European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe C


C/2025/1124

24.2.2025

Klage, eingereicht am 10. Januar 2025 – Nvidia/Kommission

(Rechtssache T-15/25)

(C/2025/1124)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Nvidia Corp. (Santa Clara, Kalifornien, Vereinigte Staaten) (vertreten durch Rechtsanwälte F. González Díaz, und T. Verheyden, Rechtsanwältin A. Magraner Oliver sowie P. Stuart, Barrister)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Europäischen Kommission vom 31. Oktober 2024 über den Antrag Italiens auf Verweisung an die Kommission gemäß Art. 22 Abs. 1 der EG-Fusionskontrollverordnung (FKVO) (1) und Art. 57 des EWR-Abkommens in der Sache M.11766, NVIDIA/Run:ai (im Folgenden: angefochtener Beschluss), für nichtig zu erklären;

der Europäischen Kommission ihre eigenen Kosten sowie die Anwaltskosten und sonstige Gebühren und Aufwendungen von Nvidia aufzuerlegen, die im Zusammenhang mit diesem Antrag entstanden sind.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf zwei Gründe gestützt:

1.

Erster Klagegrund: Rechtswidrige Auslegung von Art. 22 FKVO und Verstoß gegen das Urteil des Gerichtshofs vom 3. September 2024, Illumina/Kommission, C-611/22 P. Mit dem Beschluss sei ein Verweisungsantrag der italienischen Autorità Garante della Concorrenza (AGCM), der ein Vorhaben betreffe, das unterhalb der Schwellenwerte der EG-Fusionskontrollverordnung und der Fusionskontrollvorschriften der Mitgliedstaaten liege, gestützt auf die unklar definierte, nachträgliche und ermessensbasierte Ausübung der Eingriffsbefugnisse der AGCM rechtswidrig angenommen worden. Die in dem Beschluss vertretene Auslegung von Art. 22, dass eine solche Verweisung zulässig sei, verstoße gegen die allgemeinen Grundsätze des institutionellen Gleichgewichts, der Rechtssicherheit, der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung. Der Beschluss sei auch unvereinbar mit der Entstehungsgeschichte, der Systematik und dem Zweck von Art. 22 sowie mit dem Grundsatz, dass Ausnahmen und Abweichungen von einer Bestimmung eng auszulegen seien.

2.

Zweiter Klagegrund: Rechtswidrigkeit des Beschlusses mit der Begründung, dass der von der AGCM gemäß Art. 22 FKVO gestellte Verweisungsantrag verspätet gestellt worden sei.


(1)   ABl. L 24 vom 29.01.2004, S. 1.


ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/1124/oj

ISSN 1977-088X (electronic edition)