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Amtsblatt |
DE Reihe C |
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C/2025/2277 |
25.7.2025 |
MITTEILUNG DER KOMMISSION
zur Festlegung von Leitlinien für die Vorlagen, über die Emittenten von Anleihen, die als ökologisch nachhaltig vermarktet werden oder an Nachhaltigkeitsziele geknüpft sind, vor der Emission Informationen offenlegen
(C/2025/2277)
Einführung
Für eine klimaneutrale EU bis 2050 müssen beträchtliche öffentliche und private Investitionen getätigt werden. Grüne Anleihen spielen bei der Finanzierung dieses Wandels eine maßgebliche Rolle, da sie dem öffentlichen Sektor sowie Unternehmens- und Finanzemittenten die Mobilisierung der Finanzmittel ermöglichen, die sie für eine nachhaltigere Gestaltung ihrer Tätigkeiten benötigen. Um diese Bemühungen zu unterstützen, hat die EU den europäischen Standard für grüne Anleihen (1) geschaffen. Dieser neue freiwillige Standard dient als „Goldstandard“ für Emittenten, die nachweisen wollen, dass sie die Vorgaben der EU-Taxonomie (2) einhalten und sich für eine CO2-arme Zukunft einsetzen. Der europäische Standard für grüne Anleihen ergänzt die bestehenden Standards für derartige Instrumente und zielt darauf ab, die Transparenz zu erhöhen, das Vertrauen der Anleger zu stärken und den Markt insgesamt zur Verfolgung ambitionierterer Ziele zu ermutigen.
Die Bemühungen der EU gehen jedoch noch weiter. In der Verordnung zur Einführung des europäischen Standards für grüne Anleihen wird hervorgehoben, wie wichtig es ist, den Emittenten zusätzliche Instrumente an die Hand zu geben. Die Europäische Kommission wird darin verpflichtet, Vorlagen für freiwillige Offenlegungen vor und nach der Emission von Anleihen, die als ökologisch nachhaltig vermarktet werden und an Nachhaltigkeitsziele geknüpft sind, auszuarbeiten. Derzeit gibt es kein offizielles Standardformat, mithilfe dessen Emittenten nachweisen könnten, wie sie die Erlöse aus solchen Anleihen für taxonomiekonforme Tätigkeiten verwenden. Die neuen Vorlagen, deren Nutzung freiwillig ist, sollen diese Lücke schließen und Emittenten, die die Taxonomie zumindest in gewissem Umfang anwenden wollen, standardisierte Offenlegungen ermöglichen sowie Anlegern zu einem einfachen und zuverlässigen Zugang zu diesen Informationen verhelfen. Dadurch tragen die Vorlagen zum Vorhaben der Europäischen Kommission bei, Verwaltungsaufwand und Rechtsbefolgungskosten, die gegenwärtig durch das Fehlen harmonisierter strukturierter Offenlegungen verursacht werden, zu verringern. Die Vorlagen können daher wesentlich dazu beitragen, die Standardisierung weiter voranzutreiben und den Markt zu ambitionierteren Zielsetzungen zu veranlassen, Grünfärberei zu bekämpfen, Vertrauen aufzubauen und die Nutzung grüner Anleihen zu fördern – und dank des freiwilligen Charakters der Offenlegungen gleichzeitig einer übermäßigen Belastung der Emittenten entgegenzuwirken.
Die vorliegende Mitteilung enthält unverbindliche Vorlagen für vor der Emission erfolgende Offenlegungen (auch „Informationsblätter“ genannt), die Emittenten von Anleihen, die als ökologisch nachhaltig vermarktet werden oder an Nachhaltigkeitsziele geknüpft sind, verwenden und zusammen mit ihren anderen Unterlagen zu diesen Anleihen veröffentlichen können. Die Vorlagen sind dieser Mitteilung als Anlage beigefügt. Vorlagen für nach der Emission erfolgende freiwillige regelmäßige Offenlegungen werden gesondert in der Delegierten Verordnung (EU) 2025/753 der Kommission (3) festgelegt.
Inhalt
Damit diese Leitlinien und die Vorlagen für vor der Emission erfolgende Offenlegungen bei diesen Anleiheformen mit dem europäischen Standard für grüne Anleihen in Einklang stehen, bauen sie auf den einschlägigen Abschnitten der Vorlage für das Informationsblatt zu europäischen grünen Anleihen in Anhang I der Verordnung über den europäischen Standard für grüne Anleihen auf.
