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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe C


C/2025/1824

24.3.2025

Aktualisierung der Anhänge II, IIIb und IIIc der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) in Bezug auf geltende Werte in Euro gemäß Artikel 10a der genannten Richtlinie

(C/2025/1824)

ANHANG II

HÖCHSTSÄTZE DER BENUTZUNGSGEBÜHREN EINSCHLIESSLICH DER VERWALTUNGSKOSTEN GEMÄSS ARTIKEL 7a ABSATZ 2 (IN EURO)

Jährlich

 

höchstens drei Achsen

mindestens vier Achsen

EURO 0

2 198

3 685

EURO I

1 911

3 190

EURO II

1 653

2 770

EURO III

1 437

2 399

EURO IV

1 251

2 086

EURO V

1 088

1 813

EURO VI

990

1 649

Monats-, Wochen- und Tagesgebühr

Die Höchstsätze der Monats-, Wochen- und Tagesgebühren müssen im Verhältnis zur Dauer der Benutzung der betreffenden Infrastruktur stehen.

ANHANG IIIb

BEZUGSWERTE FÜR DIE GEBÜHR FÜR EXTERNE KOSTEN

Dieser Anhang enthält Bezugswerte für die Gebühr für externe Kosten, einschließlich der Kosten von Luftverschmutzung und Lärmbelastung.

Tabelle 1

Bezugswerte für die Gebühr für externe Kosten für Lastkraftwagen

Fahrzeugklasse

Eurocent/Fahrzeugkilometer

Vorstadt (2)

Außerstädtisch (3)

Lastkraftwagen mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse im beladenen Zustand unter 12 Tonnen oder mit zwei Achsen

EURO 0

21,6

11,5

EURO I

14,6

7,5

EURO II

14,5

7,3

EURO III

11,2

5,6

EURO IV

8,5

4,0

EURO V

5,1

2,1

EURO VI

2,7

0,6

Umweltfreundlicher als EURO VI, einschließlich emissionsfreier Fahrzeuge

2,4

0,4

Lastkraftwagen mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse im beladenen Zustand zwischen 12 und 18 Tonnen oder mit drei Achsen

EURO 0

28,5

15,9

EURO I

18,3

9,8

EURO II

18,3

9,8

EURO III

14,5

7,7

EURO IV

10,7

5,3

EURO V

6,5

3,2

EURO VI

3,3

0,9

Umweltfreundlicher als EURO VI, einschließlich emissionsfreier Fahrzeuge

2,7

0,4

Lastkraftwagen mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse im beladenen Zustand zwischen 18 und 32 Tonnen oder mit vier Achsen

EURO 0

32,2

18,3

EURO I

23,7

13,1

EURO II

23,7

13,0

EURO III

18,9

10,3

EURO IV

13,7

7,0

EURO V

7,7

4,0

EURO VI

3,6

1,0

Umweltfreundlicher als EURO VI, einschließlich emissionsfreier Fahrzeuge

2,9

0,4

Lastkraftwagen mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse im beladenen Zustand über 32 Tonnen oder mit fünf oder mehr Achsen

EURO 0

38,8

22,5

EURO I

29,0

16,4

EURO II

28,9

16,1

EURO III

23,3

12,9

EURO IV

16,5

8,7

EURO V

8,8

4,4

EURO VI

4,0

1,0

Umweltfreundlicher als EURO VI, einschließlich emissionsfreier Fahrzeuge

3,3

0,4

Die Werte in Tabelle 1 dürfen in Bergregionen und in Ballungsräumen mit einem Faktor von höchstens 2 multipliziert werden, soweit das durch geringere Streuung, Straßensteigung bzw. -gefälle, geografische Höhe oder Temperaturinversionen gerechtfertigt ist. Wenn wissenschaftliche Erkenntnisse für einen höheren Faktor für Bergregionen oder Ballungsräume sprechen, kann der betreffende Bezugswert mit einer ausführlichen Begründung erhöht werden.

ANHANG IIIc

BEZUGSWERTE FÜR DIE GEBÜHR FÜR CO2-EMISSIONSBEDINGTE EXTERNE KOSTEN

Dieser Anhang enthält Bezugswerte für die Gebühr für externe Kosten unter Berücksichtigung der Kosten der CO2-Emissionen.

Tabelle 1

Bezugswerte für die Gebühr für CO2-emissionsbedingte externe Kosten für Lastkraftwagen

Fahrzeugklasse

 

Eurocent/Fahrzeugkilometer

Fernstraßen (einschließlich Autobahnen)

Lastkraftwagen mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse im beladenen Zustand unter 12 Tonnen oder mit zwei Achsen

CO2-Emissionsklasse 1

EURO 0

5,3

EURO I

EURO II

EURO III

EURO IV

EURO V

EURO VI

4,7

CO2-Emissionsklasse 2

4,4

CO2-Emissionsklasse 3

4,2

emissionsarme Fahrzeuge

2,4

emissionsfreie Fahrzeuge

0

Lastkraftwagen mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse im beladenen Zustand zwischen 12 und 18 Tonnen oder mit drei Achsen

CO2-Emissionsklasse 1

EURO 0

7,0

EURO I

EURO II

EURO III

6,1

EURO IV

EURO V

EURO VI

5,8

CO2-Emissionsklasse 2

5,6

CO2-Emissionsklasse 3

5,3

emissionsarme Fahrzeuge

2,9

emissionsfreie Fahrzeuge

0

Lastkraftwagen mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse im beladenen Zustand zwischen 18 und 32 Tonnen oder mit vier Achsen

CO2-Emissionsklasse 1

EURO 0

9,2

EURO I

8,0

EURO II

EURO III

EURO IV

7,8

EURO V

EURO VI

CO2-Emissionsklasse 2

7,5

CO2-Emissionsklasse 3

7,0

emissionsarme Fahrzeuge

4,0

emissionsfreie Fahrzeuge

0

Lastkraftwagen mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse im beladenen Zustand über 32 Tonnen oder mit fünf oder mehr Achsen

CO2-Emissionsklasse 1

EURO 0

10,6

EURO I

9,4

EURO II

EURO III

EURO IV

9,3

EURO V

EURO VI

CO2-Emissionsklasse 2

8,8

CO2-Emissionsklasse 3

8,4

emissionsarme Fahrzeuge

4,7

emissionsfreie Fahrzeuge

0


(1)  Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Straßeninfrastrukturen durch Fahrzeuge (ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 42, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1999/62/oj).

(2)  Als „Vorstadt“ gelten Gebiete mit einer Bevölkerungsdichte zwischen 150 und 900 Einwohnern/km2 (einer mittleren Bevölkerungsdichte von 300 Einwohnern/km2).

(3)  Als „außerstädtisch“ gelten Gebiete mit einer Bevölkerungsdichte unter 150 Einwohnern/km2.


ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/1824/oj

ISSN 1977-088X (electronic edition)