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Amtsblatt |
DE Reihe C |
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C/2025/1450 |
10.3.2025 |
Klage, eingereicht am 22. Januar 2025 – CCCME u. a./Kommission
(Rechtssache T-37/25)
(C/2025/1450)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic Products (CCCME) (Beijing, China) und 22 andere (vertreten durch Rechtsanwälte E. Vermulst, J. Cornelis und Rechtsanwältin M. Van Luchene)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
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die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2754 der Kommission vom 29. Oktober 2024 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren neuer batteriebetriebener Elektrofahrzeuge für die Personenbeförderung mit Ursprung in der Volksrepublik China (1) für nichtig zu erklären, |
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der Kommission die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf vier Gründe gestützt.
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1. |
Verstoß gegen Art. 10 Abs. 8 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und das Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (2) („Antisubventionsgrundverordnung“), als bei fehlenden „besonderen Umständen“ von Amts wegen eine Untersuchung eingeleitet wurde. |
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2. |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1, Art. 8 Abs. 2, Art. 8 Abs. 4, Art. 8 Abs. 5, Art. 8 Abs. 8, Art. 15 Abs. 1, Art. 15 Abs. 3, Art. 27 Abs. 1 und Art. 27 Abs. 2 der Antisubventionsgrundverordnung und offensichtlicher Beurteilungsfehler durch Auswahl einer nicht objektiven Stichprobe der chinesischen ausführenden Hersteller. Im Einzelnen machen die Klägerinnen geltend:
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3. |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1, Art. 8 Abs. 2, Art. 8 Abs. 5, Art. 8 Abs. 6, Art. 8 Abs. 8 der Antisubventionsgrundverordnung, offensichtliche Beurteilungsfehler und infolgedessen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 4 der Antisubventionsgrundverordnung durch fehlende Durchführung einer auf eindeutigen Beweisen beruhenden Analyse der drohenden Schädigung. Im Einzelnen machen die Klägerinnen geltend:
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4. |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 6 der Antisubventionsgrundverordnung, offensichtlicher Beurteilungsfehler und infolgedessen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 8 der Antisubventionsgrundverordnung durch fehlende Durchführung einer auf eindeutigen Beweisen beruhenden objektiven Prüfung der Nichtzurechenbarkeit. Im Einzelnen machen die Klägerinnen geltend, dass die Kommission in ihrer Prüfung der Nichtzurechenbarkeit weder die mangelnde Wettbewerbsfähigkeit der Industrie der Europäischen Union noch den Wettbewerb innerhalb der EU berücksichtigt habe. |
ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/1450/oj
ISSN 1977-088X (electronic edition)