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Amtsblatt
der Europäischen Union

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Reihe C


C/2025/1733

31.3.2025

Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 4. Februar 2025 (Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State – Niederlande) – T.G./Minister van Sociale Zaken en Werkgelegenheid

(Rechtssache C-158/23  (1) , Keren  (2) )

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Asylpolitik - Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutzstatus - Richtlinie 2011/95/EU - Art. 34 - Zugang zu Integrationsmaßnahmen - Bußgeldbewehrte Pflicht, eine Integrationsprüfung zu bestehen - Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist und die eine solche Prüfung nicht fristgerecht bestanden hat - Pflicht, eine Geldbuße zu zahlen - Pflicht, sämtliche Kosten der Integrationskurse und - prüfungen zu tragen - Möglichkeit, ein Darlehen zu erhalten, um diese Kosten zu bestreiten)

(C/2025/1733)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Raad van State

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: T.G.

Beklagter: Minister van Sociale Zaken en Werkgelegenheid

Gegenstand

Tenor

1.

Art. 34 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes

ist dahin auszulegen, dass

er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, verpflichtet, eine Integrationsprüfung zu bestehen, sofern:

bei der Durchsetzung dieser Pflicht die besonderen Bedürfnisse und die Gegebenheiten der Situation dieser Personen sowie die besonderen Integrationsschwierigkeiten, denen sie sich gegenübersehen, tatsächlich berücksichtigt werden können;

die für das Bestehen dieser Prüfung verlangten Kenntnisse auf einem angemessenen Niveau festgelegt werden, ohne über das hinauszugehen, was erforderlich ist, um die Integration dieser Personen in die Gesellschaft des Aufnahmemitgliedstaats zu fördern;

jede Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, von der Pflicht zum Bestehen dieser Prüfung befreit wird, falls sie in Anbetracht der Lebensbedingungen und der Umstände, durch die ihr Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat gekennzeichnet ist, nachweisen kann, dass sie bereits tatsächlich in dessen Gesellschaft integriert ist.

Art. 34 ist hingegen dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass das Nichtbestehen einer solchen Prüfung systematisch mit einer Geldbuße geahndet wird und diese Geldbuße derart hoch sein kann, dass sie für die betreffende Person in Anbetracht ihrer persönlichen und familiären Situation eine unangemessene finanzielle Belastung darstellt.

2.

Art. 34 der Richtlinie 2011/95

ist dahin auszulegen, dass

er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, sämtliche Kosten der Integrationskurse und -prüfungen selbst tragen;

die Tatsache, dass diese Personen von den Behörden ein Darlehen erhalten können, um diese Kosten zu bestreiten, und ihnen die Darlehensschulden erlassen werden, wenn sie ihre Integrationsprüfung innerhalb der vorgesehenen Frist bestehen oder innerhalb dieser Frist von der Integrationspflicht ausgenommen oder befreit werden, vermag an der Unvereinbarkeit dieser Regelung mit Art. 34 nichts zu ändern.


(1)   ABl. C 235 vom 3.7.2023.

(2)  Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.


ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/1733/oj

ISSN 1977-088X (electronic edition)