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Amtsblatt |
DE Reihe C |
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C/2025/1396 |
10.3.2025 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 16. Januar 2025 (Vorabentscheidungsersuchen der ondernemingsrechtbank Gent, afdeling Gent – Belgien) – DYKA Plastics NV/Fluvius System Operator CV
(Rechtssache C-424/23 (1) , DYKA Plastics)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Vergabe öffentlicher Bauaufträge - Richtlinie 2014/24/EU - Art. 42 - Technische Spezifikationen - Formulierung - Abschließender Charakter der Aufzählung in Art. 42 Abs. 3 - Ausschreibung, in der die Ausführung von Abwasserarbeiten mit Rohren aus Steinzeug oder Beton verlangt wird - Ausschluss von Rohren aus Kunststoff - Art. 42 Abs. 4 - Verweis auf Typen oder eine bestimmte Produktion - Fälle, in denen ein Verweis mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ zu versehen ist)
(C/2025/1396)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Ondernemingsrechtbank Gent, afdeling Gent
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: DYKA Plastics NV
Beklagte: Fluvius System Operator CV
Tenor
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1. |
Art. 42 Abs. 3 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG ist dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung enthaltene Aufzählung der Methoden der Formulierung technischer Spezifikationen abschließend ist – unbeschadet mit dem Unionsrecht vereinbarer zwingender nationaler technischer Vorschriften im Sinne dieser Bestimmung und unbeschadet von Art. 42 Abs. 4 dieser Richtlinie. |
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2. |
Art. 42 Abs. 4 der Richtlinie 2014/24 ist dahin auszulegen, dass die öffentlichen Auftraggeber in den technischen Spezifikationen eines öffentlichen Bauauftrags ohne Hinzufügen des Zusatzes „oder gleichwertig“ nicht angeben können, aus welchen Materialien die von den Bietern angebotenen Waren bestehen müssen, es sei denn, die Verwendung eines bestimmten Materials ergibt sich zwangsläufig aus dem Auftragsgegenstand, da keine auf einer anderen technischen Lösung beruhende Alternative in Betracht kommt. |
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3. |
Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 2014/24 ist dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung enthaltene Verpflichtung, Wirtschaftsteilnehmern den gleichen Zugang zu den Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge zu gewähren, und das ebenfalls darin enthaltene Verbot, die Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte für den Wettbewerb in ungerechtfertigter Weise zu behindern, zwangsläufig verletzt werden, wenn ein öffentlicher Auftraggeber durch eine technische Spezifikation, die nicht mit den Regeln in Art. 42 Abs. 3 und 4 dieser Richtlinie vereinbar ist, bestimmte Unternehmen oder bestimmte Waren ausschließt. |
(1) ABl. C, C/2023/1125.
ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/1396/oj
ISSN 1977-088X (electronic edition)