Emittenten, die sich für die Verwendung der Vorlagen entscheiden, sollten diese wie angegeben ausfüllen. Die darin gemachten Angaben sollten die Absichten der Emittenten ausgehend von den zum Zeitpunkt der Anleiheemission verfügbaren Daten wiedergeben.
Alle Emittenten, die die Vorlagen verwenden, sollten unabhängig davon, ob sie als ökologisch nachhaltig vermarktete Anleihen oder an Nachhaltigkeitsziele geknüpfte Anleihen ausgeben, angeben, ob sie beabsichtigen, einen externen Prüfer in Anspruch zu nehmen und die in der einschlägigen delegierten Verordnung festgelegten Vorlagen für nach der Emission erfolgende regelmäßige Offenlegungen zu verwenden.
Veröffentlichung und Format
Entsprechend den Änderungen an der Prospektverordnung (4) sollten Emittenten, die sich für die Verwendung der Vorlagen entscheiden, die einschlägigen fakultativen Offenlegungen in den betreffenden Prospekt aufnehmen (sofern sie gemäß der Prospektverordnung (5) zur Veröffentlichung eines Prospekts verpflichtet sind).
Emittenten von Anleihen, die als ökologisch nachhaltig vermarktet werden oder an Nachhaltigkeitsziele geknüpft sind, die die Vorlagen für vor der Emission erfolgende freiwillige Offenlegungen verwenden, sollten die entsprechenden Angaben auf ihrer Webseite veröffentlichen. Die Angaben sollten bis mindestens 12 Monate nach Fälligkeit der Anleihen kostenlos zur Verfügung stehen und auch etwaige Änderungen oder Berichtigungen am Informationsblatt beinhalten.
Die Angaben, die in den vor der Emission erfolgenden Offenlegungen enthalten sind, sollten nach Wahl des Emittenten entweder in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache oder, wenn die Anleihen in nur einem Mitgliedstaat öffentlich angeboten werden oder zum Handel zugelassen sind, in einer von der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats akzeptierten Sprache abgefasst sein, beziehungsweise wenn die Anleihen in zwei oder mehr Mitgliedstaaten öffentlich angeboten werden oder zum Handel zugelassen sind, in einer Sprache, die von der zuständigen Behörde eines jeden dieser Mitgliedstaaten akzeptiert wird.
In den Fällen, in denen gemäß der Prospektverordnung ein Prospekt für die Anleihen veröffentlicht wurde, sollten die in den Vorlagen enthaltenen Angaben in der Sprache oder den Sprachen dieses Prospekts bereitgestellt werden.
Die in dieser Mitteilung enthaltenen Vorlagen sollten ab dem Datum ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union von Emittenten verwendet werden können.
(1) Verordnung (EU) 2023/2631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 über europäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen (ABl. L, 2023/2631, 30.11.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2631/oj).
(2) Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2020/852/oj).
(3) Delegierte Verordnung (EU) 2025/753 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/2631 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung des Inhalts, der Methoden und der Aufmachung der Informationen, die Emittenten von Anleihen, die als ökologisch nachhaltig vermarktet werden oder an Nachhaltigkeitsziele geknüpft sind, in den Vorlagen für nach der Emission erfolgende regelmäßige Offenlegungen freiwillig ausweisen (ABl. L, 2025/753, 16.4.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2025/753/oj).
(4) Verordnung (EU) 2024/2809 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/1129, (EU) Nr. 596/2014 und (EU) Nr. 600/2014 zur Steigerung der Attraktivität der öffentlichen Kapitalmärkte in der Union für Unternehmen und zur Erleichterung des Kapitalzugangs für kleine und mittlere Unternehmen (ABl. L, 2024/2809, 14.11.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2809/oj).
(5) Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist, und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/1129/oj).
