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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe C


C/2025/2169

22.4.2025

Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 27. Februar 2025 (Vorabentscheidungsersuchen des Sofiyski gradski sad – Bulgarien) – Strafverfahren gegen YR, WV, AN, WY

(Rechtssache C-16/24  (1) , Sinalov  (2) )

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV - Wirksamer Rechtsschutz - Nationale Vorschriften betreffend die Modalitäten der Zuweisung von Rechtssachen unter den Richtern eines Gerichts - Zuweisung von Rechtssachen durch den Verwaltungsleiter eines Gerichts - Befugnis des benannten Richters, die Ordnungsmäßigkeit der Zuweisung zu überprüfen)

(C/2025/2169)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Sofiyski gradski sad

Parteien des Ausgangsverfahrens

YR, WV, AN, WY

Beteiligte: Sofiyska gradska prokuratura

Tenor

Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV ist im Licht von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union

dahin auszulegen, dass

er in dem Fall, dass ein Mitgliedstaat ein System der Zuweisung von Rechtssachen innerhalb der Gerichte eingeführt hat, das mit bestimmten Ausnahmen auf dem Grundsatz der Zufallsauswahl des Spruchkörpers beruht und dem Eingreifen des Verwaltungsleiters des jeweiligen Gerichts unterliegt, dem nicht entgegensteht, dass ein Richter, dem eine Rechtssache zugewiesen worden ist, wenn er Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit dieser Zuweisung hegt, daran gehindert ist, selbst über diese Frage zu entscheiden und die Rechtssache gegebenenfalls mit der Begründung an einen anderen Richter desselben Gerichts zu verweisen, dass die Rechtssache diesem hätte zugewiesen werden müssen, da nach diesem System ersterer Richter die betreffende Rechtssache an den Verwaltungsleiter dieses Gerichts zurückverweisen muss, damit dieser die Ordnungsmäßigkeit der ursprünglichen Zuweisung dieser Rechtssache prüft und gegebenenfalls eine Neuzuweisung der Rechtssache vornimmt. Die Ordnungsmäßigkeit der von diesem Verwaltungsleiter vorgenommenen Zuweisung muss nach den Vorschriften des nationalen Rechts Gegenstand einer gerichtlichen Kontrolle sein können.


(1)  ABl. C, C/2024/2590.

(2)  Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.


ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/2169/oj

ISSN 1977-088X (electronic edition)