European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe C


C/2025/1648

24.3.2025

Klage, eingereicht am 23. Januar 2025 – Niederlande/Kommission

(Rechtssache T-47/25)

(C/2025/1648)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Kläger: Königreich der Niederlande (vertreten durch M. Bulterman, J. Langer und C. Schillemans als Bevollmächtigte)

Beklagter: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2879 der Kommission vom 13. November 2024 (ABl. L, 2024/2879, S. 1) für nichtig zu erklären, soweit er das Königreich der Niederlande betrifft und für das Haushaltsjahr 2021 einen Betrag von 20 793 658,03 Euro der von den zugelassenen Zahlstellen der Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) gemeldeten Ausgaben werden von der Finanzierung durch die Union ausschließt;

der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf drei Gründe gestützt.

1.

Verletzung der Begründungspflicht, weil in der Begründung des angefochtenen Beschlusses nicht der Grund angegeben werde, den die Europäische Kommission nach Art. 54 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1306/2013 (1) für einschlägig halte, da der Beschluss auf Art. 54 Abs. 5 Buchst. b der Verordnung gestützt werde, während u. a. aus dem Sachverhalt hervorgehe, dass die Kommission ihren Beschluss ausschließlich auf Art. 54 Abs. 5 Buchst. c dieser Verordnung stütze.

2.

Der angefochtene Beschluss beruhe auf einer fehlerhaften Anwendung von Art. 54 Abs. 5 Buchst. c der Verordnung Nr. 1306/2013.

Die Europäische Kommission stütze ihre Behauptung, dass die fehlende Beitreibung der fraglichen Forderung auf dem Versäumnis der Niederlande beruhe, auf ein falsches Verständnis der Art. 152 und 153 der Verordnung Nr. 1308/2013 (2). In ihrer Auslegung dieser Bestimmungen verlange die Kommission zu Unrecht, dass es möglich sein müsse, die einzelnen Mitglieder einer Erzeugerorganisation (vollständig) haftbar zu mache für die Schulden der Erzeugerorganisation.

Dem angefochtenen Beschluss fehle die tatsächliche Grundlage zur Untermauerung des von der Kommission gerügten Versäumnisses.

Die Niederlande hätten bislang alles in ihrer Macht Stehende unternommen, um die zu Unrecht ausgezahlten Beihilfen zurückzufordern und hätten somit keine Versäumnisse begangen.

Es bestehe kein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem von der Kommission gerügten Versäumnis und der nicht erfolgten Wiedereinziehung binnen einer Frist von acht Jahren.

3.

Der angefochtene Beschluss sei weder mit der erforderlichen Sorgfalt erlassen worden noch angemessen, weil 2021 für die Beitreibung keine Fristverlängerung nach Art. 54 Abs. 2 Unterabs. 3 der Verordnung Nr. 1306/2013 gewährt worden sei, sodass die von den niederländischen Behörden nach 2021 ergriffenen Maßnahmen unberücksichtigt blieben.


(1)  Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. 2013, L 347, S. 549).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. 2013, L 347, S. 671).


ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/1648/oj

ISSN 1977-088X (electronic edition)