juli 2019 in einem Verfahren nach Artikel 102 AEUV und Artikel 54 des EWR-Abkommens (Sache AT.39711 – Qualcomm (Kampfpreise)) (ABl. 2019, C 375, S. 25).
ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/2349/oj
ISSN 1977-088X (electronic edition)