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Amtsblatt |
DE Reihe C |
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C/2025/1920 |
28.3.2025 |
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union
(C/2025/1920)
Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (1) werden die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union (2) wie folgt geändert:
Auf Seite 65 erhält in der Erläuterung zu den KN-Unterpositionen „ 1102 20 10 und 1102 20 90 von Mais “ Absatz 1 folgende Fassung:
„Zur Bestimmung des Fettgehalts ist gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1748/85 der Kommission (ABl. L 167 vom 27.6.1985, S. 26) die in Anhang III Teil G der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission (ABl. L 54 vom 26.2.2009, S. 1) beschriebene Analysenmethode anzuwenden.“
Auf Seite 105 erhält in der Erläuterung zur KN-Position „ 2302 Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide oder Hülsenfrüchten “ der letzte Absatz folgende Fassung:
„Der Stärkegehalt wird nach dem in Anhang III Teil K der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission (ABl. L 54 vom 26.2.2009, S. 1) beschriebenen Verfahren bestimmt und ist auf die Ware als solche zu beziehen.“
Auf Seite 105 erhält die Erläuterung zur KN-Position „ 2303 Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände, ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle aus der Zuckergewinnung, Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien, auch in Form von Pellets “ folgende Fassung:
„Der Stärkegehalt und der Proteingehalt werden nach den in Anhang III Teile K bzw. C der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission (ABl. L 54 vom 26.2.2009, S. 1) beschriebenen Verfahren bestimmt.“
Auf Seite 106 erhält in der Erläuterung zu den KN-Unterpositionen „ 2303 10 11 und 2303 10 19 Rückstände aus der Maisstärkegewinnung (ausgenommen eingedicktes Maisquellwasser) mit einem auf die Trockenmasse bezogenen Proteingehalt von “ Absatz 4 folgende Fassung:
„Derartige Erzeugnisse gehören nur dann hierher, wenn ihr Stärkegehalt, bestimmt nach der Methode gemäß Anhang III Teil K der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission (ABl. L 54 vom 26.2.2009, S. 1) und bezogen auf die Trockenmasse, 28 GHT nicht übersteigt und ihr Fettgehalt, bestimmt nach der Methode gemäß Anhang III Teil G der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission (ABl. L 54 vom 26.2.2009, S. 1) und bezogen auf die Trockenmasse, 4,5 GHT nicht übersteigt.“
Auf Seite 108 erhält in der Erläuterung zur KN-Position „ 2309 Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art “ der Wortlaut von Absatz 4 zweiter Gedankenstrich folgende Fassung:
„Zur Bestimmung des Stärkegehalts wird das in Anhang III Teil K der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission (ABl. L 54 vom 26.2.2009, S. 1) beschriebene polarimetrische Verfahren (auch ‚abgewandeltes Ewers-Verfahren‘ genannt) angewendet.
Ist das polarimetrische Verfahren nicht anwendbar, z. B. weil Stoffe wie die nachstehend aufgeführten in bedeutenden Mengen vorliegen, wird der Stärkegehalt nach der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 121/2008 der Kommission (ABl. L 37 vom 12.2.2008, S. 3) beschriebenen enzymatischen Analysemethode bestimmt. Diese Methode kann auch bei Futtermitteln mit weniger als 1 % Stärke angewandt werden.
Die folgenden spezifischen Stoffe führen bei Anwendung des polarimetrischen Verfahrens erwiesenermaßen zu Interferenzen:
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a) |
(Zucker-)Rübenerzeugnisse wie z. B. (Zucker-)Rübenpülpe, (Zucker-)Rübenmelasse, (Zucker-)Rübenpülpe-melassiert, (Zucker-)Rübenvinasse, (Rüben-)Zucker; |
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b) |
Zitruspülpe; |
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c) |
Leinsamen; Leinkuchen; Leinextraktionsschrot; |
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d) |
Rapssamen; Rapskuchen; Rapsextraktionsschrot; Rapsschalen; |
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e) |
Sonnenblumensaat; Sonnenblumenextraktionsschrot; Sonnenblumenextraktionsschrot aus teilgeschälter Saat; |
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f) |
Kokoskuchen; Kokosextraktionsschrot, |
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g) |
Kartoffelpülpe; |
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h) |
Trockenhefe; |
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i) |
Erzeugnisse mit hohem Inulingehalt (z. B. Topinambur-Chips und -Mehl); |
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j) |
Grieben; |
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k) |
Sojabohnenerzeugnisse.“ |
(1) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1987/2658/oj).
ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/1920/oj
ISSN 1977-088X (electronic edition)