Anlage 1
VORLAGE FÜR OFFENLEGUNGEN VOR DER EMISSION (INFORMATIONSBLATT) –ANLEIHEN, DIE ALS ÖKOLOGISCH NACHHALTIG VERMARKTET WERDEN
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Weder die Vorlage noch ihr Inhalt müssen von einer zuständigen Behörde gebilligt oder genehmigt werden. |
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1. Allgemeine Informationen (1) |
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2. Umweltstrategie und Begründung |
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Allgemeines
Verknüpfung mit den wesentlichen Leistungsindikatoren für Vermögenswerte, Umsätze, Investitionsausgaben (CapEx) und Betriebsausgaben (OpEx)
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Verbindung zu den Übergangsplänen
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3. Beabsichtigte Erlösverwendung |
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[Die nachstehend aufgeführten Angaben sollten mindestens auf Ebene der Wirtschaftstätigkeit und im Idealfall auf Projekt- oder Projektgruppenebene vorgelegt werden. Vertraulichkeitsvereinbarungen, Wettbewerbserwägungen oder eine große Zahl infrage kommender Projekte und ähnliche Erwägungen können es rechtfertigen, hier nicht zu sehr ins Detail zu gehen.] Geplante Verwendung für taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten
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Verfahren und Zeitplan für die Verwendung
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Ausnahmen
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4. Umweltauswirkungen der Anleiheerlöse
Hier können auch Angaben zu spezifischen Parametern gemacht werden, zum Beispiel: eingesparte Treibhausgasemissionen (tCO2e), installierte Kapazität für erneuerbare Energien (gemessen in MW), Verringerung des Energieverbrauchs (MWh) und/oder Verringerung der Energieintensität (MWh je Produktionseinheit), Verringerung der Wasserentnahme (m3) und/oder Verringerung der Wasserintensität (m3 je Produktionseinheit), Verringerung der anfallenden Abfälle (metrische Tonnen) und Verringerung gefährlicher und nicht gefährlicher Abfälle (metrische Tonnen), Verringerung der betroffenen Landfläche (ha) oder Wiederherstellung von Landflächen (ha) mit Auswirkungen auf die biologische Vielfalt. |
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5. Angaben zur Berichterstattung |
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6. Sonstige einschlägige Angaben |
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[Im Falle einer Verbriefungsanleihe sind Bezugnahmen in diesem Dokument auf den Emittenten als Bezugnahmen auf den Originator zu verstehen und gegebenenfalls durch Bezugnahmen auf den Originator zu ersetzen.]
(1) Ab dem Geltungsbeginn der delegierten Verordnungen zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2024/2809, worin festlegt wird, dass Emittenten, die diese Vorlagen verwenden, die darin gemachten einschlägigen Angaben in den Prospekt aufnehmen müssen (sofern sie zur Veröffentlichung eines solchen Prospekts verpflichtet sind), sollte Abschnitt 1 für Emittenten, die zur Veröffentlichung eines solchen Prospekts verpflichtet sind, mit Ausnahme der beiden letzten Spiegelstriche fakultativ sein.
(2) Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2020/852/oj).
(3) Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2013/34/oj).
(4) Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Rev. 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1893/oj).
(5) Delegierte Verordnung (EU) 2020/1818 der Kommission vom 17. Juli 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Mindeststandards für EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel und für Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte (ABl. L 406 vom 3.12.2020, S. 17, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/1818/oj).
Anlage 2
VORLAGE FÜR OFFENLEGUNGEN VOR DER EMISSION (INFORMATIONSBLATT) – ANLEIHEN, DIE AN NACHHALTIGKEITSZIELE GEKNÜPFT SIND
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Weder die Vorlage noch ihr Inhalt müssen von einer zuständigen Behörde gebilligt oder genehmigt werden. |
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1. Allgemeine Informationen (1) |
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2. Umweltstrategie und Begründung |
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Allgemeines
Verbindung zu den Übergangsplänen
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3. Angaben zur Berichterstattung |
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4. Sonstige einschlägige Angaben |
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(1) Ab dem Geltungsbeginn der delegierten Verordnungen zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2024/2809, worin festlegt wird, dass Emittenten, die diese Vorlagen verwenden, die darin gemachten einschlägigen Angaben in den Prospekt aufnehmen müssen (sofern sie zur Veröffentlichung eines solchen Prospekts verpflichtet sind), sollte Abschnitt 1 für Emittenten, die zur Veröffentlichung eines solchen Prospekts verpflichtet sind, mit Ausnahme der beiden letzten Spiegelstriche fakultativ sein.
(2) Delegierte Verordnung (EU) 2021/2178 der Kommission vom 6. Juli 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung des Inhalts und der Darstellung der Informationen, die von Unternehmen, die unter Artikel 19a oder Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU fallen, in Bezug auf ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten offenzulegen sind, und durch Festlegung der Methode, anhand deren die Einhaltung dieser Offenlegungspflicht zu gewährleisten ist (ABl. L 443 vom 10.12.2021, S. 9, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2021/2178/oj).
ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/2277/oj
ISSN 1977-088X (electronic edition)